Zur Aufklärungspflicht des Abgemahnten über eine anderweitige Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung und den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht Anmerkung Ein Rechtmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Oktober 1988, 2/6 O 101/87, Urteil Tenor Die Berufung gegen das am
- Juni 1987 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte vermietet und verkauft Videofilme unter der Firmenbezeichnung …. Zusammen mit anderen Unternehmen, die ebenfalls diese Firmenbezeichnung tragen, hat sie in einer Zeitungsanzeige vom ....1986 mit der Werbeaussage geworben „Die … haben die gefragtesten Video-Hits bis zu 30 mal!“. Unterhalb des Werbetextes befinden sich elf verschiedene Anschriften innerhalb des … -Gebietes sowie die Unterzeile „Die … - mit 11 Filialen einer der größten Videotheken – Gruppen im …-Gebiet“. Randnummer 2 Die Beklagte mit Sitz in … ist in der Anzeige mit ihrer Anschrift in … aufgeführt. Außerdem ist eine Anschrift in … genannt, wo die Beklagte eine unselbständige Zweigniederlassung betreibt. Unter den anderen neuen Anschriften domizilieren bis auf eine unselbständige Zweigstelle eines … Unternehmens selbständige Unternehmen. Randnummer 3 Die Klägerin, die ebenfalls Videotheken betreiben ließen, nachdem sie durch Testbesuche eine geringere als die angekündigte Bevorratung an „Video-Hits“ in den einzelnen Videotheken festgestellt hatten, die in der Anzeige aufgeführten Unternehmen wegen der dort gemachten Werbeaussage in getrennten Schreiben abmahnen. Für die abgemahnten Unternehmen meldete sich ein Rechtsanwalt, der u.a. für die Beklagte in … und die Videothek in …, in getrennten Antwortschreiben eine Unterwerfungserklärung ablehnte. Einen Hinweis, dass es sich bei der in… betriebenen Videothek um eine unselbständige Zweigstelle der Beklagten handelt, enthielten die Antwortschreiben nicht. Randnummer 4 Die Kläger erwirkten einstweilige Verfügungen gegen die einzelnen Videotheken, darunter gleichlautende einstweilige Verfügungen gegen die in … betriebene Zweigstelle der Beklagten und - zu einem späteren Zeitpunkt - gegen die Beklagte an deren Hauptsitz. Im Rahmen der Widerspruchsverfahren wurde das Verhältnis von Hauptniederlassung und unselbständiger Zweigniederlassung offenbart. Die gegen die Videothek in … erlassene einstweilige Verfügung hat das Landgericht bestätigt, da die Beklagte unter der Firma ihrer Zweigniederlassung parteifähig sei und die unter dieser Anschrift ergangene einstweilige Verfügung zeitlich vor der unter der Hauptniederlassung der Beklagten ergangenen einstweiligen Verfügung gelegen habe. Diese spätere einstweilige Verfügung hat das Landgericht durch Urteil vom 8.4.1987 (2/6 O 34/87 LG Frankfurt) aufgehoben, weil den Klägern wegen der bereits erlassenen gleichlautenden einstweiligen Verfügung unter der Anschrift der Zweigniederlassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte unter deren Hauptniederlassung haben die Kläger zunächst ihren Antrag weiterverfolgt, mit dem der Beklagten untersagt werden sollte, in Zeitungsinseraten damit zu werben, dass die gefragtesten Video-Hits, insbesondere auch der Videofilm "…", bis zu 30 mal vorhanden seien, wenn dies nicht tatsächlich der Fall ist. Randnummer 6 Nach Offenbarung der Firmenverhältnisse der Beklagten und im Hinblick auf eine bereits anhängige Klage gegen die Zweigniederlassung der Beklagten haben die Kläger zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens für erledigt erklärt und im Wege der Klageerweiterung die Anträge angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, die ihnen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und des Eilverfahrens - Landgericht Frankfurt - in Höhe von 2.301,70 DM netto zu erstatten sowie sie, die Kläger, hinsichtlich aller weiteren Kosten dieses Verfahrens (Gerichts- und Zustellungskosten, Kosten der anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten) freizustellen. Randnummer 7 Die Beklagte hat einer Erledigung des Rechtsstreits widersprochen. Daraufhin haben die Kläger den Unterlassungsantrag zurückgenommen und im Übrigen die oben wiedergegebenen Anträge auf Kostenerstattung und Freistellung gestellt. Randnummer 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 9 Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.6.1987 die Klage abgewiesen und den Klägern die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat im Rahmen eines zwischen Abmahner und Abgemahntem bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses eine Pflicht der Beklagten, ihre Firmenverhältnisse offenzulegen, ebenso verneint wie die Annahme einer arglistigen Fehlinformation. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die der Beklagten die Verletzung von Aufklärungspflichten vorwerfen. Die Kläger verfolgen ihre Anträge auf Kostenerstattung und Freistellung mit der Berufung weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der zulässigen Berufung war der Erfolg zu versagen. Randnummer 12 Die Kläger verlangen nach Rücknahme der Unterlassungsklage im Wege der Klageänderung die Erstattung bzw. die Freistellung von den Kosten, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie die Beklagte unter deren Hauptniederlassung abgemahnt und gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt haben, obwohl sie - in Unkenntnis der Firmenverhältnisse - bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte unter deren unselbständiger Zweigniederlassung (berichtigt: die Red.) erwirkt hatten. Die Klageänderung ist sachdienlich. Das Landgericht hat aber zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Randnummer 13 1.) Die Kläger weisen allerdings mit Recht auf die Rechtsprechung hin, wonach eine durch eine wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung das zwischen Verletzer und Verletztem bestehende gesetzliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung konkretisiert. Es ist auch richtig, dass diese wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung wegen der im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maße durch Treu und Glauben bestimmt wird. Deshalb hat die Rechtsprechung im Rahmen einer Interessen- und Pflichtenabwägung den abgemahnten Verletzer als nach Treu und Glauben verpflichtet angesehen, den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass eine Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung bereits einem Dritten gegenüber erfolgt ist. Wird diese Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, kann dem Abmahnenden aus positiver Forderungsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Abgemahnten zustehen [BGH GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 f, - Aufklärungspflicht des Abgemahnten). Randnummer 14 Aus diesen Grundsätzen, die ihren Anlass und ihre Berechtigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur "wiederholten Unterwerfung" (BGH GRUR 1983, 186 f. = WRP 1983, 264 f.) finden, lässt sich jedoch weder eine generelle Beantwortungspflicht noch eine generelle Aufklärungspflicht des Abgemahnten bejahen. Der Abgemahnte kann wegen der durch die Abmahnung begründeten Sonderbeziehung nicht generell verpflichtet werden, alle Umstände zu offenbaren, die dem Begehren des Abmahnenden, insbesondere dessen prozessualen Vorgehen, entgegenstehen könnten (zur Aufklärungspflicht des Abgemahnten vgl. auch Ulrich, WRP 1985, 117 ff., insbesondere S. 121). Im Falle der bereits gegenüber einem Dritten abgegebenen Unterwerfungserklärung ist die Bejahung einer Aufklärungspflicht deshalb berechtigt, weil der Abmahnende, der in der Regel nichts davon wissen kann, dass der Wettbewerbsverletzer durch eine Drittunterwerfungserklärung bereits die objektive Wiederholungsgefahr beseitigt hat, Gefahr