Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
- Dezember 1989, 3 O 1122/89, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
- Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.300,-- DM abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer für den Kläger wird auf 142.438,25 DM festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war Halter eines am
- März 1986 erstzugelassenen und seitdem beim Beklagten-vollkaskoversicherten PKW X, den er zunächst von der B geleast, später aber unter Aufhebung des Leasing-Vertrages gekauft hatte. Am
- März 1988 stellte der Kläger das zum Schutz gegen Diebstahl mit einer Alarmanlage ausgerüstete Fahrzeug morgens verschlossen in einem Parkhaus in der Stadt1-Innenstadt ab. Als er gegen 16.00 Uhr zurückkam, stand das Fahrzeug nicht mehr dort. Irgendwelche Spuren, die auf einen Aufbruch hindeuteten, wie etwa Glassplitter, waren nicht vorhanden. Das Fahrzeug ist seither nicht wieder aufgefunden worden. Die Alarmanlage war so geschaltet, daß akustische Alarmsignale ausgelöst werden, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Originalschlüssel geöffnet wird. Randnummer 2 Der Kläger meldete das Abhandenkommen des Fahrzeugs an demselben Tage bei der Polizei in Stadt
- Dabei gab er an, daß lediglich zwei Schlüssel zu dem Fahrzeug existierten. Bei einer Vernehmung vor der Polizei am
- März 1988 erklärte er auf Befragen, er habe beim Kauf des Fahrzeugs zwei Hauptschlüssel erhalten. Am
- März 1988 füllte der Kläger auch das ihm vom Beklagten übersandte Schadensmeldungsformular aus. Beigefügt war ein "Zusatzfragebogen bei Fahrzeugdiebstahl", in dem die letzte Frage lautet: "Sind Sie im Besitz aller Schlüssel? (Tür, Lenkrad, Zündung) Wieviele Schlüssel haben Sie beim Kauf des Fahrzeugs erhalten?" Diese Frage beantwortete der Kläger mit: "Zwei Hauptschlüssel und Nebenschlüssel für Handschuhkasten, Felgen etc." Unmittelbar unter dieser Frage, über der für Datum und Unterschrift vorgesehenen Zeile, befindet sich auf dem Formular der durch Fettdruck hervorgehobene Hinweis: "Die Rechtsprechung verpflichtet uns zu dem Hinweis, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht". Randnummer 3 Auf die Aufforderung des Beklagten, ihm alle Fahrzeugschlüssel zu übersenden, übersandte der Kläger zwei Hauptschlüssel, zwei Schlüssel für die Fondablage und zwei Felgenschlüssel. Mit Schreiben vom
- Mai 1988 wies der Beklagte darauf hin, hierbei handele es sich nicht um alle Schlüssel, und bat, ihm alle im Besitz des Klägers befindlichen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Bei einem Telefongespräch am
- Mai 1988 mit einem Mitarbeiter des Beklagten erklärte der Kläger, das Schreiben vom
- Mai 1988 sei ihm nicht zugegangen. Als ihm daraufhin der Inhalt des Schreibens bekanntgegeben wurde, erklärte er, beim Kauf des Fahrzeugs einen dritten Schlüssel nicht erhalten zu haben. Tatsächlich hatte der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs außer den zwei Hauptschlüsseln noch einen weiteren Schlüssel erhalten, mit dem das Fahrzeug geöffnet und gestartet werden konnte. Erst mit Schreiben vom
- Juni 1988 teilte er dem Beklagten mit, er habe beim Kauf des Fahrzeugs zwei Hauptschlüssel, zwei Handschuhfachschlüssel, einen kleineren Reserveschlüssel und drei Felgenschlüssel erhalten. Den Reserveschlüssel und einen Felgenschlüssel habe er immer um den Hals getragen und vor einem Jahr beim Schwimmen verloren. Randnummer 4 Mit Anwaltsschreiben vom 19.7.1988 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Versicherungssumme von 148.000,-- DM innerhalb einer Woche an ihn zu zahlen. Mit Schreiben vom
