Wettbewerbs- und zugaberechtliche Zulässigkeit von Gewinnspielen in Kundenzeitschriften Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15. Februar 1989, 2/6 O
29/89, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 1989 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt eine Kette von …-märkten, in denen die von der Antragsgegnerin zu 1) verlegte Zeitschrift … kostenlos verteilt wird. In der Ausgabe 1/89 dieser Zeitschrift wurden je ein Gewinnspiel der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) angekündigt. Interessenten konnten aus der Zeitschrift einen Gewinncoupon ausschneiden und nach Beantwortung der gestellten Fragen durch Einwurf der Coupons in eine im Eingangsbereich der Selbstbedienungsläden aufgestellte "Glückstrommel" oder Einsendung der Coupons per Post an der Gewinnverlosung teilnehmen. Hauptpreise der Gewinnspiele waren jeweils ein PKW. In den Folgeausgaben der Zeitschrift … wurden weitere derartige Gewinnspiele angekündigt. Randnummer 2 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Gewinnspiele seien unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens sowie des psychologischen Kaufzwangs wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) und stellten darüber hinaus einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung dar. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Zeitschrift… die in den …-Märkten kostenlos zur Mitnahme ausliegt, Gewinnspiele anzukündigen, die als "Jubiläums-Sonderverlosung" und bezeichnet und durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: Angekündigt werden Gewinne im Gesamtwert von DM 111.000,00. Beim Gewinnspiel "Jubiläums-Sonderverlosung" steht als Hauptgewinn ein X im Wert von 33.972,00 DM sowie Barpreise im Gesamtwert von 60.000,00 DM (3.000 x DM 20,00) bereit. Beim Gewinnspiel … besteht der Hauptgewinn in einem Y. In beiden Gewinnspielen wird der Teilnehmer aufgefordert, die vorbereiteten Coupons zu benutzen. Für die "Jubiläums-Sonderverlosung" wird ausdrücklich darauf hingewiesen: "Bitte benutzen Sie für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel unbedingt den unten stehenden Coupon! Ihre Lösung geht also nicht an … sondern direkt an …. Der "Glücks-Coupon" enthält folgenden Hinweis: "Stecken Sie Ihren ausgefüllten Glücks-Coupon einfach in die Glückstrommel in einem der 2.000 …-Märkte oder schicken Sie die Lösung auf einer Postkarte an ..." - wie in dem in der Anlage K 1 im Original beigefügten Heft … Ausgabe 1/89, auf dem Titelbild und auf den Seiten 28 und 29 angekündigt – und/oder so angekündigte Gewinnspiele durchzuführen. Randnummer 4 Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerinnen haben die Gewinnspiele unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für wettbewerbswidrig gehalten. Ein psychologischer Kaufzwang sei schon wegen der anonymen Verkaufsatmosphäre in ihren Märkten ausgeschlossen. Im Übrigen könnten die Teilnahmescheine sogar in die "Glückstrommel" eingeworfen werden, ohne dass der eigentliche Verkaufsbereich überhaupt betreten werden müsse. Hierzu hat die Antragsgegnerin die aus Bl. 41 d.A. ersichtlichen Lichtbilder vorgelegt. Randnummer 6 Mit Urteil vom 15. Februar 1989, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Verfügungsantrag zurückgewiesen und sowohl einen Verstoß gegen § 1 UWG als auch einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint. Gegen dieses am 13. März 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. April 1989 eingelegte Berufung der Antragstellerin, mit der die Antragstellerin ihr Verfügungsbegehren weiterverfolgt. Randnummer 7 Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Zeitschrift … sei geradezu darauf angelegt, Gewinnspiele in Serie mit ganz erheblichen Gewinnen anzukündigen, um so eine Vielzahl von Kunden zu veranlassen, das als Kundenzeitschrift aufgemacht Heft aus einem der im Kassenbereich aufgestellten Ständer zu entnehmen und einen der …-Märkte zu betreten. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Verfügungsantrag mit der Maßgabe zu erkennen, dass das beantragte Durchführungsverbot folgende Fassung erhält: und/oder so angekündigte Gewinnspiele durchzuführen, sofern die Zeitschrift … in der die Teilnahme-Coupons zu diesen Gewinnspielen enthalten sind, nur im Ladengeschäft der …-Märkte mitgenommen werden kann, und/oder sofern die "Glückstrommel", in die die Teilnahmescheine eingeworfen werden können, im Ladengeschäft der Märkte aufgestellt sind. Randnummer 9 Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Randnummer 11 Wegen des ergänzenden Sachvortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angekündigten Gewinnspiele und die Art ihrer Durchführung sind unter Gesichtspunkten des § 1 UWG nicht zu beanstanden. Sie verstoßen auch nicht gegen § 1 Zugabeverordnung. Randnummer 13 1) Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen ist daher erlaubt, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit tragen (BGH GRUR 1987, 243, 244 - Alles frisch; Baumbach-Hefermehl, UWG 15. Aufl., § 1 UWG Rdn. 131). Solche besonderen wettbewerblich zu beanstandenden Umstände können, wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht, darin liegen, dass die Teilnehmer an dem Gewinnspiel einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt (BGH GRUR 1987, 243, 244 - Alles frisch) oder in übertriebener Weise angelockt werden (BGH GRUR 1974, 729, 731 - SWEEPSTAKE; WRP 1976, 100, 101 - Mars). Derartige besondere Umstände liegen aber im Streitfall nicht vor. Randnummer 14
- a)Psychologischer Kaufzwang wird durch die Art der Durchführung des vorliegenden Gewinnspiels nicht herbeigeführt. Die Antragstellerin sieht die von ihr behauptete Herbeiführung einer psychologischen Zwangslage in der Kombination der Ankündigung des Gewinnspiels in einer Kundenzeitschrift, die im Geschäft ausgegeben wird, mit dem Aufstellen der Glückstrommeln im Ein- und Ausgangsbereich der Geschäftslokale der Antragsgegnerin zu 2). Dem kann nicht beigetreten werden. Die Kundenzeitschrift erhält der Kunde, wenn er an der Kasse seinen Einkauf bezahlt und das Geschäft verläßt . Randnummer 15 Die Gewährung der Gewinnchance folgt also dem Einkauf nach. Damit unterscheidet sich die Durchführung des umstrittenen Gewinnspiels von den Fällen, in denen ein Gewinnspiel öffentlich angekündigt wird mit der Aufforderung, Teilnahmekarten im Geschäft abzuholen. Zwar kann eine psychologische Zwangslage dann geschaffen werden, wenn der Kunde veranlasst wird, Lose, Teilnahmeunterlagen, Gewinnlisten oder Gewinne im Geschäft abzuholen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 131 m.w.N.). Eine solche Zwangslage tritt aber dann typischerweise nicht ein, wenn der Kunde, der seine Ware bezahlt hat und das Geschäft verlässt, eine Kundenzeitschrift mitnimmt, bei deren Lektüre er zu Hause die Unterlagen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel vorfindet. Randnummer 16 Psychologischer Kaufzwang kommt im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Gewinncoupon im Geschäft der Antragsgegnerin zu 2) in eine "Gewinntrommel" eingeworfen werden kann , nicht in Betracht. Denn dem Teilnehmer, der zu Hause den Gewinncoupon in der Zeitschrift vorfindet, steht es frei, den Coupon per Post einzusenden oder in die Trommel einzuwerfen. Teilnehmer des Gewinnspieles werden daher gerade nicht gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin zu 2) zu betreten, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Allein der Umstand, dass den interessierten Teilnehmern an dem Gewinnspiel neben dem Postweg auch die Möglichkeit eröffnet wird, die Coupons im Geschäft der Antragsgegnerin zu 2) abzugeben, führt nicht zur Unlauterkeit des Gewinnspiels und der Art seiner Durchführung. Randnummer 17
