Nachehelicher Unterhalt für abgeschlossenen Zeitraum Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- November 1991, 35 F 9179/87, Urteil nachgehend BGH, XII ZR 29/93 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.11.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.1.1983 - 31.12.1987 in Höhe von 6.804,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.954,30 DM ab 21.8.1987 und aus weiteren 2.850,10 DM ab 1.2.1988 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum, wie im Urteilstenor wiedergegeben. Der Anschlusszeitraum 1988/1989 ist Gegenstand eines beim Amtsgericht anhängigen Rechtsstreits 35 F 9160/
- Randnummer 2 Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 4.7.1980 geschieden. Anlässlich der Scheidung schlossen der damals 52-jährige Beklagte und die damals im
- Lebensjahr stehende Klägerin unter dem angegebenen Datum vor dem Familiengericht Frankfurt am Main einen umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich mit u.a. folgendem Wortlaut: Randnummer 3 "III. Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin" (jetzt Klägerin) werden wie folgt geregelt: Randnummer 4 Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin 40 % seines jährlichen Nettoeinkommens zu zahlen. Er leistet hierauf kalendermonatlich im Voraus, erstmals zum
- des auf die Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien folgenden Kalendermonats einen Betrag von DM 2.300,--. Randnummer 5 Der Antragsgegner verpflichtet sich, kalenderjährlich nachträglich - jeweils zum
- Januar des Folgejahres - die sich etwa zu Gunsten der Antragstellerin ergebende Differenz nachzuzahlen. Er verpflichtet sich ferner, der Antragstellerin auf Verlangen durch Beibringung entsprechender Bescheinigungen bzw. Vorlage der Einkommenssteuererklärung den Nachweis über die Höhe seiner Einkommen zu führen. Randnummer 6 Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Antragsgegners sind von dessen Bruttoeinkünften neben der von ihm zu zahlenden Einkommen und Kirchensteuer sowie etwaiger sonstiger steuerlichen Belastungen und seinen Aufwendungen für Krankenversicherung sowie etwa in Betracht kommenden Beiträgen zur Sozialversicherung auch diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die der Antragsgegner zur Forderung der unter Ziffer I. 3 genannten Lebensversicherungsverträge zu erbringen hat". Randnummer 7 Bei den zuletzt genannten Lebensversicherungsverträgen handelt es sich um insgesamt drei Versicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von rund 125.000,-- DM, die der Beklagte weiter zu bedienen sich verpflichtete und die - im Erlebensfalle - bei (unterschiedlicher) Fälligkeit ihr jeweils zur Hälfte zufließen sollten. Einer der Verträge ist inzwischen - nach Beendigung des hier streitigen Zeitraums - am 5.7.1989 fällig geworden und - vereinbarungsgemäß - hälftig mit rund 40.000,-- DM an die Klägerin zur Auszahlung gelangt. Randnummer 8 Weiterhin ist der Klägerin in dem Vergleich das jetzt von ihr bewohnte Einfamilienhaus zugesprochen worden, dessen darauf ruhende Belastungen der Beklagte zu übernehmen hatte. Randnummer 9 Der von den Parteien zuvor ausgehandelte und formulierte Vergleichstext, als Anlage zum Protokoll genommen, ist im Termin noch um zwei Positionen, betreffend Absicherung, ergänzt worden, ferner um eine Regelung des Versorgungsausgleichs dahingehend, dass der Beklagte für die Klägerin eine weitere Lebensversicherung mit einem Kapitalbetrag von 60.000, -- DM im Wege des Einmalbetrages zu begründen hatte. Die hierfür erbetene familiengerichtliche Genehmigung ist anschließend erteilt worden. Aufgrund des vereinbarungsgemäß daraufhin vom Beklagten eingezahlten Betrages an den Lebensversicherer erhält die Klägerin seither eine laufende Rente von 400,-- DM monatlich. Randnummer 10 Der Beklagte ist seit 1982 wieder verheiratet. Seiner jetzigen Ehefrau gehört ein im Jahre 1979 erworbenes Einfamilienhaus, in dem der Beklagte nun ebenfalls lebt. Gemeinsam haben sie - überwiegend unter Einsatz von Fremdmitteln - ein Mehrfamilienhaus erworben, dessen steuerliche Auswirkungen auf