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OLG Frankfurt 6. Kartellsenat 6 U (Kart) 115/88 Urteil Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Seeschiedskommission der UdSSR gemäß § 1044 ZPO

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Seeschiedskommission der UdSSR gemäß § 1044 ZPO Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 1. Dezember 1987, 2 O 1/87, Urteil nachgehend BGH, 29. November 1990, III ZR 223/89, Revision nicht angenommen, Beschluss Tenor Die Berufung gegen das am 1. Dezember 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.781.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden. Beschwer der Antragsgegnerin: 1.697.204,33 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Seeschiedskommission bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau. Randnummer 2 Bei der Antragstellerin, der …, handelt es sich um eine Reederei mit Sitz in Stadt01 (UdSSR). Die Antragsgegnerin ist ein Reisebüro mit Sitz in Stadt02, das nach eigener Darstellung als Familienunternehmen lediglich Geschäfte mit der sowjetischen Donaureederei betrieben hat. Randnummer 3 Während der jahrelangen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien charterte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Passagierschiffe für Schifffahrten auf der Donau bis zum Schwarzen Meer. In der zweiten Hälfte des Jahres 1983 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen, als die Antragstellerin rückständige Chartermieten in Höhe von 1,3 Mio. DM geltend machte und die Antragsgegnerin den Vorwurf erhob, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit anderen Charterern von Passagierschiffen auf der Donau günstigere Charterbedingungen eingeräumt. Randnummer 4 Am 14. Dezember 1983 kam es in Stadt03 zum Abschluss der zwischen den Parteien schwebenden Vergleichsverhandlungen. Das Ergebnis wurde in einem von beiden Parteien unterschriebenen Protokoll festgehalten. Als rückständige Chartermieten bis Ende November 1983 wurde in dem Protokoll eine Summe von 1,3 Mio. DM genannt. Weiter wurde festgehalten, dass die Antragsgegnerin gegen die Bezahlung der gesamten Schuldsumme protestiert habe, weil sie seit 1979 nicht zu den gleichen Bedingungen wie andere deutsche Unternehmen tätig gewesen sei. Nach Aufführung der von der Antragsgegnerin vorgebrachten abweichenden Bedingungen wurden ihre damit im Zusammenhang stehenden Verluste, mit mehr als 700.000,-- DM genannt. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gesichtspunkte vereinbarten die Parteien ausweislich des Protokolls, dass die Antragstellerin auch im Jahre 1984 die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin fortsetze und für 1983 keine Vertragsstrafe fordere. Die Gesamtschuldsumme von 1,3 Mio. DM wurde geteilt, die Antragsgegnerin verpflichtete sich, bis Ende 1983 500.000,-- DM und bis zum 15. Januar 1984 150.000,-- DM zu zahlen. Hinsichtlich der Verträge für 1984 versprach die Antragsgegnerin, sich streng an die im Vertrag vorgesehenen Zahlungstermine zu halten. Die Antragstellerin erklärte sich damit einverstanden, der Antragsgegnerin für das Jahr 1984 die gleichen Bedingungen wie der Firma X einzuräumen. Randnummer 5 Später unterzeichneten die Parteien unter dem Vermerk "Stadt03, Dezember 1983" den von der Antragstellern vorgeschriebenen Chartervertrag für das Jahr 1984. Unter Ziff. 22 des Vertrages heißt es: Randnummer 6 Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Vertrag entstehen, werden im Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau ausgetragen. Randnummer 7 Nachdem im Jahre 1984 die Antragstellern erneut Rückstände an Chartermiete in Höhe von rund 1,6 Mio. DM ausgerechnet hatte, weigerte sie sich ab Oktober 1984, der Antragsgegnerin weitere Schiffe zur Verfügung zu stellen. Randnummer 8 Am 24. Juni 1985 erhob die Antragstellerin Klage vor der Seeschiedskommission bei der Industrie- und Handelskammer in Moskau. Die Antragsgegnerin, die Kopien der Klage sowie der Abrechnungsunterlagen erhielt, teilte der Seeschiedskommission in mehreren Fernschreiben ihren Standpunkt zur Klage mit. Unter anderem wies sie darauf hin, dass ihr durch die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Charterunternehmen und durch den mit der Verweigerung weiterer Schiffe verbundenen Boykott der Antragsteller in Verluste in Höhe von 4,2 Mio. DM entstanden seien. Außerdem teilte die Antragsgegnerin der Seeschiedskommission mit, dass sie deren Rechtsprechung nicht anerkenne, da ihr das sowjetische Schiedsgericht aufgezwungen worden sei und das deutsche Kartellgesetz ein Schiedsgericht ohne das Recht der Anrufung eines Gerichts verbiete. Randnummer 9 Da die Antragsgegnerin nicht selbst einen Schiedsrichter für sich bestimmte, wurde für sie gemäß § 6 der Verfahrensregeln der Seeschiedskommission ein Schiedsrichter bestimmt. Dies wurde .der Antragsgegnerin unter dem 17. September 1985 mit den Worten mitgeteilt, "MAC (Maritime Arbitration Commission) has appointed … as an arbitrator on your part". Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, eine eventuell beabsichtigte Gegenklage zu erheben. Nachdem ein für den 25. November 1985 vorgesehener erster Termin auf den 9. Dezember 1985 verschoben worden war, musste auch dieser Termin - auf den 14. Januar 1986 - verschoben werden, weil am Vortag des Termins eine Mitteilung von der Erkrankung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin eingegangen war. Mit Fernschreiben vom 8. und 10. Januar 1986 ersuchte die Antragsgegnerin erneut wegen der Erkrankung des Geschäftsführers um eine Verlegung des Termins vom 14. Januar 1986. Die Seeschiedskommission teilte der Antragsgegnerin mit Fernschreiben vom 10. Januar 1986 mit, dass die Antragsgegnerin einen Vertreter benennen könne. In der Sitzung vom 14. Januar 1986, die ohne Teilnahme der Parteien stattfand, wählten die beiden Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedsgerichtskollegiums, was den Parteien Ende Januar 1986 mitgeteilt wurde. Ein für den 16. April 1986 vorgesehener Termin musste auf den 26. Mai 1986 verschoben werden. Mit Fernschreiben vom 22. April 1986 erklärte die Antragsgegnerin, dass sie nicht beabsichtige, Gegenforderungen zu erheben, sondern die Aufhebung des Boykotts und die weitere Bereitstellung von Schiffen zu gerechten Bedingungen verlange. Unmittelbar vor dem Termin am 26. Mai 1986 erfuhren die Seeschiedskommission und die zum Termin erschienenen Vertreter der Antragstellerin durch ein neuerliches Fernschreiben der Ehefrau des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 23. Mai 1986 und ein Fernschreiben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 26. Mai 1986, dass sich dieser seit dem 12. Mai 1986 im Krankenhaus befinde und den Termin nicht, wahrnehmen könne. Das Schiedsgericht tagte am 26. Mai 1986 in Abwesenheit der Antragsgegnerin und trat in die sachliche Prüfung des Falles ein. Am Ende der Sitzung beschloss das Schiedsgericht, den Parteien entsprechend den Verfahrensregeln der Seeschiedskommission innerhalb eines Monats ein begründetes Urteil zuzustellen. Diese Frist wurde später verlängert. Randnummer 10 Das Urteil des Schiedsgerichts wurde der Antragsgegnerin unter dem Datum des 29. August 1986 am 9. September 1986 zugestellt. Darin wird die Schiedsbeklagte verpflichtet, der Schiedsklägerin 1.663.925,33 DM gemäß der Klage zu zahlen sowie 33.279,-- DM als Entschädigung für die der Klägerin aus den Gerichtsgebühren entstandenen Kosten gemäß Punkt 2 des Urteils, insgesamt 1.697.204,33 DM mit Anrechnung von 12 % Jahreszinsen ab 31. Oktober 1984 bis zum Tag der Begleichung auf die Summe von 1.663.925,33 DM. Randnummer 11 Am 21. Januar 1987 erteilte der Vorsitzende der Seeschiedskommission der Antragstellerin eine Bescheinigung, wonach die Entscheidung des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln der Seeschiedskommission Rechtskraft erlangt habe und mit dem 30. September 1986 vollstreckbar sei, da innerhalb der in drei Verfahrensregeln vorgesehenen Frist weder die Entscheidung angefochten noch Protest gegen sie beim Obersten Gericht der UdSSR eingelegt worden sei. Randnummer 12 Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches unter Berufung auf Art. 8 des Abkommens über allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958. Sie hat vorgetragen, der Schiedsspruch sei nach dem Recht der Sowjetunion rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Ein Verstoß gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Auch sei das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt worden. Randnummer 13 Im Übrigen sei der Schiedsspruch auch in der Sache zu Recht ergangen, denn die Antragsgegnerin habe gegen ihre, der Antragstellerin, Zahlungsansprüche keine sachlichen Einwände erhoben. Der Antragsgegnerin stünden auch keine Schadensersatzansprüche wegen kartellwidriger Ungleichbehandlung zu. Etwaige Ansprüche aus der Vergangenheit seien in der Vereinbarung vom 14. Dezember 1983 verglichen worden. Ihre, der Antragstellerin, Weigerung, der Antragsgegnerin weitere Schiffe zur Verfügung zu stellen und mit der Antragsgegnerin weitere Charterverträge abzuschließen, habe ihren Grund allein darin, dass die Antragsgegnerin auch im Jahre 1984 mit einer Chartermiete in Höhe von. rund 1,6 Mio. DM im Rückstand geblieben sei. Randnummer 14 Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch der Seeschiedskommission bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Seeschiedskommission … und den Schiedsrichtern … und …, vom 26. Mai 1986, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.697.204,33 DM nebst 12 % Zinsen seit 31. Oktober 1984 an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Randnummer 16 Sie hat vorgetragen, der Schiedsvertrag, auf den deutsches und nicht sowjetisches Recht anzuwenden sei, sei gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO unwirksam. Sie sei bei der Vergabe der Schiffe in erheblichem Maße diskriminiert worden, was bei ihr zu einem Millionenschaden geführt habe. Im