Grobes Verschulden bei Fahren mit Abblendlicht auf der Bundesautobahn Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
- September 1988, 7 O 459/87 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom
- September 1988 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 167.356,16 DM abwenden, die auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der ... erbracht werden kann, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 200.000,-- DM. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche als Beifahrerin des Beklagten aus einem am ....5.1986 erlittenen Verkehrsunfall geltend. Sie saß bei der nächtlichen Fahrt auf der Autobahn A ... von ... nach ... mit der Zeugin auf den Rücksitzen des PKW's Marke.. . ,während auf den Vordersitzen der Beklagte als Fahrer und der Zeuge als Beifahrer saßen. Die vier jungen Leute hatten einen Tagesausflug von ... an die ... gemacht, hatten in ... noch bis 23 Uhr ein Tanzlokal aufgesucht und befanden sich seitdem auf der Heimfahrt in tiefdunkler Nacht, als es gegen 2 Uhr bei Kilometerstein 36,8 im Gemeindebezirk ... zu einem folgenschweren Verkehrsunfall kam, an dem nur der PKW des Beklagten beteiligt war. Ohne Gegenverkehr und vorausfahrenden Verkehr gehabt zu haben, kam der PKW plötzlich nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr noch etwa 100 Meter auf dem rechten Grasstreifen und prallte dann gegen den Betonsockel eines an der Autobahn stehenden Hinweisschildes. Durch den Anprall wurden alle vier Insassen schwer verletzt. Unstreitig fuhr der Beklagte nur mit Abblendlicht und gab und gibt seine Geschwindigkeit mit etwa 100 km/h an. Die Klägerin, die von der Feuerwehr aus dem zusammengedrückten Fahrzeugwrack herausgeschnitten werden mußte, hat den Beklagten wegen schuldhaft verursachter Körperverletzung auf Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden in Anspruch genommen und ausgeführt, daß nach ihrer Ansicht der Beklagte infolge Müdigkeit von der Fahrbahn abgekommen sei, zumal er das angebliche Hindernis auf der Fahrbahn zu spät erkannt habe. Bei dem Unfall erlitt die Klägerin, indem sie bei dem Anprall nach vorn geschleudert wurde, eine Luxationsfraktur des
- Brustwirbelkörpers und des
- Lendenwirbelkörpers mit Berstungsfraktur des
- Lendenwirbelkörpers und inkompletter linksbetonter Cauda-Symptomatik mit distal betonter Paraparese. Hieraus resultiert auf Dauer eine Funktionsstörung der Harnblase und des Mastdarms. Außerdem erlitt die Klägerin ein schweres Hirnsyndrom im Sinne einer Contusio cerebri. Sie wurde zunächst 4 1/2 Monate in einem Spezialkrankenhaus für Querschnittgelähmte stationär behandelt. Inzwischen ist eine Besserung dahin eingetreten, daß die Klägerin nach Einbau einer Spinalplatte und Verfestigung der auf Dauer zwischen Lenden- und Brustwirbeln 20 Grad nach vorn abgeknickten Wirbelsäule mit Hilfe von Stöcken wieder laufen kann, wobei sie sich infolge der verbliebenen Lähmungserscheinungen und Muskelatrophie in den Beinen nur watschelnd vorwärts bewegen kann. Ihre beruflichen Pläne, Sportlehrerin zu werden, haben sich durch den Unfall zerschlagen, auch eine Anstellung als Beamtenanwärterin bei der Stadt & ist an den verbliebenen Unfallfolgen gescheitert. Sie hat nunmehr einen Ausbildungsplatz als Behinderte bei den ... für den Beruf eines Industriekaufmanns mit Hilfe einer Behindertenstiftung erhalten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen seit 19.8.1986 zu zahlen. ferner, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom ...5.1986 gegen 2.06 Uhr auf der Bundesautobahn A ... in der Gemarkung ... zu erstatten, soweit nicht Übergang auf den Sozialleistungsträger erfolgt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, daß er einem plötzlich auf der Fahrbahn aufgetauchten Hindernis, wohl einem Wild, habe ausweichen müssen, das etwa 80 m vor ihm sich auf der Fahrbahn bewegt habe. Das Ausweichen sei keine willentliche, sondern eine unwillkürliche Körperbewegung gewesen. Schließlich habe die Klägerin sich nicht angeschnallt gehabt und trage deshalb ein Mitverschulden an den schweren Verletzungen. Das