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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 226/89 Urteil Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung unmittelbar nach seiner Gebur

Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 12. Juni 1989, 4 O 53/86, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers hin wird das Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. Juni 1989 abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

  1. a)163.034,53 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.261,97 DM für die Zeit vom 6. Februar 1986 bis zum 23. April 1989, aus 122.280,15 DM für die Zeit vom 24. April 1989 bis zum 10. September 1991 aus 163.034,53 DM seit dem 10. September 1991,
  2. b)ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 40.000,-- DM für die Zeit vom 6. Februar 1986 bis zum 23. April 1989, aus 200.000,-- DM seit dem 24. April 1989,
  3. c)eine monatliche Rente von 600,-- DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Vorfall vom ... Januar 1983 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) sind von dem Kläger zu 8 %, von den Beklagten zu 92 % zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem selbst zu 26 %, den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 74 % zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges sind zu 90 % von den Beklagten, zu 10 % von dem Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung - die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen öffentlich- rechtlichen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann - in Höhe von 270.000,-- DM, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten sind mit 549.034,53 DM, der Kläger ist mit 62.149,60 DM beschwert. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung unmittelbar nach seiner Geburt. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers war am ... Januar 1983 in die Geburtshilflich-Gynäkologische Abteilung des von der Beklagten zu 3) betriebenen Städtischen Krankenhauses A aufgenommen worden; sie war mit dem Kläger schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin war um drei Tage überschritten worden, es hatten sich bei geburtshilflich noch unreifem Befund … unregelmäßige Wehen … eingestellt. Nach medikamentöser Vorbehandlung setzte am Abend des ... Januar 1983 Wehentätigkeit ein. Nach etwa 12 Stunden - gegen 5.30 Uhr am ... Januar 1983 - wurde der Kläger mit fester Nabelschnurumschlingung um den Hals geboren; bei Blässe, völliger Atonie und nur gelegentlich schnappenden Atembewegungen wurde der Apgar-Wert mit 2 festgehalten. Randnummer 3 Der im Kreissaal diensttuende Gynäkologe, der Beklagte zu 1), saugte den Kläger ab und nahm die Beatmung mit Sauerstoffbeutel auf; er ließ den zu Hause in Rufbereitschaft stehenden Oberarzt der Geburtshilflich-Gynäkologischen Abteilung, weiterhin den in der Chirurgischen Abteilung diensttuenden Beklagten zu 2) sowie den Babynotarztwagen der Kinderklinik in O1 herbeirufen. Randnummer 4 Nach seinem - nach wenigen Minuten erfolgenden - Eintreffen übernahm der Beklagten zu 2) die Sauerstoffbeatmung - weiterhin - über eine Maske und saugte das Kind noch mehrfach ab. Die beiden beklagten Ärzte sprachen über die Notwendigkeit einer Intubation; beide waren in dieser Technik nicht geübt; sie nahmen von einem Intubationsversuch Abstand. Sie erwogen alsdann, dem Kind eine Natriumbicarbonat-Lösung - Pufferlösung - zu spritzen. Im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1), welcher selbst mit der "Pufferung" keine Erfahrung hatte, spritzte der Beklagte zu 2) dann die Pufferlösung in ein Nabelgefäß des Klägers ein. Kurz darauf setzte die Spontanatmung ein, und der gleich danach eintreffende Oberarzt intubierte das Neugeborene. Es wurde später in die Kinderklinik verlegt. Dort zeigte sich nach mehreren Stunden eine bläuliche Verfärbung der Gesäßhälften; im Anschluß entwickelte sich eine Nekrose. Randnummer 5 Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine schwere beidseitige unvollständige Lähmung der unteren Gliedmaßen mit sekundären Komplikationen der Wirbelsäule, der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie eine Blasenlähmung. Der Kläger ist nach wie vor nicht gehfähig. Randnummer 6 Seit seiner Geburt steht der Kläger in ständiger ärztlicher und krankengymnastischer Behandlung; er wurde mehrfach operiert; wegen des nicht von dritter Seite ausgeglichenen, damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwandes wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 20. April 1989 und 15. August 1991 - Bd. I Bl. 10 f.; II Bl. 105 - 114, III Bl. 289 - 295 d. A. - verwiesen. Randnummer 7 Der Kläger hatte im landgerichtlichen Verfahren zunächst auch den Oberarzt und den Chefarzt der Geburtshilflich-Gynäkologischen Abteilung der Beklagten zu 3) in Anspruch genommen; insoweit war seine Klage