Zulässigkeit einer Widerklage auf Vorschussrückzahlung und Feststellung des Nichtbestehens einer Vorschusspflicht Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- September 1992, 35 F 4266/91 Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung/ auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien sind seit dem ...1992 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsurteil datiert vom
- Januar
- Während des anhängigen Scheidungsverfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 1991 die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für das Scheidungsverfahren vom Beklagten verlangt. Sie hat außerdem im November 1991 eine Klage auf Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt (ab November 1991) und nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht und um Einbeziehung der Sache in den Scheidungsverbund gebeten. Da in der letzten mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist, ist eine Einbeziehung der Unterhaltssache in das Verbundverfahren jedoch unterblieben. Mit Schriftsatz vom
- Februar 1992, dem Beklagten zugestellt am
- Februar 1992, hat die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits in Höhe von 2.081,28 DM aufzugeben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom
- März 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, die Unterhaltsklage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe weder dargetan, für welchen Zeitraum sie Unterhalt begehre, noch habe sie konkrete Berechnungsgrundlagen vorgetragen. Vor allem fehle es für den nachehelichen Unterhaltsanspruch am entsprechenden Tatsachenvortrag. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom
- März 1992 Unterhaltsrückstand (ab November 1991) und laufenden ehelichen und nachehelichen Unterhalt neu berechnet und mit Schriftsatz vom
- März 1992 erneut die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 2.081,28 DM beantragt. Auf Grund der mündlichen Verhandlung (über Anordnungsantrag und Hauptsache) vom
- April 1992 hat das Amtsgericht durch Beschluß vom
- Mai 1992 dem Anordnungsantrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte hat unter Vorbehalt auch 1.000,00 DM als Prozeßkostenvorschuß an die Klägerin gezahlt. Im Unterhaltshauptsachenverfahren hat der Beklagte Widerklage auf Vorschußrückzahlung und Feststellung des Nichtbestehens einer Vorschußpflicht erhoben und dazu vorgetragen, die Unterhaltsklage sei mutwillig, weil die Klägerin als Rentnerin aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine erhebliche Rentennachzahlung zu erwarten habe. Außerdem belaufe sich sein Nettoeinkommen nur auf 2.937,00 DM monatlich. Hiervon zahle er der Klägerin (freiwillig) 955,30 DM monatlich, so daß ihm monatlich weniger als 2.000,00 DM zu seinem Unterhalt verblieben. Bei einem solchen Einkommen könne er für sich selber Prozeßkostenhilfe verlangen. Somit sei er der Klägerin nicht vorschußpflichtig. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten 1000,00 DM nebst 13,55 % hieraus seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. festzustellen, daß der Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Amtsgericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen und weiter ausgeführt, die Widerklage sei jedenfalls auch unbegründet. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er rügt, das Amtsgericht habe das Widerklageverfahren fehlerhaft als unzulässig ungesehen. Im übrigen bleibt er dabei, der Klägerin materiell rechtlich nicht vorschußpflichtig zu sein. Der Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils über die Widerklage nach dem Klageantrag zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und auch teilweise begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Widerklage als unzulässig, weil nicht sachdienlich, angesehen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Sachdienlichkeit gibt es bei der Widerklage - außer wenn sich diese gegen einen bisher am Rechtsstreit unbeteiligten Dritten wendet - nicht. Besondere Prozeßvoraussetzungen der Widerklage sind nur die Rechtshängigkeit der Klage, die Identität der Parteien von Klage und Widerklage sowie die gleiche Prozeßart für Klage und Widerklage (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO
- Aufl., § 33 Randnr. 17 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Darüberhinaus wird vom BGH (BGHZ 40, 185, 187) und einem Teil des Schrifttums in Anlehnung an § 33 Abs. 1 ZPO gefordert, daß zwischen Klage und Widerklage Konnexität, also ein irgendwie gearteter prozessualer Zusammenhang besteht. Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, ist die Widerklage zulässig. Ein Zusammenhang im Sinne von § 33 Abs. 1 ZPO wird nämlich bereits angenommen, wenn nur eine der anspruchsbegründenden Tatsachen der Klage und der Widerklage demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen wird (Thomas/Putzo, ZPO
