Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- März 1991, 1 O 664/90, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
- März 1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.829,23 (in Worten: zweitausendachthundertneunundzwanzig 23/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit
- Juni 1990 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner gleichfalls 50 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter DM 60.000,--. Gründe Randnummer 1 Verfahrensgegenständlich ist der Verkehrsunfall am ….04.1990, 12.45 Uhr, der sich in O1 im Kreuzungsbereich Straße1/Straße2 ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw, einem X, die Straße1 in südlicher Richtung und bog nach links in die Straße2 ab. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), einem Y, der die Straße1 in nördlicher Richtung befuhr. Dem Kläger entstand ein unstreitiger Schaden in Höhe von DM 5.658,46, den er vorliegend von den Beklagten als Gesamtschuldner in voller Höhe ersetzt verlangt. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherin des Beklagten zu 1). Das Landgericht hat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 01.03.1991 die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt. Die Beklagten suchen um Zurückweisung der Berufung nach. Randnummer 2 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer abschließenden Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt. Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben und durch Vernehmung des A und des B als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erstellt von C, der auch sein Gutachten mündlich erläutert hat. Randnummer 3 Alle Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Randnummer 4 Die gemäß §§ 511, 511 a, 519 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen aber unbegründet. Das angefochtene Urteil war daher wie erkannt abzuändern. Randnummer 5 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1) ein begründeter Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 2.829,23 - das sind 50 % seines geltend gemachten Gesamtschadens - zu (§§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 3 Abs. 3 Ziff. 1, 1 Abs. 2 StVO). Gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz schuldet die Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) dem Kläger unmittelbar die Schadensersatzleistung; beide Beklagten sind mithin Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Randnummer 6 An dem verfahrensgegenständlichen Unfall waren zwei Fahrzeuge beteiligt; für keinen der Unfallbeteiligten stellt sich der Unfall, was noch weiter unten auszuführen wird, als ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar. Der Schaden ist daher gemäß § 17 StVG quotenmäßig zu verteilen. Das Gericht erachtet es als angemessen, daß die Parteien sich vorliegend den Schaden im Verhältnis 1 : 1 teilen. Randnummer 7 Bei der Abwägung der gesetzten Verursachungsbeiträge dürfen nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen eingestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) sich mit einer Mindestbremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h dem Kollisionsort genähert hat. Der Zeuge A hat glaubhaft geschildert, daß er mit seinem 7,5 t Lkw- Kipper unter Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h den rechten Fahrstreifen der Straße1 in nördlicher Richtung befuhr, also richtungsgleich mit dem Beklagten zu 1). Daß die Geschwindigkeitsangabe des Zeugen richtig ist, ergibt sich vorliegend daraus, daß der Lkw über einen Fahrtenschreiber verfügt und die gefahrene Geschwindigkeit auf der Tachoscheibe dokumentiert ist. Randnummer 8 Den Zeugen überholte der Beklagte zu 1) auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit. Im Hinblick darauf, daß der Lkw noch vor der Unfallstelle zum Halten kam und im Hinblick auf die Aussage beider Zeugen über die Endstellung der Fahrzeuge ergibt sich aus den sachverständigerseits berechneten Weg-Zeit-Diagramm die vorgenannte Mindestbremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 80 km/h. Die Behauptung des Beklagten zu 1), er sei nur mit 50 km/h gefahren, muß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als eindeutig widerlegt angesehen werden. Randnummer 9 Der Beklagte zu 1) hat damit eklatant gegen § 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO schuldhaft verstoßen, wonach innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen 50 km/h beträgt. Der Beklagte zu 1) hat die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit nämlich um 60 % überschritten. Der schuldhafte Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) - er handelte insoweit vorsätzlich! - ist für das Unfallgeschehen auch kausal geworden, weil bei der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Damit steht zugleich auch fest, daß der Unfall für den Beklagten zu 1) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Randnummer 10 Der Kläger hat seinerseits durch sein Fahrmanöver objektiv den Vorrang des Beklagten zu 1) verletzt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muß nämlich derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der Kläger hat insoweit auch schuldhaft gehandelt, aber nur fahrlässig, denn entweder hat er den Beklagten zu 1) gesehen und hätte daher nicht aus dem Stand anfahren dürfen - Linksabbieger müssen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen rechnen und dürfen nicht auf eine mäßige Geschwindigkeit vertrauen (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 1989, Rn 39 zu § 9 StVO m. Nachw.) -, oder er hat ihn aus Unachtsamkeit nicht gesehen. Dem Kläger muß entgegengehalten werden, daß der Zeuge A durch Beobachtung des Rückspiegels des Beklagten zu 1) auf dem mittleren Fahrstreifen bereits zu einem Zeitpunkt gewahr wurde, als er selbst noch 60 - 100 m vom Kreuzungsbereich entfernt war. Auch in diesem Punkt ist die Aussage des Zeugen A glaubhaft, weil sie indiziell durch die Bekundungen des Zeugen B bestätigt wird. Noch bevor es zu dem Unfall kam, hatte nämlich der Zeuge A gegenüber diesem bemerkt, da komme einer "angeblasen", das gehe nicht gut. Im übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die beiden vorgenannten Zeugen am Ausgang des Rechtsstreites interessiert sein könnten, wodurch der Beweiswert ihrer Aussage in Frage gestellt werden könnte. Weder im Inhalt der beiden Aussagen noch im Aussageverhalten der beiden Zeugen werden zu diesem Geschehensmoment Unwahrhaftigkeitskriterien sichtbar. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) sei erst nach Einleitung seines eigenen Abbiegemanövers vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen der Straße1 übergewechselt, ist mithin als widerlegt anzusehen. Randnummer 11 Hätte mithin der Kläger seinerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, wäre er vor dem Beklagten zu 1) nicht abgebogen; auch für ihn stellt sich also der Unfall nicht als ein unabwenbares Ereignis dar. Randnummer 12 Für den Unfall haben mithin beide, Kläger und Beklagter zu 1), schuldhafte Verursachungsbeiträge gesetzt, die das Gericht letztlich als gleichwertig erachtet hat. Randnummer 13 Einerseits war nämlich der Kläger verpflichtet, den ihm entgegenkommenden Pkw des Beklagten zu 1) vorbeifahren zu lassen, dessen Vorrang auch nicht dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr, daß dieser mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Während dem Kläger indessen nur Fahrlässigkeit anzulasten ist, muß bei dem Beklagten zu 1) von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, denn er hat die zulässige Geschwindigkeit um 60 % überschritten. Die Ortsgeschwindigkeit ist deshalb auch begrenzt, um bestimmte Verkehrsvorgänge, die innerorts häufig Vorkommen, angesichts der heute gegebenen hohen Verkehrsdichte überhaupt erst zu ermöglichen. Wenn auch vielfach innerorts auf den Hauptverkehrsstraßen höhere Geschwindigkeiten als 50 km gefahren werden, so muß in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - Annäherung an eine Kreuzung mit Linksabbiegerverkehr, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 % - die Geschwindigkeitsüberschreitung haftungsmäßig angemessen berücksichtigt werden. Der Sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom
- Februar 1984 (abgedr. in NJW 1984, S. 1926) bei einem vergleichbaren Sachverhalt - Kollision beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr innerorts - den Unfallschaden im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Bevorrechtigten gequotelt, welcher ca. 100 km schnell fuhr. Unter Berücksichtigung vorstehender Entscheidung haben die Parteien vorliegenden Rechtsstreites den Schaden sich hälftig zu teilen (1 : 1). Randnummer 14 Die Prozeßparteien haben die Verfahrenskosten im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden, haften sie auch für die Kostenerstattung gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner. Randnummer 15 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010301
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