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OLG Frankfurt 19. Zivilsenat 19 U 189/92 Urteil Darlegungs- und Beweislast für Tilgung einer Sicherungshypothek bei Geltendmachung einer Löschungsbewi

Darlegungs- und Beweislast für Tilgung einer Sicherungshypothek bei Geltendmachung einer Löschungsbewilligung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfu

§ 1118BGB haften würde.

Gegenstand der Rechnung sind die dem Beklagten im Hauptsacheverfahren, das er wegen seines Werklohnes gegen … geführt hat, entstandenen Kosten. Es handelt sich also um eine Forderung des Beklagten gegen seinen persönlichen Schuldner. Auf Zahlung hinsichtlich dieser persönlichen Schuld des … kann der Beklagte die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, weil sie die persönliche Schuld nicht übernommen hat. Das Grundstück haftet demgemäß auch nicht für die persönliche Schuld. Randnummer 40 Die Rechnung vom 13.3.1991 (Bl. 184), in der der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten Bezahlung der Tätigkeit im gegen die Klägerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, betrifft zwar einen Vergütungsanspruch, für den das Grundstück gemäß § 1118 BGB haftet. Diese Gebühren sind jedoch bereits in der von der Klägerin vorprozessual auf die Hypothek geleisteten Gesamtzahlung enthalten. Allerdings hatte die Klägerin 8,-- DM Fotokopierkosten nebst Mehrwertsteuer daraus nicht berücksichtigt und demgemäß nur einen Gebührenanspruch von 536,03 DM errechnet und gezahlt. Die Differenz zu den dem aus der Rechnung vom 13.3.1991, die die Fotokopien berücksichtigt, ersichtlichen Betrag von 545,15 DM beträgt 9,12 DM. In dieser Höhe sind daher noch Nebenkosten offen, die zu zahlen verpflichtet zu sein, die Klägerin auch anerkannt hat. Randnummer 41 Ebenfalls als gemäß § 1118 BGB zu berücksichtigenden Nebenkosten sind weitere 27,-- DM noch offen. Der Beklagte hat insoweit im Senatstermin dargelegt, dass er diese ihm vom … für die Erteilung eines Katasterauszuges berechneten Kosten (Bl. 187) deshalb zahlen musste, weil ein solcher Auszug zusammen mit dem Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung über das Grundstück beim Grundbuchamt eingereicht werden müsste. Hinsichtlich dieses Betrages ist im Senatstermin unstreitig geworden, dass er von der Klägerin noch zu zahlen ist. Randnummer 42 Die Rechnung vom 7.3.1992, in der der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten Gebühren für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der vom Beklagten eingeleiteten Zwangsverwaltung des Grundstücks der Klägerin verlangt (Bl. 193), betrifft zwar ebenfalls Kosten,

§ 1118BGB haftet.

Die Rechtsanwaltsgebühren, die der Beklagte seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wegen dessen Tätigkeit bei dem Versuch der Vollstreckung in das Grundstück schuldet, hat die Klägerin jedoch bereits bei Errechnung der von ihr vorprozessual geleisteten Zahlung berücksichtigt. Randnummer 43 Allerdings errechnet sich der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem Datum vom 7.3.1992 einen höheren Gebührenanspruch, als den von der Klägerin gezahlten Betrag von 536,03 DM. Das beruht jedoch auf unzutreffender Berechnung der Gebühren durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Diesem steht nämlich nur eine Gebühr nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und nicht auch eine solche aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu. Auch kann der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte nur eine 3/10 Gebühr verlangen, die sich bei dem - unstreitigen - Gegenstandswert von 57.158,82 DM nur auf 410,70 DM und nicht auf - wie vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten verlangt - 488,70 DM beläuft. Der berichtigte Gesamtgebührenanspruch beträgt demgemäß nur 516,08 DM. Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin verwiesen. Randnummer 44 Da die Klägerin vorprozessual auf diese Position 536,03 DM bezahlt hat, liegt insoweit eine Überzahlung von 19,95 DM vor. Mit diesem Betrag kann die Klägerin aufrechnen. Nach alledem ergibt sich aus noch nicht gezahlten Nebenforderungen,