- Aufl., § 33 Anm. 2 a, aa; ähnlich Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Randnr. 15). Hier geht es im Klageverfahren ebenso wie im Widerklageverfahren (auf Vorschußrückzahlung und Feststellung des Nichtbestehens einer Vorschußverpflichtung) um die Begründetheit oder Mutwilligkeit der Klage sowie um die Frage, ob und unter Umständen in welchem Umfang der Beklagte (für laufenden Unterhalt und Prozeßkostenvorschuß) leistungsfähig ist. Daß der Vorschußanspruch gerade der Durchsetzung des Klageanspruchs dient und regelmäßig vor Entscheidung über den Klageanspruch über den Vorschußanspruch zu entscheiden ist, ändert am prozessualen Zusammenhang zwischen Klage auf Unterhaltszahlung und Widerklage wegen Vorschußzahlung nichts, da auch die petitorische Widerklage gegenüber der Besitzschutzklage zulässig ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Randnr. 29). Das bedeutet nicht, daß über Klage und Widerklage notwendigerweise zusammen entschieden werden müßte. Im Hinblick darauf, daß beim Vorschußanspruch einerseits keine vollständige Prüfung der Begründetheit des zu bevorschussenden Rechtsstreits erfolgen muß (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
- Aufl., § 1360 a Randnr. 20), andererseits an Vorschußbedürftig- und Vorschußfähigkeit andere Maßstäbe als an den Unterhaltsanspruch anzulegen sind und auch Billigkeitserwägungen Raum zu geben ist, kann in einem Falle wie dem vorliegenden der Rechtsstreit über den Vorschußanspruch eher entscheidungsreif sein als der über den Unterhaltsanspruch selbst. Alsdann kann über den Rechtsstreit wegen des, Vorschußanspruchs durch Teilurteil vorab entschieden werden. Da die Widerklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden ist, war gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Amtsgericht die Widerklage auch für unbegründet erklärt hat (BGHZ 11, 222; OLG Frankfurt am Main -
- Familiensenat - FamRZ 81, 979), zumal die Ausführungen des Amtsgerichts zur Unbegründet der Widerklage ebenfalls der Sache nach auf eine Klageabweisung aus prozessualen Gründen hinauslaufen. Das Amtsgericht hält nämlich die Widerklage für (jedenfalls) unbegründet, weil wesentliche Änderungen seit Erlaß der Entscheidung im Anordnungsverfahren nicht geltend gemacht seien. Offenbar werden damit an die Widerklage die Maßstäbe der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) angelegt, deren Zulässigkeit davon abhängt, daß wesentliche Änderungen gegenüber dem früher zu beurteilenden Sachverhalt behauptet werden. Von einer Zurückverweisung der Sache hätte der Senat nur absehen können (vgl. § 540 ZPO), wenn der Rechtsstreit schon derzeit zur Entscheidung reif wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht darauf an, ob und welche Änderungen seit der Entscheidung im Änderungsverfahren eingetreten sind. Der Rechtsstreit über die Widerklage ist vielmehr völlig unabhängig von dem Anordnungsverfahren zu entscheiden. Der dort ergangene Beschluß entfaltet hinsichtlich der vorliegenden Hauptsacheklage keinerlei Rechtskraftwirkung (allgemeine Ansicht: vgl. Gießler Vorläufiger Rechtsschutz in Familien- und Ehesachen, Randnr. 48, 124). Über die Widerklage ist so zu entscheiden, als ob das Anordnungsverfahren nicht stattgefunden hätte. Das Rückforderungsbegehren des Beklagten ist als Leistungsklage prozessual zulässig. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage ergibt sich aus § 256 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage. Da im Rahmen der Vorschußrückforderungsklage darüber entschieden werden muß, ob ein Vorschußanspruch besteht, ist der Beklagte ohne weiteres berechtigt, feststellen zu lassen, daß er nicht nur die 1000,00 DM zurückfordern kann, sondern auch die laut Anordnungstitel noch offenstehenden restlichen 1.081,28 DM nicht schuldet. Der Anspruch auf Rückzahlung der vom Beklagten bereits geleisteten 1.000,00 DM kann als unterhaltsrechtlicher Billigkeitsanspruch gerechtfertigt sein (BGHZ 110, 247 = FamRZ 90, 491 - NJW 90, 1476). Ein Grund, der eine Rückforderung des Vorschusses ermöglicht, besteht nämlich auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nicht gegeben waren (BGH a.a.O.). Es handelt sich hierbei nicht um einen Bereicherungsanspruch, so daß weder § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) noch § 818 BGB (Wegfall der Bereicherung) zur Anwendung kommen (BGH a.a.O.). Ebensowenig steht § 1360 b BGB dem Rückgabeverlangen entgegen (BGH a.a.O.). Ob und (bejahendenfalls) in welcher Höhe der Klägerin