Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- Juli 1988, Hö 4 aF 40/88, Beschluss Tenor Das Urteil wird abgeändert, soweit über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist. Auf Antrag des Antragstellers wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.000,-- DM. Gründe Randnummer 1 Die Parteien haben am ….1977 die Ehe geschlossen. In der bis zum 31.12.1987 dauernden Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller unverfallbare Anwartschaften bei der … der Stadt … auf eine statische Versicherungsrente von monatlich 213,74 DM erworben und des Weiteren Anwartschaften gegenüber dem ….(Beschwerdeführerin). Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der … in Höhe von monatlich 516,20 DM und bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt … Anwartschaften auf eine nicht dynamische Betriebsrente in Höhe von 182,29 DM erworben. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil u.a. über den Versorgungsausgleich entschieden und zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei dem … monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 241,24 DM und zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt …. weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9,45 DM auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der …. begründet. Dabei hat es unter Anwendung der von dem
- Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 12.2.1987 (3 UF 205/86) dargelegten Grundsätze gemäß § 11 Abs. 3 der Versorgungsordnung des … diejenige Rentenanwartschaft zugrunde gelegt, die sich nach der Auskunft des Versicherungsmathematikers… (Blatt 22 d.A. VA) zum Ende der Ehezeit am 31.12.1987 ergibt. Eine Verminderung dieser Anwartschaft um den Betrag, welcher erst durch weitere Beitragsentrichtung bis zum Rentenfall begründet wird, hat es abgelehnt. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des .. der … . Es rügt, dass das Amtsgericht von der Berechnung des Versicherungsmathematikers …. abgewichen ist und nicht eine ehezeitliche Anwartschaft von 1.335,30 DM zugrunde gelegt hat. Randnummer 5 Die Beschwerde ist zulässig, §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO. Randnummer 6 Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Ehezeitanteils und zur Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei dem … der …. Dabei hält er an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die ehezeitlich erworbene Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu ermitteln, die Versorgung im Leistungsstadium als voll dynamisch anzusehen und bei der Bewertung für den Zweck des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts - nicht des Deckungskapitals - vorzunehmen ist (FamRZ 84, 1024 ff). Der BGH hat diese Rechtsprechung des Senats gebilligt (zuletzt: BGH, FamRZ 89, 951 ff). Den von Glockner (FamRZ 89, 126, 127) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu der Umrechnung von Versorgungsansprüchen bei dem … der … an Hand des ehezeichtlichen Deckungskapitals (BGH, FamRZ 89, 155) geäußerten Bedenken folgt der Senat nicht. Er hält diese Rechtsprechung des BGH für nicht übertragbar auf Anrechte bei dem … der …. Der Senat folgt auch nicht der Berechnungsweise des
- Senats des erkennenden Gerichts, nach der bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Weiterentrichtung von Beiträgen wie bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente unterstellt wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.2.1987, 3 UF 205/86). Randnummer 7 Die Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften bei dem … der …erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB. Demnach ist maßgeblich der Betrag, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn am Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) der Versorgungsfall eingetreten wäre. Am Ende der Ehezeit, dem 31.12.1987, ergäbe sich aus den in der Ehe geleisteten Beiträgen eine monatliche Rentenanwartschaft von nur 1.335,30 DM und nicht, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, von 3.285,77 DM zuzüglich eines Überschussanteils von monatlich 126,19 DM. Die in der Auskunft vom 19.5.1988 (Blatt 22 VA) berechnete Anwartschaft von 3.285,77 DM versteht sich gemäß der Beitrags- und Leistungstabelle gemäß §§ 15 der Versorgungsordnung i.V.m. 11 Abs. 3 als Rentenanwartschaft auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, die dann gezahlt wird, wenn der im Kalenderjahr zuvor gezahlte Beitrag entweder bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente im
