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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 243/87 Urteil Der Kläger war mit seiner Polstergestell-Fabrik in … bei …, an die ein Wohnhaustrakt angehängt war, bei

Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 30. Oktober 1987, 9 O 366/85, Urteil vorgehend BGH, I ARZ 272/89 nachgehend BGH, 9. Januar 1991, IV ZR 97/89, - auf Revision Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 1995, 3 U 243/87, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 1987 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,– DM, die auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf (830.245,74 DM + 10.000,– DM =) 840.245,– DM festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war mit seiner Polstergestell-Fabrik in … bei …, an die ein Wohnhaustrakt angehängt war, bei der Beklagten feuerversichert. Die Versicherungssumme betrug 1.255.000,– DM (Fabrikhalle: 900.000,– DM, Betriebseinrichtung: 300.000,– DM, jeweils zum Neuwert, Warenvorräte: 30.000,– DM, Vorsorgeversicherung: 10.000,– DM sowie Aufräumungskosten: 15.000,– DM). Randnummer 2 In der Nacht vom …. zum …. Juni 1972 brach auf dem Anwesen ein Brand aus, welcher die Gebäude nahezu völlig zerstörte. Wie sich ergab, war die Ursache Brandstiftung. Ein dieserhalb gegen den Kläger eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft …– 5 Js …/72 – vom 12.9.1973 eingestellt, da der Verdacht einer Täterschaft des Klägers zur Anklageerhebung nicht hinreichend erscheine. Randnummer 3 Unter dem 23./25.5.1973 vereinbarte der beklagte Versicherer mit der A-Bank, der früheren Hausbank des Klägers, zu deren Gunsten auf dem brandgeschädigten Grundstück kreditsichernde Grundschulden in Höhe von 800.000,– DM lasteten, eine Abschlagszahlung von 600.000,– DM auf die Versicherungsentschädigung an die Bank. Zugleich verpflichtete sich die A-Bank, dieses Geld jederzeit auf Anforderung der Beklagten an sie zurückzuzahlen, wenn und soweit die Beklagte durch ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil zur Entschädigungszahlung an einen Dritten verpflichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Regelung wird auf die vorgelegte Urkunden-Ablichtung (Bl. 21 – 23 d. A.) Bezug genommen. Die 600.000,– DM wurden von der Beklagten Ende Mai 1973 an die A-Bank überwiesen, wo sie am 6.6.1973 eingingen. Randnummer 4 Nach Abschluss des erwähnten Ermittlungsverfahrens erstattete der Regulierungsbeauftragte … der Beklagten am 17.10.1973 den aus Bl. 16 – 19 d. A. ersichtlichen Regulierungsbericht, nach dessen Inhalt sich die vom Versicherer zu leistende Brandentschädigung

  1. a)für Gebäude auf 586.793,– DM,
  2. b)für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung auf und 301.050,– DM
  3. c)für Warenvorräte auf 34.223,– DM, zusammen: 922.066,– DM Randnummer 5 stellte. Randnummer 6 Nach Maßgabe einer Zusatzvereinbarung vom 22.10.1973 (Bl. 24, 25 d. A.) zu der zwischen ihr und der A-Bank getroffenen Abrede vom 23./25.5.1973 zahlte die Beklagte danach an die A-Bank am 6.11.1973 weitere 322.066,– DM zuzüglich 41.770,89 DM Zinsen (s. Aufstellung Bl. 20 d. A.) unter Verrechnung von 164,60 DM Restprämie, ergibt zusammen 363.672,29 DM, aus. Randnummer 7 Durch Schreiben vom 18.10.1973 verweigerte sie indessen dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, dass er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Randnummer 8 Die daraufhin vom Kläger erhobene Deckungsschutzklage wurde im ersten Rechtszug durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.9.1975 (9 b O 140/74) nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wie in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt (s. Bl. 71 ff d. A.) war das Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses davon überzeugt, dass die Brandstiftung von dem – unstreitig hoch verschuldeten – Kläger selbst herbeigeführt bzw. veranlasst worden war. Randnummer 9 Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.2.1978 (s. Ablichtung Bl. 112 ff d. A.) zunächst zurück. Auf die hiergegen vom Kläger verfolgte Revision wurde letzteres Erkenntnis durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1980 (IVa ZR 12/80) aufgehoben und die Sache an den Berufungsrichter zurückverwiesen, welcher sodann – nach weiterer Beweisaufnahme – dem Deckungsschutzbegehren des Klägers gegen die Beklagte mit Urteil vom 23.9.1982 stattgab. Auf die Gründe des zweiten Berufungsurteils (s. Ablichtung am Ende von Bd. II d. A.) wird verwiesen. Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung vom 23.9.1982 nahm der Bundesgerichtshof im Jahr 1983 nicht an. Randnummer 10 Nach rechtskräftigem Abschluss des Deckungsschutzprozesses verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.1983 (Bl. 43, 44 d. A.) von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Leistungsablehnung Schadensersatz, was die Beklagte mit Antwortschreiben vom 7.11.1983 (Bl. 45, 46 d. A.) u. a. mit dem Hinweis auf die zwei schon 1973 an die A-Bank erbrachten Zahlungen zurückwies. Randnummer 11 Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte für eine Reihe von Schäden haftbar, die ihm – wie er ausführt – aus angeblich über ein Jahrzehnt hinaus verzögerter Erfüllung seiner Ansprüche auf Versicherungsentschädigung aus dem Brand vom …./…. Juni 1972 erwachsen seien. Randnummer 12 Zwar habe die Beklagte als Versicherungsleistung 922.066,– DM nebst Zinsen schon im Jahr 1973 an die A-Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin bezahlt, das jedoch ausweislich der zwischen ihr, der Beklagten, und der A-Bank getroffenen Vereinbarungen vom 23./25.5. und 22.10.1973 nur "unter Vorbehalt". Aus diesem Grunde habe die A-Bank das von der Beklagten erhaltene Geld nicht als Tilgung seiner, des Klägers, dortigen hohen Kreditverbindlichkeiten behandelt bzw. entsprechend verbucht, sondern unter Fortführung der Kredite (von per 30.6.1972 DM 600.000,– = Darlehenskonto Nr. … und weiteren 51.547,99 DM = Kontokorrentkonto Nr. …) auf ein Sonderkonto genommen. Randnummer 13 Das habe bei ihm, dem Kläger, zu folgenden Vermögensschäden geführt: Randnummer 14 1. Wegen unterbliebener Tilgung der nach dem 30.6.1972 durch fortlaufende Zinsberechnung noch beträchtlich angewachsenen Kreditschulden sei im August 1973 sein, des Klägers, Lkw X, amtl. Kennzeichen …, auf Betreiben der A-Bank versteigert worden, und zwar weit unter Wert. Randnummer 15 Für den Wagen, dessen Verkehrswert 48.880,– DM betragen habe, habe ihm die A-Bank ganze 9.000,– DM gutgebracht. Für die Einbuße in Höhe von 39.880,– DM sei die Beklagte – wie der Kläger meint – aus dem dargelegten Grunde verantwortlich. Randnummer 16 2. Ende des Jahres 1973 habe die A-Bank ferner sein, des Klägers, Grundstück in Stadt01. versteigern lassen und später 97.441,33 DM + weitere 11.334,40 DM = 108.775,73 DM Erlös mit ihm verrechnet. Indessen sei das Grundstück einschließlich seiner Aufbauten (516.750,– DM + 153.300,– DM = zusammen) 670.050,– DM wert gewesen. Randnummer 17 Der aus der Versteigerung erlittene Verlust von (670.050,– DM – 97.441,33 DM = gutgebrachter Erlös ohne Zinsen =) 572.608,67 DM gehe ebenfalls zu Lasten der Beklagten. Randnummer 18 3. Darüber hinaus habe die A-Bank 1973 6 von ihm, dem Kläger, bei der Y-AG unterhaltene Lebensversicherungen über zusammen 240.000,– DM Versicherungssumme gepfändet und nach Kündigung daraus im November 1973 DM 10.030,68 an Rückkaufswert vereinnahmt. Randnummer 19 Da für die Versicherungen bereits Prämien von insgesamt 35.706,60 DM gezahlt gewesen