Haftung des Architekten für Nicht-Einhaltung des vorgesehenen Zeitplanes Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- April 1988, 2/26 O 150/84, Urteil nachgehend OLG Frankfurt,
- September 1991, 17 U 158/88, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- April 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
- Zivilkammer - wird in Höhe von 36.944,25 DM nebst 9 % Zinsen seit dem
- Oktober 1985 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 36.944,25 DM. Gründe Randnummer 1 Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten über die von dem Landgericht zugesprochenen 2.710,72 DM hinaus weitere 108.937,04 DM als Schadensersatz. Der Beklagte hatte durch Vertrag vom
- Juni 1981 (Bl. 16 bis 23 d. A.) die Planung, Vergabe und Bauleitung eines Wohnhauses des Klägers in …, … übernommen. Das Gebäude sollte aufgrund eines skizzierten Bauzeitenplans (Bl. 193 d. A.) zu Weihnachten 1981 fertig sein. Später wurde als Fertigstellungstermin der
- Juni 1982 festgesetzt. Im Verlauf eines Schriftwechsels vom 11.5.1982 (Bl. 334 d. A.), 18.5.1982 (Bl. 51 d. A.), 19.5.1982 (Bl. 55 = 732 d. A.), 24.5.1982 (Bl. 56 = 733 d. A.) und 29.5.1982 (Bl. 58 d. A.) kam es zu so schweren Auseinandersetzungen der Parteien, dass der Beklagte seine Tätigkeit einstellte. Der Kläger ließ die Arbeiten anschließend in eigener Regie fertigstellen. Eine Wohnung wurde Ende des Jahres 1982 bezugsfertig, die andere am
- November
- Randnummer 2 Der Kläger machte in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Vielzahl von Mängeln geltend. Zunächst verlangte er Schadensersatz in Höhe von 85.000,00 DM und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten, die er mit 4.000,00 DM bewertete, dann verlangte er 205.035,84 DM als Schadensersatz, von welchen das Landgericht durch das angefochtene Urteil 2.710,72 DM zusprach und im Übrigen die Klage abwies. Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch fünf Schadenspositionen in Höhe von 108.937,04 DM weiter, die er auf die Positionen:
- Drainage und Kanalisation 31.511,16 DM
- Balkonentwässerung 32.847,96 DM
- Logia-Wandverschiebung 7.633,71 DM
- Mietausfall 1.
- - 31.12.82 8.050,00 DM
- Zinsschaden 28.894,25 DM Randnummer 3 stützt. Randnummer 4 Auf nachdrückliches Befragen des Senats im Hinblick auf die Vielzahl der in der ersten Instanz gerügten Mängel und Schäden und das teilweise wechselnde Vorbringen des Klägers zu deren Ursachen erklärten beide Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die in der Berufung ausdrücklich gerügten Mängel und Schäden sind, wobei sich der Kläger zur Begründung allein auf die in der Berufung ausdrücklich angeführten Ursachen bezieht. Des Weiteren ist nunmehr unstreitig, dass bei Arbeitseinstellung des Klägers im Mai 1982 die Drainage noch nicht vollständig fertiggestellt war, insbesondere ein von dem Kläger gewünschter Sickerschacht auf der Rückseite des Gebäudes mit Bodenablauf und selbsttätigem Rückstauverschluss noch nicht eingebaut war, über welchen die Drainagespülung erfolgen sollte. Randnummer 5 Die zulässige Berufung hat, soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, keinen Erfolg. Hinsichtlich der Positionen
- und
- ist der Streit entscheidungsreif, hinsichtlich der Positionen
- bis
- bedarf er der weiteren Aufklärung nach Maßgabe des gleichzeitig verkündeten Beweisbeschlusses, so dass über die Positionen
- und
- durch Teilurteil zu entscheiden war. Randnummer 6 Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls vom 1.6.1982 bis 15.10.1984, welchen der Kläger mit der eingeschränkten Berufung nur noch für die Zeit vom 1.
