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OLG Frankfurt 8. Zivilsenat 8 U 302/91 Urteil Schadenersatz bei Unmöglichkeit der Bauausführung wegen fehlender Baugenehmigung

Schadenersatz bei Unmöglichkeit der Bauausführung wegen fehlender Baugenehmigung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 25. November 1991, 2 O 202/91 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landesgerichts Gießen vom 25.11.1991 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 29.188.-- DM Gründe Die Beklagten bestellten am 28.01.1990 bei der Klägerin die Errichtung eines Landhauses "..." ab Oberkante Kellerdecke zum Gesamtpreis von 291.880.-- DM. Die Klägerin nahm das Angebot am 12.02.1990 unter der Voraussetzung an, daß ein Finanzierungsvorbehalt von den Beklagten zurückgenommen werde. Die Beklagten kamen dem Wunsch nach. Der Vertrag kam aufgrund der Rückantwort der Beklagten vom 5.3.1990 zustande. Der Vertrag nimmt hinsichtlich der. Baubeschreibung auf typisierte Bauvorschläge der Klägerin Bezug. In Ziffer II des Vertrages ist vorgesehen, daß 5 % des Kaufpreises bei Fertigstellung der Bauantragsunterlagen zu zahlen sind. In Ziffer VII heißt es: "Der Auftragnehmer ist nach Abmahnung und Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bauausführung durch ein Verhalten des Auftraggebers unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird... In allen Fällen, in denen der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist und im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber wahlweise Ersatz seines tatsächlichen Schadens oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zuzüglich Mehrpreis für Änderungswünsche verlangen. In den pauschalierten Schadensersatz sind eingerechnet die Kosten für die Vorplanung, Geländeaufmaß, Wegegelder, Unterlagen für Baugenehmigungsverfahren, Werbungs- und Regiekosten. Wird pauschalierter Schadensersatz gefordert, so werden diese Arbeiten nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt. Falls der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz verlangt, ist es dem Auftraggeber unbenommen, den Nachweis zu führen, daß dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist". Die Beklagten hatten bereits im Oktober 1989 eine Bauvoranfrage eingereicht, welche vom Kreisausschuß des ... durch Bescheid vom 13.2.1990 zurückgewiesen wurde, da die Voraussetzung" gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch nicht gegeben seien. Ein entsprechender Widerspruch des Beklagten wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stadt1 vom 10.9.1990 zurückgewiesen. Die Klägerin hat, da die Beklagten sich derzeit nicht in der Lage sehen, das Bauvorhaben durchzuführen, nach Fristsetzung den Schadensersatzbetrag von 29.188.-- DM unter Berufung auf die getroffenen Vereinbarungen - gefordert, nachdem sie vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 21.1.1991 zurückgetreten waren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.188 .-- DM nebst 10 % Zins eh seit dem 2.2.1991 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben sich damit verteidigt, das Bauvorhaben sei nicht unmöglich geworden und im übrigen, sei der Klägerin auch nicht ein entsprechender Schaden entstanden, da sie keine Leistung erbracht habe. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wiederholen die Beklagten ihre rechtliche Argumentation. Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der gesamten Auftragssumme nichts auf Ziffer VII der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen Voraussetzung für eine derartige Forderung der Klägerin wäre, daß diese zum Rücktritt berechtigt war. Das Rücktrittsrecht ist nach den getroffenen Vereinbarungen dann gegeben, wenn die Bauausführung durch ein Verhalten der Beklagten unmöglich wurde oder jedenfalls wesentlich erschwert wurde. Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Umstände decken sich jedoch bereits nicht mit dem Wortlaut dieser vertraglichen Bestimmungen. Unter einem Verhalten ist dem Wortsinn nach ein Tun oder ein Unterlassen zu verstehen, welches von dem Betreffenden auch, beherrscht wird. Die Bauausführung unterblieb jedoch bislang nicht deshalb, weil die Beklagten von ihrem Bauwunsch Abstand genommen haben, sondern weil eine Bauanfrage durch die Baubehörde negativ beschieden wurde. Auf deren Entscheidung hatten die Beklagten freilich keinen Einfluß. Eine Einbeziehung eines solchen Sachverhaltes in die Ziffer VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dem Vertrag zweifelsfrei