Umgangsregelung für den nicht sorgeberechtigten Vater gegen den Willen von Mutter und Kind Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Fürth (Odenwald),
- Juni 1992, F 153/90 UG, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der antragstellende Vater hat die Befugnis, mit den Kindern A und B persönlichen Umgang zu pflegen, und zwar wie folgt: Samstag, den 06.03.1993, Samstag, den 27.03.1993, Samstag, den 08.05.1993, Samstag, den 29.05.1993, Samstag, den 05.06.1993, Samstag, den 26.06.1993, Samstag, den 10.07.1993, Samstag, den 24.07.1993, sowie ab Samstag, dem 04.09.1993 jeweils am
- und
- Samstag eines jeden Monats, und zwar jeweils in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr bis einschließlich Juli 1993; für die Zeit ab September 1993 jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Vater holt die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie wieder dorthin zurück. Die Mutter hat die Kinder entsprechend vorzubereiten und dem Vater zu den jeweiligen Terminen zu übergeben. Für die Monate März und Mai 1993 ist es zulässig, wenn die Kinder nur in den Räumen einer Erziehungsberatungsstelle den Kontakt mit dem Vater pflegen. Der Mutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 5.000,00 DM angedroht. Der weitergehende Antrag des Vaters bleibt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten werden geteilt; jedoch ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Wert: 3.000,00 DM. Gründe Randnummer 1 Die Eltern der beiden Kinder A und B sind geschiedene Eheleute. Den Antrag des antragstellenden Vaters vom 05.06.1990 auf Gewährung der Umgangsbefugnis mit seinen Kindern hat das Amtsgericht - Familiengericht -Fürth/Odw. nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12.06.1992 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Vater form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Vorsitzende des Senats hat die Eltern und die beiden Kinder als beauftragter Richter persönlich angehört. Randnummer 2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 3 Die gem. § 621 e Abs. 1 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde des Vaters hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit der Vater einen weitergehenden Umgang mit den Kindern erstrebt, war sein Begehren als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 4 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvördest ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 GG als spezielle Ausgestaltung des Art. 1 GG). Dementsprechend hat bei Trennung und Scheidung auch der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil weiterhin das Recht auf Pflege der natürlichen Verwandtschaftsbande. Die staatliche Gemeinschaft hat in Wahrnehmung ihres Wächteramtes deshalb in § 1634 BGB vorgesehen, dass eine Begrenzung oder ein Ausschluss der Umgangsbefugnis nur zulässig ist, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nach den gem. § 12 FGG durchgeführten Ermittlungen in
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- Instanz ist davon auszugehen, dass keine greifbaren Gründe dafür vorliegen, dem Vater die Umgangsbefugnis zu versagen. Das was die Mutter und die Kinder gegen den Vater Vorbringen, sind, je für sich genommen, Ungeschicklichkeiten, die auch im intakten Familienverband Vorkommen können, ohne dass die natürliche Vater- Kind-Beziehung dadurch auf Dauer so nachhaltig gestört würde, dass daraus eine Aversion entsteht, wie sie sich in diesem Verfahren in allen verbalen und nonverbalen Äußerungen von Mutter und Tochter A manifestiert. Es handelt sich um eine eindeutige bewusste oder unbewusste Überinterpretation von Vergangenem. Die Konsequenz daraus ist nicht, nun erst recht die Umgangsbefugnis zu versagen, sondern vielmehr diese Fehlhaltung, d. h. die Aversion, zu erkennen, zu korrigieren, abzubauen und für die Zukunft neue Perspektiven zu eröffnen. Letzteres ist die Aufgabe der derzeit alleinerziehungsberechtigten Mutter. Dank ihrer Intelligenz ist sie in der Lage, dies zu erkennen und in die täglicher Erziehungspraxis zu übersetzen - wenn sie nur wollte. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. SV1, die Korrespondenz der Mutter mit diesem, ihre persönliche Anhörung durch den beauftragten Richter des Senats, die Schriftsätze ihres Rechtsanwaltes, nicht zuletzt der vom 22.01.1993, lassen mit König Thoas nur den Schluss zu: "Man spricht vergebens viel, um zu versagen; der andere hört von allem nur das Nein” (Goethe, Zphigenie auf Tauris). Das aber nimmt der beschließende
- Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für seinen Zuständigkeitsbereich nicht hin: Auch er ist der in dem den Beteiligten mitgeteilten Beschluss des
- Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.1984 (FamRZ 84, 614 ) niedergelegten Auffassung, dass Scheidungswaisen auch der abwesende Elternteil zu erhalten ist; dies ist eine der Mutter "zuvörderst" obliegende Aufgabe. Der Senat sieht sich mit dieser seiner Auffassung durch Prof. SV1 bestätigt, der auf eine Arbeit der bei ihm Habilitantierten Frau Prof. Dr. C verweist, wonach die Lebens- und Ehetüchtigkeit von Mädchen umso besser ist, je ausgesöhnter sie mit ihren Vätern umgehen, auch wenn diese die Scheidung der Familie verursacht haben. Ergänzend sei auf die andauernde Diskussion um das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern hingewiesen (Oelkers/Karsten, FamRZ 1993, 18). Danach ist dem antragstellenden Vater also die (Wieder)Aufnahme des Kontaktes mit seinen beiden Kinder zu gewährleisten. Randnummer 5 Nun führt die Mutter demgegenüber aber die "ausgeprägte Willensstärke der Kinder”, die den Vater nicht sehen wollten, ins Feld. In der Tat haben diese bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Anhörung sich gegen Kontakte zum Vater ausgesprochen. Zunächst ist klarzustellen, dass der knapp 7jährige B sich im wesentlichen seiner älteren Schwester anschließt, diese also das sogenannte Sprecherkind ist. Deswegen konzentriert sich der Senat allein auf die knapp 11jährige A. Unstreitig hat der Kontakt der Kinder mit ihrem Vater nach der Trennung ihrer Eltern zunächst durchaus reibungslos geklappt. Erst später kam es zu der angeblichen und jetzt manifesten Verweigerungshaltung A. Randnummer 6 Bei ihrer Anhörung durch den beauftragten Richter des Senats hat A u. a. gesagt, dass sie am Anfang den Weggang des Vaters nicht so empfunden habe, dass es aber erst im Laufe der Zeit ihr immer klarer geworden sei, dass dies der Grund dafür sei, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Daraus erhellt, dass die Mutter den Kindern nicht geholfen hat (um es nicht vielmehr positiv zu formulieren), den unvermeidlichen Trennungsschmerz zu vergessen, zu verkraften. Es wurde also erst im nachhinein eine Verweigerungshaltung aufgebaut. Diese Fehlhaltung ist im objektiven Interesse der Kinder (s.o.) nun eben wieder abzubauen. Wie sich aus dem Gutachten, dem Attest des Dr. D vom 17.01.1991, dem Eindruck des beauftragten Richters und der nochmaligen Feststellung der Mutter im Schriftsatz vorn 22.01.1993 ergibt, befinden sich beide Kinder "psychisch und physisch in einem tadellosen Zustand". Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die intelligente und erziehungsgeeignete Mutter, wie die Antragsgegnerin sie ist, auch in der Lage ist, einem etwa 11jährigem Mädchen behutsam klarzumachen, dass der leibliche Vater seine Kinder liebt und dass es im Interesse aller Beteiligten liegt, die natürlichen Verwandtschaftsbande zu hegen und zu pflegen. Es geht also nicht darum, den Willen der Kinder zu brechen, sondern um eine einfühlsame Besprechung der gesamten gegenwärtigen Situation. Randnummer 7 Dementsprechend hat der Senat in die Beschlussformel einen Besuchsplan aufgenommen, der es der Mutter gestattet, die Kinder behutsam auf ein Wiedersehen mit ihrem Vater vorzubereiten. Um bereits geplante Urlaubsreisen nicht zu stören, wurden die hessischen Schulferientermine mit berücksichtigt. Von einer weitergehenden Besuchsregelung hat der Senat derzeit abgesehen, weil er die Wiederannäherung von Vater und Kindern erst einmal allmählich wachsen lassen möchte. Das zuständige Jugendamt hat seine Mithilfe angeboten; auch stehen im Wohnbereich der Kinder andere Erziehungsberatungsstellen zur Verfügung, in deren Räumen unter Umständen die erste Kontaktaufnahme stattfinden könnte. Randnummer 8 Die Annexentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 33 FGG, § 13 a FGG; §§ 131 Abs. 3, 30 Abs. £ KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010315