- Dezember 1988 wies der Beklagte die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach zurück. Randnummer 5 Der Kläger macht mit der Klage den Neupreis des Fahrzeugs gemäß § 13 Abs. 2 AKB geltend. Randnummer 6 Er hat behauptet, das Fahrzeug sei aus dem Parkhaus gestohlen worden. Das Eindringen in das Fahrzeug sei versierten Dieben in Sekundenschnelle möglich, ohne daß die Alarmanlage anspringe. Das Fehlen von Aufbruchspuren am Tatort spreche deshalb nicht zwingend dafür, daß das Fahrzeug mit einem Originalschlüssel geöffnet worden sei. Den Reserveschlüssel habe er im Sommer 1987 beim Schwimmen in einem Baggersee bei Stadt1 verloren. Die Existenz des Reserveschlüssels habe er zunächst bei der Polizei nicht erwähnt, weil er danach nicht gefragt worden sei, sondern nur nach Hauptschlüsseln. In der Schadensanzeige an den Beklagten habe er alle Schlüssel aufgezählt, denn mit der Abkürzung "etc." habe er den bereits verlorenen Reserveschlüssel gemeint. Der Beklagte habe aber ein Verwirrspiel betrieben und behauptet, er habe außer den zwei Hauptschlüsseln zwei Schlüssel mit rotem Plastikgriff erhalten. Dies sei aber nicht der Fall, tatsächlich habe er zwei Hauptschlüssel und einen Notschlüssel mit rotem Plastikgriff erhalten. Das habe er auch von Anfang an immer richtig angegeben. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, der Neupreis des Nachfolgemodells des ihm entwendeten Fahrzeugs, des X, betrage 149.935,— DM, abzüglich 5 % Händlerrabatt 142.438,25 DM brutto. Er habe das Fahrzeug als Privatfahrzeug genutzt und werde ein neues Fahrzeug beschaffen, sobald die Beklagte die Entschädigung gezahlt habe. Randnummer 8 Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 142.438,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.7.1988 zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat bestritten, daß das Fahrzeug dem Kläger gestohlen worden sei, und den Verdacht geäußert, daß der Kläger den Diebstahl vorgetäuscht habe. Als Verdachtsmoment, das die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines solchen betrügerischen Verhaltens des Klägers begründe, hat der Beklagte insbesondere die zunächst unvollständigen Angaben des Klägers zu den Fahrzeugschlüsseln angesehen, womit dieser bewußt verschwiegen habe, zumindest einen dritten Schlüssel beim Erwerb des PKW erhalten zu haben. Als weitere verdächtige Umstände hat er angeführt, daß der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung - unstreitig - die Frage nach vorausgegangenen Unfallschäden des Fahrzeugs nicht richtig beantwortet habe und daß ferner der Wagen kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist, nach der dann nicht mehr der Neuwert, sondern nur noch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt werde, und ausgerechnet zu dem Zeitpunkt verschwunden sei, zu dem der Beklagte - ebenfalls unstreitig - wegen des letzten ihm vom Kläger gemeldeten Schadens Ermittlungen durch die DEKRA habe anstellen lassen wollen. Randnummer 11 Der Beklagte hat sich schließlich darauf berufen, daß in den falschen Angaben des Klägers auch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des angeblichen Versicherungsfalles liege, die zur Leistungsfreiheit führe. Randnummer 12 Hilfsweise hat er mit Rückzahlungsansprüchen in Höhe von 3.429,66 DM aus von ihm regulierten Schäden aufgerechnet. Diese Ansprüche sollen sich daraus ergeben, daß der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei, der Beklagte ihm jedoch bei früheren Schäden auch die Mehrwertsteuer erstattet habe. Randnummer 13 Das Landgericht hat mit Urteil vom
- Dezember 1989 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei für den Eintritt des Versicherungsfalles voll beweispflichtig, weil sich aus den Gesamtumständen erhebliche Zweifel an einer Entwendung des Fahrzeugs ergäben. So habe der Kläger zur Zahl der Fahrzeugschlüssel mehrfach falsche Angaben gemacht, verstärkt würden die Zweifel durch den Umstand, daß der angebliche Diebstahl kurz vor der von der DEKRA angekündigten Besichtigung des Fahrzeugs, bei der die Überprüfung angemeldeter Schäden habe vorgenommen werden sollen, und knapp drei Wochen vor Ablauf der Neuwertversicherung stattgefunden habe. Randnummer 14 Gegen dieses ihm am
