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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 W 19/93 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Idstein,

  1. Februar 1993, 3 C 658/88 vorgehend LG Wiesbaden,
  2. April 1993, 8 Gen 14-5-12/93, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
  4. April 1993 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 994,70 DM Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Honoraransprüche geltend gemacht; die Parteien streiten nunmehr um die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Prozeßvergleiches. Randnummer 2 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am
  5. Februar 1993 hat der Beklagte ein schriftliches Gesuch überreicht, mit dem er die Ablehnung des mit der Sache befaßten Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit erstrebt. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, er habe gegen den Richter in einem anderen Rechtsstreit ebenfalls ein Ablehnungsgesuch angebracht, über das noch nicht entschieden sei. Dort habe der Richter fehlerhafte Verfahrensführung, nämlich eine "Rückverweisung" an das Amtsgericht ..., benutzt, um ihn zu benachteiligen. Der dort vorgebrachte Ablehnungsgrund werde auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen. Randnummer 3 Der Amtsrichter hat das Ablehnungsgesuch mit sogleich verkündetem und als Anlage zum Protokoll genommenem Beschluß als unzulässig zurückgewiesen, weil es nur der Prozeßverschleppung dienen solle; dem Beklagten sei nämlich schon aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt, dass er ein Ablehnungsgesuch nicht mit einer angeblich falschen Entscheidung des Richters in einem anderen Rechtsstreit begründen könne. Randnummer 4 Am Schluß der Sitzung hat der Amtsrichter ein Urteil verkündet, in dem er die Beendigung des Rechtsstreits durch den zuvor geschlossenen Prozeßvergleich ausgesprochen hat. Randnummer 5 Nach Zustellung einer Protokollabschrift am
  6. März 1993 hat der Kläger mit am
  7. März 1993 beim Landgericht eingegangenem Schreiben gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Mit Beschluß vom
  8. April 1993 hat das Landgericht ohne die vom Beklagten angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten die Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nach Beendigung der Instanz der abgelehnte Richter mit der Sache nicht mehr befaßt sei und es daher am Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde fehle. Randnummer 7 Gegen diesen, ihm nur formlos übersandten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden, beim Landgericht am
  9. Mai 1993 eingegangenen Beschwerde. Er rügt die Ansicht des Landgerichts hinsichtlich des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach Instanzbeendigung als fehlerhaft und überdies auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtberücksichtigung seiner, des Beklagten, Beschwerdebegründung. Hilfsweise beantragt der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er seine Berufungsbegründung noch am
  10. April 1993 bei der Post aufgegeben habe. Randnummer 8 II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht zulässig. Randnummer 9 Nach der Neufassung des § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz findet eine weitere Beschwerde nur dann noch statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde im vorliegenden Verfahren der Richterablehnung ist aber im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere regelt § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO wie in Satz 3 ausdrücklich bestimmt nicht die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde, sondern läßt lediglich die Erstbeschwerde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO,
  11. Aufl., § 567 Rn. 25; Thomas/Putzo, ZPO,
  12. Aufl., § 567 Rn. 10) gegen Ablehnungsgesuche zurückweisende Beschlüsse in Berufungs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht zu. Randnummer 10 Es verbietet sich auch, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde bei einer Erstentscheidung durch den Amtsrichter mit der Überlegung zu rechtfertigen, der Gesetzesgeber habe überhaupt keine Veranlassung gehabt, die weitere Beschwerde in Ablehnungsfällen zu eröffnen, weil nach der gesetzlichen Regelung in § 45 ZPO über eine solche nur der Bundesgerichtshof entscheiden könne, zu dem aber der Beschwerderechtszug ohnehin im Regelfall durch § 567 Abs. 4 S. 1 ZPO verschlossen sei (so KG MDR 1992, 997). Randnummer 11 Hierbei wird nämlich außer acht gelassen, dass der Gesetzgeber schon deshalb eine etwaige Zulassung der weiteren Beschwerde zu den Oberlandesgerichten in Erwägung ziehen mußte, weil die herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zur Entscheidungszuständigkeit des Amtsrichters bei rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuchen seit langem bekannt war (vgl. BayObLG WuM 1993, 212, 213 ). Randnummer 12 Beim gegebenen Rechtsbehelf des Beklagten handelt es sich um eine weitere (sofortige) Beschwerde und nicht etwa um eine Erstbeschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfenden Beschluß des Landgerichts; denn vorliegend hat bereits der abgelehnte Amtsrichter eine Entscheidung über das Gesuch getroffen, die vom Beklagten gemäß § 46 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde zum Landgericht angefochten und von diesem mit dem nunmehr angegriffenen Beschluß beschieden worden ist. Randnummer 13 Allerdings wird die Auffassung vertreten, bei diesem Verfahrensablauf liege gleichwohl keine weitere Beschwerde vor; denn der in §§ 45 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ZPO vorgesehene Instanzenzug könne nicht dadurch verändert werden, das der Amtsrichter ausnahmsweise selbst über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch entscheide; vielmehr entscheide auch hier das Landgericht als erstes Gericht in der Sache, so dass gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet sei (so OLG Köln OLGZ 1979, 470, 471 f.; KG -