das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen streitig sind. In den Jahren 1983 und 1984 ist der Beklagte getrennt veranlagt worden, in den Folgejahren zusammen mit seiner zweiten Ehefrau. Randnummer 11 Die Klägerin ist - abgesehen von den im Vergleich geregelten Leistungen und Bezügen - ohne Einkommen. Der Beklagte ist inzwischen, nach dem hier streitigen Zeitraum, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Seine von ihm aus dieser Veranlassung erhobene Abänderungsklage auf Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltszahlungen von 2.300,-- DM monatlich mit Wirkung ab 1.1.1990 ist mit Senatsurteil vom 16.10.1990 rechtskräftig abgewiesen (3 UF 78/90). Randnummer 12 In Ausführung des Vergleichs rechnete der Beklagte jeweils im Januar des Folgejahres gegenüber der Klägerin auf der Basis des von seinem Steuerberater errechneten Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Abschlagszahlungen ab. Insgesamt erbrachte er in dem maßgeblichen Zeitraum folgende Unterhaltszahlungen: 1983 30.311,32 DM 1984 51.250,48 DM 1985 48.902,46 DM 1986 43.580,24 DM 1987 44.116,70 DM insgesamt 218.161,20 DM . Randnummer 13 Mit der gegenwärtigen Klage, zunächst als Stufenklage erhoben und rechtshängig seit 21.3.1987, verlangt die Klägerin für diesen Zeitraum weiteren Unterhalt, den sie - nach Auskunftserteilung - mit insgesamt 113.989,67 DM errechnet und beziffert hat, nebst Zinsen. Randnummer 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 83.229,-- DM nebst Zinsen (jeweils 4 %, für den Zeitraum bis 1987 ab Rechtshängigkeit, für das Jahr 1987 ab Fälligkeit am 1.2.1988) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Randnummer 15 Hiergegen haben beide Parteien jeweils selbständig, der Beklagte zuerst, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils rechtzeitig begründet. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie weiterhin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie über den ausgeurteilten Betrag von 83.229,-- DM hinaus weitere 30.760,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.2.1988 zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Parteien haben sich mit einer Endentscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO einverstanden erklärt. Randnummer 20 Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin hat keinen, die des Beklagten überwiegend Erfolg. Randnummer 22 Der Klägerin steht lediglich der aus dem Urteilstenor ersichtliche Betrag an weiterem Unterhalt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu. Randnummer 23 Die Klägerin kann nach dem Scheidungsfolgenvergleich, der sich als vertragliche Ausgestaltung ihres gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Alters (§§ 1569, 1571 BGB) darstellt, einen Anteil von 40 % von dem darin näher umrissenen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten beanspruchen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. In der vertraglichen Ausgestaltung ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nicht nach oben begrenzt, obwohl der in dem streitigen Zeitraum bereits gezahlte Unterhalt (durchschnittlich rund 3.600,-- DM zuzüglich zu freiem Wohnen) weit über das hinausgeht, was während der Ehezeit an die ehelichen Lebensverhältnissen prägenden Mitteln zur Verfügung gestanden hat; insoweit ist § 1578 BGB abbedungen. Erstinstanzlich erhobene Verjährungs- und Verwirkungseinwände des Beklagten werden nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 24 Das Amtsgericht hat - insoweit der Klägerin folgend - den jeweiligen Abrechnungsjahren den Unterschiedsbetrag zwischen den sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Nettoeinkünften und denjenigen, die der Beklagte vorher - unter Vorlage jeweils einer Bescheinigung seines Steuerberaters - seiner Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt hat, festgestellt und jeweils entsprechend der Quote (2/5) der Klägerin zugesprochen. Sodann hat es das den Steuerbescheiden und -erklärungen zugrunde liegende Einkommen analysiert und der Klägerin weitere Beträge, als nur steuerrechtlich, aber nicht unterhaltsrechtlich beachtlich, zugerechnet. Randnummer 