ein Vorschußanspruch zustand und ob in inwieweit dieser Anspruch etwa in Folge des zwischenzeitlichen Abschlusses des Scheidungsverfahrens und der eingetretenen Scheidungsrechtskraft entfallen ist, hängt von verschiedenen Tat- und Rechtsfragen ab, die in der letzten mündlichen Verhandlung unter anderem nicht geklärt werden konnten, weil sich erst in dieser Verhandlung herausstellte, daß der Scheidungsrechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei seiner Terminsvorbereitung ist der Senat davon ausgegangen, der Scheidungsrechtsstreit sei noch anhängig, so daß die Klägerin zur Geltendmachung ihres ehelichen und nachehelichen Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach noch vorschußberechtigt sei. Für die während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens anhängig gemachte isolierte Klage auf nachehelichen Unterhalt hatte die Klägerin keinen Vorschußanspruch. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin bestand nämlich vor Scheidungsrechtskraft noch nicht; er ist erst mit der Scheidungsrechtskraft entstanden. Zuvor konnte er weder rechtswirksam angemahnt (BGH NJW 1992, 1956) noch in einem isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens eingeklagt werden. Für eine von vornherein aussichtslose Klage brauchte der Beklagte keinen Vorschuß zu zahlen. Indes hätte die Klage auf Geschiedenenunterhalt in den Scheidungsverbund einbezogen werden können, worum die Klägerin gebeten hatte. Wäre dies geschehen, so wäre die Klage auf nachehelichen Unterhalt zulässig und möglicherweise auch aussichtsreich gewesen mit der Folge, daß für eine solche Klage auch ein Vorschußanspruch bestanden hätte. Warum es nicht zu einer Einbeziehung des nachehelichen Unterhaltsbegehrens im Scheidungsverbund gekommen ist, ist ungeklärt. Davon wird das Schicksal des Anspruchs auf Vorschußzahlung zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts abhängen, wenn der Anspruch nicht aus anderen Gründen scheitern sollte. Denn heute nach Scheidungsrechtskraft ist der Beklagte jedenfalls der Klägerin nicht mehr vorschußpflichtig (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. FamRZ 90, 280, 282). Was den ehelichen Unterhaltsanspruch angeht, so hat sich dessen Höhe inzwischen nach der Bezifferung der Klägerin im Schriftsatz vom 19.3.1992 auf 1.289,00 DM reduziert. Sofern die weiteren Ermittlungen ergeben sollten, daß der Beklagte nur wegen des Anspruchs auf ehelichen Unterhalt vorschußpflichtig ist, wäre die Klägerin möglicherweise angesichts des verhältnismäßig niedrigen Streitwertes unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht vorschußbedürftig, zumal sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten infolge des Versorgungsausgleichs mit einer Rentennachzahlung zu rechnen hat. Fest steht auch derzeit noch nicht, ob der Beklagte zur Leistung des Prozeßkostenvorschusses fähig ist. Dies hängt davon ab, ob er ohne Beeinträchtigung seines angemessenen eigenen Lebensunterhaltes und nach Abdeckung der eigenen Prozeßkosten sowie des laufenden Unterhaltes für die Klägerin noch in der Lage ist, für die Klägerin in Vorschuß zu treten. Darüber kann erst entschieden werden, wenn die beim Amtsgericht noch laufende Beweisaufnahme über die Einkommensverhältnisse des Beklagten abgeschlossen ist. Eine abschließende Entscheidung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, daß etwa begründete Vorschußansprüche der Klägerin mit Scheidungsrechtskraft und damit beendete Vorschußpflicht des Beklagten erloschen wären. Soweit ersichtlich, hat sich der BGH mit dieser speziellen Problematik zwar noch nicht befaßt; er hat aber bereits zu einer ähnlich liegenden Rechtsfrage der Vollstreckung einer Vorschußanordnung nach Beendigung des zu bevorschussenden Prozesses Stellung genommen und entschieden, daß aus einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch nach Beendigung des Prozesses noch die Vollstreckung betrieben werden kann (BGHZ 94, 316 = FamRZ 85, 802). Dazu hat er ausgeführt, der Vorschußschuldner habe den Vorschuß sofort (nach Titulierung) zahlen müssen. Wenn er dies nicht getan habe, so stünde einer Berufung auf eine durch die Säumnis entstandene Situation der Arglisteinwand entgegen. Das gilt nach Auffassung des Senats auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte, sofern eine Vorschußpflicht überhaupt besteht, mit der Zahlung des Vorschusses schon vor Scheidungsrechtskraft in Verzug gekommen war. Die Revision ist wegen der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Wegen ihrer Zulässigkeit wird auf Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20'. Aufl. § 539 Rdnr. 8 Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010313