seien, seien ihm, dem Kläger, hierdurch (35.706,60 DM – 10.030,68 DM =) 25.675,92 DM wertmäßig verloren gegangen. Randnummer 20 4. Mit Schreiben vom 15.3.1985 habe die A-Bank überraschend mitgeteilt, dass sie seine, des Klägers, Kreditkonten bei ihr, deren Schuldsummen sich im Oktober 1984 auf 1.311.054,78 DM (Kontokorrentkonto Nr. …) und weitere 49.298,29 DM (früheres, von der Bank im Juni 1973 in ein Kontokorrentkonto umgewandeltes Darlehenskonto Nr. …) belaufen hätten, wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners "ausgebucht" habe. Dies habe zum Verlust von Gutschriften über 108.775,73 DM für den Grundstücks-Versteigerungserlös sowie zur Einbuße weiterer – in der Klageschrift näher bezeichneter – Gutschriften von zusammen 21.181,12 DM geführt, deretwegen der Kläger die Beklagte mit (108.775,73 DM + 21.181,12 DM =) 129.956,85 DM gleichfalls auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Randnummer 21 5. Durch den mit ihrem 1973 an die A-Bank geleisteten Zahlungen verbundenen "Rückzahlungsvorbehalt" der Beklagten seien ihm, dem Kläger, schließlich auch noch entgangen:
  4. a)von der Beklagten an die Bank gezahlte 963.672,29 DM abzüglich
  5. b)Summe der Verbindlichkeiten des Klägers bei der Bank (per 30.6.1972) 651.547,99 DM, Differenz: 312.124,30 DM. Nach Abzug von 5 x 50.000,– DM = 250.000,-- DM (die die A-Bank seinen, des Klägers, stillen Gesellschaftern für deren Einlagen kreditiert gehabt habe), wäre davon zu seinen, des Klägers, Gunsten als Bankguthaben verblieben: 62.124,30 DM. Randnummer 22 Dafür, dass ihm dieses Guthaben nicht entstanden sei, sei die Beklagte ebenfalls verantwortlich Insgesamt stelle sich seine Verzugsschadensersatz-Forderung gegen sie hiernach auf 1. 39.880,– DM 2. 572.608,67 DM 3. 25.675,92 DM 4. 129.956,85 DM und 5. 62.124,30 DM = 830.245,74 DM. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 830.245,74 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.11.1973 zu zahlen, hilfsweise: Zahlung an die in der Liste Bl. 94, 95 d. A. angegebenen Forderungszessionare in der dort angegebenen Reihenfolge, 2. ihn von allen Forderungen der A-Bank gegen ihn, den Kläger, aus etwa noch bestehenden Kreditverhältnissen freizustellen. Randnummer 24 Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Randnummer 25 Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis darauf bestritten, daß er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Teilbeträgen an mehrere Gläubiger abgetreten habe und im übrigen die Forderung von einer Reihe weiterer Gläubiger gepfändet worden sei. Auf die von der Beklagten überreichte Aufstellung Bl. 94, 95 d. A. wird insoweit verwiesen. Randnummer 26 Davon abgesehen, sei der vom Kläger gegen sie, die Beklagte, erhobene Vorwurf des Zahlungsverzuges aus zweifachem Grunde nicht berechtigt. Zum einen habe sie, soweit die Versicherungsleistung der A-Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin zugestanden habe, an diese unstreitig bereits 1973 Zahlung geleistet und damit in Höhe der Berechtigung der Bank an der Versicherungsforderung ihre Verbindlichkeit erfüllt. Der mit dieser vereinbarte, bedingte Rückzahlungsvorbehalt habe der Erfüllungswirkung – wie die Beklagte meint – dabei nicht entgegengestanden. Randnummer 27 Selbst wenn man jedoch rechtlich von etwas anderem ausgehe, so sei sie, die Beklagte, zum anderen jedenfalls so lange nicht in Schuldnerverzug geraten, wie sie begründetermaßen damit habe rechnen dürfen, dass der Kläger mit seinem Verlangen nach Versicherungsschutz für das Brandereignis vor den Zivilgerichten erfolglos bleiben werde. Die Erwartung, dass der Kläger im Deckungsschutzprozess der von ihm veranlassten Brandstiftung (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles) zur