Landgericht hat die Zeugen ... sowie den Beklagten vernommen, ferner ein verkehrstechnisches und ein medizinisches Gutachten eingeholt sowie die Strafakten ... zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, wonach der Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung vom Jugendgericht ... am 22.1.1987 zur Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu jeweils 20,-- DM verurteilt worden ist, weil er mit etwa 120 km/h mit Abblendlicht gefahren sei und dadurch das Wild zu spät erkannt habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.1987 zu zahlen, und hat auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Wegen des Tatbestandes erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf den vorgetragenen Inhalt des Ersturteils vom 5.9.1988 Bezug genommen, (B
- 128-134 d. A.) Hiergegen hat der Beklagte in der aus den Akten ersichtlichen Form und Frist Berufung eingelegt und verfolgt auch in zweiter Instanz seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er beruft sich auf den Haftungsausschluß des § 8 a I 1 StVG und bestreitet jedes Verschulden an dem Unfall. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat läßt er durch seinen Prozeßbevollmächtigten ausführen, daß der ... infolge der Besetzung durch vier Personen vorn etwas höher gelegen haben müsse, so daß der Beklagte das Hindernis bereits früher als 80 m habe sehen können, gleichwohl aber nicht mehr habe anhalten können, das Wild habe er erst so nahe vor dem PKW wahrgenommen gehabt, daß ein Schreckzustand für die Reaktionshandlung entstanden sei, der nur noch ein Ausweichen ermöglichte. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Strafakte räumt der Beklagte, persönlich angehört, ein, daß er nicht voll aufmerksam gewesen sei und deshalb nicht wisse, ob auf der Fahrbahn etwas herumgelegen habe oder ob ein Wild dort stand oder ging. Im übrigen meint der Beklagte, die Klägerin müsse sich jedenfalls als Mitverschulden anrechnen lassen, daß sie nicht angeschnallt gefahren sei und ihn in seiner Müdigkeit bei der nächtlichen Fahrt nicht aufgemuntert habe, wie dies jedoch die Zeugen ... noch unmittelbar vor dem Unfall getan hätten; hiervon abgesehen stehe die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes weit über den sonst zuerkannten Beträgen, auch wenn man berücksichtige, daß der Haftpflichtversicherer bislang keine Leistung erbracht habe. Der Beklagte beantragt deshalb, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren mit der Maßgabe, daß Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der ... erbracht werden könne. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt im übrigen vor: Wenn schon nicht der Beklagte infolge Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen sei, so sei er jedenfalls für die konkrete Verkehrssituation zu schnell gefahren, um vor dem behaupteten plötzlichen Hindernis noch angemessen reagieren zu können; in beiden Fällen sei Verschuldenshaftung nach §§ 823 I, 847 BGB gegeben. Eine Mitschuld wegen unterlassenen Anschnallens scheide nach dem fachkundigen Urteil der beiden gehörten Sachverständigen aus, da bei Anschnallen vielmehr völlige Querschnittslähmung zu erwarten gewesen sei. Einer Aufmunterung des Beklagten durch sie habe es nicht bedurft, da er sich ohnehin bis zum Unfall mit den beiden anderen Beifahrern unterhielt. Inzwischen habe sich die inkomplette Querschnittslähmung verfestigt und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % auf Dauer geführt. Auch die seelischen Lasten durch den verfehlten Berufsstart und die derzeitige Beschäftigung auf einem Behindertenplatz ohne Aufstiegsmöglichkeit seien nach § 847 BGB zu berücksichtigen, nicht zuletzt auch die Tatsache, daß der Haftpflichtversicherer mittlerweile über drei Jahre lang keinerlei Leistung erbracht habe. Persönlich angehört, erklärt die Klägerin, daß sie inzwischen mit einem Jahr Verlust das Abitur bestanden habe und bei ihrer derzeitigen Ausbildungstätigkeit unter ständigen Rückenschmerzen leide, die sich bis in den linken Fuß hinunterzögen; sie müsse in kurzen Abständen auf die Toilette gehen, weil