- Januar 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Februar 1990 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, zuletzt bis zum
- Mai 1990, mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 15 Er ist der Ansicht, den Diebstahl des Fahrzeugs nicht voll beweisen zu müssen, nachdem er Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich das äußere Bild einer Entwendung ergebe. Denn es seien keine Umstände vorhanden, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung begründen könnten. Randnummer 16 Er habe auch nicht vorsätzlich falsche Angaben zur Zahl der Schlüssel gemacht. Die Existenz des Notschlüssels habe er nicht bewußt verschwiegen. Er sei zunächst immer nur nach Hauptschlüsseln gefragt worden, so daß er an den verloren gegangenen Notschlüssel nicht gedacht habe. Der Beklagte habe dann Verwirrung gestiftet, indem er behauptet habe, der Kläger habe zwei Schlüssel mit rotem Plastikgriff erhalten. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen. Randnummer 18 hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 13 Ziff. 10 AKB denjenigen Teil der Entschädigung, der über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, gegen Nachweis der Wiederbeschaffung zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er trägt nunmehr vor, seine Ermittlungen hätten jetzt ergeben, daß das Fahrzeug an den Kläger am 24.3.1986 mit drei Hauptschlüsseln mit schwarzem Griff, 8,4 cm lang, ausgeliefert worden sei. Diese Schlüssel seien bereits seit März 1986 vor dem Modellwechsel im September 1986 von der Firma X geliefert worden. Zuvor habe das Werk die Fahrzeuge mit zwei schwarzen Hauptschlüsseln, 9 cm lang und zwei 7,7 cm langen roten Notschlüsseln ausgeliefert. Die vom Kläger dem Beklagten zur Verfügung gestellten beiden Schlüssel seien aber bereits 8,4 cm lange Hauptschlüssel der neuen Generation. Damit habe der Kläger hinsichtlich der erhaltenen Schlüssel eindeutig falsche Angaben gemacht. Einen Notschlüssel mit rotem Griff habe er überhaupt nicht erhalten. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der unter den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die dazu überreichten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag. Randnummer 24 Es kann dahinstehen, ob der unter den Parteien unstreitige Sachverhalt, wonach der Kläger das Fahrzeug am Morgen des 5.3.1988 in einem Parkhaus in der Stadt1-Innenstadt abgestellt und bei seiner Rückkehr gegen 16.00 Uhr nicht mehr vorgefunden hat, den Schluß darauf rechtfertigt, daß dem Kläger das Fahrzeug entwendet, also gegen seinen Willen weggenommen worden ist, oder ob nach den Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers spricht, nämlich eine Vortäuschung der Entwendung äußerst naheliegt und deshalb die Beweiserleichterung des Schlusses vom äußeren Bild eines Diebstahls auf eine tatsächlich erfolgte Entwendung, die für den redlichen Versicherungsnehmer gilt, dem Kläger hier nicht zugutekommt mit der Folge, daß er den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen hätte. Denn auch wenn unterstellt wird, daß das Fahrzeug dem Kläger in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet würde, ist der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, da er wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei ist. Randnummer 25 Der Kläger hatte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB die Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein konnte. Insbesondere hatte er alle diejenigen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, die der Beklagte in dem Schadensmeldungsformular stellte. Diese ihm obliegende Aufklärungspflicht hat der Kläger objektiv verletzt, indem er sowohl bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 16.3.1988 als auch in dem von ihm am selben Tag unterzeichneten Schadensmeldungsformular falsche