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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 UF 146/92 Urteil Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei Zweitstudium infolge Berufswechsel aus gesundheit

Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei Zweitstudium infolge Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach,

  1. Juni 1992, 314 F 127/91, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.06.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 4.000,-- DM leistet. Ihre Abwendungsbefugnis entfällt, wenn der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die im Jahr 196… geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus seiner ersten geschiedenen Ehe. Sie ist seit April 198… selbst geschieden und hat einen im Mai 198… geborenen Sohn, für den sie allein sorgeberechtigt ist. Auf nachehelichen Unterhalt hat sie verzichtet. Randnummer 2 Sie nimmt ihren Vater, den Beklagten, auf Unterhalt für eine zweite Ausbildung in Anspruch. Randnummer 3 Nach Erlangung der mittleren Reife leistete die Klägerin ein Praktikum in einer … ab und nahm sodann eine Ausbildung zur … auf, die sie im Frühjahr 1988 erfolgreich abschloss. Danach war sie im erlernten Beruf bis November 1988 tätig. In Folge hoher Empfindlichkeit für Pilzkrankheiten aufgrund eines im Verlauf ihrer Schwangerschaft im Jahr 198… sich ausprägenden Immundefekts gab sie auf ärztliches Anraten ihren keimexponierten Arbeitsplatz im … auf. Eine vom Arbeitsamt angebotene Umschulung mit dem Ziel einer Tätigkeit in der ….-Verwaltung schlug sie aus. Stattdessen trat sie in die laufende Jahrgangsstufe 11 eines Oberstufengymnasiums ein und legte im Sommer 1991 das Abitur mit der Durchschnittsnote 1,2 ab. Randnummer 4 Im Wintersemester 1991/92 nahm sie das Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern Germanistik und katholische Theologie auf. Im Sommersemester 1992 war sie aus Krankheitsgründen beurlaubt (Operation). Seit dem Wintersemester 1992/93 führt sie, wie Studien- und Leistungsnachweise belegen, ihr Studium erfolgreich weiter. Randnummer 5 Die Klägerin erfährt - längstens bis März 1995 (Förderungshöchstdauer) - ihren Unterhaltsbedarf nur teilweise deckende Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), und zwar je zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen. Randnummer 6 Der letzte (vorliegende) BAFöG-Bescheid vom 31.08.1992 geht davon aus, dass der Vater (Beklagter) mit einem Beitrag von monatlich 490,30 DM heranzuziehen ist und die Mutter ohne Beteiligung bleibt. Randnummer 7 Während ihrer Beurlaubung im Sommersemester 1992 erhielt die Klägerin Sozialhilfe. Näheres ergibt sich aus den entsprechenden amtlichen Bescheiden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 8 Die Mutter der Klägerin ist in zweiter Ehe wieder verheiratet. Sie hat aus dieser Ehe einen im Jahr 198… geborenen Sohn. Sie befindet sich aus gesundheitlichen Gründen im vorzeitigen Ruhestand. Wegen ihres Einkommens wird auf die vorgelegte Versorgungsbezügemitteilung für April 1991 verwiesen. Randnummer 9 Der im Jahr 19… geborene Beklagte ist in dritter Ehe wieder verheiratet. Er hat aus seiner zweiten geschiedenen Ehe eine minderjährige Tochter, für die er - wie sich aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergibt - monatlich 400,00 DM bzw. nach seinen Angaben im Senatstermin vom 17.12.1992 seit dem 01.07.1993 455,00 DM an Unterhalt zahlt. Hinzu kommen weitere 100,00 DM monatlich für eine Lebensversicherung zugunsten des Kindes. Randnummer 10 Der Beklagte leidet nach zwei …Operationen in den Jahren 1980 und 1988 an beiderseitiger Hüftdysplasie sowie an Polymyalgien und Periarthritis an beiden Schultern. Er ist in seinem erlernten Beruf als … vorwiegend im Innendienst eingesetzt. Randnummer 11 Wegen seines Einkommens und seiner Belastungen wird auf die von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen, insbesondere diejenige von Dezember 1991 für das gesamte Jahr 1991, auf seine Einkommenssteuerbescheide vom 06.05.1991 für 1990 und vom 07.07.1992 für 1991 sowie auf seine Aufstellung auf Seite 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 31.08.1992 nebst Darlehensvertrag mit der Bank1 vom 08.09.1987 und den Kontoauszug vom 02.05.1991 verwiesen. Randnummer 12 Die Klägerin hält den Beklagten für verpflichtet, Unterhalt für ihre zweite Ausbildung zu leisten, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie sich habe umschulen lassen müssen, weil der Beklagte nur bis zu ihrem
