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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat 9 U 75/92 Urteil Schmerzensgeld: 400.000 DM für niedrige Querschnittslähmung eines 24jährigen Mannes bei verzögerter Schad

Schmerzensgeld: 400.000 DM für niedrige Querschnittslähmung eines 24jährigen Mannes bei verzögerter Schadenregulierung Verfahrensgang nachgehend BGH, VI ZR 308/93, Revision zurückgenommen. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Mai 1992 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136.963,66 DM zzgl. 4 % Zinsen aus 62.506,02 DM seit dem 31.10.1990 und aus weiteren 74.457,64 DM seit dem 2.4.1992 zu zahlen.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 350.000,– DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 31.10.1990, abzüglich am 12.5.1992 gezahlter 40.000,– DM, zu zahlen.
  5. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom .... 1989 in ... – ..., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, abzüglich am 12.5.1992 an den ... des ... zu Az.: ... gezahlter 60.000,– DM. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 620.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten zu 1) als Halterin und Fahrerin des Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... und von der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs Schadensersatz nach Maßgabe der Berechnungen in der Klageschrift (Bl. 14 - 18) und im Schriftsatz vom 31.3.1992 (Bl. 264 - 267); für den weiteren materiellen Schaden begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Außerdem macht der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Hierauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual 50.000,– DM gezahlt. Dem Streit der Parteien über diese Forderungen des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Am ....4.1989 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad ... in Geradeausrichtung die ... straße in .... Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Pkw die Straße ..., um nach links in die ... straße einzubiegen. Im ampelgeregelten Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Randnummer 3 Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Querschnittslähmung unterhalb des Brustwirbelköpers 8 mit Blasen- und Darmlähmung. Nach dem Unfall befand er sich jedenfalls bis zum ....6.1990 (mit einer Unterbrechung vom ....12.1989 bis zum ....1.1990) in stationärer Behandlung in verschiedenen Kliniken, wobei er wochenlang kaum ansprechbar war und hohes Fieber hatte. Es traten auch weitere Komplikationen ein. Der Kläger erlitt eine Entzündung der Herzinnenhaut, die durch entzündliche Veränderung der Klappensegel zu Herzklappenfehlern führt. Ebenso kam es zu einer Nierenentzündung. Der Kläger kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen. Er hatte den Wunsch, eine Familie mit mehreren Kindern zu gründen, ist aber durch die Verletzung zeugungsunfähig. Randnummer 4 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage auf "rot" geschaltet gewesen sei. Die für seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage habe "grün" gezeigt, als er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe den Unfall, obwohl er sofort eine Vollbremsung eingeleitet und auszuweichen versucht habe, nicht verhindern können. Randnummer 5 Zu dem von dem Kläger in erster Instanz gestellten Klageantrag wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 298, 299) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Beklagten, die beantragt haben, die Klage abzuweisen, haben behauptet, der Kläger habe sein Motorrad katapultartig beschleunigt, als die für ihn geltende Lichtzeichenanlage auf "gelb" geschaltet habe. Er habe offensichtlich dem zunächst vor ihm fahrenden Zeugen ... die Spurtstärke und Beschleunigungskraft seines Motorrades demonstrieren wollen. Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls bei "gelb" gefahren. Unfallursächlich sei aber in erster Linie das Fehlverhalten des Klägers gewesen. Diesen müsse deshalb ein erhebliches Mitverschulden treffen. Randnummer 7 Weiterhin haben die Beklagten zur Höhe des materiellen Schadens einige Positionen aus der Berechnung des Klägers bestritten, die in der Berufung inzwischen außer Streit sind, und geltend gemacht, die Berechnung des Verdienstausfalls durch den Kläger nach dem Bruttolohn sei nicht gerechtfertigt; vielmehr müsse nach der Nettolohntheorie abgerechnet werden. Im übrigen haben sie sich gegen das von dem Kläger für angemessen gehaltene Schmerzensgeld gewandt. Randnummer 8 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage mit Urteil vom 14.5.1992 in vollem Umfang stattgegeben (also auch insoweit, als der Kläger seinen Verdienstausfallschaden bis zum 31.3.1992 beziffert hat) und einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 400.000,– DM (auf den die vorprozessuale Zahlung von 50.000,– DM angerechnet wurde) für angemessen erachtet. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil, das den Beklagten am 1.6.1992 zugestellt wurde, richtet sich deren Berufung, die am 1.7.1992 eingelegt und am 1.10.1992 begründet wurde. Randnummer 10 Die Beklagte zu 2) hat mit Überweisungsauftrag vom 21.4.1992 (Buchungstag: 12.5.1992) 40.000,– DM an den Kläger als weiteres Schmerzensgeld und 60.000,– DM an den ... hinsichtlich des Feststellungsantrags des Klägers gezahlt. Randnummer 11 Die Beklagten greifen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 82.629,47 DM an und machen insoweit geltend, der Verdienstausfallschaden des Klägers sei unter Zugrundelegung der Abrechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 31.3.1992 um die Positionen 4, 5 und 6 zu kürzen. Dies sind die Positionen, die den Verdienstausfall ab dem 1.1.1991 bis zum 31.3.1992 betreffen und zwar in vollem Umfang. Randnummer 12 Hierzu tragen die Beklagten vor, zum einen habe das Landgericht, indem es statt auf die modifizierte Nettolohntheorie auf Vorteilsausgleichung bei einer Bruttoabrechnung abgestellt habe – was in der Sache nicht angegriffen wird –, die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Denn da die beweiserheblichen Tatsachen – Wegfall von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – in die Sphäre des Klägers fielen, obliege diesem auch die Darlegungs- und Beweislast. Zum anderen habe das Landgericht die "verbliebene Arbeitskraft" des Klägers nicht berücksichtigt. Dieser habe mit Schriftsatz vom 25.9.1990 mitgeteilt, er könne vermutlich ab Januar 1991 wieder bei ... arbeiten, so daß es ihm obliegen habe darzutun, warum es zu der Arbeitsaufnahme nicht gekommen sei. Randnummer 13 Weiterhin machen die Beklagten – gegenüber sämtlichen Klageanträgen – geltend, dem Kläger müsse jedenfalls 1/3 Mitverschulden an dem Unfall angelastet werden. Sie greifen insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts an und wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz, insbesondere dazu, daß der Kläger zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus tragen die Beklagten vor, die Beklagte zu 1) sei bei "feindlichem Grün" gefahren. Die Ampelschaltung sei nicht exakt gewesen und habe ein "feindliches Grün" für die Beklagte zu 1) – nämlich, daß sie gleichermaßen wie der Kläger bei grün gefahren sei – bewirkt. Daß der Kläger nach den Zeugenaussagen bei "grün" gefahren sei, sage angesichts der nicht ordnungsgemäßen Ampelschaltung nichts darüber aus, daß nicht auch die Beklagte zu 1) bei "grün" (allenfalls bei der ersten Phase von "gelb") gefahren sei. Hierfür berufen sich die Beklagten auf die Aussage der Zeugin ... im Ermittlungsverfahren (Bl. 22, 23 der Beiakten) und auf die Aussage des Zeugen ..., daß die Ampelschaltung durch Phasenverlängerung etwa 2 - 3 Tage nach dem Unfall geändert worden sei. Daraus schließen die Beklagten, daß die Phasenveränderung schon vor den Angaben der Zeugin ... vom 13.4.1989, die zu einer Überprüfung der Ampelanlage durch Polizeibeamte geführt habe, erfolgt sei. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, der Sachverständige (den das Landgericht beauftragt hat) habe sein Gutachten nicht aufgrund des Ampelschaltplans erstellt, der zum Zeitpunkt des Unfalls der Ampelschaltung zugrundegelegen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zu 1) erklärt, sie sei nach ihrer Meinung bei "gelb" gefahren. Randnummer 14 Weiter wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des Schmerzensgeldes, weil zum einen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, daß die Beklagte zu 1) sich trotz der strafprozessual für sie günstigen Lage im Strafverfahren bereit erklärt habe, 3.500,– DM an eine Behindertenwerkstätte zu zahlen, und weil zum anderen die Schwere der körperlichen Behinderung des Klägers überbewertet worden sei. Der Kläger könne sich im Rahmen der persönlichen Hygiene, des Essens und Trinkens, des An- und Auskleidens und des Übersetzens vom Rollstuhl auf das Bett und in allen übrigen tatsächlichen Lebensäußerungen voll alleine helfen, vorausgesetzt eine rollstuhlgerechte Umgebung. Eine solche habe sich der Kläger aber inzwischen geschaffen. Die Beklagten meinen, ein Schmerzensgeldkapitalbetrag von 200.000,– DM sei angemessen. Wenn man berücksichtige, daß der Kläger keine Schmerzensgeldrente beanspruche, die in solchen Fällen nach der Rechtsprechung mit etwa 375,– DM angemessen sei, könne zu den 200.000,– DM ein Betrag von 50.000,– DM hinzugerechnet werden. Werde dieser für 9 % festverzinslich angelegt, entspreche dies einer monatlichen Rente von 375,– DM. Insofern sei von einem Grundbetrag von 250.000,– DM auszugehen, der sich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 entsprechend reduziere. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen,
  6. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, mehr als 60.627,02 DM zzgl. 4 % Zinsen aus 41.670,68 DM seit dem 31.10.1990 sowie aus 18.956,34 DM seit dem 2.4.1992 an den Kläger zu zahlen.
  7. Die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld von mehr als 76.666,67 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 31.10.1990 zu zahlen.
  8. Die Klage insoweit abzuweisen, als festgestellt wird, daß die Beklagten als Gesamtschuldner – auch über bereits gezahlte 60.000,– DM hinaus – verpflichtet sind, dem Kläger mehr als 2/3 seiner sämtlichen materiellen Schäden durch den Verkehrsunfall vom ... 1989 in ... straße, zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz. Zu der Frage der Steuerersparnis hat er eine Berechnung des Steuerbevollmächtigten Kolb vom 11.2.1992 (Bl. 380, 381) vorgelegt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur in ganz geringem Umfang (soweit der Kläger Steuerersparnisse selbst dargelegt hat) Erfolg. Randnummer 20
