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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 76/88 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 9. Februar 1988, 2/13 O 319/87, Urteil nachgehend BGH, 19. September 1990, VIII ZR 239/89, Entscheidungen abgeändert, Klage abgewiesen, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden. Die Revision wird zugelassen. Beschwer der Beklagten: 15.000,-- DM. Gründe Randnummer 1 Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der die Interessen der Verbraucher wahrnimmt. Die Beklagte ist eine …, die u. a. … und … herstellt und im Ausland vertreibt. Zu diesem Zweck hat sie Vertriebsvereinbarungen mit ausländischen Unternehmen abgeschlossen, u. a. mit einer Firma ... einer Gesellschaft spanischen Rechts, die die Produkte der Beklagten deutschen Urlaubern in Spanien im Zuge der Durchführung von Verkaufsveranstaltungen anbietet. Hierbei verwendet die Firma … das nachstehend wiedergegebene Formular. Randnummer 2 Randnummer 3 Die in dem Formular erwähnte Auftragsbestätigung wird unstreitig von der Beklagten versandt. Wegen des Inhalts dieser Bestätigungen wird auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages und die Zahlungsverpflichtung des Kunden verschickt die Beklagte, die unstreitig die Waren ausliefert, Reklamationen abwickelt und den Kaufpreis einzieht, Schreiben des aus Bl. 22 d. A. ersichtlichen Inhalts. Randnummer 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei Verwender der von der Firma … benutzten Formulare. Die Klausel "auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Vertrag geschlossen wurde" sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG, die Klausel "bei mangelhafter Lieferung besteht nur ein Recht zum Umtausch. Bei erfolglosem Umtausch gilt die gesetzliche Regelung" sei wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam. Das AGBG sei gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB analog anzuwenden. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im Rahmen von Kaufverträgen über neu hergestellte Gegenstände mit Personen, welchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, wörtlich oder inhaltsgleich folgende Vereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese nicht gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb von dessen Handelsgewerbe gehört, außerdem sich im Rechtsverkehr bei der Abwicklung von Kaufverträgen über neu hergestellte Gegenstände mit Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, auf diese Klauseln, zu berufen: Randnummer 7 1. Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Randnummer 8 2. Bei mangelhafter Lieferung besteht nur ein Recht zum Umtausch. Bei erfolglosem Umtauschversuch gilt die gesetzliche Regelung. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie verkaufe ihre Ware an selbständige Wiederverkäufer im Ausland, u. a. auch an die Firma … die diese Waren ihrerseits an den Endverbraucher in Spanien veräußere. Verwender der umstrittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei daher nicht sie, die Beklagte, sondern das ausländische Unternehmen, welches auch die umstrittenen Formulare selbständig entworfen habe. Auf die Verträge des ausländischen Unternehmens habe sie, die Beklagte, keinen Einfluss. Randnummer 12 Art. 29 EGBGB biete bei derartigen Auslandsgeschäften keine Grundlage für die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Randnummer 13 Mit Urteil vom 9. Februar 1988, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, die Beklagte sei schon deshalb Verwender der umstrittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie sich im Inland auf sie im Streitfalle berufe. Das AGBG sei entsprechend Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden. Randnummer 14 Gegen dieses am 20. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. November 1988 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Fristverlängerung am 6. Januar 1989 begründet. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und legt zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassungen ein Rechtsgutachten von Prof. SV1 vor. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1988 die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 1. Juni 1989 Bezug genommen. Randnummer 21 Der zulässigen Berufung war der Erfolg zu versagen. Die umstrittenen Klauseln sind, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, nach §§ 9, 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam. Randnummer 22 I. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, findet das AGBG auf die umstrittenen, von der Firma … verwendeten Formulare Anwendung. Randnummer 23 1.) Die Auslegung des umstrittenen Formulars ergibt, dass es sich bei ihm um das schriftliche Angebot des von der Firma X im Ausland geworbenen Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten handelt (§ 145 BGB). Zwar ist das Formular mit "Kaufvertrag" überschrieben, die Firma … wird in dem Formular als "Verkaufsfirma" bezeichnet. Aus dem Text des Formulars ergibt sich jedoch, dass der Vertragsschluss noch nicht mit der Unterzeichnung des Formulars vollzogen ist, sondern erst mit der Auftragsbestätigung durch die Beklagte zustande kommt. In den Klauseln des Formulars heißt es, dass der Kunde eine Auftragsbestätigung erhält und dass er diese Auftragsbestätigung abzuwarten hat. Daraus folgt, dass mit der Unterzeichnung des Formulars durch die spanische "Verkaufsfirma" und den in Spanien geworbenen Kunden der Vertrag noch nicht rechtswirksam geschlossen ist, der Vertragsschluss vielmehr erst durch die Auftragsbestätigung der Beklagten zustande kommt. Die Auftragsbestätigung stellt daher die Annahmeerklärung der Beklagten dar. Diese Auslegung entspricht dem üblichen Wortsinn des Begriffs Auftragsbestätigung, der die schriftliche Annahme eines Vertragsangebots meint. Dem entsprechen die weiteren Klauseln des Formulars, wonach die Warenlieferung durch die Beklagte erfolgt und Zahlungen ausschließlich an die Beklagte zu erfolgen haben. Irgendwelche Leistungspflichten der spanischen "Verkaufsfirma" und irgendwelche Ansprüche der spanischen Verkaufsfirma gegen den Kunden bestehen dem Formular zufolge nicht. Die Bezeichnung des Vertrages als "Kaufvertrag" und der spanischen Firma als "Verkaufsfirma" finden daher im Text des Formulars keine Stütze. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es in den von der Beklagten verwandten "Lieferbestätigungen" heißt, der Kaufpreis sei von der spanischen „Verkaufsfirma" an die Beklagte abgetreten worden. Auszulegen ist das von der spanischen Firma verwendete Formular , nicht dagegen spätere Erklärungen der Beklagten. Randnummer 24 Der Auslegung des umstrittenen Formulars nach deutschem Schuldrecht steht nicht entgegen, dass nach deutschem internationalem Privatrecht das in Aussicht genommene Vertragsstatut für das Zustandekommen des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen maßgeblich ist (Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1 EGBGB), denn der Vertragsschluss und seine Wirksamkeit sind nach dem Heimatrecht des Kunden zu beurteilen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkungen des Verhaltens einer Partei nach dem als Vertragsstatut in Aussicht genommenen Recht zu bestimmen (Art. 31 Abs. 2 EGBGB). Im Streitfall ist das Formular des spanischen Akquisiteurs in deutscher Sprache abgefasst, es werden Produkte eines deutschen Herstellers an deutsche Abnehmer veräußert, die gesamte Vertragsabwicklung erfolgt in Deutschland, insbesondere ist der Vertragsschluss von der Annahmeerklärung des Herstellers abhängig, welcher vom Hersteller gegenüber dem Kunden nach dessen Rückkehr in Deutschland abgegeben wird. Da vor allem der Vertrags abschluss in Deutschland erfolgt, kann auf Grund der genannten Umstände trotz der Vereinbarung spanischen Rechts als Vertragsstatut nicht darauf geschlossen werden, dass sich auch schon der Vertragsabschluss als solcher nach spanischem Recht richten