Zum Begriff des hauptberuflichen Landwirts nach § 9 Grundstücksverkehrsgesetz Verfahrensgang nachgehend BGH,
- November 1990, BLw 5/90, Revision als unzulässig verworfen Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom
- August 1989 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner aus dem Beschwerdeverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 35.568,-- DM. Gründe Mit notariellem Vertrag vom
- Dezember 1988 - UR-Nr. ... /88 - des Notars ... - verkaufte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 3) den im Grundbuch für ... Bd. ..., Bl. ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragenen Grundbesitz Ackerland ... für 35.568,-- DM. Nachdem der beurkundende Notar den Kaufvertrag am
- Dezember 1988 der Beteiligten zu 1) zur Genehmigung vorgelegt hatte, hat diese mit am 12.01.1989 zugestellten Bescheid das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt. Käufer und Verkäufer haben daraufhin am
- Januar 1989 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ihrem auf gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags gerichteten Begehren hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht Seligenstadt - mit Beschluss vom
- August 1989, zugestellt am
- September 1989, entsprochen. Die gegen diese Entscheidung statthafte (§ 22 LwVG), von der Beteiligten zu 1) am
- September 1989 form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 9 LwVG, 21, 22 FGG) ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. Da die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages eine Beschränkung des grundgesetzlich garantierten Eigentums gleichkommt, ist sie nur zulässig, wenn zur Verbesserung der Agrarstruktur das zum Verkauf anstehende Ackerland zur Aufstockung eines lebensfähigen und förderungswürdigen landwirtschaftlichen Betriebes eines hauptberuflichen Landwirts benötigt wird (BGH NJW 1979, 2396 m. w. Hinw.). Diese Voraussetzung liege nicht vor. Bei dem von der Beteiligten zu 1) benannten ... handelt es sich nicht um einen hauptberuflichen Landwirt. Nach § 9 Grundstücksverkehrsgesetz ist derjenige hauptberuflicher Landwirt, der unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft einen als Existenzgrundlage ausreichenden landwirtschaftlichen Betrieb führt (BGH a.a.O.). Ausweislich der von dem Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Betriebes ..., die auf einer Besichtigung vom
- Oktober 1989 beruht, wurden 1987/88 rund 3/4 der Einnahmen des Betriebes aus einer Pferdepension erzielt, nach der Diagnose für 1989/90 sollen dies 3/5 sein. Das Betreiben einer Pferdepension ist nicht Landwirtschaft im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes, nämlich ein auf Gewinn und Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse oder auf deren mittelbaren Verwertung durch Aufzucht und Haltung von Vieh gerichteter Betrieb (§ 1 Grundstücksverkehrsgesetz). Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Dienstleistungsunternehmen, das dem Eigentümer der Pferde die Unterbringung und Betreuung der Tiere abnimmt. Dass die Betreuung von regelmäßig mehr als 40 Pferden täglich einen hohen Zeitaufwand verlangt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Damit entfällt die Voraussetzung, dass ... unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft sich als Landwirt betätigt. Einen anderen Bewerber oder sonstige konkrete agrar- strukturelle Maßnahmen, die einem Erwerb durch einen Nichtlandwirt entgegen stehen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, es liege eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag genehmigt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 44, 45 LwVG. Der Geschäftswert ist gemäß den §§ 36, 37 LwVG, 4 Abs. 3 RSG festgesetzt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010282