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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 136/88 Urteil Unerwünschte Briefkastenwerbung

Unerwünschte Briefkastenwerbung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 1. Juni 1988, 2-6 O 410/87 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am

§ 1UWG Rdnr.

67 m. N.), kann in den Fällen der Prospektwerbung durch Einwurf in den Briefkasten nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Da in den Streitfällen Prospekte mit Werbung für Gegenstände des täglichen Bedarfs, darunter Lebensmitteln, verteilt worden sind, gilt auch für die umstrittenen Fälle, daß derartige Werbezettel und Prospekte auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen und aus der Post ohne weiteres auszusondern sind, so daß sich die mit der Werbung der Beklagten gegebenenfalls verbundenen Belästigungen nicht interessierter Empfänger noch in zumutbaren Grenzen bewegen (BGH

- Handzettel-Wurfsendung).

  1. b)Der Kläger macht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht geltend, daß Eigentümer und Mieter von Grundstücken oder Wohnräumen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862, 903 BGB gegen ein werbendes Unternehmen geltend machen können, wenn entgegen ihrem bekundeten Willen Werbung in ihre Briefkästen eingeworfen wird. Daneben wird durch ein solches werbliches Vorgehen in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein (BGHZ 60, 296 ff, - Briefkastenwerbung; BGH GRUR 1988, 225 ff. - Handzettel-Wurfsendung). Der Betroffene kann daher auf diesen Anspruchsgrundlagen einen Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen geltend machen, wenn er seinen Willen bekundet hat, keine Werbung erhalten zu wollen.
  2. c)Aus dem Umstand, daß den betroffenen letzten Verbrauchern, die sich den Einwurf von Werbung in ihre Briefkästen verbeten haben, in Einzelfällen gleichwohl Prospekte der Beklagten zugestellt worden sein können, ergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß diese "verbotswidrige" Zustellung von Werbung der Beklagten eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung darstellt. Insoweit ist zu beachten, daß §§ 1004, 862, 903 BGB wettbewerbsneutrale Vorschriften sind, so daß ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich die Beklagte durch die umstrittenen Werbemaßnahmen unter Ausnutzung der Gesetzestreue ihrer Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen würde, indem sie sich bewußt und planmäßig über den bekundeten Willen der Berechtigten hinwegsetzt (vgl. Baumbach - Hefermehl,

§ 1UWG Rdnr.

630 ff.). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verbraucher, denn insoweit ist zu beachten, daß nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften schon allein deswegen sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG ist (vgl. Baumbach - Hefermehl,

§ 1UWG Rdnr.

610). Zwar ist bei der im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebotenen verfassungskonformen Konkretisierung der Generalklausel des § 1 UWG (vgl. dazu Baumbach - Hefermehl,

§ 1UWG, Rdnr.