Übrigen sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch nach § 1044 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Der Schiedsspruch sei schon deshalb, unwirksam, weil das sowjetische Recht kein Diskriminierungsverbot wie das deutsche GWB kenne. Eine Anerkennung des Schiedsspruchs würde einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Sie, die Antragsgegnerin, sei im Verfahren auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden. Das Schiedsgericht habe, nachdem es von der Erkrankung ihres Geschäftsführers erfahren habe, am 26. Mai 1986 nicht verhandeln dürfen. Randnummer 17 Durch Urteil vom 1. Dezember 1987, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben. Randnummer 18 Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Vertrag, der die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziff. 22 enthalte, sei nicht wirksam. Denn ihr Geschäftsführer sei bei der Vertragsunterzeichnung so unter Druck gesetzt worden, dass sie, die Antragsgegnerin, zur Anfechtung berechtigt sei. Diese Anfechtung erkläre sie ausdrücklich. Ihr Geschäftsführer habe sie sinngemäß auch schon kurz nach der Unterschriftsleistung gegenüber der Antragstellerin erklärt. Die Antragstellerin habe ihr gegenüber die Monopolstellung ausgenutzt, die sich daraus ergeben habe, dass es auf der betreffenden Donau-Schwarzmeer-Route außer der Antragstellerin keine weiteren Anbieter gegeben habe. Drei Mitbewerber um die Schiffe der Antragstellerin hätten günstigere Bedingungen als sie erhalten, weshalb ihr ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Sie habe den Vertrag nur unterzeichnet, weil ihr angedroht worden sei, sonst gar keine Schiffe mehr zu erhalten. Denn nur eine Weiterbelieferung mit Schiffen habe es ihr ermöglicht, die vorher durch die Diskriminierungen angelaufenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im Übrigen sei der Vertrag mit der Schiedsgerichtsklausel weder im Dezember 1983 noch in Stadt03 abgeschlossen worden, sondern am 1. März 1984 in Stadt04. Dabei sei ihr zugesichert worden, dass zwei Tage später, am 3. März 1984, die Schiedsgerichtsklausel Moskau gegen eine Schiedsgerichtsklausel London ausgetauscht werden sollte. Daran habe sich die Antragstellerin nicht gehalten. Randnummer 20 Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, da ihr rechtliches Gehör nicht gewährt worden und sie nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Auf Grund der Information des Schiedsgerichts, man habe einen "arbitrator on your part" bestellt, sei sie davon ausgegangen, dass das Schiedsgericht einen Parteivertreter bestellt habe, der ihre Interessen wahrnehme. Darüber hinaus verstoße der Schiedsspruch gegen das deutsche GWB, das zu den grundsätzlichen Normen zähle, die den ordre public ausmachten. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch der Seeschiedskommission vom 26. Mai 1986 (Sache-Nr. …/85) in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Chartervertrag für das Jahr 1984 habe die Antragsgegnerin im Vergleich zu anderen Charterern von Binnenschiffen nicht diskriminiert. Über die angeblichen früheren Diskriminierungen habe man sich verglichen. Im Übrigen bestreite sie, dass der Chartervertrag nicht am 14. Dezember 1983, sondern später in Wien unterzeichnet worden sei. Jedenfalls sei die Einigung über den Vertragsinhalt in Moskau erfolgt. Im Übrigen sei die Schiedsabrede Moskau entscheidend. Randnummer 24 Im Termin vor dem Senat hat die Antragstellerin erklärt, dass sie sich für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sowohl auf § 1044 ZPO als auch auf Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens stütze. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der zulässigen Berufung war der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung den Schiedsspruch der Seeschiedskommission bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau für vollstreckbar erklärt. Randnummer 27 I. Der Antragstellerin stehen für die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs mehrere Wege offen. Randnummer 28 Das UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958, dem die UdSSR und die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind und das auf die Anerkennung und Vollstreckung aller Schiedssprüche anzuwenden ist, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sieht in Art. VII ausdrücklich das Meistbegünstigungsprinzip vor. Dieses Meistbegünstigungsprinzip, das dem in einem Schiedsspruch Obsiegenden die Wahl des für ihn günstigsten Weges für eine Vollstreckbarerklärung erlaubt, gilt nicht nur zugunsten von Staatsvertragen (hier Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens über allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt vom 25. April 1958). Es gilt auch zugunsten des nationalen Rechts (hier § 1044 ZPO; BGH WM 1976, 435, 436; WM 1984, 1014). Denn keine Partei soll durch solche Übereinkommen um die Anerkennung eines Schiedsspruchs gebracht werden, wenn eine Anerkennung schon nach dem nationalen Anerkennungsrecht möglich wäre (so mit Recht Schlosser in Stein - Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rn. 88 Anh. § 1044). Lediglich ein Austausch der einzelnen Elemente der Anerkennungswege ist nicht möglich. Randnummer 29 Aus diesem Grund muss es einer Partei auch zugestanden werden, sich auf verschiedene Anerkennungswege zu berufen, damit das Gericht die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung nach der Rechtsgrundlage vornehmen kann, die anerkennungsfreundlicher oder liquider erscheint (BGHZ 55, 162, 167). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zunächst zwar Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens als Weg für eine Vollstreckbarerklärung gewählt. Auf den Hinweis des Senats hat sie sich jedoch zur Erreichung ihres Ziels auch auf § 1044 ZPO berufen (Schlosser, Rn. 90 Anh. § 1044 in Stein - Jonas, aaO, bejaht im Übrigen eine Prüfung aller in Frage kommenden Rechtsgrundlagen von Amts wegen). Randnummer 30 II. Eine Vollstreckbarerklärung kommt vorliegend bereits aus § 1044 ZPO in Betracht. Dieser Weg hat deshalb seine Bedeutung gegenüber den anderen Anerkennungswegen behalten, weil er insbesondere die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht zur selbständigen Anerkennungsvoraussetzung gemacht hat (BGHZ 52, 184, 189; Schlosser, Rn. 88 Anh. § 1044 in Stein - Jonas, aaO). Randnummer 31 1.) Bei dem streitgegenständlichen Schiedsspruch handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch, der nach dem für ihn maßgebenden (sowjetischen) Recht verbindlich geworden ist (§ 1044 Abs. 1 ZPO; zur Einordnung des Schiedsspruchs: BGHZ 21, 365, 367 ff.; Schlosser, Rn. 10 zu § 1044 in Stein - Jonas, aaO). Das von den Parteien bestimmte Schiedsgericht in Moskau hat für das Schiedsgerichtsverfahren die Vorschriften und Verfahrensregeln für die Seeschiedskommission (Seearbitragekommission) bei der sowjetischen Industrie- und Handelskammer angewendet. Nach §§ 25, 27 dieser Verfahrensregeln wird ein Schiedsspruch nach Ablauf eines Monats seit Absendung der mit den Gründen versehenen Entscheidung (§ 20 der Verfahrensregeln) rechtswirksam, wenn nicht Beschwerde der Parteien bei dem Obersten Gerichtshof der UdSSR eingelegt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende der Seeschiedskommission in Moskau unter dem 21. Januar 1987 bescheinigt, dass der begründete Schiedsspruch den Parteien mit Schreiben vom 29. August 1986 mitgeteilt, der Klägerin am 5. September 1986 und der Beklagten am 9. September 1986 zugestellt und von keiner Seite angefochten worden ist. Der Schiedsspruch hat damit nach den Regeln der Moskauer Kommission Rechtskraft erlangt und ist im Sinne des § 1044 Abs. 1 ZPO nach seinem Heimatrecht "verbindlich" geworden. Randnummer 32 2.) Die Vollstreckbarerklärung nach § 1044 ZPO ist nicht wegen Rechtsunwirksamkeit des Schieds spruchs zu versagen (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Randnummer 33 Soweit die Antragsgegnerin der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Unwirksamkeit der Schieds vereinbarung entgegenhalten will, sind diesem Einwand, im Rahmen des § 1044 Abs. 2 ZPO Grenzen gesetzt. § 1044 Abs. 2 ZPO führt die Gültigkeit des Schiedsvertrags nicht als selbständigen Anknüpfungspunkt für die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf. Vielmehr kommt es allein auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht an. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das für das Schiedsverfahren geltende und damit die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs bestimmende Recht im Sinne des § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht nur das materielle, sondern auch das einschlägige Verfahrensrecht umfasst. Demzufolge kann nach dieser Rechtsprechung die Rechtsunwirksamkeit eines ausländischen Schiedsspruchs dann nicht mehr aus dem Fehlen eines wirksamen Schiedsvertrags (einem an sich wesentlichen Grund für die Annähme der Rechtsunwirksamkeit eines Schiedsspruchs) hergeleitet werden, wenn die vom Schiedsspruch betroffene Partei nach dem ausländischen Verfahrensrecht wegen Ablaufs der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist mit diesem Einwand die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr erreichen kann (BGHZ 52, 184, 189; BGHZ 55, 162, 169 f.; BGH WM 1984, 1014, 1015; Schlosser, Rn. 11 und 14 zu § 1044 ZPO in Stein - Jonas, aaO). Randnummer 34 Das Schiedsverfahren der Parteien unterstand dem sowjetischen Recht und damit auch den Vorschriften und Verfahrensregeln für die Seeschiedskommission bei der sowjetischen Industrie- und Handelskammer. Der Parteiwille, auf den es für die Bestimmung des für das Schiedsverfahren maßgebenden Rechts ankommt (BGH WM 1976, 435, 450; WM 1984, 1014, 1015), lässt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine andere Deutung zu. Da der Vertrag der Parteien über die Charterung von Passagierschiffen, der die Schiedsgerichtsklausel enthält, keine ausdrückliche Rechtswahl enthält, muss der