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OLG Frankfurt 24. Zivilsenat 24 U 218/88 Urteil "Sachverständiger" - Bezeichnung als irreführende Werbung § 3 UWG, § 25 UWG

"Sachverständiger" - Bezeichnung als irreführende Werbung Anmerkung Die Entscheidung ist unanfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,

  1. Juni 1988, 14 O 280/88, Urteil Tenor Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der
  2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 7.Juni 1988 abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem Komplementär … - untersagt, die Bezeichnung "…-Sachverständiger" im gewerblichen Verkehr zu verwenden und/oder ähnliche oder gleichlautende wettbewerbswidrige Aussagen zu machen. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wert der Beschwer der Beklagten: 10.000,00 DM. Tatbestand Randnummer 1 - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen. – Entscheidungsgründe Randnummer 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg, weil die Beklagte eine gegen § 3 UWG verstoßende Werbung durch Verwendung der Bezeichnung "…-Sachverständiger" betrieben hat (§§ 25 UWG, 935 ZPO). Randnummer 3 Die nach § 25 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Denn die beanstandete Werbung betreibt die Beklagte erst seit etwa einem Jahr und die Klägerin hat sich darauf berufen, dass ihr diese Tatsache erst Ende März 1988 durch die beanstandete Anzeige bekannt geworden ist. Sie hat bereits am 06.05.1988, nachdem am 23.04.1988 eine weitere Annonce mit gleichem Inhalt veröffentlicht worden war, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Randnummer 4 Der Antrag ist auch begründet, weil die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht (§ 3 UWG). Die Beklagte, ein Maklerunternehmen, ist eine Franchise-Nehmerin der …-GmbH, Stadt
  3. Am 19.03.1988 machte sie über ihr Beratungsbüro in Stadt02 in einer Zeitungsanzeige des "…" folgendes Angebot: Randnummer 5 "Wenn Sie sich zur Ruhe setzen und verkaufen wollen, besichtigt ein …-Sachverständiger für Haus- und Grundstücksbewertungen Ihr Haus und errechnet ein Verkaufswertgutachten ...". Randnummer 6 Die Werbung mit der Bezeichnung "…-Sachverständiger" stellt eine Irreführung des Publikums dar. Randnummer 7 Bei einem Sachverständigen handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um eine Person mit besonderem Fachwissen. Er stellt aufgrund seiner besonderen Sachkunde gegebenenfalls Tatsachen fest und zieht im Wege der Wertung aus den zugrundeliegenden Tatsachen in Anwendung seines Fachwissens konkrete Schlussfolgerungen (vgl. BGH, VersR 1978, 229 ; vgl. weiterhin z.B. Vorbem. zu § 402 ZPO im Komm. zur ZPO von Thomas-Putzo,
  4. Aufl.). Mit dem Sachverständigen wird weiterhin die Vorstellung verknüpft, dass er unabhängig, d.h. unparteiisch sein Gutachten erstattet. Diesem Leitbild entsprechen die "…-Sachverständigen" jedoch nicht. Randnummer 8 Diese Mitarbeiter haben grundsätzlich keine besondere Ausbildung auf den für Haus- und Grundstücksbewertungen maßgeblichen Fachgebieten (etwa auf dem Gebiet der Bautechnik) und es ist auch nicht in sonstiger Weise sichergestellt, dass diese Mitarbeiter ein besonderes Fachwissen besitzen, das den Standard anderer Kundenberater von Maklerunternehmen in besonderer Weise übertrifft. Die Beklagte beruft sich insoweit zwar auf § 1 Nr. 4 der von ihr selbst erstellten Sachverständigenordnung, wonach zum Sachverständigen nur ernannt werden kann, wer "die besondere Sachkunde und Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist". Die Beklagte vermochte jedoch nicht darzulegen, auf welche Weise diese Personen die besondere Sachkunde erwerben und wie die Mitarbeiter diese Fähigkeiten gegebenenfalls nachweisen. § 1 der Sachverständigenordnung setzt weder eine Ausbildung noch eine Berufserfahrung auf den für Grundstücksbewertungen wichtigen Fachgebieten voraus, noch werden die Fähigkeiten und Kenntnisse in