§ 1118

BGB haftet, folgende Berechnung: Das Grundstück haftet noch für Kosten des vom Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens (Rechnung vom 13.3.1991) in Höhe von 9,12 DM sowie die Kosten der Erteilung eines Katasterblattes in Höhe von 27,-- DM 36,12 DM gemindert um den Aufrechnungsbetrag 19,95 DM von offene Nebenkosten gemäß § 1118 BGB 16,17 DM. Randnummer 45 Hinsichtlich dieser Kosten kann die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung nur Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen. Beide Leistungen, nämlich die Zahlung der Grundstückseigentümerin zur Ablösung des Grundpfandrechts und die Erteilung der Löschungsbewilligung durch den Gläubiger des Grundpfandrechts werden gleichzeitig fällig. Um die Rechtsstellung beider nicht zu gefährden, ist weder die Grundstückseigentümerin vorleistungsverpflichtet noch der Pfandrechtsgläubiger vor vollständiger Befriedigung aus dem Grundstück zur Erteilung der Bewilligung zur vollständigen Löschung des Grundpfandrechts verpflichtet. Dem wird durch die Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung getragen. Randnummer 46 Zwar haftet das Grundstück nicht auch für die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung. Diese Kosten gehören nämlich nicht zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 1118 BGB. Die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung hat jedoch nach allgemeiner Ansicht der Schuldner zu tragen. § 369 BGB findet entsprechend Anwendung. Ebenfalls ist allgemeine Ansicht, dass der Grundpfandrechtsgläubiger wegen der Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung ein Zurückbehaltungsrecht hat. Dieses führt ebenfalls zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten. Randnummer 47 Die Notarkosten, die durch die Beglaubigung der Unterschrift des Beklagten unter die von ihm zu erteilende Löschungsbewilligung entstehen, belaufen sich auf insgesamt 108,30 DM. Hinsichtlich der Berechnung kann auf die zutreffende Berechnung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 9.6.1989 ( Bl. 186 ) verwiesen werden. Die dort vorgenommene Berechnung der Notarkosten ist zutreffend. Randnummer 48 Insgesamt errechnet sich ein Betrag von 108,30 DM + 16,17 DM = 124,47 DM, mit dem der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht erfolgreich ausüben kann. Randnummer 49 Allerdings hat der Beklagte die Rechnung, die sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter als Notar unter dem Datum vom 9.6.1989 ausgestellt hat, deshalb vorgelegt, um Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag, den der Beklagte dem Notar … erteilt hatte, entstandenen Gebühren zu verlangen. Bei diesen Kosten der Beglaubigung der Unterschrift unter der im Jahre 1989 dem Notar … übersandten Löschungsbewilligung handelt es sich aber ebenfalls um keine Nebenkosten, für die das Grundstück der Klägerin nach § 1118 BGB haften würde. Die Kosten sind auch nicht etwa gemäß § 369 BGB - analog - aus dem Gesichtspunkt der Bezahlung der Kosten für eine Quittung von der Klägerin zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit entfällt schon deshalb, weil die damalige Löschungsbewilligung die Löschung der ursprünglich eingetragenen Höchstbetragshypothek betraf. Die Löschungsbewilligung ist inhaltlich nicht geeignet, die Löschung der heute eingetragenen Sicherungshypothek zu bewirken. Randnummer 50 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 16.9.1993 - bei Gericht eingegangen am 21.9.1993 - gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; § 156 ZPO. Die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden gäben dem Senat nämlich keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 51 Die Unterlagen Bl. 220 bis Bl. 229 der Gerichtsakten - vom Beklagten nicht als Anlagen gekennzeichnet, weshalb nur auf die Blattzahlen der Gerichtsakten verwiesen werden kann - betreffen sämtlich das vom Beklagten gegen … geführte Hauptsache verfahren. Bei den Kostenrechnungen handelt es sich also um Forderungen des Beklagten gegen seinen persönlichen Schuldner, für die das Grundstück - wie dargelegt - nicht haftet. Das gilt auch für die Kostenrechnung Bl. 232 der Gerichtsakten. Bei den Rechnungen Bl. 230 und Bl. 231 ist aus den Urkunden nicht ersichtlich, um welche Verfahren es sich handelt. Die Rechnungen sind vom Beklagten auch nicht kommentiert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich, falls das Grundstück dafür nach § 1118 BGB haften sollte, um schon bei der Festsetzung des Höchstbetrages berücksichtigte Kosten handelt. Die Rechnung Bl. 233 der Gerichtsakten betrifft ein persönliches Zahlungsverbot, das der Beklagte gegen den früheren Arbeitgeber des … anlässlich einer Gehaltspfändung hat aussprechen lassen. Es handelt sich also wiederum um Kosten, die nur das persönliche Schuldverhältnis betreffen und für die das Grundstück nicht haftet. Randnummer 52 Mit den Kostenrechnungen Bl. 235 bis Bl. 249 hat der Beklagte Urkunden erneut eingereicht, die schon zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegen haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 53 Bei dem Bl. 256 der Akten vom Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren als Vorschuss angeforderten Betrag von 6.100,00 DM handelte es sich zwar um Kosten, für die das Grundstück haften würde, falls die Zwangsversteigerung weiter durchgeführt worden wäre. Wird die Zwangsversteigerung aber nicht mehr durchgeführt, braucht der Beklagte auch nicht die nur vorschussweise angeforderten Kosten zu zahlen. Er kann sie demgemäß auch nicht erstattet verlangen. Ganz abgesehen davon, wäre das neue Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz v. 16.9.1993 auch gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auch deshalb besteht keine Veranlassung nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Randnummer 55 Das Teilunterliegen der Klägerin, das in der Zug-um-Zug-Einschränkung bei der Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung zu sehen ist, stellt sich als äußerst geringfügig dar und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Randnummer 56 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Randnummer 57 Der Vollstreckungsschutzanordnung liegt die Vorschrift des § 709 ZPO zugrunde. Dabei ist bei der Errechnung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vom Beklagten zu leistenden Betrages berücksichtigt worden, dass die Vollstreckungstitel nicht mehr werthaltig sind und die Sicherungshypothek - wie dargelegt - nur noch hinsichtlich geringer Nebenkosten valutiert. Randnummer 58 Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 1 ZPO festgesetzt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010326

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