Austritt aus einer Funktaxendienst-Genossenschaft Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 21. September 1988, 3 O 138/88 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.09.1988 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 923,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1988 hinaus an die Klägerin weitere 5.929,14 DM nebst 4 3; Zinsen seit dem 01.01. 1988 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 2/7 und der Beklagte 5/7 zu tragen; von den Kosten der erstinstanzlichen Streitverkündung haben die Klägerin 2/7 und die Streithelferin des Beklagten 5/7 zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 2/11 und der Beklagte 9/11 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Beklagten: 5.929,14 DM Beschwer der Klägerin: 1.504,80 DM Gründe Die Klägerin unterhält einen Funktaxendienst und ist in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft organisiert. Wegen des Inhalts ihrer Satzung, insbesondere der darin enthaltenen Regelungen über Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (§ 2), der Mitgliedschaft (§ 3), der Kündigung (§ 5), des Ausschlusses (§ 8) sowie der Rechte und Pflichten der Mitglieder (§ 11 ff.) wird auf Bl. 13 - 43 d. A. Bezug genommen. § 11
- d)und
- h)lauten: Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- d)die Einrichtungen der Genossenschaft zu benutzen und seine Kraftdroschke mit Funkanlage bis zu seinem Ausscheiden für Vermittlungen zur Verfügung zu halten,
- h)die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft erforderlichen und vom Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam festzusetzenden Beträge spätestens bis zum 5. eines jeden Monats an die Genossenschaft zu zahlen. Der Beklagte war seit Anfang 1986 eines ihrer Mitglieder. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Taxiunternehmen seines Vaters übernommen. Aus gesundheitlichen Gründen konnte er das Geschäft jedoch nicht fortführen, insbesondere, weil er selbst keinen Personenbeförderungsschein erhalten konnte. Deshalb verkaufte er das Unternehmen im Oktober 1986 an die A GmbH. Diese Übertragung zeigte er mit Schreiben vom 20.10.1986 (Bl. 81 d. A.) der Klägerin an. Daraufhin kam es zwischen der Klägerin und diesem Unternehmen wegen der Aufnahme in die Genossenschaft anstelle des Beklagten zu einer Korrespondenz, in deren Verlauf die A GmbH am 19.12.1986 (Bl. 70 d. A.) mitteilte, daß vor einer endgültigen Entscheidung zunächst eine Gesellschafterversammlung einberufen werden müsse. Zu einer Anmeldung dieser GmbH zum Genossenschaftsregister und zu einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft kam es nicht. Nach Übertragung seines Taxiunternehmens hatte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund zum Ende des Jahres 1986 gekündigt. Darüber hinaus bat er mit Schreiben vom 30.01.1987 um die Zustimmung zur bereits durchgeführten Geschäftsveräußerung. Die Klägerin verweigerte diese Zustimmung im Hinblick auf die in § 6 Ziff. 1 ihrer Satzung vorgesehene vorherige schriftliche Zustimmung mit Schreiben vom 04.02.1987 (Bl. 169 - 171 d. A.) und teilte dem Beklagten außerdem den Stand des Aufnahmeverfahrens bezüglich der A GmbH mit. Da es auch in der Folgezeit nicht zu einer Aufnahme dieses Unternehmens in die Genossenschaft kam, verlangt die Klägerin nunmehr vom Beklagten die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom 01.11.1986 bis zum 31.12.1987. Diese Beiträge wurden im Laufe des Jahres 1987 zum 01. Februar sowie zum 01. August 1987 erhöht. Die Erhöhung auf monatlich 798,00 DM zum 01.08.1987 beschlossen der Vorstand der Klägerin und der .Aufsichtsrat am 09.07.1987 ohne Einschaltung der Generalversammlung. Zuvor war der Antrag des Vorstandes auf Liquidation der Genossenschaft in der Generalversammlung vom 16.06.1987 abgelehnt worden. Die Generalversammlung hatte jedoch einem Antrag des Vorstandes stattgegeben, von den Genossen eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM bis zum 30.09.1987 zu fordern. Diese Umlage wurde nie erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, ein Grund zur fristlosen Kündigung habe niemals bestanden, weil der Beklagte schon bei Eintritt in die Genossenschaft die Unmöglichkeit der Geschäftsweiterführung gekannt habe, dennoch aber vorbehaltlos Mitglied geworden sei. Da außerdem die vorherige Zustimmung zur Übertragung des Geschäfts fehle und die A GmbH nicht Mitglied der