- b)Die Gewinnspiele der Antragsgegnerinnen sind auch unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nicht zu beanstanden. Denn die bloße Beteiligung an einem Preiswettbewerb stellt noch kein reales Geschenk dar, sondern bietet lediglich eine Gewinnchance (Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdn. 145). Ausgelobte Preise im Gesamtwert von rund 100.000,00 DM, wie sie hier im Streit stehen, stellen daher für sich noch kein übertriebenes Anlocken dar, da der Verkehr weiß, dass ihm nicht dieser Preis, sondern lediglich eine Gewinnchance offeriert wird. Da der Verkehr weiß, dass ihm mit derartigen Gewinnspielen lediglich eine Gewinnchance geboten wird, führt auch der von der Antragstellerin betonte Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerinnen regelmäßig Gewinnspiele veranstalten, nicht zu einem übertriebenen Anlocken. Randnummer 18 Das Landgericht hat daher Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, verneint. Randnummer 19 2) Ankündigung und Durchführung der streitigen Gewinnspiele sind auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Zugabeverordnung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann sich für ihre Rechtsauffassung zwar auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, WRP 1978, 824 f., berufen. Danach stellt die durch den Coupon verkörperte Gewinnchance eine weitere Zugabe dar, die neben der nach § 1 Abs. 1 e Zugabeverordnung zulässigen Zugabe "Kundenzeitschrift" gewährt werde und die unzulässig sein soll, weil gerade die von einer Verlosung oder sonstigem Zufall abhängige Zugabe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Zugabeverordnung) vom Gesetzgeber als besonders schädlich angesehen und unabhängig davon verboten werde, ob an sich die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Zugabeverordnung gegeben seien. Randnummer 20 Dem kann - jedenfalls für den Streitfall - nicht beigetreten werden. Denn nicht jede Werbegabe ist auch eine Zugabe im Sinne von § 1 Zugabeverordnung. Die Kundenzeitschriften liegen, wie die Antragsgegnerinnen durch eidesstattliche Versicherung des Herrn … (Bl. 40 d.A.) glaubhaft gemacht haben, zur unbehinderten Mitnahme im Wege der Selbstbedienung im Geschäftslokal aus. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift selbst vorgetragen, dass das zu den Akten gereichte Exemplar der Kundenzeitschriften auf diese Weise beschafft worden ist. Wollte man diese Art der Verteilung von Teilnahmeunterlagen für das Gewinnspiel bereits als Zugabe im Sinne von § 1 Zugabeverordnung werten, wäre jede Art des Bereithaltens von Teilnahmeunterlagen für Gewinnspiele im Geschäftslokal bereits als Zugabe zu werten. Ein zugaberechtlicher Tatbestand liegt jedoch nur dann vor, wenn die Zuwendung erkennbar unter der Voraussetzung des nachfolgenden Warenbezugs gewährt wird. Werden Gewinncoupons in Kundenzeitschriften abgedruckt, so mag daher eine Zugabe vorliegen, wenn die Kundenzeitschrift vom Verkaufspersonal beim Kassieren der bezahlten Ware beigelegt wird. Liegt die Kundenzeitschrift dagegen unabhängig davon, ob überhaupt Ware gekauft wird, zur freien Mitnahme aus, dann fehlt es am Erfordernis des Zweckzusammenhangs zwischen Zugabe und Abschluss des Hauptgeschäfts (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 Zugabeverordnung Rdn. 11). Randnummer 21 Gegen die Zulässigkeit der Art der Durchführung der streitigen Gewinnspiele kann auch aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Zugabeverordnung nichts hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass im Streitfall lediglich eine Werbegabe und keine Zugabe vorliegt, verbietet die Vorschrift lediglich, Zugaben von einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen. Bei Gewinnspielen kommt aber nicht der ausgelobte Gewinn, sondern allenfalls die im Teilnahmeformular verkörperte Gewinnchance als Zugabe in Betracht. Die Gewinnchance ist aber gerade nicht vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig, sondern wird unbedingt gewährt. Randnummer 22 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010280