Fußgängerüberweges Schule1 jeweils einige Meter vor und hinter dem Überweg sog. "Kölner Teller" in einer Doppelreihe in die Fahrbahn eingelassen. Es handelt sich hierbei um quadratische Aluminiumhöcker von gelber Grundfarbe, die dort im Zuge einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme aufgebracht wurden, um die Kraftfahrer vor dem Überweg zur Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu veranlassen. Zur Erleichterung
Fahrradverkehrs wurde jeweils rechts und links der Höckerreihe eine Fläche von 1 m auf der Fahrbahn offengehalten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei beim Befahren dieser Stelle mit einem der "Kölner Teller" in Berührung gekommen und vom Fahrrad gestürzt. Sie erlitt dabei an der rechten Hand einen doppelten Handgelenkbruch und renkte sich die linke Schulterkugel aus. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aufbringung dieser "Kölner Teller" auf der Fahrbahn sei nicht zulässig, die Einlassung dieser Höcker in die Fahrbahn stelle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S.
GB dar. Sie erstrebt mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die für die Durchführung dieser Maßnahme verantwortlichen Bediensteten der Stadt
GB erfüllt worden, vermag der Senat diese Meinung nicht zu teilen. Nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit
Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er durch das Bereiten von Hindernissen Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hiervon kann bei baulichen Veränderungen einer Fahrbahn, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen werden, um die Befahrbarkeit der Straße einzuschränken und die Autofahrer zu einer Verminderung ihrer Fahrgeschwindigkeit zu veranlassen, nicht die Rede sein. 2 a) Die Aufbringung der sogenannten "Kölner Teller" auf der Fahrbahn ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - im Rahmen von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zulässig. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
Verkehrs einschränken. Sie können noch § 45 Abs. 1 b Nr. 4 StVO auch die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach Nr. X. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) - eingefügt durch die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung dieser Vorschrift vom 09.11.1989 - gehören dazu auch bauliche Maßnahmen, soweit die Zeichen gem. Nr. 274.1 alleine nicht ausreichen, die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung zu unterstreichen. Art und Weise dieser baulichen Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Ein Ermessensverstoß ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden baulichen Maßnahme nicht feststellbar. Die Verwendung der sog. "Kölner Teller" wird im Ausführungserlaß
Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik zur 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 25.01.1990 - III b 4 - 66 K 08 - 01 nicht untersagt. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß die Verwendung solcher Einrichtungen zu einer Gefährdung der Sicherheit
Verkehrs führen könnte, soweit die Verkehrsteilnehmer die zulässige Geschwindigkeit einhalten. Schließlich bestehen auch gegen die Art der Anbringung der "Kölner Teller" hier keine Bedenken; es bestand ins besondere keine Gefahr für Radfahrer, weil für diese - wie die Lichtbilder Bi. 8 + 9 d. A. erkennen lassen - jeweils am rechten Fahrbahnrand eine 1 m breite Durchfahrtsmöglichkeit neben den beiden Teller-Reihen offengehalten war, die von Radfahrern problemlos befahren werden können. 2 b) Was den Hauptvorwurf der Antragstellerin anlangt, so kann in der Aufbringung dieser Einrichtungen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht ein 'Bereiten von Hindernissen' i. S.
GB gesehen werden. Mit der Aufbringung der sog. "Kölner Teller" werden zwar im Wortsinne "Hindernisse" auf die Fahrbahn aufgebracht; insoweit wird die hier vorgenommene Maßnahme - zumindest teilweise - vom Wortlaut
GB erfaßt. Gleichwohl kann die Vornahme dieser Maßnahme nicht als 'Hindernisbereiten' i.S.
GB angesehen werden, weil sie sich nicht gegen das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut richtet. Bei richtiger Würdigung eines bestimmten Tatgeschehens müssen Verhaltensweisen, die zwar vom Wortlaut einer Norm erfaßt sein mögen, bei denen aber klar erkennbar ist, daß sie vom Gesetzgeber nicht gemeint sein können, aus dem gesetzlichen Tatbestand ausgeschieden werden (vgl. hierzu Schönke-Schröder, Kt. z. StGB, 23 Aufl., Vorbem. 70 vor § 13 StGB). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Gesetzgeber will bei der Strafnorm
GB ersichtlich nur 'verkehrsfremde' Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe stellen, bei denen als Angriffsobjekt die Sicherheit
Straßenverkehrs und als geschützte Rechtsgüter Leben und die Gesundheit anzusehen sind (vgl. hier zu Schönke-Schröder, a.a.O., Anm. 1 und 2 zu § 315 b StGB; Dreher-Tröndle, Kt. z. StGB, 45 . Aufl., Anm. 2 zu § 315 b StGB). Als Angriff auf die Sicherheit
Straßenverkehrs kann die im Rahmen einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme vorgenommene bauliche Veränderung der Fahrbahnoberfläche nicht angesehen werden, weil die Maßnahme hier dazu dient, eine größere Sicherheit im Straßenverkehr herbeizuführen. Die Benutzung der Straße wird dabei durch die bauliche Veränderung für den öffentlichen Verkehr eingeschränkt. Wie oben dargelegt ist auch nicht ersichtlich, daß die hier aufgebrachten "Kölner Teller" bei Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu einer Gefährdung
Kraftfahrzeugverkehrs führen können. Auch eine Gefährdung von Radfahrern oder Fußgängern kam hier nicht in Betracht. Der Tatbestand
GB ist hierbei nicht verwirklicht. Da der Sachvortrag der Antragstellerin hiernach keine strafbare Handlung erkennen läßt, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010287
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