  13. FamS - FamRZ 1985, 729, 730; OLG Nürnberg MDR 1993, 176 f. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO., § 568 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  14. Aufl., § 45 Rn. 6; Thomas/Putzo aaO., § 45 Rn. 4). Dieser Ansicht ist indessen nicht zu folgen (so bereits KG -
  15. ZS - MDR 1983, 60 [teilweise abweichend jetzt aber in MDR 1992, 997]; OLG Koblenz MDR 1985, 850 f. ; BayObLG WuM 1993, 212 f.). Randnummer 14 Es ist nämlich als Gewohnheitsrecht allgemein anerkannt, dass der Amtsrichter entgegen der Regelung in § 45 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise selbst über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch entscheiden kann, wenn es diesem wegen Rechtsmißbrauchs an der Zulässigkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1992, 983, 984 ; OLG Celle NJW-RR 1989, 569; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO., § 45 Rn. 3; Zöller/Vollkommer aaO., § 42 Rn. 6). Wird dem vom Ablehnungsgesuch betroffenen Amtsrichter aber diese Entscheidungskompetenz eingeräumt, so ist es zwingend, seinen Beschluß als die erste, mit der Beschwerde zum Landgericht angefochtene Entscheidung anzusehen (vgl. BayObLG aaO.; auch LG Frankfurt Beschluß vom
  16. August 1988 - 2/16 T 70/88 ). Randnummer 15 Die Gegenauffassung führt nämlich zu dem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Beschluß des Amtsrichters als nicht existent behandelt werden muß, um überhaupt eine Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht begründen zu können (vgl. KG -
  17. ZS -; OLG Koblenz, beide aaO.). Überdies wird der Rechtsstreit mit Unsicherheiten belastet, die dadurch entstehen, dass offenbleibt, ob gegen die Entscheidung des Amtsrichters gleichwohl noch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist aus §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO das Landgericht anzurufen ist (vgl. aaO.). Die von der Gegenmeinung angebotene Lösung, wonach der Amtsrichter gehalten sein soll, die Akten trotz des von ihm getroffenen Beschlusses gemäß § 45 Abs. 2 ZPO dem Landgericht zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorzulegen (so KG -
  18. FamS - aaO.), führt die dem Amtsrichter eingeräumte Entscheidungskompetenz ad absurdum, wird er doch gezwungen, die eigene Entscheidung als nicht ergangen anzusehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass selbst rechtsfehlerhafte, mangelhafte Entscheidungen eines Gerichts solange wirksam bleiben, bis sie im zugehörigen Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden sind (vgl. BGHZ 57, 108, 110; BGH VersR 1987, 1195 ). Wenn aber eine Aufhebung (noch) nicht erfolgt ist, darf kein Gericht selbst eine mangelhafte Entscheidung als nicht bestehend behandeln (vgl. BAG NJW 1971, 1823; OLG Köln VersR 1973, 161, 162 ). Randnummer 16 Auch das von der gegenteiligen Ansicht vorgebrachte weitere Argument, der Instanzenzug zum Oberlandesgericht könne durch die Entscheidung des Amtsrichters nicht verändert werden, weil der Gesetzgeber beim Ausschluß der weiteren Beschwerde im Falle zweier übereinstimmender Entscheidungen in § 568 Abs. 2 ZPO a.F. zwei zur umfassenen Sachprüfung zuständige Instanzen vorausgesetzt habe, dem Amtsrichter indessen nur eine auf rechtsmißbräuchliche Gesuche beschränkte Prüfungskompetenz eingeräumt sei, läßt sich jedenfalls nach der Neufassung der genannten Bestimmung nicht mehr vertreten. Denn nunmehr hat der Gesetzgeber eine weitere Beschwerde nicht erst bei Fehlen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes, sondern bereits dann ausgeschlossen, wenn eine ausdrückliche Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfolgt ist; nach der Neufassung des § 528 Abs. 2 ZPO läßt sich mithin kein Anhaltspunkt mehr für die Notwendigkeit zweier umfassender Sachprüfungen vor Ausschluß der weiteren Beschwerde finden. Randnummer 17 An der Begrenzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im neu eingefügten § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO scheitert auch die Argumentation des OLG Nürnberg (aaO.), das Rechtsstaatsprinzip verlange in der gegebenen Situation die Eröffnung des Beschwerdeweges zum Oberlandesgericht, weil der Zugang zu den von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen nicht im Wege der Gesetzesauslegung in unzumutbarer und sachwidriger Weise erschwert werden dürfe. Mit der Neufassung des § 568 Abs. 2 ZPO sieht die Verfahrensordnung einen Instanzenzug zum Oberlandesgericht für den hier zu entscheidenden Fall nämlich überhaupt nicht mehr vor. Randnummer 18 Auch die vom Beklagten gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs macht nach richtiger Auffassung eine weitere Beschwerde nicht statthaft (vgl. BVerfGE 49, 252, 256 ; KG MDR 1980, 322; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1984, 475, 476; Zöller/Schneider aaO., § 568 Rn. 37; a.A. OLG Stuttgart ZZP 79, 305, 307; OLG Koblenz JurBüro 1988, 920); denn das Recht auf Gehör eröffnet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 42, 252, 254; 60, 96, 98; 65, 76, 90). Randnummer 19 Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der beim Landgericht verspätet, nämlich erst nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses eingegangen Beschwerdebegründung des Beklagten - dessen Erfolg im übrigen bereits das Fehlen der Voraussetzungen aus § 23 3 ZPO entgegenstehen dürfte - ist der Senat nach § 237 ZPO nicht berufen. Randnummer 20 Da die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten demnach erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Randnummer 21 Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte nach dem Wert der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010319

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