Werkvertrag: Bindung des Werkunternehmers an Schlussrechnung Anmerkung Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- März 1987, 2/12 O 230/82, Urteil nachgehend BGH, VII ZR 136/89, Revision zurückgenommen. Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.1987 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 49.369,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.10.1982 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den des Rechtsstreits in
- Instanz haben die Klägerin 64 % und der Kosten Beklagte 36 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 49.369,78 DM, für den Beklagten 141.605,81 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Erlass des Teilurteils des Senats vom 15.03.1989 (Bl. 473 - 494 d.A.), ob die Klägerin als „Generalübernehmerin“ des Baus eines Lebensmittelmarktes in … nach dem Bauvertrag vom 12.11.1980 (Band I, Bl. 6 ff d.A.), nachdem bereits 1.265.355,12 DM vom Beklagten gezahlt worden sind, überzahlt ist und der Beklagte in Höhe der Überzahlung Rückerstattung verlangen kann. Randnummer 2 Das Gebäude wurde Ende Mai 1981 fertiggestellt. Der Beklagte nahm es ab und vermietete es an die Firma … welche in dem Gebäude seit Juni 1981 einen … betreibt. Randnummer 3 In dem Vertrag der Parteien vom 12.11 .1980 hieß es u. a.: § 1 Abs. 2: Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist der vollständige Abbruch und die schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes durch den Auftragnehmer. § 1 Abs. 3: Gegenstand des Vertrages ist insbesondere, den Auftraggeber von allen bautechnischen Fragen freizuhalten und ihn von jeglicher Tätigkeit in dieser Hinsicht zu entlasten. § 5 Abs. 2: Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des BGB über den Werkvertrag. § 7 Abs. 1: Auftragnehmer garantiert eine Fertigstellung des schlüsselfertigen Bauwerks einschließlich Außenanlagen zum Betrag von 1.221.904,00 DM. § 7 Abs. 2: Sollten sich die Gesamtkosten verringern, so wird dieser Betrag dem Auftraggeber vergütet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierüber Rechnung zu legen. § 9 Abs. 1: Die Vergütung des Auftragnehmers beträgt pauschal 61.096,00 DM. § 10: Die in §§ 8 und 9 angegebenen Zahlungen sind Nettozahlungen, zu denen jeweils die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzukommt in der Höhe und zu dem Termin, zu dem sie nach dem jeweils geltenden Gesetz zu zahlen ist und fällig wird. Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 03.08.1981 eine „Schlussrechnung“, ausweislich deren „nach Einzug des Marktes und Fertigstellung der Außenanlagen“ verlangt wurden: 1.221.904,00 DM + 5 % Vergütung 61.096,00 DM 1.283.000,00 DM ./. Rechnung vom 13.09.1980 136.500,00 DM vom 12.12.1980 252.000,00 DM vom 02.03.1981 236.250.00 DM vom 04.07.1981 315.000,00 DM vom 12.06.1981 181.199,00 DM 1.120.949,00 DM 162.051,00 DM + 13 % Mehrwertsteuer 21.066,63 DM 183.117,63 DM Randnummer 4 Der Rechnung war eine „Baukostenaufstellung“, welche die Rechnungen der am Bau beteiligten Firmen aufführte und mit einem Endbetrag von 1.360.661,52 DM endete, beigefügt. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus den §§ 7 - 10 des Vertrages ergebe sich für sie eine Forderung in Höhe von 1.449.790,00 DM (brutto), so dass sich nach Abzug des vom Beklagten gezahlten Betrages von 1.265.355,12 DM ein Restbetrag von 184.434,88 DM errechne. Der Beklagte schulde alle in der Baukostenaufstellung aufgeführten Beträge und auch die nachträglich in Rechnung gestellten Architektenkosten. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 184.434,88 DM nebst 13 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Beklagte hat die Ordnungsmäßigkeit und Höhe der Rechnungen bestritten. Er hat behauptet, bei der Vorkalkulation der Klägerin seien für die Elektroinstallationen nur 78.104,00 DM angesetzt worden. Für ein vergleichbares Bauvorhaben in … sei für diese Arbeiten ein Betrag von nur 45.000,00 DM abgerechnet worden. Die Firma ... habe weniger als die von der Klägerin angegebenen 42.940,00 DM erhalten. Randnummer 9 Er hat die Auffassung vertreten, es läge bereits eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 182.819,87 DM vor. Die Rechnungen der Firmen … könne er nicht anerkennen, da die diesbezüglichen Kosten bereits in der Vergütung der Klägerin nach § 9 Abs. 2 enthalten seien. Die Rechnung mit einem Betrag von 140.000,00 DM sei bei weitem überhöht. Randnummer 10 Der Beklagte hat auch Grund und Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Architektenhonorars bestritten. Er hat behauptet, nach den Vereinbarungen der Parteien hätten Architektenleistungen in dem Honorar der Klägerin nach § 9 des Vertrages nicht gesondert in Rechnung gestellt werden sollen. Die Klägerin habe diese Leistung vielmehr im Rahmen der ihr obliegenden Leistungspflichten ohne besondere Berechnung erbringen sollen. Randnummer 11 Der Beklagte hat zudem die Meinung vertreten, die Klägerin sei als Werkunternehmerin an ihre Schlussrechnung gebunden. Die nachträgliche Geltendmachung des Architektenhonorars verstoße zudem gegen Treu und Glauben. Randnummer 12 Der Beklagte hat zudem gerügt, die Architektenleistungen seien nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Randnummer 13 Insgesamt ergebe sich ein berichtigter Rechnungsbetrag von 912.376,95 DM (netto), was zuzüglich der Vergütung der Klägerin sowie der geschuldeten Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung der Klägerin von 1.082.535,25 DM ergebe. Damit sei eine Minderung der Baukosten nach § 8 des Vertrages der Parteien eingetreten, so dass sich nach Abzug der Zahlung des Beklagten in Höhe von 1.265.355,12 DM eine Überzahlung in Höhe von 182.819,87 DM errechne, deren Rückzahlung der Beklagte mit der Widerklage verlangt hat. Randnummer 14 Der Beklagte hat weiter behauptet, das Bauwerk weise erhebliche Mängel auf. Die Dacheindeckung sei schadhaft gewesen und sei falsch konstruiert worden. Nachdem die Klägerin auf die Aufforderung zur Ausbesserung nichts unternommen habe, habe der Beklagte das Dach ausbessern lassen. Hieraus seien ihm Kosten in Höhe von 6.780,00 DM (Reparatur) und 925,81 DM (Sachverständigengutachten) entstanden. Gleichwohl seien konstruktive Mängel verblieben. Nach § 11.1 der Baubeschreibung der Firma … habe die Klägerin im Lager im
- Obergeschoss einen Industrieestrich mit erhöhtem Festigkeitsgrad auftragen müssen. Die Klägerin habe aber den Estrich so mangelhaft hergestellt, dass er den vorgesehenen Belastungen nicht standgehalten habe und gebrochen sei. Die Heizung des alten Gebäudes sei beim Vorgänger des Beklagten und bei der Übergabe in Betrieb gewesen. Die Klägerin habe sämtliche Heizkörper im
- Obergeschoss abreißen und entfernen lassen, was Instandsetzungskosten von mindestens 15.000,00 DM erfordere. Randnummer 15 Der Beklagte hat behauptet, er nehme in Höhe des Widerklagebetrages Bankkredit zu 13 % Zinsen in Anspruch. Randnummer 16 Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 182.819,87 DM nebst 13 % Zinsen seit Widerklagezustellung an den Beklagten zu verurteilen. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 19 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis (Bl. 192 ff, 132 ff, 289 ff d. A.) die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 57.075,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1982 stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Werklohnes sei durch Erfüllung erloschen. Zwar schulde der Beklagte nach dem Vertrag einen Brutto-Pauschalpreis von 1.449.790,00 DM, doch dürfe der Beklagte sich gegenüber dieser Forderung, soweit sie noch nicht bezahlt sei, auf § 7.2 des Vertrages berufen. Da die Gesamtbaukosten geringer als veranschlagt gewesen seien, habe der Beklagte das Recht auf entsprechende Gutschriften. Insbesondere sei die Klägerin nicht berechtigt, die Architektenleistungen ihres Geschäftsführers im Rahmen der Baukosten, d. h. zusätzlich neben der ihr nach § 9.1, 10 des Vertrages gebührenden Vergütung, zu berechnen. Randnummer 20 Insgesamt sei von Gesamtbaukosten von 1.014.997,20 DM