Beweis der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BBUZ Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- Dezember 1989, 4 O 164/89 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und streitige Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
- Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist mit 54.588,-- DM beschwert. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger von der Beklagten vorn 01.04.1987 bis zum 31.07.1989 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,-- DM und die Befreiung von den Beiträgen für die bei ihr abgeschlossene Lebensversicherung begehrt, und dem Kläger auch die Kosten auferlegt, soweit die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger kann nicht nach den hier in Betracht kommenden §§ 1 Abs. 1 VVG, 1 Abs. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (BBUZ) von der Beklagten vom 01.04.1987 bis zum 31.07.1989 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,-- DM und die Befreiung von den Beiträgen für die bei ihr abgeschlossene Lebensversicherung verlangen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis (vgl. hierzu BGH, VersR 1989, 903, 904; BGH, NJW-RR 1990, 31, 32; Benkel-Hirschberg, Kommentar zur Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, 1990, § 2 BBUZ Randnummer 41) dafür nicht erbracht, daß er vom 01.04.1987 bis zum 31.07.1989 berufsunfähig gewesen ist im Sinne des § 2 Abs. 3 BBUZ, auf den er abstellt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf als Polizeihauptmeister im hessischen Polizeivollzugsdienst auszuüben. Denn selbst, wenn das der Fall gewesen ist, hat er nicht bewiesen, daß ein solcher Zustand fortgedauert hat. Hierfür legt er insbesondere nicht die ärztlichen Gutachten vor, die der Regierungspräsident in Darmstadt zur Entscheidung darüber eingeholt hat, ob der Kläger wegen dauernder Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Diese Gutachten hat er in Besitz (vgl. Schreiben des Regierungspräsidenten in Darmstadt an den Kläger vom 16.03.1989) oder hätte er sich aus seinen Personalakten leicht verschaffen können. Soweit er sich auf die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" beruft, genügt das allein nicht, ohne dass ausreichende Tatsachen vorgetragen werden, welche diese Vorschrift auszufüllen vermögen. Im Gegenteil sprechen gegen eine Fortdauer krankheitsbedingter Verhinderung der Berufsausübung für die Zeit nach dem 01.04.1987, daß der Kläger vom 01.
- bis zum 08.08.1987 wieder seinen Dienst ausgeübt hat, und für die Zeit sechs Monate danach, also nach dem 08.02.1988, das Schreiben des Regierungspräsidenten in ... vom 01.03.1988 und das Gutachten des ... vom 21.11.1988, aus dem die Beklagten unwidersprochen zitiert. In beiden wird die Prognose für die Arbeitsfähigkeit des Klägers günstig beurteilt. Den richtigen Ausführungen des Landgerichts zu § 93 ZPO ist nichts hinzuzufügen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO. Die Höhe der Beschwer entspricht dem Streitwert für den Berufungsrechtszug, den der Senat mit Beschluß vom 19.07.1991 auf 54.588,-- DM festgesetzt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010289
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