durch Teilurteil vom 3. November 1986 - Bd. I Bl. 177 - 182 - abgewiesen worden; auf das Teilurteil wird Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger hat vorgetragen, man habe es versäumt, in der Austreibungsperiode den Schallkopf des Cardiotokographen zu adaptieren; innerhalb der letzten 20 Minuten vor der Geburt sei deshalb keine ausreichende Überwachung der Herzfreguenz mehr möglich gewesen, und deshalb habe man die eintretende Sauerstoffmangellage nicht rechtzeitig erkannt. Die Pufferlösung sei in die Nabelarterie injiziert worden; bei Injektion der Pufferlösung in die Nabelarterie sei im allgemeinen ein ungleich höheres Komplikationsrisiko gegeben als bei der Injektion in die Nabelvene; deshalb habe es sich bereits nach dem seinerzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft verboten, eine "Pufferung" in die Nabelarterie hinein vorzunehmen. Diese Fehlinjektion sei Ursache der beim Kläger aufgetretenen körperlichen Schäden. Randnummer 9 Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagten zu 1) und 2) hätten auch nicht die nach den Regeln der Kunst gebotene Reihenfolge der Maßnahmen zur Wiederbelebung eines asphyktischen Neugeborenen eingehalten. Die Beklagte zu 3) sei unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens für die Fehlbehandlung und deren Folgen verantwortlich, weil sie den Beklagten zu 1) zum alleinverantwortlichen geburtshilflichen Nachtdienst eingeteilt habe, obwohl er nicht über die im Umgang mit allfälligen Komplikationen notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt habe. Randnummer 10 Nachdem der Kläger mit der am 6. Februar 1986 zugestellten Klage zunächst Zahlung von 11.020,37 DM nebst Zinsen, weiterhin ein angemessenes - 40.000,-- DM nicht unterschreitendes - Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz auch zukünftigen Schadens begehrt hatte, hat der Kläger mit im Termin vom 24. April 1989 übergebenem Schriftsatz beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
  4. a)166.068,15 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,
  5. b)eine monatliche Rente von 600,-- DM,
  6. c)ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2 . festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers anläßlich des Vorfalles vom ... Januar 1983 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Randnummer 11 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft der … erbracht werden darf. Randnummer 12 Die Beklagten haben vorgetragen, die Pufferlösung sei in die Nabelvene injiziert worden; im übrigen hätten die Regeln der ärztlichen Kunst auch die Injektion einer solchen Lösung in die Nabelarterie erlaubt. Das Ausmaß der eingetretenen Schäden sei nicht durch die Pufferinjektion zu erklären; naheliegend denkbare Zweitursache sei eine bereits intrauterin eingetretene Schädigung, sei es im früheren Schwangerschaftsverlauf, sei es im Zusammenhang mit der vom Geburtshelfer nicht vor dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib zu erkennenden Nabelschnurumschlingung. Randnummer 13 Die Beklagten haben weiter vorgetragen, mit der von Seiten der Klinik vorgenommenen Diensteinteilung habe man fachgerecht auf alle Behandlungssituationen, wie sie im Betrieb des Krankenhauses zu erwarten gewesen seien, reagieren können. Randnummer 14 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Schlußurteil vom 10. Juni 1989 die noch gegen die nunmehrigen Beklagten zu 1) - 3) anhängige Klage abgewiesen. Wegen der vom Landgericht gefundenen Begründung, der Ergebnisse der dortigen Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf dieses Urteil - Bd. II Bl. 150 - 156 - Bezug genommen. Randnummer 15 Mit der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung trägt der Kläger vor, der Beklagte zu 1) habe schon in der Vorphase der Geburt die Notwendigkeit einer Schnittentbindung bzw. des Einsatzes einer Saugglocke erkennen müssen, und zwar insbesondere deshalb, weil das Fruchtwasser grün gefärbt gewesen sei. Das CTG sei wegen ungenügender Adaptierung des Schallkopfes nicht genügend aussagekräftig im Sinne einer frühzeitigen Warnung vor Komplikationen gewesen. Die "Pufferung" sei nach der körperlichen Situation des Klägers überhaupt nicht angezeigt gewesen. Jedenfalls aber hätten die Regeln der ärztlichen Kunst die strenge Einhaltung des "ABCD-Schemas" in der Reanimation des asphyktischen Neugeborenen gefordert; nach diesem Schema sei es zwingend erforderlich gewesen, eine Pufferung keinesfalls durchzuführen, bevor nicht versucht wurde, den Zustand des Neugeborenen durch Intubationsbeatmung zu verbessern. Ein Geburtshelfer müsse die nach dem "ABCD-Schema" geforderte Reihenfolge der Notfallmaßnahmen kennen und die einzelnen Schritte der Reanimation eines Neugeborenen beherrschen. Die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung des "ABCD-Schemas" habe sich vor allem daraus