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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 UF 119/91 Urteil Kindesunterhalt nach Trennung der Eltern: Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils

Kindesunterhalt nach Trennung der Eltern: Prozessstandschaft des betreuenden Elternteils Verfahrensgang vorgehend AG Groß-Gerau, 13. Juni 1991, 7 F 272/91 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.06.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau (7 F 272/91) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die beiden gemeinschaftlichen ehelichen Kinder, geboren am ….1977 und Y, geboren am ….1983 folgenden Unterhalt zu zahlen:

  1. a)Für die Zeit vom 05.01.1991 bis 30.09.1991 monatlich 465,-- DM für das Kind X und monatlich 380,-- DM für das Kind Y,
  2. b)für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1991 monatlich für das Kind X 545,-- DM und monatlich 450,-- DM für das Kind Y,
  3. c)ab 01.01.1992 monatlich im Voraus 575,-- DM für das Kind X und 480,-- DM für das Kind Y. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz hat der Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Beklagten 80 % und der Klägerin 20 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit Anfang 1991 innerhalb des Ihnen zu gleichen Anteilen gehörenden Hauses getrennt. Sie haben zwei gemeinschaftliche Kinder, die im Jahr 1977 bzw. 1983 geboren sind. Randnummer 2 Die Wohnverhältnisse im Hause gestalten sich folgendermaßen: Randnummer 3 Die Klägerin bewohnt mit der Tochter die Kellerräume. Der Sohn hat ein Zimmer im Erdgeschoss, in dem sich auch das beiden Parteien zugängliche Wohnzimmer befindet. Der Beklagte bewohnt das 1. Obergeschoss. Randnummer 4 Während der Beklagte einer außerhäuslichen Ganztagsbeschäftigung nachgeht, ist die Klägerin an 3 Tagen im Monat, die in der Regel auf Wochenenden fallen, erwerbstätig. Randnummer 5 Zwischen den Parteien herrscht Streit über die rechtliche Beurteilung ihrer Beiträge zur Betreuung der Kinder. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die beiden gemeinschaftlichen Kinder folgenden Unterhalt zu zahlen: 1. einen Unterhaltsrückstand für die Monate Januar bis einschließlich April 1991 in Höhe von monatlich 575,-- DM für das Kind X und von monatlich 480,-- DM für das Kind Y nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlichen Unterhalt seit dem 5.1., 5.2., 5.3. und 5.4.1991; 2. ab 01.05.1991 fortlaufend monatlich im Voraus für jedes Kind dieselben Beträge nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (07.05.1991). Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Amtsgericht - Familiengericht - Groß-Gerau hat durch Urteil vom 13.06.1991 (veröffentlicht in FamRZ 1991, S. 1466) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Geltendmachung des Kinderunterhalts nicht berechtigt sei. Denn es sei strittig und kaum aufzuklären, in wessen Obhut sich die Kinder befänden. Gleichwohl ins Werk gesetzte Bemühungen um Aufhellung der Betreuungsverhältnisse liefen dem Sinn der Bestimmung des § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB zuwider. Diese Regelung wolle „die Rechtslage vereinfachen und den Eltern das Vorschaltverfahren der Sorgerechtsregelung ersparen“, sie nicht aber mit „Beweisschwierigkeiten zusätzlich belasten“. Der Beklagte würde ungerechtfertigt in der Ausübung der Kindesobhut behindert, wenn die Klägerin für sich allein das Recht in Anspruch nehmen könnte, „die für den Kindesunterhalt verfügbaren Mittel ausschließlich zu verwalten“. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass sie die Kinder betreue, versorge und sämtliche Einkäufe für sie tätige. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen für die Zeit bis zum 31.10.1991 zu erkennen und - klageerweiternd - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 01.11.1991 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
  4. a)Für X 655,-- DM