Umstand, dass die Parteien in dem Vertrag ein sowjetisches Schiedsgericht, nämlich das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer in Moskau , vereinbart haben (§ 22 dieses Vertrags), entscheidender Gesichtspunkt für die Bestimmung des stillschweigenden Parteiwillens sein (BGHZ 55, 162, 164; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 231 ff., 235 ff.). Dem von der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz neu vorgetragenen, von der Antragstellerin bestrittenen Umstand, dass dieser Vertrag nicht in Moskau, sondern später in Wien unterzeichnet worden sei, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass Moskau unstreitig Verhandlungsort und dass "Moskau" als Vertragsort in dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag angegeben war, muss entscheidender Anknüpfungspunkt bleiben, dass die Parteien ein Schiedsgericht in Moskau vereinbart haben. Die in der Berufungsinstanz weiter von der Antragsgegnerin behauptete Zusage der Antragstellerin, zwei Tage später statt dessen London als Schiedsgerichtsort zu vereinbaren, ist, wenn sie überhaupt so gemacht worden ist, jedenfalls nicht Gegenstand einer Abrede geworden. Schließlich muss bei der Frage, welchem Recht das Schiedsverfahren der Parteien unterstand, außer Betracht bleiben, dass die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung - mit dem dort bestimmten Schiedsgerichtsort Moskau - bestreitet (BGH WM 1984, 1014, 1015). Randnummer 35 Der streitgegenständliche sowjetische Schiedsspruch hat - neben den Ausführungen in der Sache - zu allen aufgeworfenen Verfahrensfragen Stellung genommen. Insbesondere ist er auch auf die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrags eingegangen und hat dabei zu der Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages, einschließlich der von der Antragsgegnerin behaupteten Ausnutzung einer Zwangslage, Stellung genommen. Der Schiedsspruch hätte nach den Verfahrensregeln für die Moskauer Seeschiedskommission (§§ 25, 26) binnen eines Monats nach Verkündung der begründeten Entscheidung beim Obersten Gericht der UdSSR wegen der Verletzung geltender Gesetze angefochten werden können. Diese Frist ist, wie ausgeführt, abgelaufen, eine Rechtskraftbescheinigung ist erteilt worden (§ 28 Nr. 2 der Verfahrensregeln). Eine darüber hinausgehende einer Aufhebungsklage vergleichbare Möglichkeit zur Vernichtung des Schiedsspruchs gibt es im sowjetischen Recht nicht (Waehler in Pfaff, Die Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit der sozialistischen Länder, S. 480 f., 487). Randnummer 36 Die Antragsgegnerin ist daher mit ihren Einwänden gegen die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs, insbesondere mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung selbst, präkludiert. Dies gilt auch für Einwände, die den Ablauf des Schiedsverfahrens betreffen, sofern diese Einwände nicht unter die Nr. 2 - 4 des § 1044 Abs. 2 ZPO fallen (vgl. Schlosser, Rn. 14 a. E. zu § 1044 in Stein - Jonas, aaO). Randnummer 37 III. Die Anerkennung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der Umformulierung des Gesetzestextes im Jahre 1986 ist eine Ausweitung oder Einschränkung der bisherigen Grundsätze zum ordre public nicht verbunden gewesen. Einem ausländischen Schiedsspruch kann unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. BGHZ 98, 70, 74). Randnummer 38

  1. a)Insbesondere ist ein Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht schon daraus herzuleiten, dass der Schiedsspruch von einem sowjetischen Schiedsgericht gefällt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass den Schiedssprüchen der ständigen Schiedsgerichte in osteuropäischen Ländern nicht schon im Hinblick auf das dort herrschende System der staatlich gelenkten Wirtschaft die Anerkennung versagt werden dürfe (BGHZ 52, 184, 192). Auch die Tatsache, dass letztlich nur sowjetische Schiedsrichter zur Auswahl standen (obwohl die Schiedsverfahrensordnung der Seeschiedskommission eine Zulassung ausländischer Schiedsrichter nicht expressis verbis verbietet), ist allein noch kein Versagungsgrund (vgl. BGHZ 55, 162, 174/175). Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Seeschiedskommission bei der Industrie- und Handelskammer in Moskau gemäß § 6 der Verfahrensregeln für die Antragsgegnerin einen (sowjetischen) Schiedsrichter bestellt hat. Da die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, einen Schiedsrichter selbst zu wählen, keinen Gebrauch gemacht hatte, durfte die Schiedskommission diesen - für Schiedsverfahren anerkannten - Weg gehen. Konkrete Gründe, die gegen die Unparteilichkeit gerade der drei Schiedsrichter des konkreten Schiedsgerichts sprechen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen (vgl. auch dazu BGHZ 98, 70, 75). Randnummer 39