ergeben, daß die "Pufferung" mit erheblichen Risiken verbunden sei; diese Risiken hätten bereits damals einem verantwortlich tätigen Geburtshelfer ebenso wie einem chirurgischen Assistenzarzt bekannt sein müssen. Randnummer 16 Unabhängig hiervon sei vor einer etwaigen Pufferung zunächst der Versuch angezeigt gewesen, den Zustand des Neugeborenen durch Herzmassagen zu verbessern. Zwingende Voraussetzung einer Pufferung sei auch die Abklärung ihrer Indikation durch Blutgasanalyse gewesen. Der Beklagte zu 2) habe bei der Injektion der Pufferlösung Vene und Arterie verwechselt und in die Arterie hinein injiziert. Randnummer 17 Die Beklagte zu 3) habe Sorge tragen müssen, daß jederzeit ein in der selbständigen Durchführung aller zur Reanimation eines Neugeborenen notwendigen Maßnahmen versierter Arzt im Krankenhaus anwesend gewesen wäre; sie habe es auch pflichtwidrig unterlassen, sich über die Kenntnisse und Fähigkeiten der diensttuenden Ärzte, insbesondere die des Beklagten zu 1) zu vergewissern . Randnummer 18 Die Injektion der Pufferlösung in die Nabelarterie sei alleinige Ursache der eingetretenen Gesundheitsschäden gewesen, nämlich der bald nach der Geburt auftretenden-Gesäßnekrose, der Blasen- Mastdarmlähmung und der inkompletten Paraparese der unteren Extremitäten, und das habe den im Grundsatz irreversiblen schweren Krankheitszustand so, wie er im Attest des Kinderarztes … vom 11. Februar 1992 - Bd. III Bl. 332 d. A. - festgehalten ist, herbeigeführt. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
  7. a)DM 225.184,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit - Zustellung des die Klage in der Berufungsinstanz erweiternden Schriftsatzes vom 15. August 1991: 11. September 1991 -
  8. b)ein monatliche Rente von DM 600,-- sowie
  9. c)ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers anläßlich des Vorfalles vom ... Januar 1983 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, jedwede ihnen etwa obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen. Randnummer 21 Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 2) habe die Pufferlösung in die Nabelvene eingespritzt; jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Jahres 1983 sei es im Hinblick auf etwaige Schädigungsrisiken als gleichgültig einzustufen gewesen, ob in die Nabelvene oder in die Nabelarterie hinein injiziert werde. Nach dem Zustand des Neugeborenen, wie er sich den behandelnden Ärzten dargeboten habe, sei eine "Pufferung" zwingend angezeigt gewesen. Eine bestimmte Reihenfolge von Intubation und Pufferung sei nach dem seinerzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht geboten gewesen. Das CTG sei hinreichend lesbar und aussagekräftig gewesen; bei klarem Fruchtwasser und regelgerechten Kreislaufverhältnissen habe keine Indikation zur operativen Entbindung bestanden. Ursache der rein motorischen Schädigung des Klägers könne nicht die Pufferinjektion - selbst dann nicht, wenn sie in die Nabelarterie gegangen wäre - sein; es müsse sich vielmehr um eine von ihr unabhängige Schädigung auf Rückenmarksebene handeln. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten von den Sachverständigen …und … wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 4. November 1992 …, 18. Mai 1993 … und 9. Juni 1993 Bd. III Bl. 350 - 363, 386 - 392, 402 - 409 - Bezug genommen. Wegen des Parteivortrages in der Berufungsinstanz im übrigen und einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die gegen das die Klage abweisende Schlußurteil des Landgerichts gerichtete Berufung ist weitgehend begründet. Die Beklagten zu 1) - 3) sind dem Kläger wegen der ihm nachteiligen Folgen der Notfallbehandlung vom ... Januar 1983 zum Schadensersatz verpflichtet. Randnummer 23 1 .) Die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich unter dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung wegen fahrlässiger Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB). Randnummer 24 Im Zuge der Notfallbehandlung des neugeborenen Klägers hat der Beklagte zu 1) fahrlässig gehandelt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB); er versorgte den neugeborenen Kläger nicht nach den für die Reanimation des asphyktischen Säuglings geltenden Regeln der ärztlichen Kunst; diese Regeln mußte er aber kennen, und er mußte zur Durchführung der nach ihnen gebotenen Maßnahmen imstande sein (zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten vgl. BGH NJW 1989, 767 ). Der Beklagte zu 1) - die Geburt verantwortlich ärztlich leitend - duldete zustimmend die Injektion einer Pufferlösung durch den Zweitbeklagten, obwohl nach Lage der Dinge eine Intubationsbeatmung angezeigt war und die sofortige "Pufferung" den Patienten unnötigerweise schweren Gesundheitsrisiken aussetzte; der darin liegende Verzicht auf die risikoarme, näherliegende, vorrangig gebotene Maßnahme zugunsten