Pfändung des Herausgabeanspruchs eines Hinterlegungsbeteiligten auf Auszahlung der Hinterlegungsmasse Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(37)) - dem Drittschuldner zugestellt am 6.9.1991 - wegen eines Betrages von 8.589,60 DM Randnummer 8 e) für den Beteiligten zu 2) der Beschluss M …/91 AG Lampertheim vom 18.9.1991 - dem Drittschuldner zugestellt am 2.10.1991 - wegen eines Betrages von 10.136,14 DM Randnummer 9 Am 28.10.1991 legte der Beteiligte zu 2) der Hinterlegungsstelle eine mit dem Datum des 8.4.1991 versehene Erklärung vor, mit der er als Mitberechtigter der Hinterlegungsmasse der Auszahlung dieser Masse an die Beteiligte zu 1) zustimmte mit der Maßgabe, dass die bestehenden Pfändungen bei der Auszahlung zu berücksichtigen seien. Randnummer 10 Unter dem 7.11.1991 hat der Beteiligte zu 2) bei der Hinterlegungsstelle beantragt, entsprechend den vier zu seinen Gunsten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Lampertheim wegen der in diesen Beschlüssen genannten Forderungen einen Betrag von 15.639,96 DM nebst Zinsen und Kosten an ihn auszuzahlen. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle durch Beschluss vom 25.11.1991 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist vom Direktor des Amtsgerichts Lampertheim mit Beschluss vom 13.12.1991 als unbegründet zurückgewiesen worden. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 30.12.1991 hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss vom 13.4.1992 unter Aufhebung der Vorentscheidungen vom 25.
- und 13.12.1991 die Hinterlegungsstelle angewiesen, dem Auszahlungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 7.11 .1991 zu entsprechen. Der Beschluss vom 13.4.1992 ist am 16.4.1992 formlos zur Bekanntgabe an die Beteiligten zu 1) und 2.) abgesandt worden. Nunmehr hat die Beteiligte zu 1) mit ihrer an das Landgericht gerichteten und dort am 18.5.1992 eingegangenen Eingabe vom 13.5.1992 um gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gebeten. Diese Eingabe ist vom Präsidenten des Landgerichts an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, bei dem sie am 23.6.1992 eingegangen ist. Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 11.8.1992 um Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gebeten. Randnummer 11 Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG statthaft (§ 3 Abs. 2 HinterlO) und auch sonst zulässig (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG). Der danach insgesamt zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Beteiligte zu 1) wird durch den Beschluss des Präsidenten des Landgerichts vom 13.4.1992 in ihren Rechten nicht verletzt. Randnummer 12 Mit Recht hat der Präsident des Landgerichts, in seinem von der Beteiligten zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2) seine Empfangsberechtigung hinsichtlich der restlichen Hinterlegungsmasse in dem Umfang nach § 13 Abs. 1 HinterlO nachgewiesen hat, in dem zu seinen Gunsten die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgericht Lampertheim vom 17.12.1990, 23.1.1991, 29.1.1991 und 18.9.1991 gegen die Beteiligte zu 1) erlassen worden sind. Was die Beteiligte zu 1) dagegen mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorbringt, ist in der Tat, wie der Beteiligte zu 3) zutreffend ausgeführt hat, in dem vorliegenden Hinterlegungsverfahren unbeachtlich, in dem nur darüber zu befinden ist, ob der Beteiligte zu 2) seine Empfangsberechtigung in Höhe eines Gesamtbetrages von 15.639,96 DM nachgewiesen hat. Deshalb sei nur am Rande bemerkt, dass die Ansicht der Beteiligten zu 1), zur Rechtswirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses vom 24.11.1989 sei ihre Zustimmung erforderlich, nicht zutrifft. Richtig ist zwar, dass nach nunmehr einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers dessen (nahezu), ganzes Vermögen darstellt (Zeller/Stöber ZVG
- Aufl. § 180 Rn. 3.13 e mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Beteiligte zu 1) übersieht jedoch, dass nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Zustimmung des früheren (anderen) Ehegatten zu einem Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht mehr erforderlich ist (Zeller/Stöber aaO § 180 Rn. 3.13 1; Palandt/Diederichsen BGB