sie mit Blase und Darm inkontinent geblieben sei, was sie auch daran hindere, an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen. Die bereits genannten Strafakten gegen den Beklagten sind Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gewesen. Entscheidungsgründe Die formell nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit im Ergebnis zutreffender Begründung festgestellt, daß den Beklagten ein Verschulden bei dem Unfall vom ...5.1986 trifft und er deshalb für den materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin haftet, also auch für ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Senat vermag der Ansicht des Landgerichts nicht darin zu folgen, es sei erwiesen, daß der Beklagte infolge Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen ist, auch wenn das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen ... vom 16.5.1988 diese Wahrscheinlichkeit - entgegen den Aussagen der Zeugen und des Beklagten - für wesentlich höher hält als die Darstellung, der Beklagte habe einem Gegenstand auf der Fahrbahn oder einem dort stehenden oder laufenden Wild ausweichen wollen. Es handelt sich immerhin um unbescholtene, junge Leute, die auffälligerweise alle im Kern zu diesem Punkt übereinstimmend ausgesagt haben, und zwar dies von Anfang an. Sowohl die Verkehrsunfallanzeige (Bl. 1 der Beiakte) als auch die Aussagen des Zeugen ... (Bl. 18 BA sowie in der Hauptverhandlung Bl. 80 BA) und die Bekundung der Zeugin ... Bl. 79 BA lassen nicht übersehen, daß alle Beteiligten - mit Ausnahme der Klägerin, die vor dem Unfall eingeschlafen war - von Anfang an von einem plötzlichen Hindernis, wohl einem Rehwild, auf der Fahrbahn gesprochen haben. Nachdem auch der Zeuge dies in erster Instanz (Bl. 35 d.A.) bestätigt hat, sieht der Senat diese Ursache als erwiesen an, die vom Landgericht nur hilfsweise zur Begründung herangezogen worden ist. Nachdem alle drei Mitfahrer bei dem Beklagten keine Müdigkeitserscheinungen bemerkt hatten, sich ... und ...noch mit dem Beklagten bis kurz vor dem Unfall unterhielten, kann die Angabe des Beklagten vor dem Jugendgericht nicht überbewertet werden, auch wenn er vor dem Senat angegeben hat, daß er nicht voll aufmerksam gewesen sei und "wohl nicht 100 % wach" war. Gleichwohl hat der Beklagte nach § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 1 und 3 13 StVO den Unfall und die dadurch eingetretenen Körperverletzungen fahrlässig herbeigeführt. Hierbei ist als unstreitig zunächst davon auszugehen, daß es stockdunkele Nacht war ohne jeden Gegenverkehr und vorausfahrenden Verkehr. Die Geschwindigkeit des PKW ist vom Zeugen ... mit bis etwa 120 km/h, vom Beklagten mit 100 km/h angegeben worden, wobei der Beklagte ohne sachliche Notwendigkeit nur mit Abblendlicht fuhr. Hierdurch will er das Hindernis erst aus einer Entfernung von 80 m erstmals bemerkt haben; der Zeuge ... schätzt diese Entfernung sogar nur auf 50 m. Selbst bei einer Entfernung von 80 m aber war es danach bereits zu spät, angemessen und verkehrsgerecht zu reagieren. Nach § 3 I 3 StVO war der Beklagte gehalten, nur so schnell zu fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dies gilt grundsätzlich auch auf Fernstraßen (OLG Celle VR 74, 1087) und auf Bundesautobahnen (OLG Hamburg VR 87, 1206 und Jagusch-Hentschel Straßenverkehrsrecht,
- Auf
- 1989, Randziff. 15 zu § 3 StVO). Nun bestimmt aber § 18 VI StVO für bestimmte Umstände, daß der auf der Bundesautobahn mit Abblendlicht Fahrende seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen braucht. Die hier genannten beiden Fälle liegen jedoch unstreitig nicht vor, denn es fuhren keine Fahrzeuge vor dem Beklagten, an deren Schlußleuchte er sich hätte orientieren können, noch war die Fahrbahn durch andere Lichtquellen ausgeleuchtet, die das rechtzeitige Erkennen eines Hindernisses möglich machten. Da der Beklagte ohne jedes Erfordernis mit Abblendlicht fuhr, mußte er deshalb mit einer solch mäßigen Geschwindigkeit fahren, daß er jederzeit vor einem Hindernis anhalten konnte, was auch für die Nacht und für Bundesautobahnen gilt (vgl. etwa Jagusch