der risikoreicheren, nicht oder allenfalls nachrangig angezeigten Behandlungsmaßnahme war sorgfaltspflichtwidrig. Randnummer 25 Dies folgt - und zwar durchweg nach dem seinerzeit bereits geltenden Stand der Erkenntnis - im Sinne eines "Verbotes" der Pufferung vor Durchführung einer Intubationsbeatmung daraus, daß die Gabe von Natriumbicarbonat (Pufferung) mit gewichtigen Nebenwirkungsrisiken speziell bei der Injektion in die Nabelarterie verbunden war, daß vor allem im Zustand der Asphyxie eine erhebliche Gefahr der Verwechslung von Nabelvene und Nabelarterie bestand, daß auch die gesichert in die Nabelvene eingeleitete Pufferung wegen der Gefahr einer Verstärkung einer zunehmenden kritischen Ansäuerung des Blutes in jedem Falle unzureichender Atmung durch Intubationsbeatmung vorbereitet werden mußte, und daß schließlich in vielen Fällen allein schon die Intubation - und zwar risikoärmer und wirkungsvoller - zum gewünschten Reanimationserfolg führen konnte. Randnummer 26 So steht es auf Grund der vom Senat eingeholten sachverständigen Beratung fest. Randnummer 27 Zu den Risiken der "Pufferung" hat sich dabei das Folgende ergeben: Jede Injektion hochkonzentrierter Lösungen - damit auch die Injektion einer Pufferlösung - in eine Arterie hinein kann zu Vasospasmen und Nekrosen führen; speziell für die Injektion von hochkonzentrierten Lösungen in die Nabelarterie folgt hieraus im Hinblick auf die Versorgungswege der im Blutfluß angeschlossenen und folgenden Arterien die Gefahr einer Ischiadicus-Peroneus-Lähmung, von Haut-, Fettgewebs- und Muskelnekrosen der Glutealregion, von Nekrosen einer unteren Extremität, im Extremfall auch einer Darmgangrän mit Blasen-Mastdarm-Fistel, eine Hydronephrose und eines Rectalprolaps. Hierin stimmen alle im Rechtsstreit tätigen Gutachter überein; wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sachverständigen … im Gutachten vom 25. November 1987 - hier: Bd. I Bl. 238 - 241 - verwiesen; dem hat sich der Sachverständige … vollen Inhaltes angeschlossen Gutachten vom 18. Mai 1993, hier: Bd. III Bl. 390 -; das setzt der Sachverständige … übereinstimmend mit den vorzitierten Gutachtern als feststehend voraus - Gutachten vom 10. November 1992, hier: Bd. III Bl. 357, 360. Randnummer 28 Aus den gutachtlichen Stellungnahmen der drei im Rechtsstreit herangezogenen Sachverständigen ergibt sich ebenfalls, daß der Beklagte zu 1), als er die Zustimmung zur Injektion der Pufferlösung durch den Beklagten zu 2) gab, mit der nicht ganz fern liegenden Möglichkeit einer Verwechslung von Nabelarterie und Nabelvene rechnen mußte. Im allgemeinen - beim gesunden Säugling - sind Nabelvene und Nabelarterie zwar deutlich zu unterscheiden; im Schockzustand - in welchem der neugeborene Kläger stand - aber können hier Zweifel auftauchen. Randnummer 29 Gutachten vom 4. November 1992, hier: Bd. III Bl. 357); bei schwerer Asphyxie können diese Zweifel sogar so weit gehen, daß es selbst dem erfahrenen Geburtshelfer - ein solcher war der Beklagte zu 2) unstreitig nicht - nicht mit Sicherheit gelingt, die Nabelvene von der Nabelarterie zu unterscheiden (Gutachten des Sachverständigen … vom 25. November 1987, hier: Bd. I Bl. 238 und 242). Diese von den Sachverständigen … und … gegebene Einschätzung des Verwechslungsrisikos erachtet der Senat für zutreffend; für zu optimistisch erachtet der Senat hingegen die Einschätzung des Sachverständigen … nach welcher die Nabelvene auch für den Geburtshelfer, der wenigstens einige Monate im Kreissaal tätig gewesen ist, stets gut erkennbar sei (Protokoll der mündlichen Anhörung vom 24. April 1989, hier: Bd. II Bl. 137 f.). Wie nämlich dieser Sachverständige … in Übereinstimmung mit den Sachverständigen … und … hervorhob, war in der Literatur ja wiederholt auf die Möglichkeit der Verwechslung von Nabelvene und -arterie hingewiesen worden … aaO;… Gutachten vom 4. November 1992, hier: Gerichtsakte Bd. III Bl. 3 63; zuletzt auch …, Gutachten vom 18. Mai 1993, hier: Bd. III Bl. 391). Wenn die Möglichkeit der Verwechslung der Nabelgefäße in der Literatur auch an Hand von Fallsammlungen (aaO) erörtert wurde, wenn selbst die beiden hochrangig versierten Gutachter … und … durchaus Möglichkeiten des Zweifels in der Einstufung im Schockzustand kollabierter Nabelgefäße sahen, so läßt sich dem nur entnehmen, daß solche Zweifelsfälle ganz praktisch auftreten und zu einer Verwechslung führen konnten. In diesem Sinne bewertet der Senat die "optimistischere" Einschätzung des Sachverständigen … als Ausdruck der Sicherheit der eigenen Differenzierungsfähigkeit, (es folgt ein kurzer unlesbarer handschriftlicher Vermerk d. Red.). Daß sich aber auch ganz unabhängig von den nicht ganz fernliegenden Gefahren einer Verwechslung von Nabelvene und -arterie und den hieran anknüpfenden Schädigungsrisiken auch Wirkstoffspezifische Schädigungsrisiken dann