richterlichen Überzeugung – trotz am 12.9.1973 erfolgter Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft – überführt werde, habe sich dort in den zwei ersten Tatsacheninstanzen immerhin auch als zutreffend herausgestellt. Eine schuldhafte Zahlungsverzögerung ihrerseits habe angesichts dessen vor rechtskräftigem Abschluss des – erst im Jahre 1983 beendeten – Deckungsschutz-Rechtsstreits jedenfalls nicht vorgelegen. Randnummer 28 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im landgerichtlichen Verfahren wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils i. V. mit den im ersten Rechtszug von den Parteivertretern eingereichten Schriftsätzen und Schriftsatzanlagen Bezug genommen. Randnummer 29 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Randnummer 30 Gegen diese, am 30.10.1987 verkündete, ihm am 2.12.1987 zugestellte Entscheidung hat der Kläger in den Akten zu entnehmender Form und Frist Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 31 Er wiederholt seinen bisherigen Sachvortrag und wendet sich gegen die Auffassung des Vorderrichters, dass die Beklagte auch nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am 12.9.1973 noch weiterhin berechtigten Anlass gehabt habe, mit (endgültiger) Zahlung der Versicherungsleistung zurückzuhalten. Das habe sie jedoch gleichwohl getan; denn den mit der A-Bank vereinbarten Rückzahlungsvorbehalt habe sie – der Bank gegenüber-erst im Jahre 1984 aufgehoben. Dass die A-Bank die 1973 erhaltenen Zahlungen nicht als Tilgung auf seine, des Klägers, Kreditkonten bei ihr verbucht habe, müsse sich mit Rücksicht darauf die Beklagte zuschreiben. Randnummer 32 Entgegen dem angefochtenen Erkenntnis habe sie, die Beklagte, es daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs mit Erfüllung der Versicherungsforderung zu verantworten, dass die A-Bank 1973 zur Verwertung von ihm, dem Kläger, gehörenden Vermögensgegenständen (Grundstück, Lkw, Lebensversicherungen) zwecks Beitreibung ihrer unbedienten Kreditforderungen geschritten sei. Auch im übrigen – hinsichtlich der Schadensposten 4. und 5. – habe die Beklagte ihn aus demselben Grund so zu stellen, wie er gestanden haben würde, wenn die A-Bank das ihr aus der Versicherungsentschädigung zustehende Geld spätestens alsbald nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorbehaltlos von der Beklagten bekommen hätte. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.10.1987 abzuändern und die Beklagte nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist nach wie vor der Auffassung, dass sie den der A-Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin gebührenden Teil des Anspruchs aus der Brandversicherung schon 1973 mit ihrem damaligen Zahlungen an die Bank erfüllt habe, jedenfalls aber vor rechtskräftigem Abschluss des Deckungsschutzprozesses mit dem Kläger, was die Versicherungsleistung angehe, nicht in Schuldnerverzug geraten sei. Randnummer 36 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die hier gewechselten anwaltlichen Schriftsätze einschließlich deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Randnummer 38 Ein Anspruch des Klägers gegen den beklagten Versicherer auf Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB), der das streitgegenständliche Zahlungsbegehren – in seinen sämtlichen 5 Posten – wie auch das ferner verfolgte Freistellungsverlangen allein rechtfertigen könnte, ist – mit dem Landgericht – nicht schlüssig dargetan. Randnummer 39 1. Wie ersichtlich auch der Kläger nicht verkennt, kam die Beklagte mit einer Erfüllung der Versicherungsforderung des Klägers (die sie, die Beklagte, im Oktober 1973 auf – der Höhe nach unangegriffene – 922.066,– DM zuzüglich bis dahin aufgelaufener 41.770,89 DM Verzinsung feststellte und deren Berechtigung nach rechtskräftigem Abschluss des Deckungsschutzprozesses nunmehr zwischen den Parteien feststeht) jedenfalls so lange nicht in Schuldnerverzug, wie das von der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftungsverdachts (vgl. § 61 VVG) nicht abgeschlossen war (s. § 17