Angaben zur Zahl der beim Kauf des Fahrzeugs erhaltenen Schlüssel gemacht hat. Die in dem Zusatzfragebogen bei Kfz-Diebstahl des Beklagten gestellte Frage nach der Anzahl der ihm beim Kauf des Fahrzeugs übergebenen Schlüssel hat der Kläger mit "zwei Hauptschlüssel und Nebenschlüssel für Handschuhkasten, Felgen etc." beantwortet. Diese Auskunft war falsch, denn tatsächlich hatte der Kläger beim Erwerb des Neuwagens jedenfalls noch einen weiteren Schlüssel ausgehändigt erhalten, mit dem das Fahrzeug wie mit einem Hauptschlüssel geöffnet und gestartet werden konnte. Auf den Nachweis des Verbleibs derartiger Schlüssel, ganz gleich, ob sie nun als Reserve-, Neben- oder Werkstattschlüssel zu bezeichnen waren, kam es dem Beklagten für den Kläger erkennbar an, was sich schon aus der vorangehenden Frage nach dem Besitz aller Schlüssel für Tür, Lenkrad und Zündung ergab. Auch ohne diesen deutlichen Hinweis kann dem Kläger aber nicht verborgen geblieben sein, aus welchem Grund die Frage nach den Schlüsseln auf dem Zusatzfragebogen "Diebstahl" an ihn gestellt wurde. Der Zusatz "etc." in seiner Antwort, mit dem der Kläger, wie er jetzt vorträgt, den Reserveschlüssel gemeint haben will, macht die Auskunft nicht vollständig und damit richtig,' denn daraus war für den Beklagten nicht zu entnehmen, daß noch ein weiterer den beiden Hauptschlüsseln gleichwertiger Schlüssel ausgeliefert worden war. Die nach der klaren Fragestellung gebotene Erwähnung des Reserveschlüssels hat der Kläger mithin unterlassen. Eine ebenso unvollständige und damit falsche Auskunft hat er bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 16.3.1988 gegeben. Auch dort ist er, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, nach den ihm beim Neuwagenkauf übergebenen Schlüsseln gefragt worden, also nicht nur, wie er behauptet, nach weiteren Hauptschlüsseln von der Art, wie er sie bei der Polizei vorgelegt hatte. Er hat darauf erklärt, er habe zwei Hauptschlüssel erhalten, also auch hier nicht erwähnt, daß ursprünglich noch ein dritter Schlüssel für dieselben Funktionen existierte, der zur Wegnahme des Fahrzeugs hätte verwandt werden können. Die Behauptung des Klägers, er habe von Anfang an immer richtig angegeben, daß er (lediglich) drei Schlüssel erhalten habe, wird durch das polizeiliche Protokoll und die von ihm unterzeichnete Schadensmeldung urkundlich widerlegt. Diese unrichtigen Angaben zu den Schlüsseln hat er auch dann noch aufrechterhalten, als der Beklagte ihn in dem Telefongespräch vom
- Mai 1988 darauf hinwies, er habe ihm noch nicht alle Schlüssel übersandt. Er hat sogar ausdrücklich in Abrede gestellt, einen dritten Schlüssel erhalten zu haben. Dies hat er erst mit Schreiben vom 7.6.1988 richtiggestellt und nun erstmals den "kleineren Reserveschlüssel" erwähnt und über dessen Verbleib Auskunft gegeben. Randnummer 26 Diese unrichtigen Angaben des Klägers zu den beim Erwerb des Fahrzeugs an ihn ausgehändigten Schlüsseln stellen eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers dar. Dafür, daß der Kläger seine Pflicht, dem Beklagten alle Fragen, die ihm von diesem bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls gestellt werden, richtig und vollständig zu beantworten, etwa ausnahmsweise nicht gekannt haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor: Der Kläger selbst beruft sich auch nicht darauf, sich insoweit in einem den Vorsatz ausschließenden Verbotsirrtum befunden zu haben. Daß der Kläger die falschen Angaben zur Zahl der ihm beim Kauf übergebenen Schlüssel in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und mithin vorsätzlich gemacht hat, wird zu seinen Lasten vermutet, solange er diese Möglichkeit nicht ausräumt. Die in § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB vereinbarte Leistungsfreiheit tritt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruht. Daraus folgt, daß bei feststehender objektiv falscher Auskunfterteilung der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht vorsätzlich erfolgt ist: Er muß den Vorwurf des Vorsatzes entkräften (vgl. BGH VersR 1983, 674, Prölss/Martin VVG