ergaben, wenn "gepuffert" wurde, bevor durch Intubation eine gesicherte Beatmung hergestellt wurde, steht für den Senat ebenfalls außer Zweifel. Alle im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen stimmen in dem Ausgangspunkt überein, daß der asphyktische Neugeborene beatmet werden muß, bevor eine Pufferlösung gegeben wird … Gutachten vom 25. November 198 7, hier: Bd. I Bl. 242; …hier: Bd. III Bl. 389; … hier: Bd. III Bl. 405). Denn die Gabe von Bicarbonat - hauptwirksamer Bestandteil der Pufferlösung - führt dann, wenn das Neugeborene unzureichend atmet, zu einer unter Umständen kritischen weiteren Ansäuerung des Blutes; bei unzureichender Sauerstoffzufuhr wird die bestehende Übersäuerung des Blutes nicht abgepuffert, sondern weiter verstärkt (aaO). Randnummer 30 Diese vor Inangriffnahme der Pufferung zwingend notwendige Sauerstofftherapie konnte in einem Falle wie dem des Klägers, in einem Falle nämlich, in dem die Beutel-Maskenbeatmung nicht zu dem gewünschten Reanimationserfolg geführt hatte, nur die sofort anschließende Intubation sein. Auch hierin stimmen im Ergebnis alle drei zitierten Gutachter überein. Die Sachverständigen … und … haben sich ausdrücklich und eindeutig dahin festgelegt, eine Puffertherapie dürfe überhaupt erst in Betracht gezogen (und durchgeführt) werden, wenn man erfolglos versucht habe, den asphyktischen Zustand des Neugeborenen durch endotracheale Intubationsbeatmung zu verbessern (Gutachten … vom 25. November 1987, hier: Bd. III Bl. 242 f.; derselbe im Gutachten vom 17. Mai 1988, hier: Bd. III Bl. 276; … Gutachten vom 4. November 1992, hier: Bd. III Bl. 356; derselbe, Gutachten vom 9. Juni 1993, hier: Bd. III Bl. 404 und 405). Nichts anderes ergibt sich aus dem, was der Sachverständige … ausgeführt hat. Er hat zwar im Ausdruck vorsichtiger festgehalten, die Fragestellung ist mit "Intubation vor Pufferung" zu eng gestellt. Sie muß heißen: "Sauerstofftherapie vor Pufferung" (Gutachten vom 18. Mai 1993, hier: Bd. III Bl. 389). Daß er aber damit nicht hat sagen wollen (und können), der Geburtshelfer habe in der gegebenen Situation bis zuletzt die freie Wahl zwischen Maskenbeatmung und Intubationsbeatmung, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der gutachtlichen Ausführungen von … Wenn der Gutachter nämlich - der zitierten Feststellung unmittelbar vorausgehend - betont hat, eine Pufferung komme nicht in Betracht, bevor nicht "eine primäre Reanimation ... die Bedingungen einer adäquaten Ventilation erfüllt" habe, wenn der Gutachter in demselben Gutachten (Bd. III Bl. 388) weiter festgehalten hat, die Intubation sei notwendig, wenn die Beutelbeatmung erfolglos bleibe, so läßt sich das nur sinnvoll dahin zusammenfügen, daß im Falle ungenügenden Erfolges der Beutelbeatmung - wie er im Falle des Klägers gegeben und Anlaß für den Entschluß der beklagten Ärzte zur Pufferung war - versucht werden mußte, die erforderliche adäquate Ventilation durch den zweiten Schritt der Beatmungstechnik, nämlich die Intubation, herbeizuführen. Schließlich ergibt sich auch die letzte der eingangs aufgeführten Negativvoraussetzungen sofortiger Pufferung in der seinerzeit gegebenen Lage aus den Ergebnissen der sachverständigen Begutachtung; dies ist die Forderung, daß der Beklagte zu 1) auch deshalb hätte intubieren müssen, weil diese Behandlungsmethode mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zum gewünschten Erfolg geführt hätte, weil sie weit weniger risikobehaftet war als die Pufferung, und weil sie entsprechend der nicht geringen Erfolgswahrscheinlichkeit geeignet war, eine Pufferung überflüssig zu machen. Auch in diesem Punkt legen sich die Sachverständigen … und … ohne jede Einschränkung fest … Gutachten vom 25. November 19 87, Bd. I Bl. 242; Gutachten vom 17. Mai 1988, Bd. I Bl. 276; … Bd. III Bl. 405). Inhaltlich im Einklang hiermit steht der Hinweis der Sachverständigen … , daß ausreichende Sauerstoffzufuhr eine Puffertherapie unter Umständen überflüssig machen und ihre Gefahren senken kann (Gutachten vom 18. Mai 1993, Bl. 389). Randnummer 31 Alles das gehörte bereits im Jahre 1983 - zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers - zum gesicherten Stand medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis. Das ist - nur - insoweit umstritten, als es die seinerzeitige Geltung einer unumstößlichen Regel "Intubation vor Pufferung" und die Kenntnis von den besonderen Komplikationsgefahren der Pufferung (allgemein durch Injektion oder durch Injektion in die Nabelarterie) anging. Auch in diesen Hinsichten zweifelt der Senat nicht daran, daß dies zum Stande seinerzeitiger medizinisch-wissenschaftlicher Diskussion und Erkenntnis gehörte. Beide Komplexe - Notwendigkeit der Intubationsbeatmung vor der Gabe von Bicarbonat; besondere Risiken der Pufferinjektion in die Nabelarterie - wurden in verschiedenen Abhandlungen, u. a. in