627, 628; Einleitung UWG Rdnr. 92, 93) der durch die Verfassung gesicherten Individualsphäre Schutz vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben des Werbenden zu verschaffen. Voraussetzung einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung ist aber auch insoweit, daß sich der Werbende unter Mißachtung der Individualsphäre Vorteile im Wettbewerb verschafft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Verträgen ihrer Werbeagentur mit den Verteilerfirmen (Bl. 290 ff. d, A.) ergibt sich, daß die Verteilerunternehmen zu garantieren haben, daß Haushalte, an deren Briefkasten ein Hinweis wie "Keine Werbung" oder ähnliches angebracht ist, auch keinen Prospekt bekommen; die Werbeagentur macht die Verteilerunternehmen den Verträgen zufolge für alle Folgen haftbar, die aus der Nichtbeachtung eines derartigen Hinweises resultieren; die Verteilerunternehmen sind weiter verpflichtet, in ihrer schriftlichen Verteileranweisung an die Austräger die fristlose Beendigung des Verteilerverhältnisses für den Fall anzudrohen, daß Briefkästen mit dem Hinweis "Keine Werbung" dem Verbot zuwider mit Prospekten besteckt werden. Aus den vorgelegten Verträgen (Bl. 290 ff., 294 ff., 298 ff., 302 ff., 306 ff. d. A.) ergibt sich, daß die beauftragte Werbeagentur diese Vertragsgestaltung allgemein bei Auftragnehmern anwendet und, wie sich aus der neuen Verteileranweisung der Firma C (Bl. 360 d. A.) ergibt, gegenüber den Verteilerfirmen auch durchsetzt. In dieser Verteileranweisung wird den Austrägern bei Verstößen der hier streitigen Art die fristlose Entlassung angedroht. Im übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Verteilerfirmen ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Vertriebsorganisation im Hinblick auf die hier streitigen Fragen schulen und überwachen. Zwar hat die Zeugin E, die bis Mitte 1988 als Vertriebsinspektorin tätig war, nicht bekunden können, daß damals schon entsprechende Maßnahmen bestanden oder angeordnet waren, sie ist nach ihren Bekundungen vielmehr auf eigene Initiative entsprechend tätig geworden. Die Zeugen D und B haben aber bekundet, daß jedenfalls seit 1989 Schulungen und Kontrollen angeordnet sind und durchgeführt werden. Insbesondere der Zeuge D hat bekundet, daß regelmäßige Schulungen stattfinden, in denen die für die Einstellung und Kontrolle der Austräger zuständigen Mitarbeiter auch über die hier streitigen Fragen belehrt werden, daß diejenigen Haushalte, die keine Werbung wünschen und dies durch einen Hinweis auf dem Briefkasten kundtun, numerisch für die Verteilerbezirke erfaßt werden, daß weiter diejenigen Haushalte, die den Verzicht auf Werbung schriftlich bekanntgeben, in Reklamationslisten erfaßt werden und diese den Austrägern zur Verfügung stehen. Ferner hat der Zeuge bekundet, daß die Verteilertätigkeit stichprobenweise kontrolliert wird, insbesondere auch auf das Verbot, Briefkästen mit der Aufschrift "Keine Werbung" zu bestecken. Damit haben die Beklagte und ihre Beauftragten organisatorisch alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um ein Bestecken von Briefkästen mit Hinweisen wie "Keine Werbung" zu verhindern und einer Mißachtung des bekundeten Willens der betroffenen Briefkasteninhaber vorzubeugen. Anhaltspunkte, daß die Beklagte und ihre Beauftragten vor Beginn des Prozesses oder während seines Verlaufs bewußt unter Mißachtung von Persönlichkeits- oder Besitzrechten Werbung in Briefkästen mit entsprechenden Verbotshinweisen einstecken lassen würden oder dies billigend in Kauf nähmen, sind nicht ersichtlich und angesichts der sich aus den Verteileraufträgen ergebenden hohen Auflagen von wöchentlich nach mehreren Hunderttausend zählenden Exemplaren auch aus der Anzahl der dem Kläger gemeldeten angeblichen Verstöße nicht herzuleiten, selbst wenn man berücksichtigt, daß der Klägerin nicht alle Fälle, in denen fehlerhafte Zustellungen der Prospekte erfolgt sein mögen, bekannt werden. Vielmehr ergibt sich aus der geringen Anzahl der dem Kläger bekannt gewordenen angeblichen Verstoßfälle, daß die Beklagte und ihre Beauftragten die Verbote der Briefkasteninhaber in der Vergangenheit regelmäßig beachtet haben und diesem Bemühen um Beachtung des Willens der Briefkasteninhaber nunmehr auch die erforderliche organisatorische und vertragliche Grundlage gegeben haben. Daher kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall trotz der von der Beklagten und ihren Beauftragten ergriffenen Maßnahmen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten einzelner Betroffener vorliegt (vgl. hierzu BGH GRUR 1973, 552 ff. - Briefwerbung), so daß diese sich gegen ein erneutes Zustellen unerwünschter Werbung mit Ansprüchen aus §§ 1004, 862, 903 BGB, § 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG zur Wehr setzen können. Denn selbst wenn in dem einen oder anderen Einzelfall eine fehlerhafte Zustellung durch Beauftragte der Beklagten vorgekommen sein sollte, rechtfertigt dies angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Vorkehrungen der Beklagten und ihrer Beauftragten sowie angesichts der geringen Anzahl der dem Kläger bekannt gewordenen Verstöße nicht die Annahme, die Beklagte vertreibe ihre Werbeprospekte unter Mißachtung des bekundeten Willens der Adressaten und handele mithin sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG. Demzufolge bestand keine Veranlassung, die von den Parteien zu den behaupteten einzelnen Verstößen angetretenen Beweise zu erheben. 3.) Auf die Berufung war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 712 ZPO. Der Senat hat wegen der im Hinblick auf die zu den Akten gereichten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010286

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