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OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ws 8/91 Beschluss Anbringung von sog. "Kölner Tellern" auf Fahrbahnen zur Verkehrsberuhigung zulässig § 315 b StGB, § 45

Anbringung von sog. "Kölner Tellern" auf Fahrbahnen zur Verkehrsberuhigung zulässig Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Antragstellerin befuhr am 31.07.1990 mit ihrem Fahrrad

Fußgängerüberweges Schule1 jeweils einige Meter vor und hinter dem Überweg sog. "Kölner Teller" in einer Doppelreihe in die Fahrbahn eingelassen. Es handelt sich hierbei um quadratische Aluminiumhöcker von gelber Grundfarbe, die dort im Zuge einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme aufgebracht wurden, um die Kraftfahrer vor dem Überweg zur Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu veranlassen. Zur Erleichterung

Fahrradverkehrs wurde jeweils rechts und links der Höckerreihe eine Fläche von 1 m auf der Fahrbahn offengehalten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei beim Befahren dieser Stelle mit einem der "Kölner Teller" in Berührung gekommen und vom Fahrrad gestürzt. Sie erlitt dabei an der rechten Hand einen doppelten Handgelenkbruch und renkte sich die linke Schulterkugel aus. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aufbringung dieser "Kölner Teller" auf der Fahrbahn sei nicht zulässig, die Einlassung dieser Höcker in die Fahrbahn stelle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 St

GB dar. Sie erstrebt mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die für die Durchführung dieser Maßnahme verantwortlichen Bediensteten der Stadt

  1. II. Der Antrag ist nicht zulässig.
  2. Soweit die Antragstellerin den Beschuldigten eine fahrlässige Körperverletzung zur Last legt, ist das Klageerzwingungsverfahren nicht statthaft, weil die Antragstellerin wegen dieses Vorwurfs das Privatklageverfahren betreiben kann (§ 172 Abs. 2 S. 3, 374 Abs. 1 Nr. 4 StP0).
  3. Im übrigen ist der Antrag unzulässig, weil das Antragsvorbringen keine strafbare Handlung der Verantwortlichen der Stadt1 erkennen läßt. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, durch die im Zuge einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme erfolgte Aufbringung der sogenannten "Kölner Teller" auf die Fahrbahn der Straße1 in Stadt1 sei der Tatbestand

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 St

GB erfüllt worden, vermag der Senat diese Meinung nicht zu teilen. Nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit

Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er durch das Bereiten von Hindernissen Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hiervon kann bei baulichen Veränderungen einer Fahrbahn, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen werden, um die Befahrbarkeit der Straße einzuschränken und die Autofahrer zu einer Verminderung ihrer Fahrgeschwindigkeit zu veranlassen, nicht die Rede sein. 2 a) Die Aufbringung der sogenannten "Kölner Teller" auf der Fahrbahn ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - im Rahmen von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zulässig. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung

Verkehrs einschränken. Sie können noch § 45 Abs. 1 b Nr. 4 StVO auch die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach Nr. X. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) - eingefügt durch die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung dieser Vorschrift vom 09.11.1989 - gehören dazu auch bauliche Maßnahmen, soweit die Zeichen gem. Nr. 274.1 alleine nicht ausreichen, die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung zu unterstreichen. Art und Weise dieser baulichen Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Ein Ermessensverstoß ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden baulichen Maßnahme nicht feststellbar. Die Verwendung der sog. "Kölner Teller" wird im Ausführungserlaß

Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik zur 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 25.01.1990 - III b 4 - 66 K 08 - 01 nicht untersagt. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß die Verwendung solcher Einrichtungen zu einer Gefährdung der Sicherheit

Verkehrs führen könnte, soweit die Verkehrsteilnehmer die zulässige Geschwindigkeit einhalten. Schließlich bestehen auch gegen die Art der Anbringung der "Kölner Teller" hier keine Bedenken; es bestand ins besondere keine Gefahr für Radfahrer, weil für diese - wie die Lichtbilder Bi. 8 + 9 d. A. erkennen lassen - jeweils am rechten Fahrbahnrand eine 1 m breite Durchfahrtsmöglichkeit neben den beiden Teller-Reihen offengehalten war, die von Radfahrern problemlos befahren werden können. 2 b) Was den Hauptvorwurf der Antragstellerin anlangt, so kann in der Aufbringung dieser Einrichtungen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht ein 'Bereiten von Hindernissen' i. S.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 St

GB gesehen werden. Mit der Aufbringung der sog. "Kölner Teller" werden zwar im Wortsinne "Hindernisse" auf die Fahrbahn aufgebracht; insoweit wird die hier vorgenommene Maßnahme - zumindest teilweise - vom Wortlaut

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 St

GB erfaßt. Gleichwohl kann die Vornahme dieser Maßnahme nicht als 'Hindernisbereiten' i.S.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 St

GB angesehen werden, weil sie sich nicht gegen das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut richtet. Bei richtiger Würdigung eines bestimmten Tatgeschehens müssen Verhaltensweisen, die zwar vom Wortlaut einer Norm erfaßt sein mögen, bei denen aber klar erkennbar ist, daß sie vom Gesetzgeber nicht gemeint sein können, aus dem gesetzlichen Tatbestand ausgeschieden werden (vgl. hierzu Schönke-Schröder, Kt. z. StGB, 23 Aufl., Vorbem. 70 vor § 13 StGB). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Gesetzgeber will bei der Strafnorm

§ 315b St

GB ersichtlich nur 'verkehrsfremde' Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe stellen, bei denen als Angriffsobjekt die Sicherheit

Straßenverkehrs und als geschützte Rechtsgüter Leben und die Gesundheit anzusehen sind (vgl. hier zu Schönke-Schröder, a.a.O., Anm. 1 und 2 zu § 315 b StGB; Dreher-Tröndle, Kt. z. StGB, 45 . Aufl., Anm. 2 zu § 315 b StGB). Als Angriff auf die Sicherheit

Straßenverkehrs kann die im Rahmen einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme vorgenommene bauliche Veränderung der Fahrbahnoberfläche nicht angesehen werden, weil die Maßnahme hier dazu dient, eine größere Sicherheit im Straßenverkehr herbeizuführen. Die Benutzung der Straße wird dabei durch die bauliche Veränderung für den öffentlichen Verkehr eingeschränkt. Wie oben dargelegt ist auch nicht ersichtlich, daß die hier aufgebrachten "Kölner Teller" bei Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu einer Gefährdung

Kraftfahrzeugverkehrs führen können. Auch eine Gefährdung von Radfahrern oder Fußgängern kam hier nicht in Betracht. Der Tatbestand

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GB ist hierbei nicht verwirklicht. Da der Sachvortrag der Antragstellerin hiernach keine strafbare Handlung erkennen läßt, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010287

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