25 Weitere unter diesem Ansatz von der Klägerin geltend gemachte Hinzurechnungen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hat es abgelehnt, was Gegenstand deren Berufung bildet. Randnummer 26 Beides, also sowohl die Feststellung der Differenz zwischen dem Einkommen aus den Abrechnungen des Beklagten und den sich aus den Steuererklärungen ergebenden einerseits sowie die Hinzurechnung von nur steuerrechtlich aber nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen andererseits ist im Ansatz unzutreffend und wird von der Berufung des Beklagten mit Recht beanstandet. Bei den vom Amtsgericht aus den jeweiligen Steuerbescheiden entnommenen Nettoeinkommen handelt es sich nicht um das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, aus dem die Unterhaltsquote zu entnehmen wäre, sondern um das lediglich um den Arbeitnehmerpauschbetrag (von 1.080,-- DM) und (geringfügigen) Werbungskosten verminderte Bruttoeinkommen, lediglich bereinigt um die festgesetzte Einkommenssteuer: das für 1983 vom Amtsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegte Nettoeinkommen von 112.603,-- DM (S. 7 Mitte der Entscheidungsgründe) lässt sich rekonstruieren aus den gemäß Steuerbescheid für 1983 festgestellten Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 171.007,-- DM abzüglich festgesetzte Einkommenssteuer für dieses Jahr in Höhe von 58.404,-- DM. Entsprechendes gilt nach der zutreffenden Darstellung auf Seite 6 des Berufungsbegründungsschriftsatzes des Beklagten vom 7.4.1992 (Bl. 389 d.A.) für die Folgejahre. Randnummer 27 Der genannte Betrag von 171.007,-- DM setzt sich aber, wie aus der Einkommenssteuererklärung 1983 ersichtlich (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2.4.1990, Bl. 251 d.A.), zusammen aus dem Bruttobetrag laut Lohnsteuerkarte in Höhe von 173.047,-- DM für dieses Kalenderjahr nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.080,-- DM und Werbungskosten in Höhe von 960,-- DM, letztere zusammengesetzt aus Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung in Höhe von 660,-- DM und je 150,-- DM Velabeitrag und Arbeitsmittel. Das zu versteuernde Einkommen, das der festgesetzten Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden ist, beträgt gemäß Steuerbescheid nur 130.798,-- DM, wobei der Unterschied zu den Einkünften insbesondere durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung (26.250,-- DM) und Vorsorgeaufwendungen (10.947,-- DM) zurückzuführen ist. Randnummer 28 Ebenso methodisch unzutreffend ist es, von diesem um keinerlei steuerlich relevanten Belastungen bereinigten Bruttoeinkommen noch nur steuerlich, aber nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen hinzuzurechnen. Für diesen Ansatzpunkt hätte das vorgenannte zu versteuernde Einkommen, also das nach Abzug aller steuerrechtlich wirksamen Belastungspositionen verminderte Einkommen, zum Ausgang genommen werden müssen (dies gilt nicht für die Arbeitnehmerfreibeträge von je 1.080,-- DM, für den gesamten Zeitraum mithin 5.400,-- DM, die in der Tat, wie ausgeführt, bei dem zugrunde gelegten Einkommen bereits berücksichtigt sind und deshalb methodisch zutreffend als nicht berücksichtigungsfähig hinzuzurechnen wären). Randnummer 29 Bei der Unterhaltsberechnung der Klägerin und, dieser folgend, des Amtsgerichts sind bei der Bemessung der Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die zu einem erheblichen Teil dazu beigetragen haben, dass das zu versteuernde Einkommen, aus dem die Höhe der Einkommenssteuer bemessen worden ist, von den - vom Amtsgericht zugrunde gelegten - Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abweicht. Dies ist besonders deutlich im Kalenderjahr 1984, in dem bereits der Halbanteil des Beklagten (bei der gewählten getrennten Veranlagung auf ihn entfallend) mit über 70.000,-- DM zu Buche schlägt. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei derartigen Immobilienobjekten danach zu unterscheiden, ob im Rahmen einer ordentlichen Gewinn- und Verlustrechnung (Aufwendungen und Finanzierungskosten einerseits, Erträge und Steuervorteile andererseits) "unter dem Strich" ein Gewinn verbleibt, der dann dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzuschlagen ist. Ist dies - wie meist bei fremdfinanzierten Abschreibungsobjekten - nicht der Fall, und kann der Unterhaltspflichtige die der Vermögensbildung dienenden Aufwendungen nicht im Rahmen der "Sparquote“ gemäß § 1578 BGB, da bereits die ehelichen Lebensverhältnisse prägend, fortführen, ist der Unterhaltsschuldner fiktiv so zu stellen, als hätte er das Vermögensbildungsprojekt nicht. Er kann dann Aufwendungen und Lasten nicht von seinem Einkommen abziehen, braucht sich andererseits aber auch die ihm hierfür gewährten Steuervorteile nicht einkommenserhöhend zurechnen zu lassen. Dies führt in diesem Falle zu einer fiktiven steuerlichen Betrachtungsweise unter Ansetzung der tariflichen Einkommenssteuer ohne die mit der Vermögensbildung verbundenen Vorteile. Randnummer 30 Letztere Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall angebracht, da im Ergebnis der Beklagte aus dem überwiegend unter Einsatz von Fremdmitteln finanzierten Erwerb des Mehrfamilienhauses aus den Nettoerträgnissen und Steuervorteilen keine die Aufwendungen übersteigenden Gewinn erzielt. Aus den vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte allein im Jahre 1984 rund 122.000,-- DM für Reparaturen an seinem Haus aufgewandt und rund 36.000,-- DM Zinsen für die Fremdfinanzierung (noch ohne Tilgung). Dies entspricht einem Gesamtaufwand von 158.000,-- DM bereits für diese Positionen ohne Abschreibung, wovon der auf ihn entfallende Halbanteil (als hälftiger Miteigentümer) 79.000,-- DM Aufwendungen ausmacht. Dem stehen Mieteinnahmen in Höhe von (brutto) 35.480,-- DM, davon die Hälfte auf ihn entfallend, also 17.047,-- DM und der Steuervorteil von (maximal, Spitzensteuersatz) 56 % aus 74.000,-- DM, dem auf ihn entfallenden Anteil an den steuerlich berücksichtigten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, gegenüber. Ein einkommenserhöhender Gewinn verbleibt damit nicht. Dies ist im Ergebnis auch plausibel, da das Objekt ausweislich der vorgelegten Unterlagen für rund 700.000,-- DM (Kaufpreis + Entstehungskosten) erworben und für weitere rund 120.000,-- DM instandgesetzt worden ist, wozu 585.000,-- DM Fremdmittel zur Finanzierung eingesetzt worden sind. Randnummer 31 Dies führt zu einer fiktiven Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten ohne Berücksichtigung der Aufwendungen einerseits und der - auch steuerlichen - Erträge andererseits für das Finanzierungsobjekt. Dabei ist wegen der Einkommenssteuer eine zweistufige Einkommensberechnung durchzuführen, wobei die tarifliche Einkommenssteuer unter Berücksichtigung von steuerlich möglichen Abzugspositionen (Freibeträge in jedem Fall, Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge, Werbungskosten, soweit der entsprechende Betrag auch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden kann, im Rahmen der Sonderausgaben auch die gezahlten Unterhaltsbeträge im Rahmen des steuerlichen Realsplittings) und die hieraus errechnete fiktive Einkommenssteuer als Abzugsposition in eine Unterhaltsberechnung einzustellen ist, in deren Rahmen von dem Bruttoeinkommen auch alle sonstigen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Positionen in Abzug zu bringen sind, also Werbungskosten, soweit berücksichtigungsfähig, Vorsorgeaufwendungen im angemessenen Umfang, hier zusätzlich die für die Klägerin getragenen und gemäß Vergleich abzugsfähigen, sowie die im Rahmen des steuerlichen Realsplittings für die Klägerin aufgewendeten Erstattungsbeträge. Letztere sind, wie unstreitig, für 1986 2.239, 95 DM und 2.049, 48 DM für