soll. Allein der Umstand, dass die Beklagte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des umstrittenen Formulars eine Rechtswahlklausel vorgesehen hat, rechtfertigt angesichts dieser Umstände nicht den Schluss, dass auch für den Vertragsabschluss spanisches Recht gelten soll (Art. 32 Abs. 2 EGBGB). Randnummer 25 Aber selbst wenn man der Auffassung sein wollte, die genannten Bestimmungen in dem umstrittenen Formular würden angesichts der Tatsache der Kundenwerbung im Verlauf von Verkaufsveranstaltungen am Urlaubsort durch einen ausländischen Akquisiteur für sich nicht genügen, um die Voraussetzungen der Sonderanknüpfung des Art. 32 Abs. 2 EGBGB für das Zustandekommen der Vereinbarung zu bejahen, wäre das umstrittene Formular nicht bereits als Vertragsurkunde, sondern nur als Vertragsangebot des Kunden an die Beklagte auszulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift des Kunden unter ein von einem Akquisiteur aufgenommenes Vertragsangebot den Vertragsabschluss nach spanischem Recht bereits dann herbeiführt, wenn die Auftragsbestätigung vorbehalten bleibt, sind weder ersichtlich noch dargetan. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten ergibt sich im Gegenteil, dass das allgemeine spanische Vertragsrecht keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Recht aufweist (Gutachten S. 8, Bl. 129 d. A.), der Vertragsabschluss also auch nach spanischem Recht erst durch die Annahme des Vertragsangebots zustande kommt. Selbst wenn man daher nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses auf spanisches Recht abstellt, ist der rechtliche Gehalt der in dem umstrittenen Formular niedergelegten Erklärungen nicht anders zu beurteilen als nach deutschem Recht. Randnummer 26 2.) Da es sich bei dem umstrittenen Formular um ein Vertragsangebot des Kunden an die Beklagte handelt, das diese durch das Versenden der Vertragsannahmeerklärung (Auftragsbestätigung) im Inland annimmt, findet auf den Vertrag kraft der Sonderanknüpfung in Art. 27 Abs. 3 EGBGB, jedenfalls aber kraft der Sonderanknüpfung in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zwingendes Heimatrecht des Kunden auch dann Anwendung, wenn kraft der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des umstrittenen Formulars spanisches Recht als Vertragsstatut wirksam vereinbart ist. Randnummer 27

  1. a)Nach altem Recht war das Kollisionsrecht im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 12 AGBG geregelt, nach § 10 Nr. 8 AGBG waren Rechtswahlklauseln unwirksam, wenn an der Rechtswahl kein anerkennenswertes Interesse bestand. Diese Rechtslage hat sich durch die IPR-Novelle verändert. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland das EG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht unterzeichnet hatte, hat sie mit der IPR-Novelle das nationale Recht angepasst. § 10 Nr. 8 AGBGB ist mit Wirkung vom 1. September 1986 außer Kraft getreten. Auch § 12 AGBG sollte außer Kraft treten, wovon aber schließlich abgesehen wurde. Grund für das Außerkrafttreten des § 10 Nr. 8 AGBG war, dass man meinte, die Vorschrift würde in Widerspruch zum Grundsatz der freien Rechtswahl stehen, wie er in Art. 3 des EG-Übereinkommens vereinbart ist, dem Verbraucherschutz würde durch die neue IPW-Vorschrift des Art. 29 über Verbraucherverträge Rechnung getragen. Randnummer 28 Nach neuem deutschem internationalem Privatrecht ist daher von dem nun in Art. 27 Abs. 1 EGBGB niedergelegten Grundsatz der freien Rechtswahl auszugehen, der aber in Art. 27 Abs. 3 EGBGB eine Einschränkung erfährt. Weist der vertraglich zu regelnde Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl keine Auslandsberührung auf, die über die Rechtswahl und eine eventuell ergänzende Gerichtsstandsvereinbarung hinausgeht, dann verbleibt es zwar grundsätzlich bei der Rechtswahl, es sind aber diejenigen zwingenden Vorschriften des ohne die Rechtswahl anzuwendenden Rechts anzuwenden, von denen nach dem an sich geltenden Recht durch