entnommen werden könnte, die Entscheidung der Baubehörde liege in der Sphäre der Beklagten und sei ihnen daher wie ein eigenes Verhalten zuzurechnen. Eine solche Zuordnung läßt jedoch bereits der Wortsinn nicht zweifelsfrei zu, so daß gemäß § 5 AGBG die Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nachteil der bleibenden Zweifel zu tragen hat. Es kann daher auch offen bleiben, ob eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 307 BGB als unwirksam angesehen werden müßte. Der Klägerin steht aber auch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch nicht zu, unabhängig von dem Umstand, daß dann die einzelnen tatsächlichen Voraussetzungen der Höhe nach vorgetragen werden mußten. Der hier von der Klägerin geforderte Schadensersatzanspruch, für welchen die §§ 325, 326, 642, 645 BGB möglicherweise erwogen werden könnten, würde nämlich voraussetzen, daß es die Beklagten zu vertreten hätten, daß es bereits zu einer Bestellung des Hauses gekommen ist, ohne daß die Frage der Baugenehmigung abschließend geklärt wurde. Dabei wird man der Klägerin sicherlich zugestehen können, daß es grundsätzlich nicht Aufgabe eines bei der Errichtung eines Hauses beteiligten Werkunternehmersist, sich um das Vorliegen der Baugenehmigung zu kümmern. Dafür Sorgen zu tragenhat der Bauherr, der sich dabei, wie das Leistungsbild des § 15 HOAI zeigt, eines Architekten als Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Dessen Verschulden müßte sich der Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer dann zurechnen lassen. Aus dem vorliegenden Vertrag ergibt sich jedoch, daß die Klägerin Leistungen übernommen hat, die üblicherweise von einem Architekten zu erbringen sind. Sowohl aus der Fälligkeitsregel als auch aus der Bestimmung, die beschreibt, welche Leistungen mit dem pauschalierten Schadensersatz abgegolten sind, ergeben sich derartige Leistungsverpflichtungen der Klägerin. Die Fälligkeit einer Kaufpreisrate wird nämlich von der Fertigstellung der Bauantragsunterlagen abhängig gemacht. Beim Schadensersatz sollen die Kosten für die Baugenehmigungsunterlagen abgegolten sein. Wenn man aus diesen Umständen auch nicht wird folgern können, daß die Klägerin sich verpflichtet hat, die dem vollen Leistungsbild des § 15 HOAI entsprechende Architektenaufgaben zu erbringen, so läßt sich jedoch entnehmen, daß die Klägerin bei der Genehmigungsplanung gemäß § 15 Nr. HOAI tätig werden sollte und auch Teile vorangegangener Leistungsphasen zu erbringen hatte. Es ist aber selbstverständliche Pflicht, eines mit der Genehmigungsplanung Beauftragten, seinen Auftraggeber davor zu bewahren, daß dieser bereits vor Erteilung der Baugenehmigung weitere Bauleistungen in Auftrag gibt, welche bei der Versagung der Baugenehmigung hinfällig werden. Dementsprechend ist der Mitwirkung bei der Vergäbe von Bauaufträgen auch erster Leistungsphase gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 HOAI vorbehalten. Da bei der Errichtung eines typisierten Hauses durch einen Hersteller Bauausführung und Architektenleistung weitgehend in einer Hand liegen, bedeutet dies, daß keine Schadensersatzpflicht für solche unterbliebenen Leistungen verlangt werden kann, welche bei sachgerechter Beratung, nicht in Auftrag gegeben worden wären. Das Verhalten der Klägerin ist hier jedoch einem Architekten gleichzusetzen, der die Vergabe der Bauaufträge an die einzelnen Handwerker bereits vorgenommen hat, ohne abzuwarten, ob die Baugenehmigung überhaupt erteilt wird. Dementsprechend ist hier ein Schadensersatzbegehren, das alle zur schlüsselfertigen Erstellung ab Oberkante Decke erforderlichen Leistungen einbezieht, nicht gerechtfertigt, weil es die Klägerin selbst zu vertreten hat, daß es zu einem so weitgehenden Auftrag bei der ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der Baugenehmigung gekommen ist. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten ausdrücklich das Risiko der Erteilung der Baugenehmigung übernommen, läßt sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Es hätte daher, einer weiteren Darlegung seitens der Klägerin bedurft, auf welche Weise es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist. So aber ist ihr Vortrag in diesem Punkt unsubstantiiert. Bei dieser Sachlage ist es zwar denkbar, daß die Klägerin Planungsleistungen in Rechnung stellt, aus dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es bereits zu solchen gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010304

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