  2. b)Der Anerkennung des Schiedsspruchs stehen auch nicht zwingende Vorschriften des inländischen Wirtschaftsrechts, insbesondere zwingende Vorschriften des Kartellrechts, entgegen (dazu Schlosser im Zusammenhang mit der Aufhebung inländischer Schiedssprüche, Rn. 26, 27 zu § 1041 ZPO in Stein - Jonas, aaO.) Randnummer 40 Der Schiedsspruch hat die Antragsgegnerin zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Schiffscharter für 1984 verurteilt. Die Antragsgegnerin ist damit nicht zu einer nach dem GWB verbotenen Leistung verurteilt worden. Randnummer 41 Allerdings kann auch die Verurteilung zu einer Handlung, die zwar ihrem Inhalt nach zulässig ist, zu deren Vornahme man sich aber nicht wirksam verpflichten kann, einen Verstoß gegen den ordre public darstellen (Schlosser im Zusammenhang mit der Aufhebung inländischer Schiedssprüche, Rn. 26 zu § 1041 ZPO in Stein - Jonas, aaO). Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, mit Einwendungen, die gegen den Bestand des Schiedsvertrags selbst gerichtet sind, präkludiert. Im Übrigen verstößt der streitgegenständliche Vertrag, in dem die Schiedsvereinbarung enthalten ist, nicht, gegen das GWB. Der Vertrag selbst enthält keine die Antragsgegner in diskriminierenden Regelungen. Insbesondere enthält er nicht etwa die Verpflichtung der Antragsgegnerin, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen. Selbst im Falle einer (von der Antragsgegnerin behaupteten) Ungleichbehandlung nach § 26 Abs. 2 GWB ergäbe sich der behauptete Verstoß nicht aus dem Vertrag selbst (weshalb die h. M. beispielsweise auch eine Anwendung des § 134 BGB auf solche Verträge ablehnt, vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, Rn. 298 zu § 26; Westrick/Loewenheim, GWB, Rn. 208 zu § 26). Randnummer 42 Der Geltendmachung der schuldrechtlichen Zahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Chartervertrag kann - im Rahmen des § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - auch nicht die Vorschrift des § 91 GWB entgegengehalten werden. Die Gegenansprüche, die die Antragsgegnerin aus einer Ungleichbehandlung glaubt herleiten zu können, beträfen allenfalls die Durchführung des Vertrages. Die in dem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel ist nicht schon deshalb wegen § 91 GWB nichtig, weil sie auch Fälle erfassen könnte, die wegen der Geltendmachung von Gegenansprüchen aus Schadensersatz auf Grund der §§ 26 Abs. 2, 35 GWB entschieden werden müssten (Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO, Rn. 14 zu 91 GWB; von Zumbusch in GRUR Int. 1988, 541, 547 f.). Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin im Klagewege nach wie vor Gegenansprüche aus §§ 26 Abs. 2, 35 GWB geltend machen könnte, ohne dabei - wegen § 91 GWB - an die Schiedsklausel gebunden zu. sein. Vor dem sowjetischen Schiedsgericht hat sie den Weg der Gegenklage abgelehnt. Randnummer 43 4.) Die Voraussetzungen des § 1044 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wonach die Vollstreckbarerklärung abzulehnen wäre, wenn die Parteien nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wären, liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 44 Die Antragsgegnerin war von Seiten des Schiedsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Sie hat sich jedoch nicht vertreten lassen, sondern dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass sie wegen fehlender finanzieller Mittel keinen Anwalt habe nehmen können. Der Verlauf des Schiedsverfahrens legt die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin von vorn herein gar nicht den Willen hatte, sich vor dem sowjetischen Schiedsgericht ordnungsgemäß vertreten zu lassen, weil sie dessen Entscheidungsbefugnis nicht akzeptierte. Auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung kann sich die Antragsgegnerin unter diesen Umständen nicht berufen (vgl. auch BGH WM 1977, 1230 ff.), ihr jetziger Prozessvortrag, sie sei davon ausgegangen, die Seeschiedskommission habe für sie einen "Anwalt" als Prozessvertreter bestellt, erscheint ebenfalls nicht stichhaltig. Dieser Vortrag hat erkennbar seinen Grund in der mit der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens überreichten Übersetzung des Schiedsspruchs, bei der dem Übersetzer bei der Übertragung aus der russischen Sprache ein Fehler - "Anwalt" statt "Schiedsrichter" - unterlaufen war. Das diesbezügliche Schreiben der Seeschiedskommission vom 17. September 1985, mit dem sie der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, … "as an arbitrator on your part" bestellt zu haben, war nicht mißzuverstehen. Randnummer 45 5.) Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht in Moskau das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre (§ 1044 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2 ZPO i. V. m. Art. 103 GG). Randnummer 46 Die Antragsgegnerin stützt ihren Vorwurf im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Schiedsgericht in Abwesenheit ihres Geschäftsführers verhandelt und den Schiedsspruch gefällt hat. Nachdem ein erster Termin in Moskau wegen einer am Terminstag eingetroffenen Krankmeldung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin verschoben worden war und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin vor dem neuen Terminstag wiederum eine Krankmeldung gemacht hatte, hat ihn die Schiedskommission ausdrücklich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters hingewiesen. Der eigentliche Verhandlungstermin musste ebenfalls noch einmal - auf den 26. Mai 1986 - verschoben werden. Auch zu diesem Termin erschien der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht, sondern ließ unmittelbar vor bzw. am Terminstag, dem 26. Mai 1986, mitteilen, dass er (bereits) seit dem 12. Mai 1986 im Krankenhaus liege. Einen Vertreter hatte er ebenfalls nicht entsandt. Auf Antrag der Schiedsklägerin, deren Vertreter wiederum - wie schon zu dem ersten Termin - angereist waren, hat das Schiedsgericht sodann die Sache verhandelt. Bei der Prüfung der Sache hat das Schiedsgericht - wie der Schiedsspruch ausweist - sämtliche bis dahin eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Antragsgegnerin berücksichtigt und eingehend in der Entscheidung gewürdigt. Randnummer 47 Bei dieser Sachlage ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1978, 989). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihre sämtlichen Einwendungen als Schiedsbeklagte in mehreren Fernschreiben mitgeteilt und diese Einwendungen sind, wie ausgeführt, in dem Schiedsspruch berücksichtigt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann beachtet, wenn dieses schriftlich gewährt wird. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Recht auf eine mündliche Verhandlung. Ob das rechtliche Gehör mündlich oder schriftlich gewährt wird, steht deshalb im Ermessen des Schiedsgerichts (Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 1985, Rn. 327; Leipold in Stein - Jonas aaO, Rn. 31 vor § 128 ZPO). Randnummer 48 Der Umstand, dass das Moskauer Schiedsgericht schließlich in Abwesenheit der Antragsgegnerin die Sachprüfung durchgeführt hat, hat das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin somit nicht verletzt. Allenfalls könnte die Antragsgegnerin in dieser Verfahrensweise eine Verletzung des § 9 Nr. 2 der Verfahrensregeln der Seeschiedskommission sehen, wonach die Nichtanwesenheit einer Partei die Prüfung des Falles nicht verhindern kann, es sei denn, die Partei verlangt mit wichtigen Gründen eine Vertagung. Es kann offen bleiben, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Vertagung vorlagen. Denn selbst wenn in dieser Verfahrensweise eine Verletzung der Verfahrensregeln zu sehen gewesen wäre, hätte diese Verletzung mit dem Rechtsbehelf, den die Verfahrensregeln der Seeschiedskommission vorsehen, gerügt werden müssen. Solche Rechtsbehelfe hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, nicht eingelegt. Auch insoweit hat sie vor dem Senat zu verstehen gegeben, dass sie sich von derartigen Rechtsmitteln nichts habe versprechen können. Randnummer 49 III. Nach alledem kann die Antragstellerin bereits über § 1044 ZPO die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verlangen. Randnummer 50 Ob daneben auch der Anerkennungsweg über Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens über allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt vom 25. April 1958 gegeben wäre, konnte offen bleiben. Auch dessen Voraussetzungen dürften jedoch nach dem oben Gesagten zu bejahen sein. Randnummer 51 1.) Nach Art. 8 dieses Abkommens kann die Anerkennung der Vollstreckung des Schiedsspruchs nur versagt werden,
  3. a)wenn der Schiedsspruch nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, unter den Parteien nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat und
  4. b)wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird. Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs soll ausdrücklich nicht stattfinden. Wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde, hat der Schiedsspruch nach den Verfahrensregeln der Seeschiedskommission die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils unter den Parteien. Der Schiedsspruch verstößt, wie ebenfalls schon ausgeführt, auch nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, also gegen den deutschen ordre public. Randnummer 52 2.) Weitere Voraussetzung einer Vollstreckbarerklärung nach Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens dürfte allerdings die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung sein. Das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags wird zwar dort nicht als Versagungsgrund aufgezählt. Die Notwendigkeit des Vorliegens einer solchen Schiedsvereinbarung ergibt sich jedoch nach Ansicht des Senats aus der ausdrücklichen Erwähnung der Schiedsvereinbarung als Grundlage für den Schiedsspruch, um dessen Vollstreckbarerklärung ersucht wird (Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 des Art. 8; so auch Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 673). Randnummer 53 Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wird dabei ebenfalls nach sowjetischem Recht zu beurteilen sein. Insoweit kann auf die oben in