(2)b AFB). Letzteres Verfahren ist am 12.9.1973 mangels zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Randnummer 40 Da nach eigenem Vortrag des Klägers die A-Bank indessen seinen LKW X schon zuvor im August 1973 hatte versteigern lassen, scheidet nach dem zeitlichen Ablauf der Dinge eine Haftung der Beklagten für den aus dieser Versteigerung mit 39.880,– DM geltend gemachten Schaden des Klägers folglich von vornherein aus. Randnummer 41 2. Ob es sich mit den ferner ersetzt verlangten 572.608,67 DM Grundstück-Versteigerungsschaden und den wegen von der A-Bank verwerteter Lebensversicherungen als Ersatz beanspruchten 25.675,92 DM ähnlich verhält, mag dahinstehen. Wann genau "gegen Ende 1973" das Grundstück des Klägers in Stadt01 auf Betreiben der Bank versteigert bzw. dem Meistbietenden (rechtskräftig) zugeschlagen wurde, hat der Kläger allerdings ebenso wenig substantiiert vorgetragen wie den konkreten Zeitpunkt, an dem die Bank die (ihr offenbar verpfändeten) Lebensversicherungen des Klägers kündigte und deren – ihr angeblich im November 1973 zugeflossene – Rückkaufwerte einzog. Randnummer 42 Die Zahlungsklage basiert, davon unabhängig, indessen in allen ihren Punkten darauf, dass die Beklagte dasjenige, was von der Versicherungsforderung der A-Bank als Realgläubigerin zugekommen sei, nicht rechtzeitig und vorbehaltlos an die Bank ausbezahlt habe, so dass die Bank
  1. a)seine, des Klägers, Kreditkonten bei ihr weiter über Jahre hin mit hohen Zinsbelastungen fortgeführt (und schließlich erst zum 31.12.1984 wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners "ausgebucht") habe sowie Randnummer 43
  2. b)zwecks Einbringung ihrer Kreditforderungen zur Verwertung seines, des Klägers, Vermögens geschritten sei. Randnummer 44 Dem Kläger daraus erwachsene Vermögensschäden können jedoch nur dann zu Lasten der Beklagten gehen, wenn sich gegen sie der – klägerseits erhobene – Vorwurf, mit Auszahlung der Versicherungsleistung an die A-Bank in Verzug geraten zu sein (§§ 286, 284, 285 BGB), rechtfertigt. Randnummer 45 Ein solcher Schuldnerverzug der Beklagten war aber dann nicht gegeben, wenn sie mit ihren (unstreitigen) Zahlungen von 600.000,– DM am 6.6.1973 und weiteren – einschließlich Zinsen – 363.672,29 DM am 6.11.1973 an die A-Bank den dieser gebührenden Teil der Versicherungsleistung beglichen und insoweit die Versicherungsforderung des Klägers erfüllt hatte (§§ 362, 185 BGB). Randnummer 46
  3. a)Als Gläubigerin von auf dem brandversicherten Grundstück des Klägers lastenden (kreditsichernden) Grundschulden in Höhe von 800.000,– DM besaß die A-Bank an der Versicherungsforderung gemäß §§ 1192, 1120, 1127, 1128 Abs 3 BGB insoweit die Rechte eines Pfandgläubigers, als die Forderung Entschädigung für Gegenstände umfasste, auf welche sich die Grundschulden erstreckten. Das traf unzweifelhaft für die von der Beklagten auf 586.793,– DM festgestellte Entschädigung für den Gebäudeschaden (einschl. 15.000,– DM Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten) zu. Grundschuldverhaftet war darüber hinaus als Zubehör des Fabrikgebäudes auch die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung (§§ 1192, 1120, 97, 98 Nr. 1 BGB)), für die der beklagte Feuerversicherer an Entschädigung nach seinen Feststellungen weitere 301.050,– DM zu leisten hatte. Denn dass einzelne Gegenstände dieser Einrichtung oder gar die Einrichtung insgesamt nicht in das Eigentum des Klägers (Grundstückseigentümers) gelangt waren, wird im vorliegenden Prozess von keiner der Parteien behauptet. Randnummer 47 Nicht Haftungsobjekt der Grundschulden waren dagegen die bei dem Brand mitzerstörten – und mitversicherten – Warenvorräte, so dass an dem dafür zu leistenden Teil von 34.223,– DM der Gesamt-Entschädigung der A-Bank keine Rechte zustanden. Randnummer 48 In Höhe von 586.793,– DM + 301.050,– DM = 887.843,– DM (nebst vom Versicherer daraus ab 7.7.1972 zu entrichtender Zinsen, vgl. §§ 94 VVG, 17
