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OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen 2 Ws (B) 553/92 OWiG Beschluss Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger § 12 Abs 3 StVO

Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger Verfahrensgang vorgehend AG Rotenburg (Fulda),

  1. Juli 1992, 678 Js 12106.6/92, Urteil Tenor
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  3. Das Urteil wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens eines Kraftfahrzeuganhängers länger als zwei Wochen (§§ 12 Abs. 3 b, 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von DM 40,-- verurteilt. Randnummer 2 Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt. Randnummer 3 Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG). Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Höchstparkdauerregelung des § 12 Abs. 3 b StVO vorliegt, wenn der Besitzer eines Wohnwagenanhängers zur Umgehung dieser Vorschrift mit dem Anhänger 20-30 Minuten durch die Stadt fährt und ihn sodann wieder an gleicher Stelle abstellt, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Randnummer 4 Die danach zulässige und auch sonst statthafte Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Randnummer 5 Allerdings hat das Amtsgericht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend als Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 StVO gewertet. Nach dieser Vorschrift dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug auf allen öffentlichen Verkehrsflächen - außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen - nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Der Betroffene hat dies jedoch getan. Er ist zwar am 28.12.1991 mit dem Anhänger ca. 20-30 Minuten durch die Stadt gefahren und hat ihn erst dann wieder auf dem ursprünglichen Platz geparkt. Dieses Umherfahren kann aber den Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrechen. Nach der amtlichen Begründung (Vkbl. 1988, 219, 221) soll mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 b StVO dem "Überwintern" von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegengewirkt werden. Daher genügt es nicht, daß der Parkplatz vorübergehend freigegeben wird und dem übrigen Verkehr vor erneuter Belegung Randnummer 6 zur Verfügung steht. Die Freigabe des Parkplatzes muß deshalb in einer Weise geschehen, daß im Fall der erneuten Belegung von einem neuen Parkvorgang gesprochen werden kann. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn der Wohnwagenanhänger für einen Ausflug mit bestimmungsgemäßer Nutzung, nämlich zum Wohnen, bewegt worden war (vergl. Hauser DAR 1990, 9, 11). Auch eine Fahrt zur Werkstatt dürfte geeignet sein, die Höchstparkfrist erneut in Lauf zu setzen. Hier diente die Fahrt allein der Umgehung der Vorschrift über die Höchstparkdauer, so daß die objektiven Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG gegeben sind. Randnummer 7 Gleichwohl kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Der Betroffene befand sich nämlich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Er durfte auf die ihm von einem Bediensteten der Polizeistation .... erteilte Auskunft, er solle zur Unterbrechung der Höchstparkdauer einmal um den Block fahren, vertrauen. Er war nicht verpflichtet, sich Gewißheit zu verschaffen, daß die Auskunftsperson über den nötigen Sachverstand verfügte. Hiervon konnte bei einem Anruf bei einer Polizeistation ausgehen. Dem Betroffenen fehlte demnach bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Da er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, handelte er nicht vorwerfbar (§ 11 Abs. 2 OWiG). Randnummer 8 Der Betroffene ist deshalb freizusprechen. Randnummer 9 Da das Rechtsmittel Erfolg hat und zum Freispruch des Betroffenen führt, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (S 46 Abs 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010309

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