anderem Zusammenhang bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsvereinbarung in dem streitgegenständlichen Chartervertrag nach sowjetischem Recht unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Schiedsspruch selbst hat die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach sowjetischem Recht bejaht und dabei die Einwendungen der Antragsgegnerin berücksichtigt. Die Antragsgegnerin beruft sich deshalb auch auf deutsche Vorschriften, die - wie § 1025 Abs. 2 ZPO - ihrer Ansicht nach zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führen müssten. Es besteht kein Anlass, auf diese Einwendungen im Einzelnen einzugehen. Gleichwohl lässt sich im Ergebnis sagen, dass dieses Vorbringen gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch unter Berücksichtigung deutschen Rechts nicht schlüssig ist. Randnummer 54 Dies gilt auch für den Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe ihre wirtschaftliche Überlegenheit dazu ausgenutzt, sie, die Antragsgegnerin, zum Abschluss der Schiedsvereinbarung zu nötigen. Es mag sein, dass die Antragstellerin den Abschluss des Vergleichs vom 14. Dezember 1983 und die Einhaltung der dort von der Antragsgegnerin übernommenen Zahlungsverpflichtungen zur Voraussetzung des Abschlusses eines neuen Chartervertrags für 1984 gemacht hat. In diesem Vergleich hat die Antragstellerin ihre offenen Forderungen aus der Vergangenheit um die Hälfte reduziert und damit den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfen der Ungleichbehandlung in der Vergangenheit Rechnung getragen. Auch einem Monopolisten (diese Rechtsansicht der Antragsgegnerin unterstellt) muss es erlaubt sein, den Abschluss weiterer Verträge davon abhängig zu machen, dass der Schuldner sich vertragstreu verhält. Die Aufnahme der konkreten Schiedsklausel in den neuen Chartervertrag für 1984 ist für den Ost-West-Handelsverkehr nicht untypisch, sondern üblich und liegt auch im Interesse der Vertragspartner, um sich ihrerseits eine Vollstreckungsmöglichkeit zu erhalten. Dass es sich bei dem Schiedsgericht der Seeschiedskommission der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau um ein institutionelles Außenhandelsschiedsgericht mit in der Regel nur sowjetischen Schiedsrichtern handelt, stellt für sich noch keine Benachteiligung der Antragsgegnerin (im Sinne des § 1025 Abs. 2 ZPO) dar (auch dazu BGHZ 52, 284 ff.; Waehler in Pfaff a.a.O., S. 443 f., der die international positive Einschätzung gerade der Moskauer Arbitrage betont). Selbst der Umstand, dass dem sowjetischen Recht das deutsche Kartellrecht fremd ist und dass mit der Festlegung des Schiedsgerichts in Moskau letztlich die Anwendung sowjetischen Rechts aus der Sicht der Antragstellerin sichergestellt worden ist, lässt für sich allein noch nicht auf eine Benachteiligung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1025 Abs. 2 ZPO schließen. Randnummer 55 Der Vergleichsvertrag vom 14. Dezember 1983 sah ausdrücklich eine Gleichbehandlung und der Chartervertrag für 1984 sah entsprechende Ausführungsregelungen vor, so dass die Antragsgegnerin ihre behaupteten Kartellverstöße auch auf Vertragsverletzungen hätte stützen können. Ihr Vortrag, der im wesentlichen Benachteiligungen aus der (durch den Vergleich geregelten) Vergangenheit aufführt, lässt eine konkrete Ungleichbehandlung im Jahre 1984, die zwingend als Vertragsverletzung oder auch als Verstoß gegen das deutsche Kartellgesetz gewertet und in ihren Folgen beziffert werden könnte, nicht schlüssig erkennen. Insbesondere stellt es keinen kartellwidrigen "Boykott" dar, wenn die Antragstellerin nach ihren Erfahrungen in der Vergangenheit das Weitere-zur-Verfügung stellen von Schiffen von der Begleichung der erneut aufgelaufenen Schulden abhängig gemacht hat. Wegen der Bedeutung des § 91 GWB für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 56 Schließlich fehlen dem Senat auch Anhaltspunkte, die eine Anfechtung der Schiedsvereinbarung schlüssig machen könnten. Soweit die Antragsgegnerin auch in diesem Zusammenhang auf die Bedrohung verweist, die mit einer möglichen Einstellung der Vertragsbeziehungen für die Zukunft verbunden gewesen sei, kann dies nicht durchschlagen. Wie ausgeführt, muss ein Schuldner es hinnehmen, wenn der Vertragspartner die weitere Erbringung von Leistungen davon abhängig macht, dass der Schuldner seine Schulden in den dafür vereinbarten Zeiträumen begleicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten bei der Begleichung von Schulden bestanden haben. Randnummer 57 IV. Nach dem oben Gesagten fehlen auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung, so dass offen bleiben kann, ob und inwieweit eine solche Aufrechnung im Rahmen eines Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung nach § 1044 ZPO oder Art. 8 des Deutsch-Sowjetischen Abkommens noch möglich wäre (dazu BGH MDR 1965, 374, 375 ). Randnummer 58 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010279

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