- bis 31.12.1982 weiter verfolgt, sowie wegen eines Zinsschadens für die Monate Juli 1982 bis
- März 1983 in Höhe von 42.145,80 DM, welcher in der eingeschränkten Berufung nur noch für die Zeit von Juni bis Dezember 1982 in Höhe von 28.894,25 DM weiterverfolgt wird, aus zutreffenden Gründen verneint, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Randnummer 7 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten könnte sich allenfalls aus Verzug mit der Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen oder aufgrund schuldhafter Schlechterfüllung, etwa zu vertretenden Planungsfehlern oder Bauaufsichtsmängeln, ergeben. Die bloße Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins lässt den Schluss auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen jedoch nicht zu. Zum einen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der Beklagte dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet hätte, das Haus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Der Architektenvertrag enthält dazu nichts; auch sonst ist eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen worden. Eine Zeitangabe in einem Bauzeitenplan besagt grundsätzlich nur, dass eine Fertigstellung bis zu dem dort angeführten Zeitpunkt geplant ist. Nicht anders ist die Nennung eines Fertigstellungstermins, etwa anlässlich eines Gesprächs mit dem Bauherrn, zu werten. Sofern demgegenüber ein Fertigstellungstermin bindend in dem Sinne sein soll, dass sich der Architekt mit Rechtsbindungswillen verpflichtet, den Termin auf jeden Fall einzuhalten, die rechtzeitige Bezugsfertigkeit zu garantieren und im Fall der Nichteinhaltung des Termins für etwaige Schäden ein- zutreten, bedarf es einer dahingehenden ausdrücklichen Abrede, die angesichts der Bedeutung und der möglichen Konsequenzen üblicherweise schriftlich niedergelegt wird. Zwar ist auch eine mündliche Vereinbarung grundsätzlich denkbar, doch kann von einer dahingehenden vertraglichen Verpflichtung nur ausgegangen werden, wenn die Abrede völlig eindeutig ist. Dies gilt in besonderem Maß für einen Architekten, der nach dem Architektenvertrag auf die Auswahl der Handwerker nur beratend einwirken kann, während dem Bauherrn letztlich die verbindliche Entscheidung verbleibt; so aber liegt es hier. Denn nach § 3 der Anlage 1 zum Architektenvertrag wählt der Bauherr nach den Vorschlägen des Architekten die Unternehmer für die Ausführung des Bauwerkes aus und entscheidet über die Vergabe. Der Architekt ist nach § 5 nur berechtigt, den Bauherrn in einfachen laufenden Angelegenheiten der Bauausführung zu vertreten, wobei sich diese Bevollmächtigung auf die Vergabe von Zusatzaufträgen und Regieleistungen im Zusammenhang mit der Bauausführung bis zum Betrag von 2.000,00 DM erstreckt. Dafür, dass der Beklagte angesichts seiner beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die rechtzeitige Fertigstellung eine Garantie für die Bezugsfertigkeit hätte übernehmen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Konkrete Tatsachen, die auf einen dahingehenden Rechtsbindungswillen des Beklagten schließen ließen, sind weder dargetan noch ersichtlich und konnten auch anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger nicht aufgezeigt werden. Randnummer 8 Auch die Tatsache der Verschiebung des vorgesehen Fertigstellungstermins von Ende des Jahres 1981 auf den
- Juni 1982 besagt nicht schon, dass der Beklagte sich habe verpflichten wollen, diesen Termin zu gewährleisten. Deshalb rechtfertigt auch der Umstand, dass das Haus am
- Juni 1982 noch nicht fertiggestellt war, für sich genommen noch keine Schadensersatzpflicht dem Grund nach. Zwar war der Beklagte zweifellos verpflichtet, die übernommenen Architektenleistungen zeitgerecht zu erbringen und in dem üblichen Umfang das Erforderliche zu tun, damit der vorgesehene Zeitplan nach Möglichkeit eingehalten werden konnte. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt dementsprechend eine Schlechterfüllung des Architektenvertrages dar und kann Ersatzansprüche des Bauherrn rechtfertigen. Doch muss dafür von dem Kläger substantiiert in nachvollziehbarer, von dem Beklagten konkret bestreitbarer und vom Gericht im Weg der Beweisaufnahme überprüfbarer Weise dargetan werden, wann der Beklagte welche nach dem Bauablauf erforderliche Handlung nicht rechtzeitig erbracht hat. Daran fehlt es im vorliegenden Rechtsstreit völlig. Die bloße Behauptung mangelnder Koordination stellt eine Wertung eines tatsächlichen Verhaltens des Beklagten durch den Kläger dar, welche Tatsachen dem aber zugrunde liegen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Das einzige von ihm gebrachte Beispiel des Verputzers stellt keinen den genannten Anforderungen entsprechender Tatsachenvortrag dar. Denn es spricht eher gegen eine Pflichtverletzung des Beklagten als dafür, weil der Verputzer schon nach eigenem Vorbringen des Klägers die Arbeit mangels verfügbarer Arbeitskräfte nicht aufnehmen konnte; dafür trifft den Beklagten aber keine Verantwortung. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagte verabsäumt hätte, den Handwerker rechtzeitig zur Arbeitsaufnahme aufzufordern. Dafür genügt aber nicht eine dahingehende Behauptung des Klägers, vielmehr hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wann der Beklagte aufgrund des Baufortschritts mit dem Handwerker eine bindende Vereinbarung über den Arbeitsbeginn hätte treffen müssen, wann diese tatsächlich getroffen worden ist und wann schließlich der Handwerker die Arbeit aufgenommen hat. Dann allenfalls käme ein Anspruch gegen den Beklagten für den Zeitraum der verzögerten Aufnahme der Arbeit durch den Verputzer in Betracht. In gleicher Weise müsste eine Verzögerung wegen Baumängeln, die bei gehöriger Planung oder Aufsicht nicht eingetreten wären, im Einzelnen dargetan werden. Auch daran fehlt es. Abgesehen davon, dass der Beklagte für den aufgetretenen Rückstau im Kanalisationssystem nicht verantwortlich ist, weil die Verschiebung eines Rollrings einen Ausführungsmangel darstellt, ist die durch diesen Vorfall eingetretene Verzögerung substantiiert nicht dargetan. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall zu einer Zeit ereignete, als der Beklagte seine Arbeit auf der Baustelle des Klägers schon eingestellt hatte und die Fertigstellung der Arbeiten von dem Kläger selbst überwacht wurde. Randnummer 9 Schließlich vermag die Einstellung der Arbeiten Ende Mai 1982 durch den Beklagten einen Anspruch nicht zu begründen. Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei, dass der Beklagte berechtigt war, die Arbeiten nicht mehr fortzusetzen, als der Kläger die - maßvollen - Bedingungen des Beklagten in dessen Schreiben vom 24.5.1982 (Bl. 56 d. A.) in seinem Antwortschreiben vom 29.5.1982 (Bl. 58 d. A.) rundweg ablehnte. Insoweit gilt hinsichtlich der Darlegung der Folgen der Arbeitseinstellung das bereits Ausgeführte; die dadurch eingetretene Verzögerung der Baufertigstellung hätte im Einzelnen substantiiert dargetan werden müssen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger als Laie nunmehr die Arbeiten vergab und beaufsichtigte. Randnummer 10 In allen Fällen hätte der Kläger zur schlüssigen Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Fertigstellung vortragen müssen, dass eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung einer von ihm zu erbringenden Architektenleistung die ausschließliche Ursache der verspäteten Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens ist; dies erfordert die Darlegung, dass Verzögerungen in anderen Gewerken nicht aufgetreten sind und alle Handwerker bei ordnungsgemäßer Architektenleistung zu dem nach dem Baufortschritt angezeigten Termin die Arbeit tatsächlich aufgenommen hätten. Eine solche Darlegung ist erforderlich, weil die nicht rechtzeitige Fertigstellung eines Bauwerks üblicherweise auf eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren beruht, die nach den Erfahrungen des Senats … rückblickend nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Beteiligten zugeordnet werden können. Randnummer 11 Nur am Rand ist im Hinblick auf die Angriffe gegen das Landgericht in Bezug auf den Zinsschaden anzumerken, dass dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz nicht zu entnehmen war, dass der Kläger Zinsaufwendungen für das von ihm bis dahin bewohnte Haus geltend machen wolle, weil er es infolge verzögerter Fertigstellung nicht früher habe verkaufen können. Hierzu fehlt jedes Wort. Der Umstand allein, dass die Aufwendungen für das Haus … geltend gemacht worden seien, während das fragliche Baugrundstück die Nummer … trägt, konnte durchaus übersehen oder als Schreibfehler angesehen werden. Randnummer 12 Über die Kosten des durch das Teilurteil entschiedenen Teils des Rechtsstreites wird im Schlussurteil entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO. 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