aaO, Rdz. 25 und 27 zu § 3 StVO und OLG Hamburg, VRS 50, 101, BGH Betrieb 76, 1106, OLG Koblenz VRS 72, 461, insbesondere aber OLG Düsseldorf DAR 77, 186 ). Mit nächtlichem Wildwechsel muß auch an nicht so gekennzeichneten Stellen gerechnet werden, wobei eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h als zu hoch zu bezeichnen ist (Jagusch aaO, Rdz. 28 zu § 3 StVO). Es kommt nachteilig hinzu, daß bei Fahren mit Abblendlicht, wenn nicht ein Fall des § 18 VI StVO vorliegt, bei asymmetrischem Licht in der geringeren Reichweite des Lichtes des linken Scheinwerfers Anhaltemöglichkeit bestehen muß; der Sachverständige hat diese Entfernung für einen ... mit 35 m angegeben. Nachdem der Beklagte die Erkennungsentfernung mit 80 m und der Zeuge mit 50 m angegeben haben, ist es für die Schuldfeststellung unerheblich, ob bei beladenem PKW die Scheinwerfer weiter hinaus leuchten oder nicht, zumal der Fahrer solchenfalls auch ein kalkulieren müßte, daß der Bremsweg bei voll beladenem PKW erheblich länger ist. Da feststeht, daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von nur 100 km/h bei Erkennen des Hindernisses auf eine Entfernung von 80 km keinesfalls mehr davor anhalten konnte, wie auch der technische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kommt es auf diese Beweisanregung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der Senatssitzung nicht mehr an. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei Fahren mit Abblendlicht, eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr, insbesondere von mehr als 80 km/h als grobes Verschulden anzusehen ist (vgl. BGH VM 63, 35, BAG DAR 62, 274, Jagusch aaO, Rdz. 35 zu § 3 StVO). Hiernach bleibt festzuhalten, daß der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung - im übrigen auch in Übereinstimmung mit dem gegen ihn ergangenen, rechtskräftigen Strafurteil - mit Abblendlicht zu schnell gefahren ist, um noch vor dem plötzlichen Hindernis abbremsen und anhalten zu können; vielmehr ist er im Schreck unsachgemäß mit viel zu hoher Geschwindigkeit nach rechts auf die Grasnabe ausgewichen, ist auf ihr noch 105 m weiter gefahren und mit noch 60 - 70 km/h Geschwindigkeit dann gegen den Betonsockel geprallt. Daß es infolge der überhöhten Geschwindigkeit überhaupt zu einem Ausweichen kommen mußte und nicht zu einem Anhalten vor dem Hindernis, hat der Beklagte fahrlässig zu vertreten, denn er hatte in diesem Gefahrenmoment offensichtlich sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Dieser Vorwurf begründet zugleich einen Verstoß des Beklagten gegen die Grundnorm des § 1 StVO, da der Beklagte sich nicht so verhalten hat, daß seine Mitfahrer nicht gefährdet werden würden, indem er für die konkrete Situation und Sichtweite zu schnell fuhr und vor dem erst 80 m vor dem PKW erkannten Hindernis nicht mehr angemessen reagieren konnte. Ein Mitverschulden der Klägerin deshalb, weil sie sich an dem Gespräch der anderen Beifahrer mit dem Beklagten nicht beteiligte, muß ausscheiden, da ihr Schweigen angesichts der erwiesenen Tatsache, daß ... und ... sich noch bis zum Unfallzeitpunkt mit dem Beklagten unterhielten, bereits nicht ursächlich für das Fehlverhalten des Beklagten sein kann. Die Klägerin hatte auch keine Veranlassung, mit einer Ermüdung des Beklagten zu rechnen, da dieser unstreitig keinen Alkohol zu sich genommen hatte und keine Müdigkeitserscheinungen zeigte (vgl. etwa BGH VersR 79, 938 f. ). Aber auch der Umstand, daß die Klägerin keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte und damit ein Verstoß gegen § 21 a I StVO an sich gegeben war, führt nicht zur Feststellung eines Mitverschuldens der Klägerin an ihren erlittenen Verletzungen. Grundsätzlich spricht beim Nichtanschnallen ein Anscheinsbeweis dafür, daß dieses Fehlverhalten - ganz oder teilweise - zum Körperschaden mit beigetragen hat (vgl BGH NJW 19 80, 2125 und Jagusch aaO, Rdz. 9 zu § 21 a StVO). Vorliegend ist jedoch das Erstgericht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Gutachten sowohl des verkehrstechnischen als auch des medizinischen Sachverständigen zu dem