(1)2 AFB) war die A-Bank zur Einziehung der Versicherungsforderung befugt (§§ 1128 Abs 4, 1281, 1282 BGB). Auch konnte die Beklagte in diesem Umfang mit befreiender Wirkung nur an sie leisten, da die Bank Anfang Juni 1972 – kurz vor dem Brandereignis – dem Kläger unstreitig sämtliche Kredite wirksam fristlos gekündigt hatte und davon auszugehen ist, dass damit auch die (kreditsichernden) Grundschulden fällig geworden waren. Daraus ergab sich für die Versicherungsforderung zu Gunsten der A-Bank Pfandreife (§§ 1192, 1128 Abs 3, 1282 Abs 1 Satz 1 BGB). Im Übrigen war der Kläger mit Auszahlung – sogar der gesamten – Versicherungsentschädigung an die Bank eigener Einlassung zufolge einverstanden. Randnummer 49 b) Auf dieser Grundlage steht der Annahme, dass die Beklagte mit ihren an die A-Bank geleisteten Zahlungen vom (am 6.6.1973) 600.000,– DM und (am 6.11.1973) weiteren – einschl. Zinsen – 363.672,29 DM die Versicherungsforderung des Klägers, soweit sie aus den angeführten Gründen durch Zahlung an die Bank zu berichtigen war, erfüllt hat, nichts Durchgreifendes entgegen. Randnummer 50
(1)Richtig ist zwar, dass die Beklagte 1973 und noch lange Zeit danach nicht willens war, dem Kläger für den Brandschaden Deckungsschutz zu gewähren, da sie in ihm den Brandstifter bzw. Veranlasser der (erwiesenermaßen verübten) Brandstiftung sah und glaubte, das auch – trotz am 12.9.1973 erfolgter Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – vor den Zivilgerichten zur richterlichen Überzeugung beweisen zu können. Randnummer 51 Dieser damalige Standpunkt der beklagten Versicherung schließt die (gewollte) Erfüllungswirkung ihrer in 1973 an die A-Bank erbrachten Zahlungen indessen nicht aus. Denn gegenüber der Bank als Realgläubigerin blieb die Leistungspflicht der Beklagten auch dann bestehen, wenn sie, die Beklagte, im Deckungsschutzprozess mit dem Kläger obsiegt hätte, d. h. nach § 61 VVG von der Leistung gegenüber dem Kläger frei gewesen wäre (§ 102 VVG). Dass es sich solchenfalls um einen eigenen Anspruch der Bank handelte (vgl. RGZ 102, 350; OLG Hamm JR 33, 257) und nicht um einen aus dem Realgläubiger-Pfandrecht an der Forderung des Versicherungsnehmers hergeleiteten, änderte insoweit an Gegenstand und Höhe der Verbindlichkeit des Versicherers nichts. Bei auf die Versicherungsentschädigung geleisteten Zahlungen an die Bank , die letzterer in j e d e m F a l l e zustanden, hatte die Beklagte folglich keine Veranlassung, einer Erfüllungswirkung vorzubeugen. Zahlte sie mit Erfüllungswillen an die Bank, so hatte sie, wenn sie – wie hier – mit ihrer Deckungsschutzablehnung gegenüber dem Kläger letztlich bei Gericht nicht durchdrang, damit in entsprechender Höhe die Versicherungsforderung des Klägers erfüllt, während sie andernfalls den Anspruch (allein) der Bank nach § 102 VVG durch Erfüllung getilgt hatte. Doppelzahlung brauchte sie, die Beklagte, für dasjenige, was der Bank, gleichviel ob als eigener Anspruchsberechtigten oder als Pfandgläubigerin an der Versicherungsforderung des Klägers, von der Versicherungsentschädigung gebührte, nicht zu besorgen. Randnummer 52
(2)Auch die in den Vereinbarungen vom 23./25.5.1973 und 22.10.1973 zwischen der Beklagten und der A-Bank getroffene Rückzahlungsregelung verwehrt es nicht, in den am 6.