Vertrag nicht abgewichen werden kann. Die Vorschrift ist ein Kompromiss zwischen der strengen Auffassung, die bei "reinen" Inlandssachverhalten überhaupt keine Rechtswahl zulassen will, und der gegenteiligen Auffassung, wonach auch in solchen Fällen eine Rechtswahl unbeschränkt möglich sein soll. Es handelt sich also um eine die Rechtswahl korrigierende Sonderanknüpfung für zwingendes nationales Recht, wozu auch das AGBG zählt, in ähnlicher Form, wie dies Art. 29 Abs. 1 EGBGB vorsieht (BT-BS 10/504 S. 77). Als allgemeine Beschränkung der Rechtswahlfolgen ergänzt sie Art. 29 EGBGB in den Fällen der Rechtswahl ohne Auslandsbezug des vertraglich zu regelnden Sachverhalts. Randnummer 29 Der im Streitfall vertraglich zu regelnde Sachverhalt weist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinerlei Auslandsberührung mehr auf. Dem Vertragsschluss ist zwar die Werbung eines ausländischen Unternehmens vorausgegangen, abgesehen von diesem Umstand liegt aber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein reines Inlandsgeschäft vor, bei dem lediglich auf Grund des von der spanischen Verkaufsfirma verwendeten Auftragsformulars die Geltung spanischen Rechts vereinbart wird. Abgesehen von dieser Rechtswahl erfolgt der Vertragsabschluss im Inland, gleiches gilt für Lieferung, Gewährleistung und Zahlung. Das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten spielt sich zwischen dem Kunden und der Beklagten im Inland ab. Bei den Vertragskonstruktionen der Beklagten handelt es sich folglich im Zeitpunkt der Rechtswahl um reine Inlandsgeschäfte, die lediglich durch die äußere Gestaltung des umstrittenen Formulars (Bezeichnung als Kaufvertrag und Bezeichnung des Akquisiteurs als „Verkaufsfirma") zu Auslandsgeschäften deklariert werden. Inlandsgeschäfte, die außer der Wahl ausländischen Rechts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine weitere Auslandsberührung aufweisen, unterliegen aber der Sonderanknüpfung für zwingendes innerstaatliches Recht nach Art. 27 Abs. 3 EGBGB. Randnummer 30 Aus Art. 29 Abs. 1 EGBG lässt sich dagegen nichts herleiten. Art. 29 Abs. 1 EGBGB ordnet für Verbraucherverträge Sonderanknüpfungen für zwingendes innerstaatliches Recht an, wenn der Vertragsabschluss im Ausland erfolgt, ihm aber eine inländische Akquisition des Kunden vorausgegangen ist oder der Kunde sein Vertragsangebot im Inland abgegeben hat (Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), wenn der Vertragspartner des Kunden (oder sein Vertreter) die Bestellung des Kunden im Inland entgegengenommen hat (Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) oder wenn der Kunde vom werbenden Unternehmen zum Vertragsabschluss ins Ausland gelockt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Aus diesen speziellen Sonderanknüpfungen für zwingendes innerstaatliches Recht bei Verbraucherverträgen lässt sich nicht herleiten, dass durch sie die allgemeine Sonderanknüpfung für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses reine Inlandsgeschäfte nach Art. 27 Abs. 3 EGBGB bei Verbraucherverträgen nicht anwendbar wäre. Randnummer 31
  2. b)Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, eine bloße Werbung im Ausland, die nicht auch einen Vertragsabschluss im Ausland zur Folge hat, würde genügen, um das im Inland geschlossene Geschäft der Sonderanknüpfung nach Art. 27 Abs. 3 EGBGB zu entziehen, wäre das AGBG im Streitfall über die Sonderanknüpfung nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzuwenden. Denn Art. 29 Abs. 1 EGBGB erfasst anders als Art. 27 Abs. 3 EGBGB bestimmte Fälle der Rechtswahl in Verbraucherverträgen mit Auslandsbezug. Die Vorschriften des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bringen eine Sonderanknüpfung für das AGBG in Fällen, "bei denen wesentliche zum Vertrags abschluss führende Handlungen" in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sind (BT-BS 10/504 S. 79). Zu diesen Handlungen zählen Randnummer 32 - nach Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative, ein dem Vertragsabschluss vorausgehendes ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners des Verbrauchers im Heimatstaat des Verbrauchers, Randnummer 33 - nach Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative, die Vornahme der zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen seitens des Verbrauchers in seinem Heimatstaat, also die Abgabe des Vertragsangebots oder die Annahme des Vertragsangebots seitens des Verbrauchers, Randnummer 34 - nach Abs. 1 Nr. 2 die Entgegennahme der Bestellung durch den Vertragspartner des Verbrauchers im Heimatstaat des Verbrauchers. Randnummer 35 Was in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unter "Entgegennahme der Bestellung" zu verstehen ist, muss, da es sich nicht um einen rechtstechnischen Begriff handelt, durch Auslegung ermittelt werden. Da nach der Begründung der IPR-Novelle in den Nr. 1 und Nr. 2 des Art. 29 Abs. 1 die Fälle erfasst werden sollen, bei denen wesentliche zum Vertrags abschluss führende Handlungen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers vorgenommen werden, stellt Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 das Spiegelbild der Regelungen in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 dar. Mit "Entgegennahme der Bestellung" werden daher nicht nur die Fälle erfasst, in denen der Vertragspartner das Vertragsangebot des Verbrauchers im Heimatstaat des Verbrauchers körperlich entgegennimmt, sondern erst recht auch diejenigen Fälle, in denen der Vertragspartner das Vertragsangebot des Verbrauchers auch rechtlich im Heimatstaat des Verbrauchers annimmt und damit den Vertragsabschluss herbeiführt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesetzes, wonach nicht nur durch die Regelung in Nr. 1, sondern auch durch die Regelung in Nr. 2 die Fälle erfasst werden sollen, "bei denen wesentliche zum Vertrags abschluss führende Handlungen" im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers erfasst werden sollen. Selbst wenn man daher die Auffassung vertreten wollte, in Fällen wie dem Streitfall liege kein reines Inlandsgeschäft im Sinne von Art. 27 Abs. 3 EGBGB vor, würde das AGBG jedenfalls kraft der Sonderanknüpfung in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf den Streitfall Anwendung finden. Randnummer 36 Soweit die Beklagte aus der Sonderanknüpfung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 herleiten will, die Sonderanknüpfungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB würden bei der Kundenwerbung im Ausland generell nur dann eingreifen, wenn der Kunde ins Ausland gelockt worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann der Kunde nicht erwarten, dass Verträge, die er im Ausland schließt, deutschem Recht unterliegen, könnten. Er kann aber erwarten, dass ein Angebot, das er im Ausland abgibt und von seinem Vertragspartner im Inland angenommen und abgewickelt wird, nicht ausländischem Recht unterstellt wird. In Wirklichkeit berühren sich die Sonderanknüpfungen in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 einerseits und Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Die Regelungen in den Nr. 1 u. 2 betreffen wesentliche zum Vertragsabschluss führende Rechtshandlungen, die von einem der beiden Vertragspartner im Inland vorgenommen werden, Nr. 3 betrifft den Sonderfall des Verlockens des Kunden zum Vertragsschluss ins Ausland. Da es sich bei den Anknüpfungen des Art. 29 Abs. 1 um alternative Sonderanknüpfungen handelt (Palandt, BGB 48. Aufl., Art. 29 EGBGB Anm. 3 b), kann aus teilweisen Überschneidungen der Anknüpfungstatbestände kein Argument gegen die vorstehende Auslegung der Sonderanknüpfungstatbestände hergeleitet werden. Randnummer 37