zuzüglich des Honorars der Klägerin nach § 9.1 (61.096,00 DM) und 13 % Mehrwertsteuer (139.892,10 DM) auszugehen, so dass die Gesamtforderung der Klägerin sich auf brutto 1.215.985,30 DM belaufe, d. h. auf einen geringeren Betrag als er (ohne die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 7.2) vertraglich vorgesehen (brutto 1.449.790,00 DM), und auch niedriger, als er schon vom Beklagten gezahlt worden sei (1.265.355,12 DM brutto) . Die Klägerin sei daher bereits mit 49.369,80 DM überzahlt und müsse diesen Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen. Randnummer 21 Außerdem schulde die Klägerin dem Beklagten wegen Verzuges bei der Beseitigung von Dachmängeln Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.705,81 DM (§ 633 Abs. 3 BGB). In Höhe von (7.705,81 + 49.369,00 DM =) 57.075,61 DM sei daher die Widerklage begründet. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Randnummer 23 Gegen das der Klägerin am 27.03.1987 zugestellte Urteil hat sie am 27.04.1987 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.1987 mit einem am 08.09.1987 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 24 Die Klägerin hat an ihrer Auffassung festgehalten, die von ihrem Geschäftsführer, dem Architekten … ihr selbst berechneten Architektenleistungen in Höhe von 94.949,35 DM gehörten samt Fahrtkosten des Architekten in Höhe von 38.500,00 DM zu den Baukosten, welche nach § 7 des Vertrages der Parteien berücksichtungsfähig seien, auch wenn sie in der Schlussrechnung vom 03.08.1981 nicht enthalten seien. Randnummer 25 Weiterhin gehöre zu diesen Gesamtkosten auch ein Betrag von 16.193,00 DM, welchen der Bauunternehmer … im Rahmen einer nachgereichten, abschliessenden Rechnung geltend gemacht habe, nachdem die Firma … zunächst eine um diese Summe niedrigere Rechnung erstellt habe. Demgegenüber stehe dem Beklagten der ihm vom Landgericht für die Dachreparatur zuerkannte Betrag von 7.705,81 DM nicht zu. Die eingetretenen Schäden beruhten nicht auf Baumängeln, sondern auf nachträglicher Beschädigung der Dachoberfläche durch Marktangestellte. Randnummer 26 Die Klägerin hat beantragt, das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.1987 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 113.166,69 DM nebst 13 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin das Architektenhonorar und die Fahrtkosten nicht verlangen könne. Randnummer 29 Auch die erweiterte Rechnung … dürfe nicht bei den Baukosten berücksichtigt werden. Die nachgeschobene Erhöhung sei manipuliert und tatsächlich von der Klägerin auch nicht bezahlt worden. Die Rechnung dürfe schon deswegen nicht nachgeschoben werden, da die Klägerin an ihre Schlussrechnung gebunden sei. Randnummer 30 Hinsichtlich der Dachreparatur hat der Beklagte behauptet, die Mängel an der Dachoberseite beruhten nicht auf Beschädigungen durch Angestellte des Lebensmittelmarktes, sondern auf Undichtigkeit der Zinkanschlüsse (Dachhaut) und auf zeitweiliger Kondenswasserbildung, sowie auf den Ausbildungen der Stahlkonstruktion und zusätzlich auf einer zu geringen und nicht mangelfrei ausgebildeten Dachisolierung. Randnummer 31 Der Senat hat durch Teilurteil vom 15.03.1989 die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als mit ihr Teilbeträge in Höhe von 89.154,35 DM - Aufwand für Architektenhonorar - und von 38.000,00 DM - Architektenfahrtkosten - jeweils zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer und weiter zuzüglich 13 % Zinsen aus diesen Beträgen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teilurteil verwiesen (Bl. 473 bis 494 d. A.). Randnummer 32 Nach Erlass des Teilurteils und des Beweisbeschlusses hat der Beklagte auf die ihm vom Landgericht in der Widerklage zugesprochene Forderung in Höhe von 7.705,81 DM (Dachreparatur) verzichtet. Die Klägerin hat diesen Verzicht angenommen (Bl. 617 d. A.). Randnummer 33 Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, dass der Beklagte nur die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 31.071,74 DM verlangen