  1. und 6.11.1973 an die Bank geleisteten Zahlungen der Beklagten eine Erfüllung des der Bank (mit, wie ausgeführt, 887.843,– DM nebst Zinsen) zustehenden Teils der Versicherungsforderung des Klägers zu sehen. Randnummer 53 Vertraglich festgelegt war mit diesen Abreden, dass die A-Bank verpflichtet sei, das erhaltene Geld jederzeit auf Verlangen der Beklagten an sie zurückzuzahlen, sofern und soweit die Beklagte durch rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil verpflichtet werde, die Versicherungsentschädigung – ganz oder teilweise – an einen Dritten zu erbringen. Gleiches sollte gelten, wenn die Bank einer gerichtlichen Rechtsverteidigung der Beklagten gegen dahingehende Ansprüche Dritter nicht zustimme oder zur (internen) Übernahme der Prozesskosten nicht bereit sei. Randnummer 54 Ein – einvernehmlicher – "Rückzahlungsvorbehalt" derartigen Inhalts stellt indessen den Erfüllungscharakter der erbrachten Zahlungen an die Bank nach Auffassung des Senats nicht in Frage. Randnummer 55 Ein Schuldner, der seine Leistung erklärtermaßen dann zurückfordern will, wenn gerichtlich ihm, dem Schuldner, gegenüber festgestellt werde, daß sie einem anderen als dem Empfänger zusteht, bzw. sich die Rückforderung vorbehält, wenn der Empfänger nicht bereit sei, sein Recht auf die erhaltene Leistung gegenüber sie beanspruchenden Dritten – auf eigenes Kostenrisiko – verteidigen zu lassen, leistet in der Regel deswegen noch nicht ohne Erfüllungswillen. Er will insbesondere den Empfänger nicht uneingeschränkt zur Rückgewähr verpflichten, d. h. ihm nicht die volle Beweislast dafür belassen, dass dieser auf das Empfangene ein Recht hatte (vgl. BGH NJW 84, 2826, 2827 ; BGH NJW 83, 1111 ). Vielmehr will er im Ergebnis lediglich sicherstellen, dass der Empfänger einer etwaigen Verpflichtung aus § 812 BGB nachkommt, wenn ein Gericht nicht ihn, sondern einen Dritten – in dessen Rechtsstreit mit dem Schuldner – für anspruchsberechtigt erachtet oder der Empfänger dem Recht des Dritten auf die betr. Leistung (und damit der Rechtsgrundlosigkeit seines eigenen Erwerbs) gar nicht entgegentritt. Vorbehalte solcher Art aber hindern nicht, die Leistung als Erfüllung (§ 362 BGB) zu werten (s. BGH, aaO; ferner BGH NJW 82, 1147, 1148; BGH NJW 82, 2301, 2302 ). Randnummer 56 Mit den 1973 erfolgten Zahlungen der Beklagten an die A-Bank verhielt es sich, soweit die Bank als Realgläubigerin im dargelegten Umfang Anspruch auf die Versicherungsleistung erheben konnte, rechtlich nicht anders; denn daran, ihre Entschädigungsverpflichtung (in diesem Umfang) ohne Verzug zu erfüllen, war der beklagten Versicherung fraglos gelegen. Der Bank, wirtschaftlich betrachtet, nur Sicherheit zu stellen, bestand für sie, die Beklagte, kein Grund. Randnummer 57 Hatte die Beklagte jedoch dasjenige, was der A-Bank von der Versicherungsforderung zukam, durch ihre Zahlungen vom 6.