  9. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB, 3 PflVG in vollem Umfang zu. Denn die Beklagte zu 1) hat den Unfall allein verschuldet; ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Randnummer 21 Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts, die in Bezug genommen wird. Fest steht, was auch die Beklagten in der Berufung nicht mehr in Zweifel ziehen, daß der Kläger bei "grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Die Beklagten machen lediglich geltend, dies bedeute nicht, daß die Beklagte zu 1) nicht ebenfalls bei "grün" oder jedenfalls bei "gelb" in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Soweit sie sich auf "feindliches Grün" (i.S. von gleichzeitigem "Grün") wegen nicht exakter Ampelschaltung berufen, hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben erklärt, sie sei der Meinung, bei "gelb" gefahren zu sein. Wenn aber die Beklagte zu 1) selbst nicht der Auffassung ist, sie sei bei "grün" gefahren, kann schon deshalb das neue Vorbringen der Beklagten zu "feindlichem Grün" nicht als zutreffend angesehen werden. Wäre die Beklagte zu 1) – auch – bei "grün" gefahren, so hätte sie dies sicher in Erinnerung und trotz des Schocks durch den Unfall dies auch sogleich erklärt, während sie den Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, zunächst nur erklärt hat, sie sei von der Sonne geblendet worden und habe deshalb die Lichtzeichen der Ampelanlage nicht sehen können, was sich als fehlerhaft – von den Beklagten nicht bezweifelt – herausgestellt hat. Nur dies kann man einer etwaigen Schockwirkung zuschreiben. Randnummer 22 Es gibt – von der eigenen Erklärung der Beklagten zu 1) vor dem Senat abgesehen – auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Ampelschaltung, daß "feindliches Grün" in der Form möglich gewesen sein könnte, daß sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) bei "grün" in den Kreuzungsbereich einfuhren. Die Beklagten berufen sich für solche Anhaltspunkte nur auf die Aussage der Zeugin ... im Ermittlungsverfahren und auf die Aussage des Zeugen ..., wonach die Ampelschaltung durch Phasenverlängerung 2 bis 3 Tage nach dem Unfall geändert worden sein soll. Selbst wenn man dies als richtig unterstellen wollte – obwohl nicht ausreichend klar wird, wie der Zeuge ... die Phasenverlängerung festgestellt haben soll, wozu er auch selbst keine konkreten Angaben gemacht hat, und ohnehin gegen seine Aussage einige Bedenken bestehen –, kann daraus nicht gefolgert werden, daß zum Unfallzeitpunkt beide Ampeln "grün" gezeigt haben können, sondern nur, daß die Schaltphasen von einerseits rot auf gelb und andererseits grün auf gelb unter Umständen zur optimalen Unfallvermeidung als zu kurz angesehen wurden. Anderes hat die Zeugin ... nicht ausgesagt, nämlich eben nur, daß aufgrund der Ampelschaltung, wenn man vom ... her in dem Moment über die Kreuzung fahre, indem die Ampel von grün auf gelb schalte, nur sehr wenig Zeit bleibe, um die Kreuzung zu passieren, bevor die Verkehrsteilnehmer auf der Geradeausspur der ... straße grünes Licht hätten – auch aus der Aussage des Zeugen ... ist nichts zu einem gleichzeitigen "Grün" zu entnehmen, ganz abgesehen davon, daß es bei einer solchen Ampelschaltung auch auf der vielbefahrenen Kreuzung wohl ständig zu Unfällen gekommen wäre, wenn ein beiderseitiges "Grün" möglich gewesen wäre. Die von den Beklagten angebotenen Beweise durch Auskunft der ... AG und Vernehmung von deren Mitarbeitern waren deshalb nicht zu erheben. Ein gleichzeitiges "Grün" wäre nur möglich gewesen, wenn die Ampelschaltung gerade nur zum Zeitpunkt des Unfalls defekt gewesen wäre, was die Beklagten selbst nicht substantiiert behaupten, indem sie sich nur auf die genannten Aussagen beziehen. Randnummer 23 Es kann also nur darum gehen, ob die Beklagte zu 1) bei "gelb" gefahren ist. Der Senat ist insoweit mit dem Landgericht davon überzeugt, daß dies nicht der Fall war, sondern die Beklagte zu 1) bei "rot" gefahren ist. Randnummer 24 Aus dem sehr eingehenden und plausiblen Gutachten des Sachverständigen ... ergibt sich, daß die Beklagte zu 1) allenfalls in der letzten Gelbphase, die 3 Sekunden dauerte, gefahren sein kann, dies aber auch nur dann, wenn sie mit weniger als 15 km/h gefahren wäre. Sie selbst aber hat im Ermittlungsverfahren ihre Geschwindigkeit mit mindestens 35 km/h angegeben (Bl. 37 der Beiakten); sogar nach der Aussage des Zeugen ... im Ermittlungsverfahren ist die Beklagte etwa 30 km/h gefahren (Bl. 42 der Beiakten). Die Zeugen ... (Bl. 198) und ... (Bl. 202) haben die Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) mit "ein bißchen schneller" bzw. "relativ schnell" angegeben. Dies läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß die Beklagte zu 1) nur mit 15 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, so daß nach dem Sachverständigengutachten das Einfahren der Beklagten zu 1) in die Kreuzung bei "gelb" ausscheidet. Im übrigen wäre nach dem Sachverständigengutachten ohnehin nur ein Einfahren in die Kreuzung bei der letzten Gelbphase möglich gewesen, wenn die Beklagte nur mit 15 km/h oder weniger gefahren wäre, was ebenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) begründen würde, also das Ergebnis nicht ändern könnte. Randnummer 25 Soweit die Beklagten geltend machen, dem Gutachten des Sachverständigen ... habe ein Ampelschaltplan zugrundegelegen, der nicht zum Unfallzeitpunkt gegolten habe, vielmehr schon die Phasenverlängerung, die nach Aussage des Zeugen ... kurz nach dem Unfall erfolgt sei, berücksichtigt habe, ist dies unzutreffend. Denn der Schaltplan der ... AG, den der Sachverständige seinem Gutachten zugrundegelegt hat, stammt vom 19.5.1981 (Bl. 202 der Beiakten). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten zutreffend wäre, daß die Ampelschaltung nach dem Unfall geändert worden sei, könnte dies deshalb nichts daran ändern, daß die Beklagte zu 1) bei "rot" gefahren ist. Auffallend ist insoweit zwar, daß die Angaben des Sachverständigen ... zu der Ampelschaltung entsprechend dem Schaltplan der ... AG vom 19.5.1981 mit den Angaben der Polizeibeamten, die die Ampelschaltung am ....4.1989 aufgrund der Aussage der Zeugin ... überprüft haben, im wesentlichen übereinstimmen (Bl. 22, 23 der Beiakten). Wenn man dem Zeugen ... folgen wollte, worauf die Beklagten abstellen, wäre die Schaltung aber schon zuvor, nämlich 2 bis 3 Tage nach dem Unfall vom ....4.1989 geändert worden, also vor dem ....4.