- Randnummer 32 Nicht zu folgen vermag das erkennende Gericht dem Amtsgericht auch dahin, den Beklagten für die Kalenderjahre 1983 und 1984, für die er die getrennte Veranlagung gewählt hat, fiktiv nach der Splittingtabelle zu veranschlagen. Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Steuer (BGH FamRZ 1980, 984, 985). Zwar steht der (ausgenommen ein hier nicht gegebener Mangelfall) mit der Wiederverheiratung verbundene Splittingvorteil auch dem geschiedenen Ehegatten im Rahmen des dadurch erhöhten Einkommens zur Verfügung und kann nicht wegen der Zweckbestimmung herausgerechnet werden (BGH a.a.O.). Hier hat aber in den beiden Jahren der Beklagte den Splittingvorteil, an dem die Klägerin partizipieren könnte, wegen der getrennten Veranlagung nicht gehabt. Soweit diese - jetzt nicht mehr korrigierbare - Entscheidung zu einer Verkürzung des Einkommens führt, wäre der damit entgangene Vorteil dem Einkommen nur dann fiktiv hinzuzurechnen, wenn - analog einem entsprechenden Verhalten des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1579 Nr. 3 BGB - dem Beklagten als Unterhaltspflichtigen Mutwilligkeit vorgeworfen werden könnte. Dies ist nach den Gesamtumständen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Die hier getroffene Entscheidung, ob getrennte oder gemeinsame Veranlagung, lässt sich mit dem Fall, dass der Unterhaltspflichtige, obwohl er das höhere Einkommen erzielt als der mitverdienende Ehegatte, die ungünstige Steuerklasse V wählt (BGH a.a.O.), nicht vergleichen. In letzterem Fall führt die Wahl der Steuerklasse nur zu einer vorübergehenden Verlagerung des Steuervorteils auf den Ehegatten und dessen Steuerlast auf den Unterhaltspflichtigen, was dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden kann, da sie, vergleichbar einer Gewinnverlagerung, nur vorgeschoben ist. Im Ergebnis erhält nämlich der Unterhaltspflichtige im Rahmen der nachfolgenden gemeinsamen Veranlagung die zunächst einbehaltene Lohnsteuer wieder zurück. Demgegenüber ist die Wahl der getrennten oder gemeinsamen Veranlagung in ihren Auswirkungen endgültig. Randnummer 33 Das Gericht hält das Verhalten des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht für mutwillig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht, wie das Amtsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, für sich die Wahl zwischen Grund und Splittingtabelle hatte. Der errechnete Differenzbetrag wäre nur dann zum Tragen gekommen, wenn die zweite Ehefrau überhaupt keine Einkünfte gehabt hätte. Davon kann, nachdem die jetzige Ehefrau in der Steuererklärung für 1983 als "Geschäftsführerin“ bezeichnet ist, nicht ausgegangen werden und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. In dem Maße, in dem sie eigene Einkünfte hatte, deren Höhe sich der des Beklagten annäherte, schwindet der aus der gemeinsamen Veranlagung resultierende Steuervorteil; bei beiderseits gleichen Einkünften beträgt er Null. Hinzu kommt die Erwägung, dass er die Entscheidung nicht allein treffen konnte, sondern hierzu die Zustimmung der jetzigen Ehefrau erforderlich war. Diese hat sich, wie von ihm behauptet und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten, hierzu nicht bereitgefunden, da die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den ersten Jahren der Ehe getrennt bleiben sollten. Sie nicht hierzu gedrängt und möglicherweise gar auf ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verklagt zu haben, hält das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht für mutwillig. Für das Kalenderjahr 1984 spielt diese Frage schon deshalb keine Rolle, als sich auch unter Zugrundelegung der Splittingtabelle für dieses Jahr kein Nachzahlungsbetrag ergibt, wie noch auszuführen ist. Randnummer 34 Nicht berücksichtigungsfähig auf Seiten der Klägerin ist der Vorteil des mietfreien Wohnens in dem vom Beklagten finanzierten Hause. Dies war bereits bei Abschluss des Vergleichs gegeben und ist, wie nach den Umständen zu vermuten, von ihnen bei Berücksichtigung der Höhe des vereinbarten Unterhalts gesehen und einbezogen worden. Randnummer 35 Entsprechendes gilt jedoch nicht für die zum Zwecke des Versorgungsausgleichs an sie aus der vom Beklagten begründeten Versicherung gezahlten Rente von 400,-- DM monatlich für den gesamten unterhaltsrelevanten Zeitraum. Zwar lag nahe, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits im Rentenalter stand, dass sie alsbald aus der vom Beklagten eingezahlten Versicherungssumme eine Leistung beziehen werde und war, wie von der Klägerin kommen beschränkt, sondern umfasst theoretisch auch etwaige sonstige Einkünfte, etwa