läuft, aufgrund unverschuldeter Unkenntnis einen überflüssigen und aussichtslosen Prozess zu führen (vgl. Lindacher, in Anm. zu BGH GRUR 1987, 54 ff., 56 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten). Es kann offen bleiben, ob die unverschuldete Unkenntnis des Abmahnenden über Umstände, die eine ungünstige prozessuale Situation für ihn zur Folge haben, den Abgemahnten generell verpflichtet, seinerseits alle diese Umstände zu offenbaren, wenn sie ihm bekannt sind (offen gelassen von Lindacher in Anm. a.a.O.; vgl. auch Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976, S. 269 ff., 317 ff.). Jedenfalls erscheint es - auch im Rahmen eines "Abmahnungsverhältnisses" - nicht gerechtfertigt, eine vorprozessuale Aufklärungspflicht des Abgemahnten auch bezüglich solcher Umstände zu bejahen, die der Abmahnende selbst etwa aus öffentlichen Registern oder durch behördliche Auskünfte in Erfahrung bringen kann (zur Voraussetzung der unverschuldeten Unkenntnis und zur zusätzlichen Voraussetzung des Informationsverlangens für eine vorprozessuale Informationspflicht vgl. auch Stürner a.a.O. S. 276 f.). Randnummer 15 Im vorliegenden Fall hätten die Kläger ohne Schwierigkeiten über den Einblick in das Handelsregister bzw. durch eine Auskunft bei den zuständigen Gewerbeämtern Aufklärung über die Firmenverhältnisse der Beklagten und der anderen in der Anzeige inserierenden Unternehmen erhalten können. Auch die Tatsache, dass die Kläger vorhatten, ein Eilverfahren anzustrengen, verpflichtete die Beklagte nicht, ihrerseits diese Informationen an die Kläger weiterzugeben. Randnummer 16 Die Gestaltung der beanstandeten Zeitungsanzeige selbst hat den Klägern ebenfalls keinen Anlass gegeben, die Gefahren eines ungünstigen Prozessvorgehens zu verkennen. Denn die Anzeige sprach ausdrücklich von den "11 Filialen einer der größten Videotheken - Gruppen im …-Gebiet". Gerade die Verwendung des Begriffs "Filialen", der auf unselbständige Zweigniederlassungen hindeutet, hätte die Kläger veranlassen müssen, sich selbst durch Einblicken in die Handelsregister oder Einholung behördlicher Auskünfte Klarheit über die Firmenverhältnisse der einzelnen Videotheken zu verschaffen. Randnummer 17 2.) Nach alledem wäre ein Schadensersatzanspruch der Kläger nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Beklagte die Klägerin einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise vorsätzlich "in eine Falle gelockt" hätte, um sie auf diese Weise zu einem aussichtslosen und kostenverursachenden prozessualen Vorgehen zu veranlassen. Randnummer 18 Wenn die Beklagte auf eine ausdrückliche Anfrage der Kläger eine die Kläger täuschende Antwort über ihre Firmenverhältnisse gegeben hätte, hätte dies für eine solche Schädigungsabsicht gesprochen. Die Tatsache allein, dass sich ein Rechtsanwalt in getrennten Antwortschreiben für die elf - einzeln abgemahnten - zum Teil verflochtenen, aber - bis auf zwei Videotheken - selbständigen Unternehmen gemeldet hat, erscheint für eine solche Annahme noch nicht ausreichend. Gerade der von den Klägern herangezogene Umstand, dass der von den Videotheken beauftragte Rechtsanwalt im Falle der beiden - mit der Beklagten nicht identischen - … Betriebe die unselbständige Zweigniederlassung offenbart hat, zeigt das Fehlen einer Schädigungsabsicht. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass die Unselbständigkeit auch der Zweigstelle der Beklagten bei der Vielzahl der Abmahnungen und Antwortschreiben einfach in Vergessenheit geraten ist. Randnummer 19 Ob im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO jedenfalls auch die Umstände hätten berücksichtigt werden können, die auf eine beiderseitige "Verursachung" eines überflüssigen Prozesses schließen lassen, kann im Rahmen dieses Prozesses offenbleiben. Randnummer 20 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010270