Schmerzensgeld für Verletzungen durch Verkehrsunfall (hier: Trümmerbruch des Oberschenkels mit Aufpfropfthrombose) Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
- Oktober 1990, 6 O 1749/89 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der
- Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom
- Oktober 1990 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers wird auf 5.000,-- DM festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus Anlaß eines Verkehrsunfalles auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger befuhr am ….1988 mit seinem Motorrad die Bundesstraße … in Richtung …. Hinter ihm fuhr mit seinem PKW der Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterhält. Bei dem Versuch, den Kläger zu überholen, geriet der Beklagte zu 2) gegen das Motorrad, worauf der Kläger stürzte. Er wurde mit dem Notarztwagen in das …krankenhaus … gebracht. Dort wurde ein Trümmerbruch des rechten Oberschenkels mit mehreren Biegungskeilen sowie Schürf- und Platzwunden festgestellt. Nach Durchführung der Erstversorgung wurde der Kläger am ….6.1988 in die Medizinische Hochschule … verlegt und dort am ….6.1988 operiert, wobei eine Osteosynthese mit einer Winkelplatte durchgeführt wurde. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum ….7.
- Bei einer Nachuntersuchung am 31.8.1988 wurde eine Unterschenkelvenenthrombose rechts festgestellt. Der Kläger wurde mit Marcumar und Heparin versorgt und bis zum 10.9.1988 stationär behandelt. Seit dem 28.10.1988 arbeitet er wieder in seinem Beruf als … . Die Beklagte zu 1) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM. Der Kläger hat behauptet, er habe nach dem Unfall während der ärztlichen Behandlungen unter starken Schmerzen gelitten. Als Unfallfolge sei ein verkürztes Bein, eine Knieinstabilität und eine Thrombose verblieben, weswegen er blutverflüssigende Mittel einnehmen müsse. Sportliche Aktivitäten könne er nicht mehr ausüben. Deswegen, so hat er gemeint, sei ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,-- DM angemessen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenens Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom ….1988 zu ersetzen, soweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang eintritt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einzelrichterin der
- Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat nach uneidlicher Vernehmung zweier Ärzte, die den Kläger behandelt haben, durch Urteil vom 22.10.1990 die Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von weiteren 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.8.1989 zu zahlen. Es ist festgestellt worden, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom ….1988 zu ersetzen, soweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang eingetreten ist. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Gegen das ihm am 11.12.1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.1990 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 19.2.1991 begründet. Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das angefochtenen Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.8.1989 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat nach § 358 a ZPO ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen … eingeholt, das dieser am 28.1.1992 erstattet hat. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn der Beklagte zu 2) nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, die Beklagte zu 1) als dessen Haftpflichtversicherer nach den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVersG, als Gesamtschuldner dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom ….1988 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sind, steht ihm jedenfalls Über die von der Beklagten zu 1) bereits gezahlten 2.000,-- DM und die erstinstanzlich ausgeurteilten weiteren 8.000,- DM hinaus kein weiteres Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch ist im wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzungen unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus dient das Schmerzensgeld auch der Genugtuung des Verletzten, die aber bei Verkehrsdelikten gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund tritt (BGHZ 18, 149 ff.). Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist deswegen insbesondere das Ausmaß und die Dauer der Unfallfolgen und ihre künftige Entwicklung, soweit sie voraussehbar ist, von Bedeutung. Daneben sind die Auswirkungen des Unfalls auf die Lebensführung des Klägers und die Einbuße an Lebensqualität zu berücksichtigen. Es steht fest, daß der Kläger als Unfallfolge einen Trümmerbruch des rechten Oberschenkels erlitten hat, der operativ mittels einer Osteosynthese versorgt worden ist. Daß im Hinblick auf diese Verletzung die ärztliche Behandlung mit Schmerzen für den Kläger verbunden war, steht außer Frage und ist auch von dem Landgericht bewertet worden. Nach Abschluß der ärztlichen Behandlung ist eine Beinlängenverkürzung auf der rechten Seite von 1 cm gegenüber der linken Seite verblieben. Soweit das Landgericht noch davon ausgegangen ist, daß das Gehbild des Klägers nicht als normal zu bezeichnen sei, er vielmehr trotz einer Absatzerhöhung hinke, ist jedenfalls zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten. Denn nach dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen … ist das Gangbild des Klägers rhythmisch. Die Schrittlänge ist gleich und der Schuhabrieb an beiden Schuhen gleichmäßig. Soweit der Kläger behauptet hat, das rechte Kniegelenk sei durch den Unfall dauerhaft instabil geworden, ist diese Behauptung durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt worden. Die Operation vom ….6.1988 war nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Weise durchgeführt worden, daß zusätzlich zu der Osteosynthese Knochenteile mit Drahtcerclagen befestigt worden sind. Postoperativ war dann eine Kniegelenksinstabilität festgestellt worden, die durch eine Bänderdehnung oder -zerrung an der Knieaußenseite beziehungsweise am vorderen Kreuzband verursacht worden ist. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, daß das Ausmaß der Bänderdehnung muskulär kompensierbar sei, so daß eine operative Versorgung der zunächst vorhandenen Knieinstabilität nicht notwendig gewesen sei. Eine muskuläre Kompensation ist offensichtlich inzwischen eingetreten. Der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung des Klägers nämlich Zeichen einer Instabilität des rechten Knies nicht mehr festgestellt. Deswegen sind in Zukunft weitere ärztliche Behandlungsmaßnahmen auch nicht notwendig. Die Oberschenkelverletzung ist auch inzwischen ausgeheilt. Wie der Sachverständige … bestätigt hat, ist der Kläger am 12.9.1990 in der Medizinischen Hochschule … stationär zur Implantatentfernung aufgenommen worden. Die Operation wurde am 14.9.1990 durchgeführt und der Kläger bei reizlosen Wundverhältnissen am 18.9.1990 entlassen. Als wesentliche Unfallfolgen sind neben der bereits erwähnten Beinlängenverkürzung rechts noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk bei Außenrotation um ca. 10° und eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Narbe am rechten Oberschenkel vorhanden. Bei diesen Restbeschwerden muß aber zusätzlich berücksichtigt werden, daß sich der Kläger nach den Angaben des Sachverständigen … am erneut eine Fraktur des rechten Oberschenkels zugezogen hat, nachdem er von einem Schlachttier angegriffen worden war. Angesichts dieser erneuten Oberschenkelfraktur ist nicht auszuschließen, daß die derzeit vorhandenen Beschwerden jedenfalls zum Teil auf diesen weiteren Unfall zurückzuführen sind, für den die Beklagten aber nicht einzustehen haben. Als Unfallfolge und damit für die Bemessung des Schmerzensgeldes mit maßgeblich ist allerdings die am 31.8.1988 röntgenologisch festgestellte Unterschenkel Venenthrombose anzusehen. Der Sachverständigen … hat dazu überzeugend ausgeführt, es habe sich um eine "Aufpfropfthrombose" gehandelt, die dadurch gekennzeichnet sei, daß auf bereits vorhandenen Thromben im Venensystem eine frische Venenthrombose erfolgt sei. Daraus, daß Anteile einer frischen und einer älteren Venenthrombose zu erkennen waren, hat der Sachverständige nachvollziehbar gefolgert, daß die Unterschenkelvenenthrombose auf dem Unfall vom ….1988 beruhe. Andere von den Beklagten in Betracht gezogene Ursachen wie eine falsche Ernährungsweise oder eine körpereigene Disposition des Klägers hat der Sachverständige ausgeschlossen. Steht danach die Ursächlichkeit des Unfalls für die eingetretene Venenthrombose fest, muß aber davon ausgegangen werden, daß die Unterschenkelvenenthrombose inzwischen ausgeheilt ist. Zwar lösen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen … Unterschenkelvenenthrombosen in der Regel nicht auf. Seiner Auffassung nach kann sich aber ein Umgehungskreislauf der verstopften Venenabschnitte bilden, so daß in Zukunft funktionelle Folgen nicht zu erwarten sind. Ein solcher Fall ist offensichtlich bei dem Kläger eingetreten, denn bei seiner Untersuchung durch den Sachverständigen waren Anzeichen eine venösen Insuffizienz nicht zu erkennen. Deswegen hat der Sachverständige folgerichtig weitere ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Berücksichtigt man außerdem, daß der Kläger eine größere Narbe am Oberschenkel zurückbehalten hat, frühere sportliche Aktivitäten im Hinblick auf die durch den Unfall entstandenen Verletzungen nicht mehr ausübt und seine geplante Hochzeitsfeier um ein halbes Jahr verschieben mußte, dann erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM ausreichend. Denn die von dem Kläger behaupteten wesentlichen Dauerschäden haben sich nicht bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. l0, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010303