aus Vermögen und dergleichen. Während all diese Umstände noch im Gestaltungsbereich üblicher vereinbarter Unterhaltsregelungen liegen, hätte die Nichtanrechnung der anstelle des Versorgungsausgleichs ihr zustehenden Versicherungsrente eine systemwidrige Abweichung von gesetzlichen Regelungen zur Folge. Die von den Parteien gewählte Ersetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine Lebensversicherung entspricht inhaltlich der Regelung des § 1587 l BGB. Die hieraus fließenden Leistungen sind, worauf der Beklagte mit Recht hinweist, gemäß § 1587 n BGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Zwar ist diese Bestimmung wegen ihrer schuldrechtlichen Natur disponibel. Jedoch hätte es, falls die Parteien eine dies ausschließende Regelung hätten treffen wollen, einer ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung in dem Vergleich bedurft. Mangels einer derartigen Regelung ist zu vermuten, dass dies nicht beabsichtigt war. Randnummer 36 Das gesamte Vertragswerk lässt erkennen, dass der Beklagte um eine faire und großzügige Regelung bemüht war. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass er es war, der durch die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung das Scheitern der Ehe verursacht hatte. Angesichts der im Übrigen die Klägerin in jeder Hinsicht begünstigenden Regelung wäre eine zusätzlich hierzu anrechnungsfrei bleibende (entgegen ihrer Zweckbestimmung) Versorgungsausgleichsrente nicht mehr unter eine auch noch so großzügig gestaltete Unterhaltsregelung einordnen, vielmehr hätte dies eindeutig den Stellenwert einer Zuwendung mit Schenkungscharakter. Derartiges kann aber dem sich aus den Gesamtumständen erschließenden Parteiwillen nicht entnommen werden. Dem jeweils errechneten Unterhaltsbetrag sind deshalb jeweils 400,-- DM monatlich entsprechend 4.800,-- DM jährlich als bereits erhaltene Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen. Randnummer 37 Insgesamt ergibt sich damit folgende Unterhaltsberechnung: 1983 1983 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit 173.047,-- DM abzüglich anerkennungsfähige Werbungskosten (Berufsverband und sonstige Arbeitsmittel) 300,-- DM Einkünfte 172.747,-- DM abzüglich Vorsorgeaufwendungen und Versicherungen (gemäß unbestrittener Aufstellung, Anlage zur Einkommenssteuererklärung 1983, Bl. 251) 14.347,-- DM verbleiben 158.400,-- DM abzüglich Einkommenssteuer (Grundtabelle nach nachfolgender Berechnung) 73.100,-- DM verbleiben 85.300,-- DM hiervon 2/5 34.120,-- DM hierauf bereits gezahlt 30.311,32 DM und aus Versorgungsausgleich (12 x 400,-- DM =) 4.800,-- DM demnach kein Rückstand. Berechnung der Einkommenssteuer: zu versteuerndes Einkommen gemäß Steuerbescheid (Bl. 254) 130.798,-- DM zuzüglich darin enthaltener, also nicht zu berücksichtigender Verlust aus Vermietung und Verpachtung 26.250,-- DM Verbleiben 157.048,-- DM Einkommenssteuer hieraus nach Grundtabelle 73.100,-- DM. 1984 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß Anlage zur Einkommenssteuererklärung (Bl. 243) 250.416,-- DM abzüglich anerkennungsfähige Werbungskosten 330,-- DM verbleiben 250.086,-- DM abzüglich Vorsorgeaufwendungen 15.159,-- DM verbleiben 234.927,-- DM abzüglich Einkommenssteuer nach nachfolgender Berechnung (Grundtabelle) 115.936,-- DM verbleiben 118.991,-- DM hiervon 2/5 47.596,40 DM bereits bezahlt 51.250,-- DM und aus Versorgungsausgleich 4.800,-- DM Variante nach der für die Klägerin günstigeren Splittingtabelle: Einkommen wie vor 234.927,-- DM abzüglich Einkommensteuer nach nachfolgender Berechnung (Splittingtarif) 101.108,-- DM Verbleiben 133.819,-- DM hiervon 2/5 53.527,60 DM ebenfalls die bereits geleisteten Unterhaltsleistungen nicht überschreiten. Berechnung der Einkommenssteuer: zu versteuerndes Einkommen gemäß Steuerbescheid (unter Berücksichtigung aller berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben einschließlich Realsplitting) 159.288,-- DM zuzüglich ebenfalls berücksichtigte jedoch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Verluste aus Vermietung und Verpachtung 74.236,-- DM verbleiben 233.524,-- DM hieraus