  2. Lebensjahr Unterhalt gezahlt und ihre Erstausbildung als … nicht finanziert habe. Außerdem machten ihre überdurchschnittlichen Leistungen deutlich, dass sie mit ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit unterfordert gewesen sei. Randnummer 13 Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom
  3. September 1990 bis
  4. Januar 1992 monatlichen Unterhalt in Höhe von je 264,85 DM und für die Zeit ab 01.02.1992 monatlich 850,00 DM Unterhalt zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie auf seine Kosten keine neue Ausbildung wählen könne. Sie habe von der Möglichkeit einer Umschulung Gebrauch machen müssen. Im Übrigen hat er seine Leistungsunfähigkeit eingewandt. Randnummer 16 Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung über die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin und die Frage der Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine Tochter aus zweiter Ehe den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin ab September 1990 nach einzelnen Zeiträumen aufgegliederten Unterhalt zu zahlen. Der ab Oktober 1992 fortlaufende Unterhalt beträgt nach dem Urteil, auf dessen Ausspruch, Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, monatlich 795,00 DM. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die ihm auferlegte Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angreift und hierzu im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Randnummer 18 Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Auch sie bekräftigt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und fügt hinzu, dass für sie eine Umschulung nicht in Betracht gekommen sei, weil eine Verwaltungstätigkeit rein büromäßigen Charakter habe und damit nicht ihrer schon im erstgewählten Beruf zum Ausdruck gekommenen Neigung zum "engagierten Sozialverhalten" gerecht werde. Sie habe die vom Arbeitsamt angebotene Umschulung aber auch deshalb abgelehnt, weil die Maßnahme den ganzen Arbeitstag erfasst und sie keine Möglichkeit gesehen hätte, die Betreuung ihres damals erst zweijährigen Kindes sicherzustellen. Randnummer 21 Die Klägerin regt an, die Revision zuzulassen. Randnummer 22 Die Parteien wurden in der Senatssitzung am 17.12.1992 persönlich angehört. Näheres ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Randnummer 23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird - soweit nicht schon Bezugnahmen erfolgt sind - auf die von den Parteien in beiden Instanzen vorgelegten Belege und Bescheinigungen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende Berufung ist in der Sache erfolgreich. Randnummer 25 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Unterhalt für die von ihr nach Aufgabe ihres erlernten und ausgeübten Berufes der … erstrebte zweite Ausbildung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen zu bezahlen. Der gesetzliche Ausbildungsanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern ist erschöpft. § 1610 Abs. 2 BGB trägt den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht. Randnummer 26 Nach dieser Bestimmung zählen zum Unterhalt auch die "Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf". Darunter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen zumutbarer wirtschaftlicher Belastung der Eltern hält (BGHZ, Bd. 107, S. 376, 379). Randnummer 27 Die Eltern haben danach regelmäßig ihre gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt, wenn das Kind unter Beachtung der genannten Anforderungen eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ohne dass es auf die Höhe der hierfür aufgewendeten Elternmittel ankommt. Randnummer 28 Eine Ausnahme kommt nur in besonderen, vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Fällen in Betracht (a.a.O., S. 380 ff.). Auf keinen derartigen Fall kann sich die Klägerin erfolgreich berufen; weder ist die Klägerin