  2. und 6.11.1973 an die Bank mit Erfüllungswirkung geleistet, so fehlt es an dem ihr, der Beklagten, vom Kläger angelasteten Schuldnerverzug. Dass ein solcher am 6.6.1973 – vor Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – noch nicht vorlag, bedarf keiner weiteren Ausführung (vgl. § 17
(2)b AFB). Auch am 6.11.1973 (noch nicht 2 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 12.9.1973 und wenige Tage nach Vorlage des die Entschädigungshöhe, soweit ersichtlich, erstmals festlegenden Regulierungsberichts … vom 17.10.1973) konnte von einem Zahlungsverzug des Versicherers jedenfalls noch keine Rede sein. Auf in der Zeit nach Mitte September 1973 bis zum 6.11.1973 angeblich bestehenden (und am 6.11.1973 beendeten) Schuldnerverzug der Beklagten mit einem Teil ihrer an die A-Bank zu leistenden Entschädigung ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers im übrigen auch in keinem Punkt gegründet. Randnummer 58 Dieser Anspruch erweist sich somit als insgesamt unberechtigt. Denn dafür, wie die A-Bank mit dem 1973 von der Beklagten erhaltenen Geld intern – im Verhältnis zum Kläger, ihrem Kreditschuldner – verfuhr, trifft die beklagte Versicherung angesichts dessen, dass sie der Bank das, was ihr von der Versicherungsentschädigung als Realgläubigerin gebührte, rechtzeitig bezahlt und hierdurch die Versicherungsforderung des Klägers insoweit (ohne Verzug) erfüllt hatte, keine Verantwortung. Randnummer 59 Ob die A-Bank die ihr von der bei ihr eingegangenen Versicherungsleistung, wie ausgeführt, zustehenden 887.843,– DM (nebst anteiliger Zinsen) zu Unrecht auf ein – nicht oder nur gering verzinstes – Sonderkonto nahm, statt sie den Kreditkonten des Klägers alsbald tilgend gutzubringen, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Randnummer 60
  1. Selbst wenn man indessen mit dem Kläger der Auffassung sein wollte, dass den 1973 von der Beklagten an die A-Bank erbrachten Zahlungen Erfüllungswirkung (für den der Bank zustehenden Teil der Versicherungsforderung) nicht beigemessen werden könne und die Bank deswegen im Verhältnis zum Kläger zu Recht dessen Kredite bei ihr nicht als getilgt behandelt habe, so wäre auch dann das streitgegenständliche Schadensersatzverlangen des Klägers aus Verzug (§ 286 BGB) – oder sonstigem Rechtsgrund – gegen die Beklagte unbegründet. Randnummer 61 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte es auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts für die Annahme von Schuldnerverzug des Versicherers (hier mit der Erfüllung des an die Bank zu zahlenden Betrags der Gesamt-Versicherungsentschädigung) nämlich so lange an der erforderlichen Verschuldensvoraussetzung (§ 285 BGB), wie der Deckungsschutzprozess zwischen den Parteien nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Der dafür im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung tritt der Senat uneingeschränkt bei (§ 543 Abs 1 ZPO). Auch sie trägt die in vollem Umfang erkannte Abweisung der Klage. Randnummer 62
  2. Da das Klagebegehren ausnahmslos auf Schadensersatz und nicht auf Erfüllung (eines restlichen Teils) der Versicherungsforderung gerichtet ist, hatte das Berufungsgericht schließlich nicht darüber zu befinden, ob der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung der 34.223,– DM Versicherungsentschädigung für Warenvorräte (zuzüglich Verzinsung dieser Summe) an sich oder an bestimmte Zessionare bzw. Pfändungspfandgläubiger beanspruchen kann, und zwar deswegen, weil an diesem – der Bank mit ausbezahlten – Teil der Versicherungsforderung kein Realgläubiger-Pfandrecht der A-Bank bestand. Randnummer 63 Ob die ersichtlich im Einvernehmen mit dem Kläger gleichwohl erfolgte Zahlung auch der betr. 34.223,– DM (nebst anteiliger Zinsen) an die A-Bank gegenüber dem Kläger gemäß §§ 362, 185 BGB Erfüllungswirkung hatte, mag auf sich beruhen. Denn ein diesbezüglicher restlicher Erfüllungsanspruch ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Randnummer 64 Nach alledem hatte es bei der Klageabweisung insgesamt zu bewenden. Randnummer 65 Kostenfolge: § 97 Abs 1 ZPO. Randnummer 66 Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010272

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