Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
- Januar 1992, 2 O 441/91, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.1.1992 verkündete Urteil der
- Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 21.222,42 DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 2 Das Landgericht ist in dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Urteil zu Recht zur Klageabweisung wegen Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gelangt. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung vermochten nicht durchzugreifen. Randnummer 3 Da die Klage jedenfalls wegen des vom Vordergericht zutreffend angenommenen Verjährungseintritts keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines Eingehens darauf, ob eine Klageabweisung möglicherweise auch aus anderen Gründen, etwa dem einer als fragwürdig zu erachtenden hinreichenden Bestimmtheit der dem Klagebegehren zu Grunde gelegten Zession vom 2.10.1990, geboten wäre. Randnummer 4 Die aus zediertem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind in Ansehung der dafür gemäß § 558 Abs. 1 u. 2 BGB geltenden 6-monatigen Verjährungsfrist sowie unter Berücksichtigung der Umstände verjährt, unter denen die Rechtsverfolgung der Klägerin stattgefunden hat. Randnummer 5 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die zunächst mit dem Antrag der Klägerin auf Erlaß des Mahnbescheids eingetretene Verjährungsunterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 BGB jedenfalls am 4.1.1991 beendet worden ist und die deshalb ab diesem Zeitpunkt erneut laufende 6-monatige Verjährungsfrist mit dem erst am 12.7.1991 erfolgten Eingang der Klagebegründungsschrift beim Amtsgericht Fulda nicht mehr gewahrt wurde. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zeitpunkt, auf den im vorliegenden Rechtsstreit für die Beendigung der Verjährungsunterbrechung und die gleichzeitige lngangsetzung der neuen Verjährungsfrist auf Grund der gerichtlichen Prozeßhandlung abzustellen ist, nicht erst mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der am 27.12.1990 gerichtlich verfügt gewesenen Widerspruchsnachricht und Kostenanforderung gegeben gewesen. Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt vielmehr der Moment, in dem die gerichtliche Prozeßhandlung der Verfügung der Kostenanforderung und der Widerspruchsnachricht durch Eingang in den Postlauf aus dem Machtbereich des Gerichts herausgelangt ist. Das war am 4.1.1991 der Fall. Randnummer 7 Der entscheidende Grund hierfür ist in dem der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BGB beizumessenden Zweck zu sehen, der auf das Betreiben des Prozesses ausgerichtet ist. Betrieben wird der Prozeß aber nur bei Gericht, so daß es in dieser Hinsicht nicht auf den Zugang und die tatsächliche Kenntnisnahme der Klägerin bezüglich der am 4.1.1991 in den Postlauf gegebenen Verfügung ankam. Insoweit besteht ein Unterschied zu Prozeßhandlungen der Parteien, die zwangsläufig den Eingang bei Gericht erfordern, um den Prozeß zu betreiben, da dies ohne den Eingang bei Gericht nicht möglich ist. Die aus den vorgenannten Gründen geltende, streng an der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BGB orientierte formalisierte Betrachtungsweise ist im Hinblick darauf geboten, daß die Verjährungsvorschriften formale Regelungen darstellen. Diese Betrachtungsweise steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang (BGH NJW 1981, 1551; vgl. ebenso BGH WM 1992, 1199 ). Dem entspricht auch die im vorliegenden Rechtsstreit zitierte Entscheidung des OLG München (NJW RR 1988, 896). Randnummer 8 Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (OLGZ 1966, 388) verwiesen hat, liegt dieser ein nicht vergleichbarer, die Zustellung eines Urteils betreffender Sachverhalt zu Grunde, so daß die Klägerin schon deshalb nichts daraus zu ihren Gunsten herzuleiten vermag. Randnummer 9 Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, daß gerichtliche Prozeßhandlungen erst Wirksamkeit entfalten könnten, wenn die betroffene Partei auf Grund einer Zustellung davon Kenntnis erlangt habe, weil es sonst vorn Zufall der Verweildauer einer richterlichen Verfügung im Schreibdienst der Geschäftsstelle abhängig sei, welche Zeitspanne der betroffenen Partei für ihr Tätigwerden zur Verfügung stehe. Die Gefahr einer Abhängigkeit des Fristlaufs von derartigen Zufälligkeiten kann in Anbetracht dessen nicht bestehen, daß als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn erst der Augenblick zu gelten hat, in welchem die richterliche Verfügung den gerichtlichen Machtbereich definitiv durch Eingabe in den Postverkehr verlassen hat. Randnummer 10 In diesem Zusammenhang kann auch keine unangemessene Verkürzung der Parteirechte in dem Zeitablauf gesehen werden, der durch den Postlauf entsteht, da dieser üblicherweise allenfalls einige Tage beansprucht, die somit angesichts der einer betroffenen Partei zum Tätigwerden eröffneten Zeitspanne nicht ins Gewicht fallen. Da diese vorliegend für die Klägerin bis zum 4.7.1991 reichte, kann keine Rede davon sein, daß deren schutzwürdige Interessen unangemessen dadurch verkürzt wurden, daß als Fristbeginn der 4.1.1991 zu gelten hat. Randnummer 11 Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann für den Fall des § 211 Abs. 2 BGB nicht eine Parallele zum selbständigen Beweissicherungsverfahren gezogen werden. Wenn es dort auf die Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Partei ankommt, hat das seinen Grund darin, daß das Gesetz (§ 477 Abs. 2 Satz 2 BGB) für die Beendigung der Verjährungsunterbrechung auf die "Beendigung des Verfahrens" abstellt, das Beweissicherungsverfahren aber seinen Zweck erst erreicht hat und daher erst beendet ist, wenn der Beweissicherungsführer im Besitz des zu sichernden Beweises ist. Demgegenüber betrifft § 211 Abs. 2 BGB ein laufendes, nicht beendetes Verfahren. Die Vorschrift will verhindern, daß die verjährungsunterbrechende Wirkung der Einleitung des Verfahrens auch dann fortbesteht, wenn der Prozeß nicht mehr betrieben wird. Sie legt also demjenigen, der sich die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageerhebung zunutze machen will, die Last auf, den Prozeß zu betreiben, wozu er jederzeit - im vorliegenden Fall durch Klagebegründung und Einzahlung des angeforderten Vorschusses - die rechtliche Möglichkeit hat. Damit unterscheiden sich das Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB von dem Fall des § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur im Wortlaut, sondern auch im Sinn so erheblich, daß eine Parallele nicht gezogen und das Erfordernis des Zugangs der Gerichtsverfügung bei der Partei nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann. Randnummer 12 Soweit § 477 Abs. 2 Satz 3 BGB den § 211 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, bedeutet das nur, daß auch im Beweissicherungsverfahren die verjährungsunterbrechende Wirkung der Einleitung des Verfahrens endet, wenn das Beweissicherungsverfahren nicht weiter betrieben wird. Auch in diesem Fall käme es für die letzte Prozeßhandlung des Gerichts nicht auf deren Zugang bei der Partei, sondern auf ihre Vollendung durch Hinausgabe in den Postbetrieb an. Randnummer 13 Mit § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB hat auch dieser Fall nichts zu tun. Randnummer 14 Nach alledem ist das Landgericht unter zutreffender Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus zediertem Recht von der Klägerin geltend gemachte Forderung der Verjährung anheimgefallen ist. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 16 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Randnummer 17 Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010317
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.