auch nach Ansicht des Senats zutreffenden Schluß gekommen, daß in diesem Falle bei angeschnalltem Sitzen die Schäden der Klägerin nicht geringer, sondern sehr wahrscheinlich sogar erheblich größer gewesen wären. Durch den außerordentlich harten Anprall an das Betonfundament sind bei allen Beteiligten Wirbelsäulenschäden aufgetreten. Die Sachverständigen haben ausgeführt, daß die Anlegung des Beckengurts auf dem Mittelplatz zu den gleichen Wirbelsäulenschäden der Klägerin, die Anlegung des Dreipunktgurtes auf dem rechten oder linken Platz des Hintersitzes hingegen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Tetraplegie geführt hätte, d.h. völliger Querschnittslähmung der Klägerin, weil letzterenfalls der Brustkorb der Klägerin noch durch den Gurt gehalten worden wäre und sich die Stoßgewalt umso mehr auf den Hals und den Kopf allein ausgewirkt hätte, wodurch an dieser Stelle der Wirbelbruch eingetreten wäre, was dann zur völligen und dauerhaften Querschnittslähmung der Klägerin geführt hätte. Das Nichtanlegen des Sicherungsgurtes durch die Klägerin ist daher nicht als ursächlich für den erlittenen Körperschaden anzusehen. Es ist angesichts der überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht erforderlich, zu dieser Frage ein theoretisches weiteres Gutachten einzuholen, zumal Gründe für ein Obergutachten nicht vorgebracht worden sind. Zur Höhe des Anspruchs folgt der Senat voll der Auffassung des Landgerichts, daß hier ein hohes Schmerzensgeld auszuwerfen ist. Die Klägerin hat ein langes Krankenlager und langen Krankenhausaufenthalt hinter sich und leidet auf Dauer an Lähmungen in den Beinen, auch wenn sie sich jetzt wieder ohne Stock, wenn auch nur tappend, vorwärtsbewegen kann. Die Klägerin mußte umfangreiche operative Eingriffe über sich ergehen lassen, von denen der schwerste in Bl. 127 d.A. dokumentiert ist. Ihr verblieb eine 30 cm lange Narbe im Rücken, ihre Wirbelsäule ist auf Dauer abgeknickt. Sie hat ständig Rückenschmerzen, die sich bis in einen Fuß hinabziehen. Ihre beruflichen Ziele mußte sie aufgeben und hat auch jetzt nur eine Behindertenausbildung antreten können ohne ersichtliche Aufstiegsmöglichkeiten. Ständig hat sie an Inkontinenz der Blase und des Darms zu leiden, was ihr besonders im gesellschaftlichen Umgang hinderlich ist. Dies alles begründet bei Berücksichtigung der Vergleichsfälle in Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 1987, bereits ein Schmerzensgeld deutlich über 100.000,-- DM. Wenn man darüber hinaus bedenkt, daß die Behinderungen und Beschwerden auf Dauer fortbestehen, wie sie für den gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen sind, rechtfertigt dies insgesamt den vom Landgericht zuerkannten Betrag, und zwar allein schon nach dem Ausgleichsgedanken. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe des Schmerzensgeldbetrages sollte hier im übrigen nicht vernachlässigt werden, daß die Versicherungsgesellschaft, bei deren Hauptgesellschaft der Beklagte angestellt ist, bislang keinerlei Schmerzensgeldzahlung geleistet hat. Diese Verzögerung der Regulierung - obwohl auf der Hand lag, daß eine Verschuldenshaftung anzunehmen sein würde - dürfte eine spürbare Anhebung des Schmerzensgeldes begründen können, so daß der Betrag von 150.000,-- DM mindestens unter diesem Gesichtspunkt letztlich gerechtfertigt ist. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt schon wiederholt als schmerzensgelderhöhend berücksichtigt und liegt dabei im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Palandt-Thomas,
- Aufl. 1989, Anm. 4 a zu § 847 BGB mit weiteren Hinweisen) . Schließlich darf aber auch die Genugtuungsfunktion nicht ganz außer Betracht bleiben, nachdem dem Beklagten eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, da er seine drei Mitfahrer ohne jede Notwendigkeit in große Gefahr brachte, indem er mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit mit Abblendlicht fuhr, obwohl Fernlicht geboten war. Hiernach ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 546 II ZPO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010278