tabellarische Einkommenssteuer 115.936,-- DM nach Grundtarif (nach Splittingtarif) 101.108,-- DM) 1985 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß Steuererklärung 275.311,-- DM abzüglich berücksichtigungsfähige Werbungskosten (Verbandsbeitrag, Arbeitsmittel und Bankspesen) 430,-- DM verbleiben 274.881,-- DM abzüglich Versicherungen (gemäß unbestrittener Aufstellung Bl. 235, jedoch ohne die darin enthaltene und insoweit nicht abzugsfähige Kfz-Haftpflicht) 22.322,-- DM abzüglich Einkommenssteuer (gemäß nachfolgender Berechnung) 113.302,-- DM verbleiben 139.257,-- DM abzüglich Steuerberatungskosten 1.785,-- DM verbleiben 137.472,-- DM hiervon 2/5 54.989,-- DM abzüglich bereits gezahlt 48.902,46 DM und (Versorgungsausgleich) 4.800,-- DM verbleiben 1.286,54 DM als Nachzahlbetrag. Einkommenssteuerberechnung: Einkünfte (gemäß Bescheid Bl. 262 ohne Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung) 273.141,-- DM abzüglich Unterhaltsleistungen 9.000,-- DM abzüglich Steuerberatungskosten 1.785,-- DM abzüglich Vorsorgepauschale 7.020,-- DM zu versteuerndes Einkommen 255.336,-- DM hieraus tabellarische Einkommenssteuer (Splittingtabelle) 113.302,-- DM. 1986 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß Einkommenssteuererklärung Bl. 223 240.638,-- DM abzüglich Werbungskosten 360,-- DM verbleiben 240.278,-- DM abzüglich Versicherungen (gemäß Aufstellung Bl. 226, jedoch ohne Kfz-Haftpflicht) 22.715,-- DM abzüglich Einkommenssteuer (gemäß nachfolgender Berechnung) 86.456,-- DM abzüglich Steuerberatungskosten 1.247,-- DM abzüglich erstattete Einkommenssteuer für Klägerin 2.240,-- DM verbleiben 127.620,-- DM hiervon 2/5 51.048,-- DM abzüglich bereits gezahlter 43.580,24 DM und (Versorgungsausgleich) 4.800,-- DM ergibt einen noch offenen Betrag von 2.667,76 DM. Berechnung der Einkommenssteuer: Einkünfte gemäß Bescheid für 1986 (ohne Vermietung und Verpachtung) 238.538,-- DM abzüglich Unterhaltsleistungen (Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ESTG) 18.000,-- DM abzüglich Steuerberatungskosten 1.247,-- DM abzüglich Vorsorgepauschale 7.020,-- DM zu versteuerndes Einkommen 212.271,-- DM daraus Einkommenssteuer nach Splittingtabelle 86.456,-- DM. 1987 Einkünfte (Bruttoarbeitslohn gemäß Einkommenssteuererklärung) 244.186,-- DM abzüglich Werbungskosten 360,-- DM verbleiben 243.826,-- DM abzüglich Versicherungen (wie Einkommenssteuererklärung Bl. 218, jedoch ohne Kfz-Haftpflicht) 22.925,-- DM abzüglich Steuerberatungskosten 877,-- DM abzüglich Einkommenssteuer (gemäß nachfolgender Berechnung) 88.558,-- DM abzüglich erstatteter Einkommenssteuer an Klägerin 2.049,-- DM verbleiben 129.417,-- DM hiervon 2/5 51.766,80 DM hiervon bereits gezahlt 44.116,70 DM und (Versorgungsausgleich) 4.800,-- DM ergibt einen noch offenen Nachzahlungsbetrag von 2.850,10 DM. Berechnung der Einkommenssteuer: (gemäß Einkommenssteuerbescheid Bl. 264) 242.086,-- DM abzüglich Unterhaltsleistungen (Realsplitting) 18.000,-- DM abzüglich Steuerberater 877,-- DM abzüglich Vorsorgepauschale 7.020,-- DM verbleiben 216.189,-- DM hiervon Einkommenssteuer nach Splittingtabelle 88.558,-- DM. Randnummer 38 Die Abzüge für Beiträge und Spenden sind nicht steuermindernd berücksichtigt, da sie auch bei der Unterhaltsberechnung nicht als Abzüge Eingang gefunden haben. Randnummer 39 Während damit für die Kalenderjahre 1983 und 1984 der geschuldete Unterhalt durch die Zahlungen des Beklagten vollständig erfüllt ist, ergibt sich für die Jahre 1985 - 1987 der im Urteilstenor ausgewiesene Betrag. Randnummer 40 Zinsen hieraus kann die Klägerin, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, für die Jahre 1985 und 1986 ab Rechtshängigkeit, für das Jahr 1987 ab 1.2.1988 in gesetzlicher Höhe (4 % ) beanspruchen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da der Unterliegensanteil des Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und, da zwischen dem verlangten und zugesprochenen Betrag kein Gebührensprung liegt, keine Mehrkosten verursacht hat. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010312
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