von ihren Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden, noch hat sich herausgestellt, dass ihre Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung ihrer Begabung beruhte. Die Klägerin hat die Ausbildung zur … selbst gewählt. Sie entsprach sowohl ihrer Neigung als auch ihrer bis dahin zu Tage getretenen Begabung. Sie hätte in diesem Beruf voraussichtlich auch Fuß gefasst, wenn sich ihr nicht gesundheitliche Hindernisse in den Weg gestellt hätten. Randnummer 29 Ihr gegenwärtiges Lehramtsstudium stellt sich - abgesehen davon, dass die Klägerin es nicht von vornherein angestrebt, sondern erst nach Aufgabe des …Berufs ins Auge gefasst hat - auch nicht als eine zum Fortbezug von Unterhalt berechtigende "bloße Weiterbildung" dar. Randnummer 30 Ferner erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof in Ausweitung seiner Rechtsprechung für den Fall zugelassen hat, dass das unterhaltsfordernde Kind an eine nach dem Abitur durchlaufene Lehre ein Studium anschließt. Hier fehlt es nicht nur an der chronologischen Abfolge, sondern jedenfalls auch an dem erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Ausbildungsabschnitte. Denn die Ausbildung als … ist keine sinnvolle Vorbereitung auf das Lehramtsstudium in den Fächern Germanistik und katholische Theologie. Randnummer 31 Schließlich hält der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten auch nicht den Sonderfall für gegeben, wonach die Notwendigkeit eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen die Fortdauer des Kindesunterhaltsanspruchs bis zur Beendigung einer zweiten Berufsausbildung rechtfertigt. Randnummer 32 Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall anerkannt, dass die Eltern eine Verpflichtung treffen kann, ihrem Kind eine weitere oder zweite Ausbildung zu finanzieren (BGHZ Bd. 69, S. 190, 194). Er hat dabei auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1910, S. 477, bestätigend aufgegriffen in RGZ Bd. 114, S. 52, 54) Bezug genommen (S. 195), die indessen im Kontext des damaligen Rechts- und Gesellschaftsgefüges zu sehen ist und nicht ohne weiteres auf die heutigen Verhältnisse einer inzwischen stark sozial geprägten Rechts- und Gesellschaftsordnung übertragen werden kann. Randnummer 33 Seinerzeit war der Berufslose, wenn es ihm nicht gelang, anderweitig seinen Unterhalt sicherzustellen, ohne finanzielle Mittel und mangels staatlicher Unterstützung auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen angewiesen. Im Fall unverschuldeter Bedürftigkeit konnte er von dem rechtlich berufenen, nächst geradlinigen Verwandten Unterhalt verlangen. Jener hatte, wenn er nicht auf Dauer in Anspruch genommen werden wollte, ein Interesse daran, dass der Unterhaltsberechtigte einen unterhaltssichernden Beruf erwarb. Randnummer 34 Anders als damals kann indessen heute derjenige, der seinen erlernten Beruf aus Gesundheitsgründen nicht mehr auszuüben vermag, staatliche Förderungsleistungen in Anspruch nehmen, die zum Teil unabhängig von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, zum Teil ergänzend hierzu gewährt werden und die ihm dazu verhelfen, sich eine neue und unabhängige Lebensgrundlage zu schaffen. Randnummer 35 Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie, nachdem sie auf ärztliches Anraten ihren Beruf als … aufgegeben hat, vom Arbeitsamt ein Umschulungsangebot erhalten hat. Sie hat stattdessen eine über ihren Ausbildungsstand hinausgreifende und mit ihm in keinem Zusammenhang stehende neue Ausbildung gewählt. Zwar stand ihr diese Wahl frei; sie durfte sie jedoch nicht auf Kosten des Beklagten treffen. Randnummer 36 Hätte sich die Klägerin der vom Arbeitsamt angebotenen Umschulungsmaßnahme unterzogen, dann wäre sie heute nicht auf Unterhalt angewiesen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Umschulungsziel einer Tätigkeit in der …-Verwaltung mit dem Berufsbild der … nicht vergleichbar ist. Randnummer 37 Es kommt allein auf die Frage an, ob das Risiko des unverschuldeten Fehlschlagens einer den Lebensunterhalt nachhaltig sichernden Berufsausbildung von den Eltern unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse auch dann noch zu tragen ist, wenn