- Lebensjahr (§ 2 Abs. 2) fortgezahlt wird oder wenn Berufsunfähigkeit früher eintritt. Denn erst dann entfällt die Verpflichtung des Mitglieds gemäß § 11 Abs. 3, Beiträge entrichten zu müssen. § 15 der Satzung enthält eine Leistungstabelle mit Faktoren, die entsprechend dem Lebensalter bei Eintritt variieren. Jede Erhöhung des laufenden Beitrags gegenüber demjenigen des Vorjahrs wird technisch als Beginn einer höheren, jede Verminderung als Beginn der beminderten Beitragsentrichtung bis zum Ende der Beitragspflicht behandelt. Da für den Versorgungsausgleich aber nur der aus dem in der Ehezeit geleisteten Beiträgen sich ergebende Versorgungsanspruch maßgebend sein kann, muss der Anteil der Versorgung unberücksichtigt bleiben, auf die das Mitglied im Versorgungsfall nur auf Grund von Beitragsleistungen Anspruch hat, die nach der Ehe erfolgen werden. Dies geschieht nach der Systematik der Beitrags- und Leistungstabelle (§ 15) in der Weise, dass für das dem Ende der Ehezeit folgende Jahr der völlige Wegfall der bisherigen Beitragsentrichtung unterstellt wird. Der sich dann wegen der Minderung der Beitragsentrichtung gegenüber dem Vorjahr auf Grund des entsprechenden Faktors der Leistungstabelle ergebende geringere Betrag der Rentenanwartschaft (hier 1.209,08 DM gegenüber 3.285,77 DM) entspricht dem Barwert einer Rente aus bis zum Ehezeitende geleisteten Beiträgen, wozu dann noch Überschussanteile in Höhe von 126,19 DM kommen. Die für den 31.12.1988 angegebene „Anwartschaft“ auf eine Rente von 3.285,77 DM entspricht hingegen dem Barwert einer Rente aus Beiträgen, die überwiegend erst noch bis zum Erwerb des Anspruchs auf Altersrente im
- Lebensjahr zu erbringen sind. Dass nach § 11 Abs. 3 der Versorgungsordnung die Empfänger von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten ab Rentenbeginn von der Beitragsentrichtung befreit sind, also eine Rente erhalten, bei der jedenfalls im Falle der Berufsunfähigkeit, eine Fortdauer der Rentenzahlung bis zur Altersgrenze unterstellt wird, kann entgegen der Rechtsansicht des
- Senats des erkennenden Gerichts nicht dazu führen, dass bei der Anspruchsermittlung für den Versorgungsausgleich eine Fortdauer der Beitragentrichtung bis zur Altersgrenze angenommen wird. Randnummer 8 Denn im Falle der Berufungsunfähigkeit kommt die Gemeinschaft der Versicherten für den erhöhten Kapitalaufwand auf, der bei einer vorzeitigen Rentenzahlung nötig wird. Berufsunfähige Ärzte erhalten Beitragsleistungen zugerechnet, die nicht sie, sondern die Solidargemeinschaft der Versicherten zu erbringen haben. § 11 Abs. 3 der Versorgungsordnung entspricht daher etwa der Regelung der §§ 37 a VG/1260 RVO, die den vorzeitigen Berufs- oder erwerbsunfähig gewordenen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung so stellen, als hätte er Beitragsleistungen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erbracht, obwohl er bereits früher im Zusammenhang mit dem Eintritt der Invalidität und des Rentenbezugs beitragsfrei gestellt wird. Durch die Versorgungsordnung des … wird der versicherte Arzt im Falle einer Berufsunfähigkeit gegenüber den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bevorzugt und sogar so gestellt, als habe er Beiträge bis zur Altersgrenze erbracht. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung kann aber nur der Teil der Zurechnungszeit bei der Berechnung des fiktiven Altersruhegeldes einbezogen werden, der in der Ehezeit liegt. Denn anderenfalls würden sich nacheheliche Zeiten werterhöhend auf den Ausgleichsanspruch auswirken, was den Grundsätzen des Versorgungsausgleichs widerspräche (Beschluss des Senats vom 1.3.1982, FamRZ 82, 619; BGH, FamRZ 86, 337). Im vorliegenden Fall hat § 11 Abs. 3 der Versorgungsordnung aber keine Bedeutung, weil der Antragsgegner in der Ehezeit keine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat. Dann kann aber auch die in der Berechnung des … vom 19.5.1988 für den 31.12.1987 ausgewiesene „monatliche Rentenanwartschaft = Summe aller vorherigen Änderungen“ von 3.285,77 DM der Ausgleichsberechnung nicht zugrunde gelegt werden, sondern es ist mit 1.209,08 DM zuzüglich der Überschussanteile von 126,19 DM, insgesamt 1.335,30 DM diejenige Anwartschaft maßgebend, die dem Wert der in der Ehezeit geleisteten Beiträge entspricht. Randnummer 9 Die so ermittelte ehezeitliche Anwartschaft bei dem … ist nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB auf der Grundlage des Barwerts umzurechnen. Dies obwohl der Versorgungsträger für die einzelnen Versicherten eine Deckungsrücklage bildet, und sie in der versicherungstechnischen Bilanz ausweist. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Umrechnung über den Barwert schon deswegen erfolgen muss, weil die Anpassung der laufenden Renten in der Leistungsphase nicht aus der Deckungsrückstellung vorgenommen wird, sondern aus Überschüssen (Senatsbeschluss vom 18.4.1984, FamRZ 84, 1023, 1025) erfolgt. Er entnimmt dem Beschluss des BGH vom 21.9.1988 (FamRZ 89, 155, 157) betreffend das Alters… der …, dass es darauf jedenfalls dann nicht entscheidend ankommen soll, wenn ein geringer Teil der Rentenleistungen der Versorgung nicht aus dem individuellen Deckungskapital des Versicherten finanziert werde. Der Senat ist nach erneuter Überprüfung der Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass die von dem … in anderen Fällen mitgeteilten Deckungskapitalien für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente und für die Hinterbliebenenrente ihrer Natur nach weder Deckungskapitalien noch vergleichbare Deckungsrücklagen im Sinne von § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB sind, welche - wie es nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten wäre - ähnlich wie bei den Deckungskapitalien privater Rentenlebensversicherungen als bestimmendes Element für die Höhe dieser gewährten Leistungen anzusehen wären. Dies deswegen, weil der für die Hinterbliebenenversorgung gebildete Teil des Deckungskapitals auf die Höhe der an den Versicherten selbst zu leistenden Rente keinen Einfluss hat, gleich ob Hinterbliebene vorhanden sind oder nicht. Der Senat folgt insoweit der Beurteilung von … (zur Bewertung von teildynamischen Versorgungsanwartschaften bei berufsständischen … im Falle des Versorgungsaugleichs, FamRZ 90, 115 ff). Somit unterscheidet sich die Anwartschaft des Mitglieds bei dem … der … von derjenigen des Mitglieds bei dem … der …, bei dem die Grundsätze privater Lebensversicherungen angewandt werden und jedes Mitglied seine Rentenleistungen aus eigenen Beiträgen selbst finanziert. Aus ihnen wird, soweit sie sich nicht zur Risikoabdeckung benötigt werden, ein Deckungskapital aufgebaut, aus dem während des Rentenbezugs die Leistungen erbracht werden (BGH FamRZ 89, 157). Hat der Versicherte keine Hinterbliebenen, bezieht er eine höhere Rente als z.B. der verheiratete Kollege. Nach § 12 a der Alterssicherungsordnung ist die Höhe der Altersrente „abhängig vom Familienstand und Geschlecht des Mitglieds, vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung sowie vom Pensionierungsalter“. Bei Scheidung eines verheirateten Mitglieds oder Tod des Ehegatten vor Eintritt des Versorgungsfalls „erhöht sich die Altersrente des Mitglieds vom nächsten Monat an im umgekehrten Verhältnis zur Herabsetzung der Altersrente eines gleichaltrigen ledigen Mitglieds bei Heirat“ (§ 20 b Ziff.