könne. Zu den Gesamtkosten gehöre der Betrag von 16.193,00 DM, den der Bauunternehmer … im Rahmen einer nachgereichten, abschließenden Rechnung geltend gemacht habe. Die Klägerin sei berechtigt, diesen Betrag nachträglich geltend zu machen, obwohl dieser in der Schlussrechnung nicht enthalten sei. Dazu behauptet die Klägerin, die Firma … habe ihre zunächst mit 223.881,88 DM berechneten Leistungen für das Bauprojekt … in … mit Rücksicht auf zunächst dem Beklagten direkt berechneten, von ihm aber nicht gezahlten Arbeiten sodann mit 2 Rechnungen vom 31.12.1982 (Bl. 418 ff d. A.) und Zusammenstellung vom 14.03.1983 über 240.074,88 DM netto der Klägerin in Rechnung gestellt und von dieser teilweise bezahlt erhalten. Die nachgeschobene Rechnungserhöhung sei nicht manipuliert. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.1987 abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Im Wege der Anschlussberufung unter Vornahme einer Erweiterung der Widerklage beantragt der Beklagte, das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.1987 abzuändern und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 190.975,61 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.075,61 DM seit dem 21.10.1982 und aus weiteren 133.900,00 DM seit dem 04.01.1991 zu zahlen. Randnummer 37 Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 183.269,80 DM vorliege. Er behauptet, die nachgeschobene Rechnung der Firma … sei manipuliert und tatsächlich auch nicht von der Klägerin an die Firma… gezahlt worden. Randnummer 38 Die in der Aufstellung der Klägerin vom 05.08.1981 enthaltene Rechnung der Firma … vom 08.10.1980 über 42.940,00 DM (Bl. 92 d.A.) sei falsch. Tatsächlich habe die Firma … der Klägerin für Arbeiten an dem Bauprojekt … nur insgesamt 22.035,00 DM in Rechnung gestellt (Rechnung vom 08.10.1980 für Abbruch und Transportarbeiten sowie Kippgebühren, Bl. 517 d. A.). Mehr habe die Klägerin hierfür auch nicht bezahlt. Die in der Abrechnung der Klägerin vom 05.08.1981 aufgeführten Rechnungen der Firma .. vom 12.12.1980 über 56.500,00 DM (Bl. 94 d.A.) und vom 14.01.1981 ebenfalls über 56.500,00 DM seien falsch. Tatsächlich habe die Firma … für das Bauvorhaben … in … keinerlei Leistungen erbracht. Randnummer 39 Die Firma … habe für die Klägerin vielmehr nur Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau einer Bäckerei in … erbracht. Infolgedessen seien die nachgeschobene Rechnung der Firma … und die Rechnungen der Firma … von insgesamt 113.000,00 DM überhaupt nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Rechnung der Firma … dürfe nur der Betrag von 22.035,00 DM in Rechnung gestellt werden (statt 42.940,00 DM). Randnummer 40 Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … Randnummer 41 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 13.09.1991 (Bl. 555 bis 562 d. A.) und vom 22.11.1991 (Bl. 572 bis 576 d. A.) sowie vom 20.01.1992 (Bl. 585 bis 588 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 43 Die Klägerin ist verpflichtet, an den Beklagten einen Betrag von 49.369,78 DM zu zahlen. In dieser Höhe steht dem Beklagten ein Anspruch aus § 7 Ziff. 2 des Bauvertrages vom 12.11.1980 zu, da die Klägerin für das Bauprojekt in … insofern überzahlt ist. Randnummer 44 Nach § 7 Ziff. 2 des Bauvertrages sollte der Beklagte nach Rechnungslegung der Klägerin eine Rückvergütung erhalten, wenn die Gesamtkosten niedriger als der vereinbarte Gesamtpreis von 1.221.904,00 DM waren. Demnach war zwischen den Parteien eine Preisobergrenze vereinbart verbunden mit der Regelung, dass der Beklagte nur die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu tragen hatte. Sofern die von dem Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen höher waren als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten einschließlich der Generalübernehmervergütung, war die Klägerin verpflichtet, die Differenz zu Gunsten des Beklagten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Abrechnung zwischen ‘den Parteien wie folgt dar: Gesamtkosten