  10. Dies kann aber nicht zutreffend sein, soweit nämlich die Feststellungen der Polizeibeamten am ....4.1989 (4 Tage nach dem Unfall) mit den Feststellungen des Sachverständigen ... übereinstimmen, denen der Ampelschaltplan von 1981 zugrundelag, kann keine Änderung der Ampelschaltung zwischen dem ....4.1989 (Unfalltag) und ....4.1989 erfolgt sein. Es muß davon ausgegangen werden – dies liegt auch sehr nahe –, daß sich der Zeuge ... um einen Tag geirrt hat und gerade die Überprüfung durch die Polizeibeamten am ....4.1989 – 4 Tage nach dem Unfall – seinen Beobachtungen zugrundelag. Wie er hätte wissen sollen, daß "Leute von der Stadt ..." an der Ampelanlage gewesen seien (so seine Aussage vor dem Landgericht, Bl. 206) und dies nicht die Polizeibeamten waren, die am ....4.1989 die Ampelanlage überprüft haben, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Beklagten tragen hierzu konkret nichts vor. Es wäre ihnen ohne weiteres möglich gewesen, bei der Stadt ... anzufragen, ob der Ampelschaltplan – und zu welcher Zeit – geändert worden ist. In jedem Fall aber kann aus den oben genannten Gründen allein aus der Aussage des Zeugen ... nicht gefolgert werden, der Ampelschaltplan sei vor dem ....4.1989 geändert worden, ganz davon abgesehen, daß dem Sachverständigen ... in jedem Fall der Schaltplan, der vor dem Unfall vom ....4.1989 Geltung hatte, vorlag. Randnummer 26 Daß nach dem ....4.1989 der Schaltplan durch eine Phasenverlängerung geändert wurde, kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Es mag durchaus zutreffend sein, daß entsprechend der Aussage der Zeugin ... zur optimalen Sicherheit und Unfallvermeidung eine Phasenverlängerung angezeigt gewesen sein könnte. Dies ändert aber nichts daran, daß die Beklagte zu 1) bei "rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und insoweit die Alleinschuld an dem Unfall trägt. Randnummer 27 Den Kläger kann, da er, was die Beklagten in der Berufung nicht mehr in Zweifel ziehen, bei "grün" gefahren ist, insoweit kein Mitverschulden treffen. Daß er, wie die Beklagten behaupten, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und katapultartig beschleunigt hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Dies hat das Landgericht bereits eingehend und zutreffend ausgeführt. Keiner der Zeugen, die hinter bzw. neben dem Kläger fuhren (Zeugen ... und ...), hat eine ungewöhnliche Beschleunigung und eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers bekundet. Selbst der Zeuge ..., der von einer starken Beschleunigung durch den Kläger gesprochen hat, konnte nicht angeben, ob der Kläger mit 50, 60 oder 80 km/h gefahren sei. Im Ermittlungsverfahren hat er ausgesagt, der Kläger sei "nicht zu schnell" gewesen, zumal der Beschleunigungsvorgang erst kurz vor dem Unfall eingesetzt habe (Bl. 42 der Beiakten). Er hat bei dieser Vernehmung eine Geschwindigkeit des Klägers mit 50 - 60 km/h angegeben. Im übrigen bestehen gegen die Aussagen des Zeugen ... die von dem Landgericht zu Recht dargelegten Zweifel. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 28 Der Sachverständige ... hat ausgeführt, der Kläger sei mit 50 bis höchstens 62 km/h gefahren, bevor es zu dem Unfall kam. Angesichts der Aussagen der Zeugen ... und ... spricht mehr für eine Geschwindigkeit von 50 km/h. In jedem Fall sind die Beklagten für ein Mitverschulden des Klägers beweispflichtig und läßt sich eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Daß der Kläger sein Motorrad beschleunigt hat, nachdem er zunächst die erste Ampel bei "grün" passiert hatte und während der Annäherung an die zweite Ampel dann auch diese auf "grün" umgesprungen ist, entspricht verkehrsüblichem Verhalten, nämlich, sich einer rot zeigenden Ampelanlage langsam und damit auch in einem niedrigen Gang anzunähern, bei deren Umspringen zu beschleunigen und in einen höheren Gang zu schalten. Eine derartige Beschleunigung muß also nicht zugleich eine unzulässige Überhöhung der Geschwindigkeit bedeuten. Randnummer 29 Ein Mitverschulden des Klägers ist im Anschluß an das Landgericht auch nicht darin zu sehen, daß sein Motorrad infolge der vorgenommenen Bremsung in eine Seitenlage geriet und der Kläger dadurch stürzte. Denn der Kläger wollte durch das Bremsen gerade die Kollision verhindern. Er hat auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, rechtzeitig reagiert. Daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, mit einer stärker kontrolliert vorgenommenen Gefahrbremsung den Sturz und den Unfall zu vermeiden oder dessen Folgen zu verringern, kann nach dem Gutachten des Sachverständigen auch nicht festgestellt werden. Er hat ausgeführt, lediglich wenn man zu Lasten des Klägers die für ihn in Frage kommende Höchstgeschwindigkeit zugrundelege und von einem Reaktionspunkt etwa 27 Meter vor dem Anstoß ausgehe, könne gesagt werden, daß das Motorrad mit gleichem Reaktionsverhalten aber einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h bei einer kontrollierten Gefahrbremsung gerade noch zum Stillstand gekommen wäre. Eine Geschwindigkeit des Motorrads von mehr als 50 km/h ist aber nicht bewiesen, sondern – wie ausgeführt – spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme dagegen, daß der Kläger mit der nach dem Sachverständigengutachten im Höchstfall möglichen Geschwindigkeit von 62 km/h gefahren ist. Im übrigen wäre es dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, wenn er angesichts der plötzlich auftauchenden Gefahr nicht in jeder Hinsicht optimal