Genossenschaft geworden sei, sei der Beklagte so zu behandeln, als wenn er noch bis zum 31.12.1987 Mitglied geblieben sei. Da sie - die Klägerin alles unternommen habe, um die Mitgliedschaft des Beklagten zu beenden, dies jedoch ohne ihr Verschulden nicht gelungen sei, müsse er die fälligen Mitgliedsbeiträge bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1987 begleichen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.357,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1988 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, schon deshalb nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet zu sein, weil er die Funkzentrale im Jahre 1987 überhaupt nicht genutzt habe. Bereits sein Vater habe das Geschäft nicht fortführen können, so daß schon bei ihm die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft weggefallen seien. Mit dem Verkauf des Unternehmens an die A GmbH sei außerdem seine Eigenschaft als Taxiunternehmer entfallen. Darüber hinaus verstoße die Satzung der Klägerin gegen § 1 GWB und sei daher nichtig. Außerdem sei die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zum 01.08.1987 unwirksam. Aufsichtsrat und Vorstand seien nach der Satzung zur Erhöhung der Beiträge nicht befugt gewesen. Schließlich handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie von ihm - dem Beklagten - nunmehr für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft die Beiträge fordere, obwohl sie die Voraussetzungen für die Begründung der Mitgliedschaft der A GmbH keine Sorge getragen habe. Mit Urteil vom 21.09.1988 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 923,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1988 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, daß weder die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung noch die Übertragung des Taxigeschäfts auf ein anderes Unternehmen eine Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Klägerin vor dem 31.12.1987 bewirkt hätten. Allerdings handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1987 von dem Beklagten verlange, obwohl sie nicht ausreichend dafür gesorgt habe, daß die A GmbH an seiner Stelle Mitglied in der Genossenschaft werde. Zur Frage der Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß selbst bei einer Nichtigkeit der Satzung die Pflicht des Beklagten zur Beitragszahlung unter dem Gesichtspunkt der in Vollzug gesetzten Genossenschaft so lange nicht berührt werde, wie die Nichtigkeit der Satzung nicht festgestellt sei. Im Innenverhältnis zwischen nichtiger Genossenschaft und den Mitgliedern der Genossenschaft sei diese so anzusehen, als ob sie als rechtswirksam begründete Genossenschaft entstanden sei. Die Klägerin wendet sich mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen dieses Urteil. Sie führt aus, ein treuwidriges Verhalten könne nicht angenommen werden, so daß der Beklagte verpflichtet sei, die Mitgliedsbeiträge auch für das Jahr 1987 zu begleichen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Geschäftsführer der A GmbH Anfang Dezember 1986 ihren, der Klägerin, Prozeßbevollmächtigten angerufen und ihn gebeten habe, das Eintragungsverfahren ruhen zu lassen, weil über den Beitritt eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden müsse. Nachdem durch diesen Telefonanruf festgestanden habe, daß dieses Unternehmen auf absehbare Zeit nicht Genossin werden würde, sei der Beklagte unter dem 15.12.1986 angeschrieben und auf die vorherige Erteilung einer schriftlichen Zustimmung des Vorstandes der Genossenschaft hingewiesen worden. Außerdem sei er um eine Stellungnahme gebeten worden, ob sein Schreiben vom 20.10.1986 als Kündigung anzusehen sei. Eine Reaktion des Beklagten sei nicht erfolgt, so daß er unter dem 07.01.1987 auf die Möglichkeit des Ausschlusses gemäß § 8 der Satzung hingewiesen worden sei. Als am 27.01.1987 noch immer keine Antwort vorgelegen habe, habe ihm ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter mitgeteilt, daß das Ausschlußverfahren eingeleitet sei. Da sich die A GmbH auch in der Folgezeit nicht geäußert habe, könne ihr - der Klägerin - unter diesen Umständen ein treuwidriges Verhalten nicht angelastet werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 7.433,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1988 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stellt den neuen Tatsachenvortrag der Klägerin nicht in Abrede, ist