entsprechend Landgericht Urteil: 1.014.997,23 DM Generalübernehmer-Vergütung 61.096,00 DM + 13 % Mehrwertsteuer 139.892,11 DM 1.215.985,34 DM Von dieser Endsumme ist der von dem Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 1.265.355,12 DM in Abzug zu bringen, so dass sich eine Überzahlung und damit ein Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 49.369,78 DM errechnet. Randnummer 45 Bei den Gesamtkosten in Höhe von 1.014.997,23 DM ist von dem vom Landgericht festgestellten Betrag auszugehen, da die Parteien diesen Betrag in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen haben. Die vom Landgericht zugrundegelegte Summe ist lediglich wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf 1.014.997,23 DM zu berichtigen (statt 1.014.997,20 DM). Randnummer 46 Die teilweise Begründetheit der Berufung ergibt sich daraus, dass entgegen dem angefochtenen Urteil der Betrag von 7.705,81 DM nicht zugunsten des Beklagten anzusetzen ist. Insofern hat der Beklagte im Berufungsverfahren eine Verzichtserklärung abgegeben und die Klägerin diesen Verzicht auch angenommen. Randnummer 47 Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Kosten der Firma … in Höhe von 16.193,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) nachträglich als Kosten geltend zu machen, weil ihre Schlussrechnung diesen Betrag nicht enthielt. Die Klägerin ist nämlich an ihre eigene Schlussrechnung vom 03.08.1981 ungeachtet der Tatsache, dass sie diese Rechnung nunmehr als unvollständig bezeichnet, gebunden. Für Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren ist seit längerem anerkannt, dass sie an erteilte Schlussrechnungen gebunden sind (vgl. BGH NJW 1974, 945 ; 1978, 319; 1986, 845-LS = NJW - RR 1986,18 und 383; OLG Hamm NJW - RR 1988, 727). Nach der Rechtsprechung des Senats - wie sie bereits im Teilurteil vom 15.03.1989 zum Ausdruck gekommen ist - gilt dies auch für die Schlussrechnungen von Bauunternehmern, jedenfalls im hierin Betracht kommenden Bereich der dem BGB unterfallenden Bauverträge (vgl. Schelle, BauR 1987, 272, 273; Jagenburg, BauR 1976, 319; Pastor, Der Bauprozeß,
- Auflage, 1986, Rdnr. 957; aA Werner/Pastor, Der Bauprozeß,
- Auflage 1990, Rdnr. 1195). Genau die Gründe, aus denen heraus die Rechtsprechung die Bindungswirkung der Schlussrechnungen von Architekten und Ingenieuren hergeleitet hat - nämlich die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Bezeichnung einer Rechnung als Schlussrechnung, auf welchen gemäß § 242 BGB der Rechnungsadressat im Sinne einer abschließenden Klärung des Preises durch den, der dazu einseitig in der Lage ist (Bauunternehmer, Ingenieur, Architekt) vertrauen darf - passen nämlich ebenso auch auf das Verhältnis des Bauunternehmers zum Auftraggeber. Insofern ist die Sach- und Interessenlage identisch. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem VOB-Vertrag der Auftragnehmer über die sich für Nachforderungen aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ergebenen Beschränkungen hinaus grundsätzlich nicht an die von ihm erteilte Schlussrechnung gebunden ist (BGH NJW 1988, 910 ). Der VOB-Vertrag weist gegenüber dem BGB-Werkvertrag entscheidende Besonderheiten auf. Insbesondere aus § 16 VOB/B ergibt sich, dass der Auftragnehmer über die Schlussrechnung hinaus Forderungen geltend machen kann. Diese Bestimmung wäre weitgehend überflüssig, wenn der Auftragnehmer darüberhinaus von vornherein an seine Schlussrechnung gebunden wäre und schon deshalb keine Nachforderungen mehr stellen könnte. Wegen dieser besonderen Regelung können die Grundsätze, die für die Bindung von Architekten und Ingenieuren entwickelt wurden, auf einen VOB-Vertrag nicht übertragen werden. Für den BGB-Werkvertrag gibt es jedoch eine solche Regelung nicht, so dass von der Bindungswirkung des Bauunternehmers an seine Schlussrechnung auszugehen ist. Randnummer 48 Allerdings hängt die Bindungswirkung der Schlussrechnung davon ab, dass der Unternehmer bei der Erteilung der Schlussrechnung die notwendigen Kenntnisse für eine