- Aufl. § 1365 Rn. 2). Randnummer 13 Die Hinterlegungssteile hat nach § 13 Abs. 1 HinterlO die Herausgabe anzuordnen, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Es obliegt also dem Antragsteller, der die Herausgabe eines hinterlegten Betrages an sich verlangt, seine Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Beteiligte zu 2) in Ansehung der in seinem Herausgabeantrag vom 7.11.1991 genannten Beträge erbracht. Nach dem Hinterlegungsantrag des Versteigerungsgerichts kommen als Empfangsberechtigte nur die Beteiligten zu 1) und 2) in Betracht. Dann aber kann der Beteiligte zu 2) in dem Umfang, in dem durch die vier oben erwähnten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die angeblichen Ansprüche der Beteiligten zu 1) gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung der Hinterlegungsmasse gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind, die Herausgabe der Hinterlegungsmasse an sich verlangen (vgl. Senat in 20 VA 1/87 vom 24.3.1987; Bülow/ Mecke HinterlO
- Aufl. § 13 Rn. 22 und 26). Denn die Überweisung ermächtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners - oder Beteiligten zu 2) - begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Er darf deshalb in dem dargelegten Umfang in eigenem Namen die Forderung einziehen (vgl. BGH NJW 1978, 1914 = MDR 1978, 743 = WM 1978, 633 = JR -1978, 504 mit Anm. Schubert Rpfleger 1978, 300 = JurBüro 1978, 1157; BGH NJW 1982, 1730, vor allem die Herausgabe an sich statt an die Beteiligte zu 1) verlangen (Bülow/Mecke aaO § 13 Rn. 22; Stein/Jonas/Münzberg ZPO
- Aufl. § 835 Rn. 20). Im Umfange der Pfändung und Überweisung ist für den Drittschuldner - die Hinterlegungsstelle fortan der Beteiligte zu 2) als Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, die Vollstreckungsschuldnerin - die Beteiligte zu 1) - ist insoweit für sie bedeutungslos geworden. Randnummer 14 Nicht erwogen wird allerdings in dem angefochtenen Beschluss vom 22.4.1992, dass die zugunsten der Gemeinde … erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises … vom 4.9.1991 über 8.589,60 DM zeitlich vor dem Erlass des vierten zugunsten des Beteiligten zu 2) ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 18.9.1991 liegt, so dass diese Einziehungsverfügung der Überweisung vom 18.9.1991 im Rang vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Stöber Forderungspfändung
- Aufl. Rn. 779). Das aber ist im Ergebnis unschädlich, weil die restliche Hinterlegungsmasse von 71.545,99 DM höher ist als der Gesamtbetrag der vier gerichtlichen Pfändungen vom 17.12.1990, 23.1.1991, 29.1.1991 und 28.9.1991 sowie der behördlichen Pfändung von 4.9.
- Randnummer 15 Nach alledem ist die Empfangsberechtigung des Beteiligten zu 2) im Umfang der hier allein zu erörternden vier gerichtlichen Pfändungen nachgewiesen. Dem steht der Beschluss 2 VA 2/71 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.2.1972 (OLGZ 1972, 385 = JVBl 1972, 165 mit abl. Anm. Drischler S. 151 und Hannig S. 226), wonach die Hinterlegungsstelle bei der Herausgabeanordnung über streitige Rechtsfragen wie etwa das Rangverhältnis von Pfändungen nicht zu entscheiden hat, nicht entgegen. Denn im Streitfall besteht zwischen den Pfändungsgläubigern erkennbar kein Streit über das Rangverhältnis der ausgebrachten Pfändungen. Deshalb ist der Senat nicht verpflichtet, die Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Randnummer 16 Die Regelung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 KostO. Randnummer 17 Für die Anordnung der Erstattung der der Beteiligten zu 1) möglicherweise entstandenen außergerichtlichen Kosten sieht der Senat keinen Anlass (§ 30 Abs. 2 EGGVG).Eine Erstattung der dem Beteiligten zu 2) in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht möglicherweise entstandenen außergerichtlichen Kosten kommt wegen der abschließenden Regelung des § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht (OLG Hamm OLGZ 1974, 325; Kissel GVG 1981 § 30 EGGVG Rn. 5; Jansen FGG
- Aufl. § 30 EGGVG Rn. 4). Randnummer 18 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010316