einer Prüfung festgestellt. § 1 Nr. 4 spricht zwar vom Erfordernis des "Nachweises" der besonderen Sachkunde und der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen. Die Sachverständigenordnung gibt jedoch keinerlei Hinweise auf die Überprüfung dieser besonderen Fähigkeiten, und die Beklagte hat auch sonst nicht dargelegt, in welcher Weise dieser Nachweis erbracht wird. Nach § 2 entscheidet der Ausbilder des Sachverständigen zusammen mit dem Sprecher der …-Gruppe über die "Benennung" zum Sachverständigen. Der von der Beklagten vorgelegte "Ausbildungsplan für Franchise-Partner", der sich vorwiegend auf Verkaufstraining und Einkaufstraining bezieht, sieht lediglich an einem Tag "Verkaufswertgutachten/Bautechnik" (neben dem Einkaufstraining) vor. Hiernach ist eine besondere Sachkunde keineswegs gewährleistet. Durch die Werbung mit dem Begriff "Sachverständiger" wird aber, auch wenn man den Zusatz "…-„mit heranzieht, der Eindruck erweckt, es handele sich um besonders qualifizierte Personen. Randnummer 9 Darüber hinaus darf nicht außer Betracht bleiben, dass das Publikum mit dem Begriff des Sachverständigen auch den Gesichtspunkt der Unabhängigkeit verbindet. Es sieht den Sachverständigen als einen neutralen, in seiner Sachverständigentätigkeit von eigenen gewerblichen Interessen unabhängigen Fachmann an. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn der …-Sachverständige ist ein Mitarbeiter (oder als Franchise-Nehmer unter Umständen sogar der Inhaber) eines Maklerunternehmens und hat als solcher die Aufgabe, Kunden für das Maklerunternehmen zu werben. Randnummer 10 Die Tatsache, dass der Begriff "…" der Bezeichnung des Sachverständigen vorangestellt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, selbst wenn man dabei zugrunde legt, dass der Bezeichnung "…" Verkehrsgeltung zukommen kann. Denn bei dem mit den Einzelheiten der Maklerbranche nicht vertrauten Leser tritt zwangsläufig der Begriff "Sachverständiger" in den Vordergrund und der Leser kann aus dem Begriff "…-Sachverständiger" weder entnehmen, dass es sich hierbei um ausschließlich für das Maklerunternehmen tätige Personen handelt noch wird für ihn deutlich, dass es sich in Wirklichkeit gar nicht um einen Sachverständigen in dem eingangs erörterten Sinn handelt. Randnummer 11 Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die bei Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 RN 417 angeführte Auffassung zwar mit Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall die "Verknüpfung" freier Sachverständigentätigkeit mit der Ausübung eines Gewerbes nicht vorliege, weil die …-Sachverständigen ausschließlich für das Maklerunternehmen tätig werden. In dem dieser Fundstelle zugrundeliegenden Fall (KG, WRP 77 S. 403 f) handelte es sich aber um einen von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, wobei die Irreführung in jenem Fall gerade darin gesehen wurde, dass ein nicht unerheblicher Teil des Publikums irrig davon ausgehe, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben "mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter" als am Verkauf interessierter Geschäftsmann. Auch hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass neben der besonderen Sachkunde auch der Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und Unparteiischkeit grundsätzlich mit dem Begriff des Sachverständigen in Verbindung gebracht wird. Randnummer 12 Die Beklagte ist nach alledem zur Unterlassung der irreführenden Werbung verpflichtet. Randnummer 13 Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Randnummer 14 Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil es sich um ein Urteil handelt, durch das über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung durch ein Oberlandesgericht entschieden worden ist (§ 545 Abs. 2 ZPO). Randnummer 15 Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010271

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