  5. b)Für Y 550,-- DM, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (12.12.1991). Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 13 Der Senat hat die Parteien in der Sitzung vom 12.12.1991 persönlich angehört. Näheres ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die alle Form - und Fristerfordernisse wahrende Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie teilweise erfolgreich. Soweit die Klage in der Berufungsinstanz erweitert worden ist, ist sie unbegründet. Randnummer 15 Die Klägerin kann als gesetzliche Prozessstandschafterin den Unterhalt der gemeinschaftlichen Kinder gegen den Beklagten geltend machen (§ 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB). Ihr Begehren ist jedoch nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 16 Die persönliche Anhörung der Parteien vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1991 hat ergeben, dass die Kinder im Wesentlichen von der Klägerin betreut und versorgt werden. Sie weckt die Kinder an den Werktagen, bereitet ihnen das Frühstück und sorgt dafür, dass sie pünktlich zur Schule kommen. Sie bereitet ihnen regelmäßig das Mittagessen und nimmt es mit ihnen gemeinsam ein. Sie kümmert sich vorwiegend um ihre sonstigen Belange. Sie sorgt für die rechtzeitige Nachtruhe der Kinder. Randnummer 17 Der Beklagte hat angegeben, dass die Lebensmitteleinkäufe für die Kinder zum Teil von der Klägerin und zum Teil von ihm vorgenommen würden. Er kaufe ein, wenn etwas fehle. In der letzten Zeit habe er jedoch -so äußerte er wörtlich - „für die Kinder nicht groß eingekauft“. Wenn die Kinder etwas brauchten, würden sie an ihn herantreten. (z.B. Schulhefte, Friseurbesuche). An Wochenenden unternehme er häufiger mit den Kindern etwas (z.B. Schlittschuhfahren). Randnummer 18 Diese von den Parteien mehr oder weniger grob gegebene Darstellung ihrer Beiträge zur Betreuung und Versorgung der Kinder ist für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Kindesunterhalts berechtigt ist, ausreichend. Auf weitere - nach Meinung des Amtsgerichts unausführbare - Nachforschungen, etwa zur Häufigkeit, Dauer, Intensität und Art einzelner Obhutsleistungen und ihrer Zurechnung nach Urheberschaft kommt es nicht an. Bei sorgerechtsregelungsloser Trennung der Eltern genügt es zur Erfüllung des in § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB verwendeten Obhutsbegriffes, wenn der S c h w e r p u n k t tatsächlicher Fürsorge bei dem Elternteil liegt, der den Kindesunterhalt verlangt. Hierzu zählen Leistungen, die die elementaren Lebensbedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder namentlich nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigen und sichern. Eine Mitwirkung des anderen Elternteils - wie vorliegend - dergestalt, dass er Betreuungs- und Versorgungslücken schließt und Aufgaben wahrnimmt, die im Fall einer ihn ausschließenden Sorgerechtsregelung den üblichen Begleiterscheinungen der Umgangsbefugnis entsprechen, ist unschädlich und hindert eine Obhutsbestimmung nicht. Unabhängig von den Angaben der Parteien weist auch der Umstand, dass der Beklagte ganztägig erwerbstätig ist und die Klägerin nur an 3 Tagen im Monat einer außerhäuslichen Arbeit nachgeht, darauf hin, dass die Hauptlast der Kindesfürsorge bei der Mutter liegt. Randnummer 19 Die Regelung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht den Eltern, schon bei ihrer Trennung den Kindesunterhalt zu regeln, ohne darauf angewiesen zu sein, z u v o r eine familiengerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeizuführen oder gar bis dahin die Einleitung einer Unterhaltsergänzungspflegschaft zu erwirken. Ein Streit um das Sorgerecht, der unvermeidlich wird, wenn man der Auffassung des Amtsgerichts folgt, kann gerade vermieden werden. Die dem Elternteil, der die Obhut über die Kinder ausübt, zugewiesene Unterhaltsprozessstandschaft stellt sich gegenüber einer Sorgerechtsregelung als ein geringerer Eingriff in das gemeinsame Elternrecht dar. Sie gestattet, schnell und wirksam Klarheit über die von den Eltern zu erbringenden Beiträge zum Kindesunterhalt zu schaffen und setzt den fürsorgeausübenden Elternteil in den Stand, vorausschauend und planend die regelmäßig zu erwartenden Unterhaltszahlungen für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder einzusetzen. Damit wird die Entstehung verworrener finanzieller Verhältnisse, wie sie gegenwärtig im Haushalt der Parteien herrschen, vermieden. Nach den unbestrittenen Angaben der Parteien hat der Beklagte nämlich der Klägerin zunächst eine Ehegattentrennungsunterhalt von monatlich 1.500,-- DM gezahlt, diese Leistungen aber im Hinblick auf den von ihm übernommenen Teil der Belastungen des gemeinsamen Hauses ab Juli oder August 1991 um monatlich 500,-- DM gekürzt. Zugleich hat die Klägerin bis August 1991 Hausbelastungen in Höhe von monatlich mindestens 1.300,-- DM