der sehr verbreiteten Zeitschrift "Gynäkologische Praxis" erörtert; wegen der Literaturstellen im einzelnen wird auf die Gutachten der Sachverständigen … vom 4. November 1992, hier: Bd. III Bl. 362 f., Ziff. 1 - 13 - 15, das ergänzende Gutachten desselben Sachverständigen vom 9. Juni 1993, Bd. III Bl. 406, und auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 25. November 19 8 7 - hier: Bd. I Bl. 243 - verwiesen. Randnummer 32 Das, was in gut zugänglicher, verbreiteter Literatur abgehandelt war, mußte der sorgfältige Geburtshelfer - so der Beklagte zu 1) - wissen. Denn die Maßstäbe an die ärztlichen Kenntnisse richten sich nach dem, was positiv Stand der Wissenschaft und als solcher zur Diskussion und Information gestellt ist. Deshalb entlastet es den Beklagten zu 1) nicht, daß diese Erkenntnisse nicht …, daß sie in einem - insoweit vereinzelten - Standardwerk (…, Gynäkologie und Geburtshilfe, Band 2/1981) nicht (oder zumindest nicht eindeutig) berücksichtigt wurden und daß selbst in einer ganz prominent geführten Klinik, nämlich der des Sachverständigen …, diese Erkenntnisse nicht zur Grundlage des ärztlichen Handelns gemacht wurden. Der Sorgfaltsmaßstab des bürgerlichen Rechts - § 276 Abs. IS. 2 BGB - ist nämlich kein individueller Maßstab, in dessen Anwendung menschlich möglicherweise nachzusehende Orientierung an alten Gewohnheiten oder veralteten bzw. mißverständlichen Literaturhinweisen nachgesehen werden könnte. Der Sorgfaltsmaßstab des bürgerlichen Rechts ist vielmehr ein objektiver Maßstab, der sich daran orientiert, daß jedermann soll darauf vertrauen dürfen, daß derjenige mit dem er in Kontakt kommt, die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (BGH NJW 1980, 2465 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 276 Rz. 15). In diesem Sinne kann der zutreffende Hinweis darauf, daß gesicherte neuere Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft auch an prominenter Stelle nicht genügend berücksichtigt werden, den Arzt von seiner eigenen Verpflichtung zur Beachtung dieser Erkenntnisse nicht entlasten. Randnummer 33 Der Beklagte zu 1) mußte auch technisch die zur sachgerechten Behandlung des Klägers notwendige Intubation am Neugeborenen beherrschen. Das ergab sich als Anforderung an den die Geburt eigenverantwortlich leitenden Arzt, so den in dieser Stellung tätig werdenden Beklagten zu 1), daraus, daß asphyktische Zustände bei Neugeborenen stets als mögliche Komplikationen während der Geburt in Rechnung zu stellen waren und sind, und daß die Intubationsbeatmung - wie oben ausgeführt - zu den unter Umständen zwingend erforderlichen Methoden der Reanimation gehörte und gehört. Randnummer 34 Die in der gegebenen Lage des Behandlungsfalles nicht angezeigte Pufferung begründete körperlich-gesundheitliche Schäden beim Kläger. Denn das bei ihm aufgetretene Schädigungsbild ist als unerwünschte Folge der Pufferung in die Nabelarterie hinein ein typisches; Alternativursachen können ausgeschlossen werden. Der Senat folgt hierin den überzeugungskräftigen übereinstimmenden Ausführungen aller drei im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen. Daß der Zusammenhang …einer gefäßtoxischen Lösung wie der Pufferlösung in die Nabelarterie hinein mit dem anschließenden Auftreten von Gefäßschäden im unmittelbaren Versorgungsgebiet, hierdurch begründeten schweren Zirkulationsstörungen mit der Folge einer Mangelversorgung der durchlaufenden Nerven und deren Schädigung, Lähmungserscheinungen der versorgten Extremitäten bzw. Organe, so der Beine und der Blase, ein geradezu klassisches Ursachen-Schädigungsbild darstellt, hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 25. November 1987 - hier: Bd. I Bl. 238 - 241 im einzelnen dargelegt; auf. seine Ausführungen wird verwiesen; dem ist der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 18. Mai 1993 - hier: Bd. III Bl. 390 - vollen Umfanges ausdrücklich beigetreten; exakt denselben Zusammenhang von Ursache und Wirkung hebt der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 4. November 1992 - hier: Bd. III Bl. 358 - hervor. Randnummer 35 Alle drei Gutachter stimmen auch darin überein, daß alle - sei es näherliegend, sei es entfernt - in Frage kommenden Alternativursachen ausgeschlossen werden können. Das sogenannte Spinalsyndrom kann nicht Ursache des Zustandes des Klägers sein; denn ein solches Spinalsyndrom wird gekennzeichnet durch eine Rückenmarksverletzung im Zuge der Geburt, wie sie röntgenologisch nachweisbar bleibt; unabhängig davon, daß Anzeichen für eine schwere geburtstraumatische Verletzung überhaupt nicht aufgetaucht sind, hat ein im Jahre 1983 aufgenommenes Computertomogramm keinen pathologischen Befund gezeigt. Dafür, daß eine Symptomatik wie die beim Kläger aufgetretene die Folge einer Gestose der Mutter ist, findet sich in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur kein Anhalt; in ihrer speziellen Ausprägung läßt sich diese Symptomatik auch nicht aus neurologischen oder muskulären Erkrankungen heraus erklären. Wegen der Zusammenhänge im einzelnen wird auf die Gutachten des … vom 25. November 1987 und 17. Mai 1988 - hier: Bd. I Bl. 241, 275 -, des …vom 16. August 1988 - hier: Bd. II Bl. 39 - 41,43 - 44 - und … vom 4. November 1992 - hier:Bd. III Bl. 358 - 361 - verwiesen. Randnummer 36 2 .) Neben dem Beklagten zu 1) haftet auch der Beklagte zu 2) dem Kläger. Auch er ist ihm unter dem Gesichtspunkt fahrlässiger Verletzung von Körper und Gesundheit verantwortlich (§ 823 Abs. 1 BGB). Er hat gegen ärztliche Sorgfaltspflichten dadurch verstoßen, daß er die Pufferlösung gerade in die Nabelarterie des Klägers hinein injizierte. Randnummer 37 Zu den grundlegenden, bei jeder Injektion hochkonzentrierter Lösungen zu beachtenden Wissens- und Sorgfaltsanforderungen an den Arzt gehörte es damals und gehört, es heute, daß die Injektion stets in eine Vene hinein zu erfolgen hat; denn hochkonzentrierte Lösungen können Gefäßspasmen und Nekrosen mit allen nachteiligen Wirkungen über die Gefäße hinaus auch für die versorgten Nerven, Organe und Gliedmaßen … Von diesem allgemeinen Grundsatz gab und gibt es keine Abweichung in dem Sinne, daß die Pufferinjektion ebensogut wie in die Nabelvene auch in die Nabelarterie hinein erfolgen dürfe. Der dahingehende Standpunkt der Beklagten ist nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme widerlegt. Ganz ausdrücklich heben die Sachverständigen … und … hervor, daß man wegen der besonders hohen Risiken einer Injektion in die Nabelarterie hinein eine Verwechslung der Gefäße unbedingt vermeiden müsse (Gutachten … vom 25. November 198 7, hier: Bd. I Bl. 24 2/2 38 - 241; … Gutachten vom 4. November 1992, Bl. 357, 405, 406 jeweils zugleich auch zum allgemeinen Grundsatz der Injektion hochkonzentrierter Lösungen nur in Venen hinein). Nichts anderes ergibt sich aus den gutachtlichen Bemerkungen des Sachverständigen … Er hat in seiner mündlichen Anhörung vom 24. April 1989 hervorgehoben, daß die Gefahren einer Injektion in die Nabelvene gering seien, weil die Blutfülle im venösen Kreislauf zunimmt und die Lösung verdünnt wird, während beim Einspritzen der Puffersubstanz in die Nabelarterie hinein die Lösung rasch verzweigte Gefäße erreicht und längere Zeit in Kontakt mit den Gefäßinnenwänden bleibt. Der im Anschluß an diese Erläuterungen - hier: Bd. II Bl. 137 unten, 138 obere Hälfte in das Sitzungsprotokoll aufgenommene und von den Beklagten für ihre Auffassung herangezogene Satz "Dadurch ist das Schädigungspotential bei Injektionen in die Arterie gleich groß als in die Vene." gibt das, was der Sachverständige hat sagen wollen, offensichtlich nicht zutreffend wieder. Denn die gesamte vorstehend zitierte Darstellung - auf deren Einzelheiten im Sitzungsprotokoll verwiesen wird - sagt das Gegenteil dessen aus, daß das Schädigungspotential gleich groß sei. Randnummer 38 Auch die von den Beklagten zitierte Literaturstelle … u. a., Gynäkologie und Geburtshilfe, Bd. II/2 1981 und 1984, 12.99 ("Injektion in Nabelarterie oder …vene") gibt dem Senat keinen durchschlagenden Anhalt dafür, an der Richtigkeit der von allen drei Sachverständigen inhaltlich anschaulich begründeten Regel zu zweifeln, daß wie allgemein so auch im Falle der Pufferung in die Nabelschnur hinein stets die Vene, niemals die Arterie zu wählen sei. So wenig wie ... haben die Beklagten irgendeine inhaltliche Begründung dafür geben können, wieso denn im speziellen Fall eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen erlaubt sein solle; eine solche Abweichung kann nach dem, was oben zu Ziff. 1 zu den besonderen Risiken der Injektion in die Nabelarterie hinein gesagt ist, auch überhaupt nicht verantwortet werden; nur am Rande sei auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Sachverständigen … im Gutachten vom 9. Juni 1993 - hier: Bd. III Bl. 406 f. - hingewiesen, daß …auf persönliche Nachfrage des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens klargestellt hat, er selbst habe in der Tat stets in die Vene hineingepuffert und vor der Injektion in die Arterie hinein gewarnt. Randnummer 39 Hat es danach bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, daß hochkonzentrierte Lösungen stets in die Vene, niemals aber in die Arterie hinein zu injizieren sind, so galt auch im hier vorliegenden Behandlungsfall für den chirurgisch tätigen Beklagten zu 2) diese allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung weiter. Weil dies eine allgemeine Anforderung an das ärztliche Verhalten im Zusammenhang mit der Verabreichung von Injektionen war, weil ihm wie jedem Arzt die Gefahren der Injektion hochkonzentrierter Lösungen in eine Arterie hinein bekannt sein mußten, bleibt es für die Geltung der