reagiert hätte. Es läßt sich nach dem Sachverständigengutachten nicht beurteilen, ob der Kläger im Zeuge einer versuchten Ausweichbewegung und/oder aufgrund einer Blockierbremsung gestürzt ist. Bremsen und ein Ausweichmanöver waren aber der Sache nach geeignete Abwehrmaßnahmen. Daß diese vielleicht bei optimalem Verhalten auch in anderer Weise möglich gewesen wären, um den Unfall zu verhindern oder abzumindern – was nicht einmal bewiesen ist –, könnte kein Mitverschulden des Klägers begründen, zumal es für einen Motorradfahrer – wie der Sachverständige weiterhin plausibel dargelegt hat – erheblich schwieriger als beispielsweise für einen Pkw-Fahrer ist, auf plötzlich und unvorhersehbar auftretende Gefahren durch Bremsen in der Weise zu reagieren, daß das Motorrad unter Kontrolle gehalten wird. Im übrigen ist dem Landgericht auch darin zu folgen, daß, selbst wenn man von einer möglicherweise nicht völlig fehlerfreien Reaktion des Klägers, ausgehen und ihm insoweit ein Mitverschulden anlasten wollte, dieses so gering wäre, daß es jedenfalls hinter das erhebliche Verschulden der Beklagten zu 1), deren verkehrswidriges Verhalten für den Unfall zumindest ganz überwiegend ursächlich geworden ist, zurücktreten müßte. Auch eine Betriebsgefahr greift deshalb zu Lasten des Klägers nicht ein bzw. wirkt sich im Ergebnis, auch wenn man den von ihm zu führenden Nachweis der Unabwendbarkeit nicht als geführt ansehen wollte, nicht aus. Randnummer 30 Die Beklagten haften daher dem Kläger in vollem Umfang für den durch den Unfall eingetretenen Schaden. Randnummer 31
  11. Soweit sich die Beklagten gegen den gemäß dem Klageantrag zu 1) zuerkannten Betrag der Höhe nach wenden, bleibt dies aus den genannten Gründen hinsichtlich eines Abzugs wegen eines Mitverschuldens des Klägers ohne Erfolg. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten auch darin, daß die Positionen 4, 5 und 6 aus der Berechnung des Klägers unberücksichtigt bleiben müßten. Dies betrifft den Verdienstausfall des Klägers seit dem 1.1.1991 bis zum 31.3.
  12. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger seinen Schaden berechnet; über diesen Zeitpunkt hinaus unterfällt der Verdienstausfallschaden dem Feststellungsanspruch zu Ziffer 3). Randnummer 32 Die Beklagten machen lediglich geltend, der Kläger habe mit Schriftsatz vom 25.9.1990 mitgeteilt, daß er vermutlich ab Januar 1991 wieder bei ... arbeiten könne. Dies aber war erkennbar nur eine mitgeteilte Hoffnung des Klägers, der bereits mit Schriftsatz vom 7.3.1991 vorgetragen hat, entgegen dieser Hoffnung weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein. Mit Schriftsatz vom 31.3.1992 hat er einen Rentenbescheid vom 20.8.1991 vorgelegt, wonach ihm bis zum 31.5.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde. Daß diese Rente auch gezahlt wurde, bestreiten die Beklagten nicht. Von daher ist es völlig unsubstantiiert, wenn sie sich auf eine mögliche Erwerbstätigkeit des Klägers berufen, nur weil dieser im September 1990 mitgeteilt hatte, er werde vermutlich zum 1.1.1991 wieder arbeiten können. Wenn auch der Kläger für seinen Verdienstausfallschaden darlegungs- und beweispflichtig ist, so hat er dem durch die Vorlage des Rentenbescheids zunächst genügt. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, zumindest Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß der Kläger eine mögliche Berufstätigkeit grundlos unterlassen habe. Die Beklagten sind aber auf den Rentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit nicht einmal eingegangen, obgleich angesichts der schweren Verletzung des Klägers seine Erwerbsunfähigkeit über den 1.1.1991 hinaus ohnehin naheliegt und der Rentenbescheid insoweit auch nicht von ungefähr erfolgt sein kann. Der Kläger hat seine Erwerbsunfähigkeit jedenfalls bis zum 31.3.1992 – soweit er seinen Verdienstausfallschaden berechnet hat – auf den ersten Blick ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Randnummer 33 Was die Ersparnisse des Klägers an Steuern und Sozialversicherungsabgaben betrifft, so hat der Kläger auf den in erster Instanz von den Beklagten allein vorgetragenen Einwand, der Verdienstausfallschaden sei nach der modifizierten Nettolohntheorie zu berechnen, zu Recht geltend gemacht, daß insoweit ein Wahlrecht besteht und auf der Basis des Bruttolohns abgerechnet werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH u.a. NJW-RR 1988, 470). Es handelt sich hier – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – um eine Frage der Vorteilsausgleichung, was die Beklagten auch nicht in Zweifel ziehen. Soweit sie geltend machen, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast unzutreffend beurteilt, die nämlich den Kläger treffen müsse, weil es sich um Daten allein aus seiner Sphäre handele, kann dem in dieser Form nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen nur diejenige Partei, die nicht die Beweislast hat, den relevanten Tatsachenstoff kennt und ihr die Darlegung dessen zumutbar ist, sie den Sachverhalt zunächst vortragen muß. Es soll hierdurch der beweisbelasteten Partei nach Treu und Glauben die Möglichkeit zu einer Beweisführung, die sie sonst nicht hätte, gegeben werden. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen. Die Beweislast kehrt sich insoweit nicht um. Randnummer 34 Hier hat der Kläger die wesentlichen Angaben, um eine Ersparnis an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu berechnen, gemacht. Sein fiktiver Bruttolohn ist bekannt und seine Einnahmen nach dem Unfall (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente) sind mitgeteilt worden. Damit war die Beklagte in der Lage, die Ersparnisse selbst – ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters – zu berechnen. Dies wird im übrigen auch deutlich aus ihren eigenen Ausführungen mit Schriftsatz vom 24.8.1993, in welchem sie zu der Berechnung des Steuerbevollmächtigten ..., die von dem Kläger vorgelegt wurde, Stellung nehmen. Die Berechnung des Steuerbevollmächtigten ist in der Tat zum Teil nicht nachvollziehbar. Die Beklagten benötigten diese Berechnung auch gar nicht, um eine eigene Berechnung aufzustellen, denn sie enthält keinerlei neue tatsächliche Angaben. Die Beklagten haben aber nicht einmal in ihrer Stellungnahme ihrerseits eine genaue und nachvollziehbare Berechnung erstellt, sondern lediglich Mängel der Berechnung des Steuerbevollmächtigten gerügt und einige Grundsätze für eine zutreffende Berechnung dargelegt. Randnummer 35 Die Beklagten sind damit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie hätten, wie ausgeführt, aufgrund der Angaben des Klägers dessen Ersparnisse berechnen können, waren also auf weitere Hilfe des Klägers nicht angewiesen. Etwaige Freibeträge zugunsten des Klägers, auf die sie zu Recht hingewiesen haben, hätten sie mit Mindestbeträgen ansetzen können, um es sodann dem Kläger zu überlassen, etwaige weitere Abzüge vor Steuern geltend zu machen. Im übrigen hätten die Beklagten von dem Kläger auch konkrete weitere Angaben anfordern können, wenn sie sie zu einer Berechnung noch benötigt hätten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger weitere von ihm konkret geforderte Angaben nicht gemacht hätte. Die Beklagten haben aber nicht einmal den Versuch unternommen, eine eigene Berechnung zu erstellen und zu keiner Zeit konkret vorgetragen, ob und welche Angaben sie von dem Kläger hierzu noch benötigten. Dies muß zu ihren Lasten gehen. Die Beklagten können von dem Kläger nicht verlangen, daß er ihnen die Berechnung für einen Vorteilsausgleich zu seinen Lasten erstellt, zumal dies mit einigem Aufwand verbunden ist und von einem Laien kaum bewerkstelligt werden kann. Daß die Berechnung des Steuerbevollmächtigten ..., unbrauchbar ist, unterstreicht dies nur. Dem Kläger kann aber nicht etwa angesonnen werden, eine qualifiziertere Rechnung für die Beklagte zunächst auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Randnummer 36 Aus diesen Gründen waren nur die Beträge zu Lasten des Klägers von seiner Forderung abzuziehen, die er selbst als Ersparnisse angibt, also insgesamt 6.292,83 DM bis zum 31.3.1992 entsprechend der Berechnung des Steuerbevollmächtigten .... Für die Zeit nach dem 31.3.1992 fällt der Verdienstausfallschaden nur unter den Feststellungsanspruch und kann insoweit eine genaue Berechnung noch erfolgen. Randnummer 37
  13. Die Beklagten wenden sich auch ohne Erfolg gegen die von dem Landgericht zuerkannte Höhe des Schmerzensgeldes. Ein Betrag von 400.000,– DM – ohne Schmerzensgeldrente – ist angesichts der schweren Verletzung des Klägers, der sich aufgrund der Querschnittslähmung, die er bereits im Alter von 24 Jahren erlitten hat, nur im Rollstuhl fortbewegen kann und für sein weiteres Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist, keineswegs überhöht. Das Landgericht hat die Behinderung des Klägers nicht überbewertet. Daß der Kläger einige Tätigkeiten in einer rollstuhlgerechten Umgebung selbständig ausführen kann, weil die Lähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 8 eingetreten ist, also keine noch schwerere Form der Querschnittslähmung vorliegt (die im übrigen auch ein höheres Schmerzensgeld hätte nach sich ziehen müssen), ändert nichts daran, daß der Kläger nicht ohne fremde Hilfe leben kann und sein Leben immer auch von der Behinderung bestimmt werden wird. Er muß seine Lebensplanung völlig umstellen. Seinen Wunsch nach einer Ehe mit Kindern kann er sich nicht mehr erfüllen, was besonders gravierend ist. Auch die berufliche Lebensplanung kann wegen der Behinderung nicht mehr in der vorgesehenen Weise erfolgen. Ob der Kläger überhaupt – zu irgendeinem Zeitpunkt – wieder eine Arbeit aufnehmen kann, ist zweifelhaft. Anhaltspunkte hierfür bestehen zur Zeit nicht. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, inzwischen auch auf Dauer gewährt worden. In jedem Fall wird eine etwaige spätere berufliche Betätigung nicht in gleicher Weise wie zuvor möglich sein. Auch hierin liegt ein erheblicher Verlust an Lebensfreude, insbesondere, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls erst 24 Jahre alt war, also die berufliche Entwicklung noch im Anfang stand. Hinzu kommt, daß der Kläger, wie er plausibel geltend gemacht hat, auch aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis herausgerissen wurde. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger, da er an den Rollstuhl gefesselt ist, in seinen Kontakten zu nichtbehinderten Menschen erheblich beeinträchtigt ist. Auch dies muß als schmerzlich empfunden werden. Dies gilt auch dafür, daß dem Kläger die Möglichkeit genommen ist, den mit besonderem Engagement betriebenen Skisport auszuüben. Randnummer 38 Der Kläger wird darüber hinaus durch die Blasen- und Mastdarmlähmung mit aufgehobener Blasenspastik in besonderer Weise beeinträchtigt (zu Einzelheiten wird auf das Gutachten der ... Klinik in ... vom 24.7.1991, Bl. 248 bis 251, verwiesen). Im übrigen ist es offenkundig, daß der Kläger einer höheren Krankheits- und Verletzungsgefahr ausgesetzt ist, als ein gesunder Mensch. Ein genaueres Eingehen auf Einzelheiten der physischen Folgen der Querschnittslähmung ist deshalb nicht erforderlich – daß sich auch gravierende psychische Folgen bei einer Querschnittslähmung einstellen, weil der Verletzte tagtäglich mit seiner Behinderung konfrontiert wird, liegt ebenfalls auf der Hand, auch wenn diese im einzelnen individuell unterschiedlich sind. Folgenlos jedenfalls kann eine Querschnittslähmung insoweit nicht bleiben. Auch hier wirkt es sich besonders belastend aus, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt erst 24 Jahre alt war. Randnummer 39 Zu berücksichtigten sind schließlich auch der lange – mit mehrfachem Wechsel der Kliniken verbundene – Krankenhausaufenthalt des Klägers, der zunächst in Lebensgefahr schwebte, die Komplikationen, die in den ersten Monaten der Behandlung aufgetreten sind mit wochenlangem hohen Fieber, die eingetretene Entzündung der Herzinnenhaut, die durch entzündliche Veränderungen der Klappensegel zu Herzklappenfehlern führt und die erlittene Nierenentzündung. Randnummer 40 Der Senat ist der Ansicht, daß sich aufgrund der oben genannten Unfallfolgen, vor allem wegen der schweren und dauerhaften Behinderung des Klägers durch die Querschnittslähmung allein schon unter dem Aspekt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ein Betrag von 400.000,– DM rechtfertigt. Bei so schweren Verletzungen mit lebenslangen Behinderungen, wie sie der Kläger erlitten hat, steht der erforderliche Ausgleich, den das Schmerzensgeld gewähren soll, im Vordergrund und tritt die Genugtuungsfunktion dahinter zurück (vgl. insoweit zu der Entwicklung der Rechtsprechung des BGH Müller, VersR 1993, Seite 909 ff., insbesondere 916). Insoweit folgt der Senat dem Landgericht nicht, das als Ausgleich nur einen Betrag von 300.000,– DM für gerechtfertigt gehalten hat, um diesen Betrag u.a. wegen des erheblichen Verschuldens der Beklagten zu 1) unter dem Aspekt der Genugtuung zu erhöhen. Es kann dahinstehen, ob das Fehlverhalten der Beklagten zu 1), die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei "rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, überhaupt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldbetrags führen müßte, zumal auch die Beklagte zu 1), wie aus der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, unter den Folgen ihrer Fehlleistung leidet und – wie ausgeführt – zu ihren Gunsten unterstellt werden muß, daß die Ampelphasen relativ kurz waren, auch wenn dies eine erhebliche Verkehrswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1) nicht ändern kann. Es kommt insoweit auch im Rahmen der Genugtuung nicht auf den objektiv schweren Verkehrsverstoß an, sondern auf die subjektive Vorwerfbarkeit (Müller, a.a.O., S. 915). In jedem Fall bedarf es keiner Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf das Verschulden der Beklagten zu 1) unter dem Aspekt der Genugtuung. Randnummer 41 Letzteres gilt zwar auch, soweit das Landgericht ausgeführt hat, das Schmerzensgeld sei aufgrund der Genugtuungsfunktion auch deshalb zu erhöhen, weil die Beklagten – dies betrifft die Beklagte zu 2) – aufgrund des Unfalls, der sich am ....4.1989 ereignet hat, vorprozessual nur 50.000,– DM an Schmerzensgeld und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, also etwa 3 Jahre lang, keinerlei Betrag auf den materiellen Schaden gezahlt haben, obwohl die Beklagten in erster Instanz von einer Haftungsquote von 50 % und einem Schmerzensgeld von 200.000,– DM selbst ausgegangen sind. Hier aber ist es auch für den Senat nicht zweifelhaft, daß sich eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages unter dem Aspekt der Genugtuung rechtfertigt, dem Landgericht also ohne Einschränkungen zu folgen ist. Gerade wegen der schweren Verletzung des Klägers, der zunächst auch sämtliche Kosten selbst aufbringen oder beschaffen mußte, um sich eine behindertengerechte Wohnung zu schaffen, ist die verzögerliche Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2), die auch bis heute nicht einmal die Beträge in vollem Umfang gezahlt hat, die sie selbst für gerechtfertigt hält, unverständlich und grob pflichtwidrig. Da dies den schwerverletzten Kläger auch in erheblicher Weise treffen mußte, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe, NJW 1973, 851 ) zu Recht eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages im Rahmen der Genugtuungsfunktion vorgenommen (s. auch Müller, a.a.O., S. 916 m.weit.Hinw.). Randnummer 42 Selbst wenn man also aufgrund der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes einen etwas niedrigeren Betrag ansetzen wollte, müßte das Schmerzensgeld wegen der verzögerlichen Zahlung durch die Beklagte zu 2) um jedenfalls 30.000,– DM erhöht werden. 