jedoch nach wie vor der Auffassung, daß insbesondere der in § 11 d der Genossenschaftssatzung enthaltene Andienungs- und Benutzungszwang gegen § 1 GWB verstoße. Diese Regelung beschränke die Handlungsfreiheit der Genossen im Übermaß, zumal auch der satzungsmäßige Geschäftsgegenstand der Genossenschaft übermäßig weit gefaßt sei. Der Genossenschaftszweck, die Mitglieder wirtschaftlich zu fördern, erfordere keinen Benutzungszwang, weil es im Interesse eines jeden einzelnen Genossen liege, die Dienste der Funkvermittlung, soweit für ihn möglich, in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Gegenleistung für die erheblichen finanziellen Leistungen an die Genossenschaft zu erlangen, die von der Zahl der vermittelten Aufträge nicht abhänge. Die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft sei jedenfalls von einem derartigen Andienungs- und Benutzungszwang nicht abhängig. Da § 11 d der Satzung unwirksam sei, bestehe keine wirksame Grundlage für die Beitragserhebung gemäß § 11 h der Satzung. Die Klägerin könne keine Beiträge verlangen für eine Einrichtung, die den Wettbewerb der Genossen in unzulässiger Weise einschränke. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 01. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 Mitgliedsbeiträge zu zahlen. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin nicht vor dem 31.12.1987 endete, weil lediglich eine ordnungsgmäße Kündigung unter Berücksichtigung der in § 5 der Satzung aufgeführten Fristen in Betracht komme. Weder die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung noch die Übertragung des von seinem Vater übernommenen Taxigeschäfts auf ein anderes Unternehmen konnte eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft des Beklagten herbeiführen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist in der Satzung der Klägerin nicht vorgesehen. § 5 der Satzung läßt lediglich die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu. Eine außerordentliche Kündigung wegen wirtschaftlicher oder persönlicher besonderer Umstände ist nach § 65 Abs. 2 S. 4 GenG nur vorgesehen, wenn in der Satzung der Genossenschaft eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist vorgesehen ist. Diese gesetzliche Regelung ist nach herrschender Meinung abschließend. Darüber hinaus ist eine Kündigung aus wichtigem Grund jedenfalls aus den in § 65 Abs. 2 S. 4 GenG vorgesehen Gründen nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 1988 Seite 1729, 1731). Ein Härtefall, der nach Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonders wichtiger Gründe dennoch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, kann im Streitfall nicht angenommen werden. Dem Beklagten war nach seinem eigenen Vorbringen bereits bei Übernahme des Taxigeschäfts von seinem Vater bewußt, daß er dieses nicht werde fortführen können. Dennoch ist er vorbehaltlos in die Genossenschaft eingetreten und hat erst später versucht, durch Übertragung des Unternehmens seine Mitgliedschaft zu beenden. Ihm war außerdem bekannt, daß er zu einer Übertragung, die seine Mitgliedschaft hätte beenden können, der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der Klägerin bedurft hätte. Auch dies hat er jedoch nicht beachtet und um die Zustimmung erst mit Schreiben vom 30.01.1987 gebeten. Der Beklagte konnte auch nicht durch Übertragung seiner Geschäftsanteile auf die A GmbH aus der Genossenschaft ausscheiden. Die Übertragung der Geschäftsanteile und der damit verbundene Austritt aus der Genossenschaft ist gemäß § 6 Ziff. 1 der Satzung der Klägerin nur dann wirksam, wenn der Vorstand zuvor der Übertragung schriftlich zugestimmt hat. Daran fehlt es jedoch hier. Der Beklagte hat, ohne die Organe der Klägerin einzuschalten, im Oktober 1986 sein Taxiunternehmen verkauft. Erst nachdem er mehrfach zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt worden war, daß die A GmbH derzeit nicht in die Genossenschaft eintrete, beantragte er die Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die erforderliche Zustimmung zumindest nachträglich zu erteilen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Satzung die Möglichkeit des jederzeitigen Ausscheidens aus der Genossenschaft im Hinblick auf § 76 GenG davon abhängig macht, daß der Genosse vor der Übertragung die Zustimmung der satzungsmäßig berufenen Organe einholt. § 76 GenG ist abdingbar. Die Satzung kann die Übertragung des Geschäftsguthabens ausschließen oder erschweren. Macht der Genosse von der Regelung des § 6 Abs. 1 der Satzung keinen ordnungsgemäßen Gebrauch, so kann er nur durch ordentliche Kündigung aus der Genossenschaft ausscheiden. Hinzu kommt, daß die Klägerin, deren Interesse darauf gerichtet war, keinen Genossen zu verlieren, nicht davon ausgehen konnte, daß die A GmbH anstelle des Beklagten in Kürze Mitglied der Genossenschaft werden würde. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen hat, die Klägerin habe keine ausreichende Vorsorge für eine entsprechende Aufnahme der A GmbH getroffen und deshalb treuwidrig gehandelt, kann dies nach den in der Berufungsbegründung vorgetragenen Umständen, die der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, nicht angenommen werden. Vielmehr führte allein das Verhalten der A GmbH dazu, daß sie nicht Genossenschaftsmitglied geworden ist. Bereits Anfang Dezember 1986 erklärte der Geschäftsführer dieses Unternehmens gegenüber dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das Eintragungsverfahren solle vorerst ruhen, weil über den Beitritt eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden müsse. Nachdem dies im Schreiben vom 19.12.1986 bestätig wurde, ließ die A GmbH nichts mehr von sich hören. Der Beklagte wurde hiervon durch Schreiben vom 15.12.1986, 07.01.1987 sowie 27.01.1987 in Kenntnis gesetzt. Daraufhin hat er lediglich die nachträgliche Zustimmung zur Geschäftsübertragung beantragt. Sonst aber hat er sich nicht weiter um eine Mitgliedschaft der A GmbH gekümmert. Auch nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.1987 diese nachträgliche Zustimmung abgelehnt und die fristlose Kündigung zurückgewiesen hatte, blieb der Beklagte untätig. Der Umstand, daß die A GmbH nicht Mitglied der Genossenschaft geworden ist, kann somit der Klägerin nicht angelastet werden. Der Beklagte ist bis zu seinem ordnungsgemäßen Ausscheiden am 31.12.1987 Mitglied der Klägerin geblieben. 2. Der Beklagte kann seiner Beitragspflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einrichtungen der Klägerin im Jahre 1987 nicht genutzt zu haben. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1988,, Seite 1729 ff.) zu einem ähnlich gelagerten Fall an. Danach gehört zu den genossenschaftlichen Pflichten auch die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere Einrichtungen der Genossenschaft durch ihre Mitglieder (Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 18 Rdn. 18). Für deren Inanspruchnahme kann die Genossenschaft ein Entgelt erheben, ohne daß § 18 S. 2 GenG entgegensteht (Meyer/Meulenbergh/Beuthien a.a.O. § 18 Rdn. 21). Der BGH führt weiter aus, daß die in der dort zu beurteilenden Satzung den Mitgliedern der Genossenschaft auferlegte Benutzungspflicht der mitgliedschaftlichen Sphäre angehört und unmittelbar mit dem Erwerb der Mitgliedschaft entsteht. Sie hat unmittelbaren Bezug zum Zweck des genossenschaftlichen Zusammenschlusses und besteht nach dem Wortlaut auch der Satzung der Klägerin bis zum Ende der Mitgliedschaft. Eine davon unabhängige Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Die Genossen zahlen deshalb nicht nur für die tatsächliche Benutzung, sondern insbesondere auch für die Möglichkeit dazu. Soweit ein Mitglied der Genossenschaft aus irgendeinem Grund deren Einrichtungen nicht mehr nutzen kann, ist die dennoch weiterbestehende Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach der zitierten BGH-Entscheidung unbedenklich. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Klägerin durch die unterbliebene Inanspruchnahme der von ihr weiter vorgehaltenen Leistungen keine ins Gewicht fallende Ersparnis erzielen konnte und die Verhinderung des Genossen an der Nutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen beispielsweise auf einer Geschäftsaufgabe beruht. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Klägerin durch die von dem Beklagten selbst herbeigeführte Nichtnutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen Ersparnisse erzielen konnte, so daß die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht allein deshalb wegfällt, weil er die Leistungen der Genossenschaft nicht in Anspruch genommen hat. 3. Soweit sich der Beklagte außerdem auf § 1 GWB beruft und der Auffassung ist, verschiedene Satzungsvorschriften und damit auch die gesamte Satzung, insbesondere die Zahlungsverpflichtung, seien nichtig, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei bedurfte die Frage, ob die Grundsätze der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 148, 225, 231), nach der selbst bei Nichtigkeit der Satzung die Zahlungspflicht weiterbesteht, für alle Fälle der Nichtigkeit und damit auch auf den Streitfall anzuwenden sind, keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Satzung der Klägerin ist nicht insgesamt nach § 1 GWB nichtig und die Pflicht zur Beitragszahlung in § 11 h der Satzung würde durch eine mögliche Unwirksamkeit einzelner von dem Beklagten beanstandeter Satzungsregelungen nicht erfaßt. Der Senat stimmt dem Beklagten allerdings insoweit zu, als gegen die Satzungsbestimmungen in § 3 Abs. III i. V. m. § 8 sowie in § 2 b, c, d und e i. V. m. § 8 und § 11 a Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 GWB bestehen. § 3 Abs. 3 der Satzung, wonach ein Mitglied, das einem konkurrierenden Unternehmen angehört oder dieses betreibt, z.B. ein Mietwagenunternehmen, nicht aufgenommen werden darf oder ausgeschlossen werden kann, enthält eine nicht mehr als genossenschaftsimmanent anzusehende Wettbewerbsbeschränkung. Sie ist nicht zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich. Zwar darf eine Taxigenossenschaft zur Sicherung der vorgesehenen Nutzung ihrer Funkzentrale, deren Betrieb zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört, grundsätzlich die geeigneten Vorkehrungen treffen, wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen jedoch nur, soweit diese notwendig sind. Das bedeutet auch, daß die Genossenschaft sich, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, jeweils mit der weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme begnügen muß. Diesen Maßstäben werden derartige Satzungsbestimmungen nicht gerecht. Denn es ist nicht davon auszugehen, daß Taxiunternehmer, die zugleich Mietwagen betreiben, zur Verhinderung von Mißbräuchen, insbesondere der "Umleitung" von Fahraufträgen auf das eigene Mietwagenunternehmen, von vornherein generell ausgeschlossen werden müßten (vgl. BGH WuW/E 2343 "Taxizentrale Essen"; BGH WuW/E 2272, 2273 - "Taxigenossenschaft"). Sind derartige Maßnahmen aber nicht genossenschaftsimmanent, steht ihnen § 1 GWB entgegen. Dies gilt auch für die Regelungen in § 2b, c, d und e i.V.m. § 8 und § 11 a der Satzung. Auch insoweit ist die Grenze der für die Sicherung des Zwecks und der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlichen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eingehalten. Der satzungsmäßige Geschäftsgegenstand der Klägerin ist sehr weit gefaßt. Er umfaßt insbesondere die Vermittlung von Kaufgeschäften über Fahrzeuge, Ersatzteile, Kraftstoffe, Öle, Reifen und Kfz-Zubehör sowie den Verkauf dieser Gegenstände und die Vermittlungen von Versicherungen aller Art. Alle Betriebe oder Genossenschaften, die derartige Leistungen auch für Taxiunternehmer anbieten, stehen somit in Konkurrenz mit der Klägerin. Dies hat zur Folge, daß eine Beteiligung an ihnen oder nur ihre Unterstützung den hier in Rede stehenden Wettbewerbsverboten unterfiele. Damit wäre den Mitgliedern nicht nur die Beteiligung an einer anderen Funkzentrale verboten, vielmehr dürften sie sich auch nicht an anderen Einrichtungen beteiligen, die Waren oder Dienstleistungen für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge, einschließlich Taxen, anbieten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß ein so weitgehendes Wettbewerbsverbot für die Funktionsfähigkeit der Klägerin erforderlich ist. Die betreffenden Betätigungsverbote sind deshalb erheblich zu weit gefaßt und mit der Verbotsnorm des § 1 GWB nicht vereinbar (vgl. BGH a.a.O.). Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Klauseln wäre aber die Satzung als solche noch nicht insgesamt als unwirksam anzusehen. Die fraglichen Bestimmungen betreffen nicht die Mitgliedschaft als solche unmittelbar, sondern regeln lediglich Nebenpflichten und Nebenrechte und ändern an der Beitragspflicht nichts. Diese hängt vielmehr hauptsächlich mit der Benutzungsmöglichkeit der genossenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Eine Taxigenossenschaft wie die Klägerin "lebt" von der zentralen Auftragsannahme- und Vermittlungsstelle und dem zur Unterhaltung dieser Einrichtung erfolgten Zusammenschluß von Beitragspflichtigen. Es kann deshalb nach Sachlage nicht davon ausgegangen werden, daß die Satzung ohne die angreifbaren Vorschriften nicht zustande gekommen wäre (§ 139 BGB). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, auch § 11 d der Satzung der Klägerin sei nach § 1 GWB unwirksam, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar enthält diese Regelung einen Benutzungs- und Andienungszwang der Genossen, die damit verpflichtet sind, die Einrichtungen der Genossenschaft zu benutzen und ihre Taxen mit Funkanlage bis zu ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft ausschließlich für Vermittlungen durch die Klägerin zur Verfügung zu halten. Auch wenn diese Verpflichtung eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung der einzelnen Genossen darstellt, verstößt sie jedoch noch nicht ohne weiteres gegen § 1 GWB. Soweit diese Auffassung in der Kommentarliteratur vertreten wird (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, § 16 Rdn. 16), steht sie regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tätigwerden von Bezugsgenossenschaften. Deren Geschäfts- und Interessenlage ist jedoch anders zu beurteilen als die der Klägerin. Bezugsgenossenschaften haben unterschiedliche Abnehmer, betreiben umfangreiche Geschäfte und haben mit zahlreichen außenstehenden Geschäftspartnern zu tun. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich dagegen im wesentlichen auf das direkte Geschäft zwischen den einzelnen Genossen und ihrer Zentrale. Wesentlicher Zweck für diese Genossenschaft ist es deshalb, über den Benutzungszwang immer Ansprechpartner zu haben, mit diesen sofort in Kontakt treten und so im geschäftlichen Verkehr tätig werden zu können. Ist dies nicht gewährleistet, sind die Genossen nicht oder nur schwer zu erreichen und kann die Genossenschaft deshalb ihre Geschäfte nur mit Schwierigkeiten ausüben, wäre der Hauptzweck der Genossenschaft gefährdet, weil sie im Wettbewerb mit anderen benachteiligt, nicht mehr ausreichend funktionsfähig und ihre Lebensfähigkeit unter Umständen in Gefahr wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Benutzungszwang bei einer Genossenschaft wie der Klägerin zur Sicherung ihres Zwecks und ihrer Funktionsfähigkeit unbedingt erforderlich und damit genossenschaftsimmanent ist. § 1 GWB findet deshalb auf diese Vorschrift keine Anwendung. Für diese Sicht kann auch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, Seite 1729 ff.) angeführt werden, auch wenn diese Entscheidung nicht vom Kartellsenat getroffen worden ist. Denn der BGH hat sich darin eingehend mit dem Benutzungszwang bei einer Taxigenossenschaft auseinandergesetzt und diesen als genossenschaftsimmanent und ohne weiteres möglich angesehen. Die grundsätzlich von Amts wegen zu beachtende Vorschrift des § 1 GWB ist dabei nicht angesprochen, obwohl dieses Problem in verschiedenen Kommentaren diskutiert wird. Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß der BGH einen Verstoß gegen § 1 GWB verneint hätte. Im übrigen wäre, selbst wenn man den in § 11 d der Satzung der Klägerin enthaltenen Andienungs- und Benutzungszwang gemäß § 1 GWB für unwirksam hielte, damit nicht zugleich auch die in § 11 h enthaltene Verpflichtung zur Beitragszahlung erfaßt. Denn das Zurverfügungstellen und die uneingeschränkte Benutzungsmöglichkeit einer Zentrale blieben bestehen. Dies würde auch im Hinblick auf § 139 BGB ausreichen, um die Regelung in § 11 h der Satzung vollständig zu erhalten. Die zentrale Funkvermittlung und das dafür zu zahlende Entgelt sind, wie ausgeführt, die wichtigsten Zwecke dieser Genossenschaft. Bei einem gegenseitigen engen Pflichtverhältnis, wie es in dieser Genossenschaft der Fall ist, würde ein Wegfall des in § 11 d geregelten Benutzungszwangs nichts daran ändern, daß die Funk- und Genossenschaftseinrichtungen weiterhin unterhalten werden müßten. Es ist nicht davon auszugehen, daß eine bloße Benutzungsmöglichkeit eine Regelung zur Folge haben muß, wonach nur für jede Einzelnutzung zu zahlen ist. Denn die Einrichtung und Unterhaltung der entsprechenden Einrichtungen können und dürfen über einen festgelegten Betrag abgegolten werden 4. Die Klägerin kann die danach vom Beklagten zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1987 jedoch nicht in voller Höhe verlangen. Die ab dem 01. Februar 1987 vorgenommene Erhöhung der Beiträge ist zwar nicht zu beanstanden und der Beklagte hat sich hiergegen auch nicht gewandt. Die zweite Erhöhung zum 01.08.1987 kann jedoch nicht