(3)der Alterssicherungsordnung. Hingegen wird bei dem … der … für alle Mitglieder ein Deckungskapital für Hinterbliebene begründet, selbst wenn eine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft für einzelne überhaupt nicht benötigt wird. Die entsprechenden Leistungen des Mitglieds bleiben in Höhe des für die Hinterbliebenen gebildeten Teils des Deckungskapitals der Gemeinschaft der Versicherten erhalten. Sie wirken sich auf die Leistungshöhe der Rente des Mitglieds nicht aus. Damit hängen die Leistungen an das Mitglied nicht mehr unmittelbar von seinen eigenen Beiträgen ab, wie dies im Falle der privaten Lebensversicherung der Fall ist, weil ein beachtlicher Teil der Leistungen als Umlage für die Solidargemeinschaft verbraucht wird. Das in der versicherungstechnischen Bilanz ausgewiesene Deckungskapital für die Alters- und Invaliditätsrente bestimmt sich daher nicht unmittelbar aus der individuellen Beitragsleistung. Es ist um den Betrag gemindert, der aus versicherungsmathematischen Überlegungen für die Hinterbliebenen von Mitgliedern benötigt wird. Anwartschaften oder Deckungskapitalien für Hinterbliebene müssen aber im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, so dass auch insoweit eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausscheiden muss (Senatsbeschluss vom 18.4.1984, a.a.O., S. 1026; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, § 1587, Rn. 15 mit Hinweis darauf, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung der Hinterbliebenenanteil systemwidrig de fakto mit ausgeglichen werde). Demgegenüber enthält die nach Maßgabe des § 15 der Versorgungsordnung errechnete monatliche Rentenbetrag von 1.209,08 DM keinen Hinterbliebenenanteil. Er wird in voller Höhe an das Mitglied gezahlt und bleibt dem auch erhalten, wenn Leistungen an Hinterbliebene gewährt werden müssen. Randnummer 10 Die Bewertung nach der Barwertverordnung erlaubt die Berücksichtigung der Dynamik der Versorgung in der Leistungsphase, worauf …, a.a.O., zutreffend hinweisen. Aus den Überschüssen werden nur die laufenden Renten erhöht, nicht jedoch die Deckungsrückstellung im Anwartschaftsstadium (OLG Frankfurt, FamRZ 84, 1026). Die Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB würde folglich schon deswegen zu einer dem realen Wert nicht angemessenen Bewertung der Versorgungsanwartschaften führen. Randnummer 11 Der Jahresbetrag der Rentenanwartschaft ist mit dem um 60 % erhöhten Faktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung entsprechend dem Lebensalter von 44 Jahren am Ende der Ehezeit zu multiplizieren. Unter Anwendung der Rechengrößen VO ergibt sich sodann der einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Wert: Randnummer 12 1.335,30 x 12 x 4,48 x 0,0054832684 = 393,62 DM. Randnummer 13 Die Anwartschaft auf Versicherungsrente des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt … in Höhe von monatlich 213,74 DM entspricht, wie das Amtsgericht zutreffend errechnet hat, einem vergleichbaren Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 39,38 DM. Ingesamt beträgt der Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers folglich 433,-- DM. Demgegenüber beläuft sich der Wert der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin auf insgesamt 543,79 DM. Er setzt sich zusammen aus Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Wert von 516,20 DM und, wie das Amtsgericht zutreffend errechnet hat, weiteren 27,59 DM aus dem dynamisierten Betrag der Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt … auf eine Betriebsrente von 182,29 DM. Randnummer 14 Demnach ist augleichspflichtig die Antragsgegnerin in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds von 110,79 DM mithin in Höhe von 55,40 DM. Randnummer 15 Damit würde der Antragsteller aber keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber der … erwerben. Die Mindestwartezeit von 60 Monaten wäre nicht erreicht (55,40 x 2,763862 : 6,25 = 24,498). Der Versorgungsausgleich erweist sich daher als unwirtschaftlich. Gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB ist daher auf den Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 2.5.1990 (Blatt 59 d.A.) der Versorgungsausgleich in anderer Weise zu regeln. Der Senat hält es für angemessen, den Ausgleich einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung folgt aus § 17 a GKG. Randnummer 17 Der Senat hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil er die Frage der Ermittlung des Ehezeitanteils und der Bewertung der Anwartschaften bei dem … der … für von grundsätzlicher Bedeutung hält, §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2 S. 1, 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010285