Beweislast bei Rückforderung von Provisionsvorschüssen Anmerkung Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- November 1997, 13 O 14/85, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt -
- Zivilkammer - vom 26.11.1987 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist mit 31.804,65DM beschwert. Tatbestand Randnummer 1 - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen. – Entscheidungsgründe Randnummer 2 Dem zulässigen Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegen den Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausführt, zu. Randnummer 3 Zwischen den Parteien herrscht nunmehr kein Streit mehr darüber, dass der Beklagte von der Klägerin insgesamt 136.000,00 DM an Provisionsvorschüssen erhalten hat, darüber hinaus Aufbauzuschösse und Lebensversicherungsprovisionen, die nicht auf die Vorschüsse angerechnet werden sollten. Dass es sich bei den an den Beklagten geleisteten Zahlungen um reine Provisionsvorschüsse und nicht um die Zahlung verdienter Provisionen handelte, ergibt sich im Einzelnen aus dem Vertretervertrag vom 14.08.1980 und den hierzu vereinbarten Nachträgen, wonach der Beklagte monatlich im Voraus einen Pauschalbetrag ohne Rücksicht auf die von ihm vermittelten Verträge erhielt, wobei das Zugeständnis des Provisionsvorschusses widerruflich war. Wie die Kammer zutreffend ausführt, lässt sich dem Handelsvertretervertrag auch nicht entnehmen, dass der Beklagte gezahlte Vorschüsse auch dann nicht zurückzuzahlen verpflichtet sei, wenn und soweit er sie nicht verdient habe. Auch wenn dieser Fall in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, rechtfertigt sich nicht der Schluss, dass der Beklagte auch nichtverdiente Vorschüsse behalten dürfe. Auf die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird verwiesen. Randnummer 4 Da der Beklagte von der Klägerin lediglich Provisionsvorschüsse erhalten hat, trifft ihn die Beweislast dafür, dass er in Höhe der erhaltenen Zahlungen Provisionen verdient hat. Da er lediglich Vorschüsse und nicht die Bezahlung von schon erbrachten Teilleistungen erhalten hat, richtet sich die Rückzahlung dieser Vorschüsse nicht nach § 812 BGB, sondern für sie ist § 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden, weil es um Geschäftsbesorgung geht (§ 675 BGB; vgl. Baumbach-Duden, HGB, § 86 Anm. 1a m.H.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vorschüsse durch die geleistete Arbeit bereits verdient sind, liegt nicht bei dem Auftraggeber, sondern bei dem Auftragnehmer (vgl. Urteil des BGH, IVa ZR 196/86 vom 03.02.1988). Randnummer 5 Dieser den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen und der verdienten Provisionen hat der Beklagte seither nicht genügt. Die von ihm vorgelegten Abrechnungen eigenen nicht, wie er zu den von ihm behaupteten Zahlungsansprüchen gelangt. Vielmehr errechnet er sich lediglich einzelne Differenzbeträge, ohne dabei konkret auf die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der zu zahlenden Provisionen für die einzelnen Versicherungssparten (Lebensversicherungen, Lebensversicherungen nach Gruppen-Sondertarifen, Risikolebensversicherungen nach Einzeltarifen, Rechtsschutzversicherungen unter Bezugnahme auf die Dauer der vermittelten Verträge, Verkehrsserviceversicherungen, Krankenversicherungen, Bausparverträge u.a.) einzugehen. Auch eine detaillierte Stellungnahme zu der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen fehlt. Randnummer 6 Deshalb kann aus der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen nicht - was der Beklagte meint - eine 19.750,00 DM übersteigende Gesamtprovision als festgestellt erachtet werden. Der Beklagte trägt vor, aus den von ihm vorgelegten Listen ergebe sich der Name der Vertragspartei, der Beginn der Versicherung, die Versicherungsnummer und die Versicherungssumme. Bei all diesen Verträgen sei eine Provision von 25 o/oo angefallen. Die von der Klägerin vorgenommenen Abstriche seien nicht gerechtfertigt. Dieser Vortrag ist nicht genügend substantiiert, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Der Beklagte hätte darlegen müssen, welche in den Aufstellungen der Klägerin nicht enthaltenen Verträge er vermittelt habe - hierzu wären andere Beweismittel als ein Sachverständigengutachten zu benennen gewesen - und in welchen konkreten Einzelfällen ihm eine höhere Provision zustehe als die Klägerin anerkannt habe, zumal seine Ansicht, ihm stehe in allen Fällen eine Provision von 25 o/oo zu, unzutreffend ist. Randnummer 7 Aus den gleichen Erwägungen steht nicht fest, dass dem Beklagten aus der Vermittlung von Sachversicherungen eine höhere Provision als 50.400,45 DM zusteht. Der Beklagte geht - wie bereits dargelegt - zu Unrecht davon aus, dass seine Provisionen unter Berücksichtigung eines 50%igen Aufbauzuschlags nach der Formel 0,58 x 0,5 zu berechnen sei. Den 50%igen Aufbauzuschlag hat die Klägerin - wie sich aus deren Schriftsatz vom 26.11.1986 auf Seite 5 ergibt - berücksichtigt. Dem Beklagten steht nicht die von ihm für die Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages mit … geltend gemachte Provision von 1.801,00 DM zu. Denn dass insoweit ein Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen ist, der einen Provisionsanspruch des Beklagten ausgelöst hätte, kann nicht als festgestellt erachtet werden. Hierfür reicht alleine die Vorlage einer Fotokopie eines entsprechenden Antrages - was übrigens erst mit Schriftsatz vom 14.02.1989 erfolgte - nicht aus, da die Klägerin von Anfang an vorgetragen hat, dass ihr ein solcher Antrag unbekannt sei. Es ist auch keine vernünftige Erklärung dafür zu finden, weshalb die Klägerin den Abschluss dieses Krankenversicherungsvertrages, der, wäre er zustande gekommen, bei ihr registriert sein müsste, verschweigen sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin die diesen Vertrag betreffenden Unterlagen abhanden gekommen sein könnten. Randnummer 8 Diese Ausführungen gelten auch für die vom Beklagten beanspruchten Provisionen für die Vermittlungen von Kraftfahrzeugversicherungen mit …, … sowie … und eines Bausparvertrages mit…. Randnummer 9 Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, die Klägerin habe teilweise zu Unrecht verdiente Provisionen zurückbelastet, weil die zugrundeliegenden Verträge storniert seien, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass die Klägerin diese Verträge zu Unrecht storniert habe und ihr eine Weiterverfolgung ihrer Ansprüche aus den Versicherungsverträgen gegen den jeweiligen Versicherungsnehmer zumutbar gewesen wäre (vgl. Baumbach/Duden, HG 3,
- Aufl., § 87a Anm.2C m. Hinw.; OLG Koblenz, VersR 1980,S.623f). Randnummer 10 Da der Beklagte auch im zweiten Rechtszug die von ihm verdienten Provisionen nicht nachvollziehbar vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet. Randnummer 11 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziffer 10, 713, 546 Abs.2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010274