- Aufl., § 6 Anm. 14, Stiefel-Hofmann Kraftfahrtversicherung,
- Aufl. 1986, § 7 Rdn. 245). Es ist hier deshalb zu Lasten des Klägers zu vermuten, daß er die falschen Angaben bewußt gemacht hat, denn er hat diese Möglichkeit nicht ausgeräumt. Im Gegenteil sprechen die gesamten Umstände hier für eine vorsätzliche Falschauskunft. Es ist höchstem Maße unwahrscheinlich, daß der Kläger die Existenz des dritten Schlüssels, den er nach seinen eigenen Angaben vor seinem Verlust im Sommer 1987 ständig um den Hals getragen hatte, einfach vergessen hatte. Höchst unwahrscheinlich ist aber auch, daß ihm dieser Vorgang dann beim Verlust des Fahrzeugs im März 1988 nicht wieder eingefallen ist. Jedenfalls ist in keiner Weise nachzuvollziehen, daß er an den Verlust dieses Schlüssels auch dann nicht gedacht hat, als er gezielt nach den ihm beim Kauf des Fahrzeugs übergebenen Schlüsseln gefragt wurde. Zur Erklärung seiner Angaben macht er geltend, er habe die Frage bei der Polizei als Frage nur nach den Hauptschlüsseln aufgefaßt und aus diesem Grund es nicht für erforderlich gehalten, den Reserveschlüssel zu erwähnen. Außerdem habe der Beklagte mit der Behauptung, das Fahrzeug sei mit zwei Schlüsseln mit rotem Plastikgriff ausgeliefert worden, bewußt Verwirrung gestiftet. Damit kann der Kläger sich jedoch vom Vorwurf des Vorsatzes nicht entlasten. Während seine erste Angabe in seiner Aussage bei der Polizei am 5.3.1988 noch damit zu erklären sein mag, daß er tatsächlich nur nach den derzeit (noch) vorhandenen Schlüsseln gefragt worden ist und ihm in der ersten Aufregung nach dem Verschwinden des Fahrzeugs auch nicht klargeworden sein mag, daß der Verbleib aller den Zugang zu dem Fahrzeug ermöglichenden Schlüssel von Bedeutung war, ist er bei seiner Vernehmung am 16.3.1988 ausdrücklich danach gefragt worden, wieviele Schlüssel er beim Kauf erhalten habe. Ebenso hat er, noch am selben Tage, die in dem Fragebogen des Beklagten gestellte gleichlautende Frage beantwortet, obwohl hier von Hauptschlüsseln überhaupt keine Rede war, sondern nach Schlüsseln für Tür, Zündung und Lenkradschloß gefragt wurde. Zum Zeitpunkt dieser falschen Angaben war auch noch keine Rede von einem etwaigen vierten Schlüssel. Der Beklagte hatte dem Kläger lediglich den Fragebogen übersandt und noch keinerlei Vermutung geäußert, wieviele Schlüssel der Kläger erhalten haben könne oder müsse. Erst die - unrichtige - Antwort des Klägers auf die Frage in der Schadensmeldung führte zu einer Nachfrage des Beklagten an den Kläger; der Kläger wurde dann auch direkt auf weitere Schlüssel angesprochen, blieb aber dabei, beim Kauf nur zwei Schlüssel erhalten zu haben, obwohl ihm die Existenz des dritten Schlüssels spätestens dann eingefallen sein muß. Selbst wenn der Mitarbeiter des Beklagten bei dem Telefongespräch am 20.5.1988 einen roten "Werkstattschlüssel" erwähnt und der Kläger tatsächlich einen solchen - den vierten - Schlüssel nicht erhalten haben sollte, war eine derartige Vermutung des Beklagten nicht geeignet, beim Kläger Verwirrung darüber auszulösen, wieviele Schlüssel er tatsächlich erhalten hatte. Denn ob er zwei, drei oder vier Schlüssel erhalten hatte, mußte der Kläger gleichwohl noch wissen und es gab auch keinen Grund, die Existenz des dritten Schlüssels nur deshalb nicht einzuräumen, weil der Beklagte - fälschlich - vermutete, das Fahrzeug sei sogar mit vier Schlüsseln ausgeliefert worden. Der Kläger wurde der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht dadurch enthoben, daß der - Beklagte seinerseits eine mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Vermutung äußerte. Eigentlich hätte gerade in diesem Zusammenhang für den Kläger nichts näherliegen