als wirksam angesehen werden. Zunächst hatte die Generalversammlung am 16.06.1987 den Antrag des Vorstandes auf Liquidation durch Beschluß abgelehnt. Auf den weiteren Antrag des Vorstandes beschloß die Generalversammlung daraufhin an diesem Tag, von den Genossen zur Abwendung der Liquidation eine einmalige Zahlung von 1.000,00 DM bis zum 30.09.1987 zu fordern. Nachdem der Prüfungsverband der deutschen Verkehrsgenossenschaften mitgeteilt hatte, daß die Liquidation nicht mit einer Umlage von 1.000,00 DM abgewendet werden könne, sondern durch Beitragserhöhungen auch die Zukunft abgedeckt werden müsse und dies der Vorstand entscheiden könne, beschlossen der Vorstand der Klägerin und der Aufsichtsrat am 09.07.1987 ohne nochmalige Einschaltung der Generalversammlung die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge auf 798,00 DM monatlich. Für eine derartige Entscheidung wäre jedoch die Generalversammlung zuständig gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß ein wirksam getroffener Beschluß der Generalversammlung grundsätzlich nur durch einen Beschluß der Generalversammlung widerrufen und rückgängig gemacht werden kann (vgl. Müller, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, Rdn. 114 zu § 43 GenG). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß zwar eine Gebührenerhöhung, die sich im Hinblick auf Inflation, Teuerungsrate und ähnliche Aspekte im "normalen Rahmen" hält, grundsätzlich - wie in § 11 h der Satzung der Klägerin vorgesehen - vom Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. Um eine derartige "normale" Erhöhung handelte es sich jedoch im Streitfall gerade nicht. Diese im Vergleich zu den Gebühren, die ab Februar 1987 verlangt wurden, 60 %ige Erhöhung betraf nicht den Ausgleich der eingetretenen Teuerungsrate oder ähnliches, sondern die Abwendung der Liquidation und damit den Kernbereich des genossenschaftlichen Unternehmens. Bei derart schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Mitglieder ist der Vorstand regelmäßig verpflichtet, die Entscheidung der Generalversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung folgt aus anerkannten genossenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung der Mitglieder. Sie muß grundsätzlich bei allen Entscheidungen gelten, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen und damit dem Kernbereich des Unternehmens zuzuordnen sind (vgl. Lang/Weidmüller, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl., 1988, Rdn. 8 zu § 43 Genossenschaftsgesetz). Die Liquidationsabwendung durch eine einmalige Zahlung von 1.000,00 DM hatte die Klägerin offensichtlich selbst der Zuständigkeit der Generalversammlung zugeordnet. Diesen Beschluß haben der Vorstand und der Aufsichtsrat mißachtet und sind - nach wie vor zum Ziele der Liquidationsabwendung - zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gebührenerhöhung erforderlich sei. Diese Erhöhung betraf damit noch immer den "Kernbereich" der genossenschaftlichen Tätigkeit, zumal die Genossenschaft von der Funkvermittlung und den dafür gezahlten Beiträgen lebt und andere Geschäfte, die ihr wirtschaftlich zugute kommen könnten, nicht verfolgt. Damit handelte es sich bei der Entscheidung, die Gebühren zum 01.08.1987 in besonderem Maße zu- erhöhen, nicht um eine selbständige Entscheidung, die losgelöst von dem ersten Beschluß der Generalversammlung gesehen werden könnte. Sie diente vielmehr der Ersetzung dieses Beschlusses und sollte Vergangenheit und Zukunft der Genossenschaft absichern. Eine derartig einschneidende Entscheidung, die einer üblichen Erhöhung der Gebühren nicht gleichgestellt werden kann, hätte aber von der Generalversammlung getroffen werden müssen. Da dies nicht der Fall war, ist die Klägerin nicht berechtigt, die ab 01.08.1987 erhöhten Beträge vom Beklagten zu verlangen. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, folgende Beträge an die Klägerin zu zahlen: Für Januar 1987: 461,70 DM für die Zeit vom 01. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 11x 497,04 DM insgesamt also 5.929,14 DM Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 11 a der Satzung der Klägerin waren die Mitgliedsbeiträge bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen, so daß der Beklagte sich jedenfalls ab dem 01.01.1988 in Verzug befand, ohne daß es einer gesonderten Mahnung bedurft hätte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010281