getragen, so dass es bislang an einer klaren Zuordnung einsetzbarer finanzieller Mittel zu den jeweiligen Unterhaltsbedürfnissen der Familienmitglieder gefehlt hat. Randnummer 20 Den Umfang des Unterhalts der Kinder bestimmt der Senat mit Hilfe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach dem Stand von 01.01.1989. Danach ist der Unterhalt für die Zeit vom 05.01. bis 30.09.1991 auch unter Berücksichtigung der Sonderzahlung, die der Beklagte Mitte 1991 erhalten hat und die auf das Jahr 1991 umzulegen ist, der Einkommensgruppe 5 der erwähnten Tabelle zu entnehmen. Dabei sind zu gunsten des Beklagten neben den Bereinigungsposten betreffend Krankenversicherung und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz einkommensmindernd auch die bis einschließlich September 1991 von ihm getragenen Hausbelastungen von monatlich 500,-- DM berücksichtigt. Von dem sich für X (3. Altersstufe) ergebenden Unterhalt von monatlich 525,-- DM ist der auf sie entfallende Kindergeldanteil von monatlich 30,-- DM abzuziehen. Ferner ist angesichts des Umstands, dass der Beklagte in der Vergangenheit in geringem Umfang bereits Unterhaltsbeiträge für die Kinder geleistet hat, ein Abschlag zu machen, den der Senat auf monatlich 30,-- DM bemisst, so dass sich ein Betrag von monatlich 465,-- DM ergibt. Entsprechen beläuft sich der Unterhalt für Y (2. Altersstufe) im selben Zeitraum auf monatlich 380,-- DM. Randnummer 21 Ab 01.10.1991 ist wegen des Wegfalls der vom Beklagten getragenen Hausbelastungen die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Unterhaltstabelle maßgebend. Die Unterhaltsbeträge von monatlich 605,-- DM für X und monatlich 510,-- DM für Y sind um den entsprechenden Kindergeldanteil von je 30,-- DM und bis zum 31.12.1991 weiterhin um den geschätzten Unterhaltsanteil, den der Beklagte bis zur zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung geleistet hat, von monatlich je 30,-- DM zu schmälern. Es ergeben sich damit Unterhaltsbeträge von 545,-- DM für X und 450,-- DM für Y. Der zukünftige, ab 01.01.1992 laufende Unterhalt beträgt für die beiden Kinder monatlich 575,-- DM (605,-- DM abzüglich 30,-- DM Kindergeldanteil) bzw. 480,-- DM (510,-- DM abzüglich 30,-- DM Kindergeldanteil). Randnummer 22 Der jeweilige für jedes Kind zu leistende Monatsunterhalt ist antragsgemäß ab dem 5. des jeweiligen Monats, auf den der betreffende Unterhalt entfällt, mit 4 % p.a. zu verzinsen. Der Zinsanspruch ist für die vor Rechtshängigkeit liegenden Unterhaltsbeträge ab dem 5.1.1991 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt (Mahnschreiben der Klägerin vom 2.1.1991) und beruht auf § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Senat folgt insoweit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1984, 87; OLG München FamRZ 1984, 310, 311; OLG Hamm, FamRZ 1984, 478; 1985, 604; OLG Frankfurt/M - 3. Fam.senat - FamRZ 1985, 704; Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., 1991, § 288 Rn. 1; Walchshöfer in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., 1985, § 288 Rn. 3; Erman-Battes, BGB, 8. Aufl., 1989, § 288 Rn. 1; Soergel-Wiedemann, BGB, 1990, § 288, Rn. 13; Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. 1987, Rn. 1308; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., 1989, Rn. 196; Jauernig-Vollkommer, BGB, 6. Aufl. 1991, § 288 Anm. 1 c unter Aufgabe gegenteiliger Ansicht in früheren Auflagen; anderer Ansicht OLG Celle FamRZ 1983, 525 mit insoweit zust. Anm. von Brüggemann) und hält seine gegenteilige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 21.1.1981 1 UF 97/80) nicht mehr aufrecht. Randnummer 23 Ab Rechtshängigkeit der Klage (7.5.1991) stützt sich der Zinsanspruch, der „nicht nur die bei Klageerhebung und Ausurteilung bereits fällig gewordenen, sondern von der jeweiligen Fälligkeit an auch die zugesprochenen künftig zu entrichtenden Unterhaltsraten, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden“, ergreift, auf § 291 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1987, 386 ). Randnummer 24 Nur insoweit hat die Berufung Erfolg. Die Klageerweiterung ist unbegründet. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Sie trägt dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg der Klage und der Berufung Rechnung. Randnummer 26 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO. 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