müssen, als seine früheren Angaben sofort richtigzustellen oder zu ergänzen. Diese Richtigstellung ist aber erst in dem Schreiben vom 7.6.1988 erfolgt. Randnummer 27 Der Beklagte kann sich angesichts dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers auch auf völlige Leistungsfreiheit berufen, weil die Verletzung der Auf- klärungspflicht generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Beklagten ernsthaft zu gefährden und dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last fällt ("Relevanzrechtsprechung", vgl. BGH VersR 1983, 674 ; BGH VersR 1984, 228 für die Fahrzeugversicherung). Randnummer 28 Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten des Klägers generell - aufgrund einer nachträglichen objektiven Prognose - geeignet war, das Interesse des Beklagten ernsthaft zu gefährden. Gerade in Diebstahlsfällen ist der Versicherer auf wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Feststellung seiner Deckungspflicht angewiesen. Dazu gehören auch die Angaben über den Verbleib aller Schlüssel, mit denen das Fahrzeug geöffnet und in Benutzung genommen werden kann. Wenn nämlich der Versicherungsnehmer nicht alle ihm beim Kauf des Fahrzeugs übergebenen Schlüssel in seinem Besitz hat und dem Versicherer vorlegen kann oder wenn er für das Abhandenkommen eines Schlüssels keine überzeugende Erklärung hat, hat der Versicherer Anlaß zu genaueren Untersuchungen zu dem behaupteten Versicherungsfall oder auch zur Prüfung der Frage, ob dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit den Schlüsseln vorzuwerfen ist. Deshalb ist es zunächst von Bedeutung, daß der Versicherer vom Versicherungsnehmer richtige Auskunft darüber erhält, wieviele Schlüssel überhaupt vorhanden waren. Falsche Angaben zur Anzahl der Schlüssel sind demzufolge generell geeignet, sachgerechte Entschließungen des Versicherers über die Behandlung des Versicherungsfalles zu vereiteln und ihn unter Verzicht auf weitere Untersuchungen zur Zahlung nicht geschuldeter Entschädigungsleistungen zu veranlassen, weil bei ihm der Irrtum erregt werden kann, alle für das Fahrzeug ausgegebenen Schlüssel seien zur Zeit der Entwendung im Besitz des Versicherungsnehmers gewesen und von diesem übergeben worden. Randnummer 29 Das Verschulden des Klägers muß auch als erheblich bewertet werden. Der Kläger hat sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Schadensmeldung die Existenz eines weiteren Schlüssels verschwiegen, auch als der Beklagte ihn zur Übersendung aller Schlüssel aufforderte und ihm vorhielt, das Fahrzeug müsse mit weiteren Schlüsseln ausgeliefert worden sein. Er hat den Erhalt eines dritten Schlüssels erst eingeräumt, als er befürchten mußte, daß der Beklagte seinen Angaben nicht glaubte und durch eigene Nachforschungen herausfinden würde, daß er mehr als zwei Schlüssel erhalten hatte. Für dieses fortgesetzte, planmäßige Verhalten des Klägers gibt es keine andere einleuchtende Erklärung, als daß der Kläger auf das Regulierungsverhalten des Beklagten Einfluß nehmen und, auch wenn er einen unberechtigten Vermögensvorteil gar nicht erstrebte, jedenfalls Schwierigkeiten ausweichen wollte, mit denen er bei ungeklärtem oder zweifelhaftem Verbleib eines Schlüssels rechnen mußte. Ein solches Verhalten kann nicht mehr als Fehlverhalten bezeichnet werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1976, 383, 384 - 1984, 228, 229). Es liegt deshalb ein erhebliches Verschulden des Klägers vor. Randnummer 30 Schließlich ist der Kläger auch in dem Formular des Beklagten zur Schadensmeldung auf den bei bewußt unwahren und unvollständigen Angaben drohenden Verlust des Versicherungsschutzes auch für den Fall, daß dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht, hingewiesen worden, so daß der Beklagte sich auf die für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010292
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