das bedürftige Kind, das mit der Aufnahme des zunächst erlernten Berufs automatisch sozialversichert ist, zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Kosten der Arbeitslosenversicherung eine seinem Ausbildungsstand entsprechende andere, wenn auch andersartige, wirtschaftlich ebenbürtige Tätigkeit erlangen kann. Randnummer 38 Diese Frage ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen: Die Klägerin hat zwar die Ablehnung der vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Umschulung auch damit begründet, dass sie wegen der Ganztägigkeit dieser Maßnahme die Betreuung ihres - bei Aufgabe des Arbeitsplatzes zweieinhalbjährigen - Kindes nicht habe gewährleisten können. Ihr geschiedener Mann, den sie als drogenabhängig bezeichnet hat, habe hierzu nicht herangezogen werden können. Randnummer 39 Diesem - ansonsten nicht näher erläuterten Vorbringen - steht jedoch entgegen, dass die Klägerin bis zum Ausscheiden aus dem ihre ganze Arbeitskraft erfordernden Beruf der … die Kindesbetreuung sicherstellen konnte und sie wegen der der Ehescheidung vorausgehenden Trennungszeit von wenigstens einem Jahr die Obhut für das Kind auf längere Sicht planen musste. Dass gerade zur Zeit des Umschulungsangebots die bis dahin bestandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind weggefallen wären und Ersatz hierfür nicht zu erlangen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Aber auch ein ernsthaft betriebenes Studium lässt sich mit dauernder Kindesbeaufsichtigung nicht vereinbaren. Im Übrigen hätte die Klägerin, wenn ihr Gesundheitszustand die Berufsaufgabe nicht erfordert hätte, weiterhin Betreuungsvorsorge für ihr Kind treffen müssen. Randnummer 40 Gegen die Heranziehung des Beklagten auf Unterhalt sprechen auch folgende Erwägungen: Die Klägerin hat dadurch, dass sie während der Berufsausbildung eine eigene Familie gegründet und in ihrem Beruf als … etwa ein halbes Jahr gearbeitet hat, unter Ablösung von ihren Eltern eine eigene Lebensstellung erlangt und damit im Schutz ihrer sozialversicherungsrechtlichen Mitgliedschaft den Keim zu beruflich und wirtschaftlich dauerhafter Selbständigkeit gelegt. Der Beklagte, der bei einem vom Amtsgericht für das Jahr 1991 ermittelten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von etwa 3.000,00 DM noch Unterhaltsansprüchen seines minderjährigen Kindes aus zweiter Ehe ausgesetzt ist und - wie er im Senatstermin dargelegt hat - abweichend von dem sich aus dem vorgelegten Darlehensvertrag ergebendem Tilgungsende (September 1992) erhebliche private Schulden abtragen muss, der besondere Aufwendungen erforderlich machende Leiden hat und der die Gründung dreier Familien zu bewältigen hatte, brauchte sich nicht mehr darauf einzurichten, von der Klägerin auf Unterhalt für eine weitere, über die von ihr erreichte soziale Stellung hinausgehende, ein Universitätsstudium erfordernde Ausbildung in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 41 Im Lichte seiner Lebensverhältnisse ist ihm eine auf mehrere Jahre sich erstreckende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht zumutbar (zur Gebotenheit von Zumutbarkeitsabwägungen vgl. BGHZ Bd. 69, S. 194, 195). Randnummer 42 Das von der Klägerin aufgenommene Studium muss an mangelndem Elternunterhalt nicht scheitern. Ihre zweite Ausbildung ist als förderungswürdig im Sinne des BAFöG anerkannt. Sie erhält Leistungen nach diesem Gesetz. Da ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater nicht besteht, dürfte das Amt für Ausbildungsförderung bei der Berechnung der Förderungsleistung von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten nicht mehr ausgehen. Randnummer 43 Der Senat entspricht der Anregung der Klägerin und lässt im Hinblick auf die Rechtsprechung, auf die die Klägerin zur Verteidigung ihres ihr erstinstanzlich gewährten Ausbildungsunterhalts Bezug genommen hat, die Revision zu. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Wert der Berufung: 10.334,55 DM Rückstände: 3 x 264,85 DM 794,55 DM laufend 12 x 795,00 DM+ 9.540,00 DM 10.334,55 DM Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010314

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