370.000,– DM an Schmerzensgeld – ohne Rente – rechtfertigen sich in jedem Fall aufgrund des dem Geschädigten zu gewährenden Ausgleichs durch das Schmerzensgeld. Kein Schmerzensgeldbetrag kann wirklich einen Ausgleich für eine lebenslange Behinderung durch eine Querschnittslähmung, die der Kläger im Alter von 24 Jahren erlitten hat, schaffen. Es kann nur darum gehen, dem Kläger Annehmlichkeiten zu ermöglichen, die er allein über den Ersatz des materiellen Schadens nicht erhalten kann. Denn der Ersatz des materiellen Schadens erfaßt nicht den erheblichen Verlust an Lebensqualität. Daß der Geschädigte durch das Schmerzensgeld sich insoweit wenigstens besondere Annehmlichkeiten ermöglichen kann, ist Sinn der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Das LG Oldenburg (MDR 1990, 630 ) führt hierzu – es ging auch um eine Querschnittslähmung – zu Recht aus, ein Schmerzensgeldbetrag müsse jedenfalls so bemessen sein, daß er dem Geschädigten auf Dauer die Möglichkeit gebe, materielle Bedürfnisse, wenn auch nicht in uneingeschränktem Maße, so doch soweit zu befriedigen, daß er wenigstens in diesem Bereich keine Entbehrungen auf sich nehmen müsse und in dem Bewußtsein einer materiell gesicherten Existenz leben könne, um die Entbehrungen, die sich für die Dauer des Lebens aufgrund der Querschnittslähmung einstellten, wenigstens auf diese Weise "auszugleichen". Die von dem Landgericht zuerkannten 400.000,– DM, gegen die sich der Kläger nicht wendet, sind zu einem solchen Ausgleich in jedem Fall erforderlich. Hierbei ist auch das Preisniveau im Raum ... in dem der Kläger wohnt, zu berücksichtigen. Randnummer 43 Soweit die Beklagten die Höhe des Schmerzensgeldes im Hinblick auf bisherige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beanstanden, haben sie sich zum Teil auf ältere Entscheidungen berufen, die die inzwischen erheblich angestiegen Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigen konnten, ganz abgesehen davon, daß mit Recht die Ansicht im Vordringen erscheint, daß – entsprechend einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags – bei Bagatellverletzungen kein oder nur ein geringes Schmerzensgeld zuerkannt werden sollte, um bei besonderen gravierenden Verletzungen höhere Beträge zusprechen zu können, ohne die Versichertengemeinschaft unangemessen zu belasten. Selbst geringe – und nur darum kann es bei so schweren Verletzungen wie einer Querschnittslähmung, die glücklicherweise nicht sehr häufig auftritt, gehen – Beitragserhöhungen, um bei schweren Verletzungen höhere Schmerzensgelder zahlen zu können, wären der Versichertengemeinschaft zumutbar (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 156, 159). Es ist im übrigen auch kaum denkbar, daß die Versichertengemeinschaft, würden die einzelnen Versicherten befragt, bei Querschnittslähmungen mehrheitlich ein geringeres Schmerzensgeld als hier 400.000,– DM für gerechtfertigt hielte, zumal wenn man den Versicherten vor Augen führte, daß sie von einem solchen Schicksal als Verkehrsteilnehmer ohne weiteres selbst betroffen sein könnten. Randnummer 44 Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger keine Schmerzensgeldrente begehrt, die regelmäßig bei Querschnittslähmungen gewährt wird, und die Entscheidungen der Gerichte auch unter diesem Aspekt auf eine Vergleichbarkeit zur Höhe des Schmerzensgeldes überprüft werden müssen. Die Beklagten gehen von einer gerechtfertigten Rente von 375,– DM monatlich aus. Selbst wenn man eine Rente so niedrig ansetzen wollte, wäre dies nicht – wie die Beklagten geltend machen – mit einem Kapitalbetrag von 50.000,– DM gleichzusetzen. Denn abgesehen davon, daß heute eine Anlage zu 9 %, die die Beklagten ihrer Berechnung zugrundegelegt haben, kaum möglich ist, ist die Kapitalisierung nach der Rechtsprechung des BGH, weil die Kosten der Vermögensanlage und Besteuerung der Erträgnisse mindernd zu berücksichtigen sind, zu einem Faktor von 5 oder 5,5 % Zinsen zu berechnen. Bei einer Rente von 375,– DM monatlich ergeben sich hier etwa 80.000,– DM (vgl. Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, Kapitalisierungstabelle Nr. 1, Seite 567; siehe auch Seite 251, Rn. 593). Der Kapitalbetrag beträgt dann nur 320.000,– DM. Randnummer 45 Bezieht man dies mit ein, so liegt der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 400.000,– DM ohne Rente keineswegs mehr außerhalb des Bereichs, in dem die Gerichte inzwischen bei Querschnittslähmungen Schmerzensgeldbeträge – einschließlich einer Rente – zusprechen (genannt sei nur: KG, Urteil vom 7.4.1986 – 12 U 1551/85, Bl. 87 ff. d.A. 329.000,– DM bei vergleichbarer Querschnittslähmung im Alter von 20 Jahren; LG Oldenburg, MDR 1990, 630 500 .000,– DM bei Querschnittslähmung eines vierjährigen Kindes; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 990, 991 350.000,– DM bei vergleichbarer Querschnittslähmung; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 156, 158 : Das OLG legt dar, daß bei einem niedrigen Querschnittssyndrom, wie es hier vorliegt, inzwischen Schmerzensgeldbeträge im Bereich von 300.000,– DM bis 350.000,– DM zugesprochen werden). Der Senat befindet sich also, indem er dem Kläger in Übereinstimmung mit dem Landgericht das von diesem insgesamt (nur) beanspruchte Schmerzensgeld von 400.000,– DM zubilligt, nicht außerhalb des Bereichs, in dem andere Gerichte Schmerzensgeldbeträge für vergleichbare Verletzungen zugesprochen haben, so daß auch insoweit kein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich ist, zumal, wie ausgeführt, der angemessene Ausgleichsbetrag zumindest um 30.000,– DM unter dem Aspekt der Genugtuungsfunktion zu erhöhen ist. Auch muß gegenüber den genannten Entscheidungen aus den Jahren 1986 und 1990 bedacht werden, daß die Lebenshaltungskosten inzwischen noch weiter angestiegen sind. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die geringe Mehrforderung des Klägers zum Klageantrag zu 1) ist unwesentlich und hat keine besonderen Kosten verursacht. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und ihrer Abwendungsmöglichkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010327

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