richtige Abrechnung hatte oder sich verschaffen konnte. Ohne wichtigen Grund kann er von der Schlussrechnung nicht nachträglich zu seinem Vorteil abgehen. Nach diesen Grundsätzen ist eine Bindungswirkung der Schlussrechnung der Klägerin zu bejahen. Randnummer 49 Die Klägerin hat in ihre Schlussrechnung eine ebenfalls als Schlussrechnung bezeichnete Rechnung der Firma … vom 22.07.1981 über einen Betrag von 252.986,53 DM eingestellt. Zwar ist diese Rechnung der Firma … völlig unspezifiziert gewesen. Dennoch hat die Klägerin diese Rechnung akzeptiert und gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Daran muss sie sich festhalten lassen. Ein wichtiger Grund, der es rechtfertigen könnte, nachträgliche Forderungen der Firma … auch nachträglich noch gegenüber dem Beklagten geltend machen zu dürfen, ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat die nachträgliche Geltendmachung gegenüber dem Beklagten damit gerechtfertigt, dass die Firma … ihr zunächst nur 223.881,88 DM in Rechnung gestellt habe, weil die Firma … zunächst dem Beklagten direkt die nunmehr nachgeschobenen Beträge berechnet und von diesem nicht bezahlt bekommen habe. Allerdings hat die Klägerin für ihre Behauptung keinen Beweis erbringen können. Der Zeuge … hat insofern bekundet, dass die in die Schlussrechnung eingestellte Rechnung über 223.881,88 DM (netto) nicht verbucht worden sei, aber in seinen Unterlagen vorhanden sei. Daraus kann nur gefolgert werden, dass die Firma … auch diese Rechnung erstellt und der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Eine andere Erklärung konnte der Zeuge auch nicht abgeben. Der Zeuge hat nicht bestätigt, dass die nunmehr nachgeschobene Forderung zunächst dem Beklagten direkt in Rechnung gestellt wurde und anschließend der Klägerin, da der Beklagte die Rechnung nicht bezahlt hatte. Dies ist bereits nach dem zeitlichen Ablauf unmöglich. Insofern hat der Zeuge bekundet, dass die beiden Rechnungen vom 31.12.1982 datieren, während man eine Rechnung vom 10.04.1984 an den Beklagten geschickt hat. Sofern die Rechnung, die dem Beklagten übersandt wurde, überhaupt eine Bedeutung haben sollte, dann zumindest nicht die, dass deshalb eine Nachforderung der Klägerin gerechtfertigt sein könnte. Diese Rechnung hat vielmehr mit den streitbefangenen Rechnungen überhaupt nichts zu tun. Demzufolge kann die für den Beklagten erstellte Rechnung keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin gehabt haben. Es ist damit kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Klägerin nachträglich erhöhte Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Bekundung des Zeugen nur die Rechnungen vom 31.12.1982 an die Klägerin geschickt worden seien. Diese Angaben beruhen offensichtlich darauf, dass der Zeuge keine aktuelle Erinnerung mehr gehabt hat, wie er selbst eingeräumt hat. Dass die Klägerin auch die Rechnung vom 22.07.1981 von der Beklagten erhalten haben muss, ergibt sich einmal daraus, dass die Klägerin die Rechnung in Händen hatte und dass diese Rechnung auch in den Unterlagen der Firma … vorhanden ist. Randnummer 50 Unter diesen Umständen ist es unbeachtlich, dass nach Darlegung der Klägerin die noch offene Forderung von der Klägerin an die Firma … abgetreten worden ist. Randnummer 51 Die Anschlussberufung ist zulässig. Randnummer 52 Die mit der Anschlussberufung geltendgemachte Erweiterung der Widerklage ist zuzulassen, da dies aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich ist (§§ 530, 523, 263 ZPO). Randnummer 53 Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 54 Der Beklagte hat keinen über den zugesprochenen Betrag von 49.369,78 DM hinausgehenden Anspruch gegen die Klägerin. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihre Schlussrechnung die Rechnungen der Firma … über 42.940,00 DM und der Firma … über insgesamt 113.000,00 DM eingestellt hat. Randnummer 55 Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Rechnung der Firma … vom 08.10.1980 über 42.940,00 DM falsch ist und die richtige Rechnung für das streitbefangene Bauobjekt sich nur auf 22.035,00 DM beläuft. Der Zeuge… hat zunächst erklärt, dass die Rechnung über den höheren Betrag von 42.940,00 DM echt sei und er sich nicht erklären könne, wie die Rechnung über 22.035,00 DM zustandegekommen sei. Nach Vorhalt seiner Aussage in dem Parallelrechtstreit 23 U 131/90 OLG Frankfurt am Main gab der Zeuge an, er habe das Gefühl, dass die Rechnung über 42.940,00 DM die Richtige sei. Gleichzeitig räumte er ein, dass seine Aussage im Parallelrechtsstreit richtig sei. Aufgrund dieser Zeugenaussage ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Rechnung über 42.940,00 DM falsch ist. Zunächst hat der Zeuge … sich durch eine besonders schlechte Erinnerung ausgezeichnet. Darüberhinaus wurde in dem Parallelrechtsstreit lediglich festgestellt, dass der Betrag von 22.035,00 DM Werklohn für die Abbrucharbeiten der Baustelle in … ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Rechnung über 42.940,00 DM falsch ist. Insofern hat auch der Zeuge eingeräumt, dass er den Widerspruch nicht auflösen könne und seine Erinnerung nicht mehr genau sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch die Möglichkeit, dass die niedrigere Rechnung falsch ist und nur in dem Parallelprozess, sei es irrtümlich oder zu Täuschungszwecken, zur Verwendung kommen sollte. Wegen dieser Unklarheiten in der Zeugenaussage und da in dem Parallelrechtsstreit nicht die hier streitbefangenen Rechnungen gegenüber gestellt wurden, sondern lediglich die Rechnung über 20.035,00 DM und eine andere Rechnung, kann die Behauptung des Beklagten nicht als erwiesen angesehen werden. Dazu sind zuviele Zweifel vorhanden. Dazu kommt, dass der Zeuge keinerlei Angaben darüber machen konnte, dass die Klägerin nur den niedrigeren Betrag gezahlt hat. Randnummer 56 Der Beklagte hat auch nicht den Beweis erbringen können, dass die Rechnungen der Firma … über insgesamt 113.000,00 DM falsch sind und diese Firma keinerlei Leistungen erbracht hat. Die dazu gehörten Zeugen haben diese Behauptung des Beklagten nicht bestätigt. Der Zeuge … hat vielmehr bekundet, dass die Firma … für das streitbefangene Objekt die Stahlbaukonstruktion erstellt hat und die Summe der Rechnungen vom Umfang her gerechtfertigt sei. Der Zeuge … hat erklärt, dass die Firma … eine Stahlbaukonstruktion für eine Halle konstruiert hat und dass das Rechnungsvolumen zu dem Objekt passen könnte. Gleichzeitig hat der Zeuge bestätigt, dass er vor seinem Termin Unterlagen eingesehen hat, die bezüglich des Objektes … vorhanden waren. Der Zeuge … hat erklärt, dass die Stahlkonstruktion in … für die Klägerin errichtet worden sei. Der Zeuge konnte sich jedoch nicht genau daran erinnern, dass in … bzw. … 2 Objekte realisiert worden sind. Allerdings hat der Zeuge aus den Rechnungen wegen der dort angegebenen Objektnummerzahl von 205 gefolgert, dass es nur um ein Objekt ging. Randnummer 57 Die Gesamtbewertung der Zeugenaussagen ergibt, dass einiges dafür spricht, dass die Firma ... die Stahlkonstruktion für das streitbefangene Objekt errichtet und dafür insgesamt 113.000,00 DM in Rechnung gestellt hat. Zumindest steht aufgrund der Beweisaufnahme die Behauptung des Beklagten nicht fest, dass die in der Schlussrechnung enthaltenen Rechnungen der Firma … falsch sind und diese Firma keinerlei Leistungen für das Bauprojekt erbracht hat. Dieser Beweis ist nicht als geführt anzusehen. Dazu kommt, dass irgendeine Firma die Stahlkonstruktion tatsächlich erstellt haben muss. Insofern ist nicht ersichtlich, welche Firma außer der Firma … diese Tätigkeiten ausgeführt haben könnte. Randnummer 58 Zinsen kann der Beklagte in Höhe von 4 % seit 21.10.1982 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen (§§ 284, 288 BGB). Randnummer 59 Die Kosten des Rechtsstreits in
- und
- Instanz haben die Parteien entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu tragen (§§ 91, 92 ZPO). Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 61 Der Wert der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010306