  3. c)Bei dieser Sachlage unterliegt das Vertragsverhältnis unabhängig von der Rechtswahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kraft Sonderanknüpfung über Art. 27 Abs. 3 EGBGB, jedenfalls aber kraft Sonderanknüpfung über Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Randnummer 38 II. 1 .) Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht als Verwender der in dem umstrittenen Formular niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen. Darauf, wer das Formular entworfen hat, kommt es nicht an. Die Beklagte ist schon deshalb Verwender, weil die für sie im Ausland tätigen Akquisiteure, mag es sich bei ihnen auch um rechtlich selbständige Gesellschaften ausländischen Rechts handeln, das Formular zur Abfassung des Kundenangebots benutzen (BGH NJW 1984, 360). Randnummer 39 2.) Die Gewährleistungsklausel verstößt eindeutig gegen § 11 Nr. 10 b AGBG, da sie - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von dem zwingend vorgeschriebenen Klauselinhalt abweicht. Randnummer 40 3.) Dagegen kann die Rechtswahlklausel nach dem Außerkrafttreten des § 10 Nr. 8 AGBG nicht mehr mit der Begründung für unwirksam erklärt werden, dem Verwender fehle ein anerkennenswertes Interesse an der Rechtswahl. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 AGBG auf Rechtswahlklauseln dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die IPR-Novelle die Rechtswahl generell, also auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erleichtert werden sollte. Diese Erleichterung deckt allerdings nicht Missbräuche der Rechtswahl, die den Kunden insgesamt unbillig benachteiligen. Randnummer 41 Einen solchen Missbrauch stellt die Vertragskonstruktion der Beklagten mit der umstrittenen Rechtswahlklausel dar. Indem die Klausel das Recht des Ortes als Vertragsstatut bestimmt, "an dem der Vertrag geschlossen wurde", erweckt sie in dem Kunden den falschen Anschein, auf das Vertragsverhältnis sei ausländisches Recht anzuwenden, obwohl der Kaufvertrag durch die Annahmeerklärung der Beklagten im Inland geschlossen wird und mithin deutsches Recht vereinbart ist. Diese Irreführung des Kunden wird durch die Deklaration des Formulars als "Kaufvertrag" und des ausländischen Akquisiteurs als "Verkaufsfirma" intensiviert. Wie das Schreiben der Beklagten Bl. 22 d. A., mit dem sie Kunden im Streitfall auf ausländisches Recht verweist, zeigt, wird diese Irreführung auch bewusst herbeigeführt, um nicht nur das zwingende inländische Recht zu umgehen, sondern um darüber hinaus auch den Eindruck zu erzeugen, es handele sich um ein reines Auslandsgeschäft, bei dem kein Raum für die Sonderanknüpfungen nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sei. Diese Irreführung wird weiter durch die "Lieferbestätigung" der Beklagten intensiviert, indem durch diese Lieferbestätigung der Eindruck erweckt wird, der Kaufpreis sei von dem spanischen Akquisiteur an die Beklagte abgetreten worden, obwohl der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Kunden geschlossen wird. Diese irreführende Deklaration des umstrittenen Formulars als Kaufvertrag wirkt mit der umstrittenen Rechtswahlklausel so zusammen, dass der Versuch der Umgehung nicht nur des innerstaatlichen zwingenden Rechts, sondern auch der Versuch der Umgehung der Sonderanknüpfungen des neuen deutschen internationalen Privatrechts für zwingendes nationales Recht offenkundig ist. Gleichzeitig erlaubt die Formulierung der Rechtswahlklausel in Verbindung mit dem Vorbehalt der Auftragsbestätigung, die Klausel dahin auszulegen, dass deutsches Recht vereinbart sei. Die Beklagte behält sich damit vor, sich gegebenenfalls auf deutsches Recht als Vertragsstatut zu berufen und sich damit alle Rechtsvorteile zu sichern, die ihr - der Beklagten - gegebenenfalls das deutsche Recht zu bieten vermag. Damit enthält die Klausel eine den Kunden grob benachteiligende unklare Regelung des Vertragsstatuts. Eine solche unklare, den Kunden grob benachteiligende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 9 AGBG (BGHZ 97, 65, 73; NJW 1988, 1726, 1728; Senatsurteil vom 20. April 1989, 6 U 214/89). Randnummer 42 IV. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010275

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