diesbezüglichen Sorgfaltspflichten auch für sein Tätigwerden ohne Belang, daß er als Chirurg nicht über spezielle geburtshilfliche Kenntnisse verfügen und nicht ohne weiteres ganz konkrete Vorstellungen von den Risiken der Pufferung in die Nabelarterie hinein haben mußte. Randnummer 40 Der Beklagte zu 2) hat gegen die Regel, keinesfalls in die Arterie hinein zu injizieren, verstoßen. Das folgt zweifelsfrei aus den eingetretenen Folgen, die sich nur aus der Injektion der Pufferlösung in die Nabelarterie hinein erklären lassen; das hat der Senat zu Ziff. 1 dieses Urteils dargelegt; auf die oben stehenden Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 41 3.) Neben den Beklagten zu 1) und 2) haftet auch die Beklagte zu 3) für die körperlich-gesundheitlichen Schäden, die der Kläger erlitten hat; ihre Haftung folgt unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Randnummer 42 Die Krankenhausträgerin hatte durch die von ihr eingesetzte Leitung - für deren Handeln sie verantwortlich war, §§ 89, 31 BGB - Sorge dafür zu tragen, daß zu jeder Zeit ein mit der Intubationsbeatmung von Neugeborenen vertrauter Arzt im Hause war, und gegen die dahingehende Organisationspflicht hat sie verstoßen. Randnummer 43 Zwar ist nicht allgemein zu fordern, daß in jedem Krankenhaus zu jeder Zeit in jedem dort vertretenen Fachgebiet ein "fertiger" Facharzt - Chefarzt oder Oberarzt - … ist. Sorge zu tragen ist aber dafür, daß die eingeteilte Besetzung mit den für ihr Fachgebiet zu erwartenden Notfällen und ihrer Behandlung vertraut und von daher in der Lage ist, die Zeit, welche verstreichen wird, bis in Rufbereitschaft stehender Facharzt erscheinen kann, ohne Schaden für den Patienten zu überbrücken. Randnummer 44 Das bedeutet für eine geburtshilflich tätige Klinik, daß stets ein Arzt im Hause sein muß, der mit der Intubationsbehandlung von Neugeborenen vertraut ist. Asphyktische Zustände bei Neugeborenen sind nicht derart selten, daß schlechterdings nicht mit dem Auftreten solcher Notfälle zu rechnen sei; im Gegenteil gehören sie - was die Beklagten nicht ernstlich in Abrede stellen - zu den Notlagen, die gelegentlich Vorkommen. Da die Intubationsbeatmung - wie der Senat oben zu Ziff. 1 im einzelnen dargelegt hat - die Methode der ersten Wahl ist, wenn die einfachere Form der Beatmung, die Masken-Beutelbeatmung, nicht zum Erfolg geführt hat, ist sie dem Kreis der schlechterdings unverzichtbar zu beherrschenden Notfall-Behandlungsmaßnahmen zuzuordnen. Die Aufnahme der Intubationsbeatmung nach der Geburt eines asphyktischen Säuglings duldete - wie jede notwendige Reanimationsmaßnahme - keinen Aufschub; gefordert ist in solchen Fällen schnellstes Handeln innerhalb weniger Minuten; das stellen die Beklagten auch nicht in Abrede, und nur veranschaulichend sei auf die Ausführungen des Sachverständigen …vom 4. November 1992 (Bd. III Bl. 355 f.) verwiesen. Das hieraus folgende Gebot, Sorge für die Möglichkeit schnellster Reaktion durch Intubationsbeatmung binnen weniger Minuten zu tragen, schloß es für die Klinikleitung aus, organisatorisch die Zeit gleichsam einzuplanen, die ein zur bloßen Rufbereitschaft eingeteilter sachkundiger Arzt für den Weg von seiner Wohnung (aus seinem Bett) in den Kreissaal benötigen würde. Randnummer 45 Die sich hieraus ergebende Anforderung an die Beklagte zu 3) war, durch ihre Klinikleitung zu kontrollieren und sicherzustellen, ob und daß jeder alleinverantwortlich eingeteilte und alleine anwesende Geburtshelfer seinem Ausbildungsstand nach in der Lage war, ein Neugeborenes notfalls zu intubieren. Dem ist die Beklagte zu 3) nicht gerecht geworden; der Beklagte zu 1) beherrschte die Intubationstechnik nicht; es war ihm auch kein Arzt zur Seite gestellt, der die Techniken der Notfallbehandlung des Neugeborenen beherrscht hätte. Randnummer 46 materiellem Schaden haben die Beklagten zu 1) - 3) - gesamtschuldnerisch, § 840 Abs. 1 BGB - dem Kläger insgesamt 163.034,53 DM zu ersetzen. Dies ist - im Rahmen der mit dem Klagebegehren erfaßten Zeit - der wegen der Verletzung seiner Person zur Herstellung im Der Organisationsfehler war auch Ursache der körperlich-gesundheitlichen Schäden des Klägers. Hätte die Beklagte zu 3) nämlich sichergestellt, daß ein die Regeln der Notfallbehandlung des asphyktischen Neugeborenen und die in dieser Notfallbehandlung gebotenen Techniken beherrschender Arzt im Kreissaal zur Verfügung stand, so hätten die Fehlbehandlung und ihre Folgen vermieden werden können. Randnummer 47 4.) An Rahmen des Möglichen erforderliche Geldbetrag (§ 249 S. 2 BGB); er umfaßt im Rahmen des Angemessenen neben den vom Kläger selbst zu tragenden Heilbehandlungskosten auch die mit der Behandlung notwendig gewordenen Reisekosten der ihn beaufsichtigenden Eltern, den wegen der erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden erforderlich gewordenen zusätzlichen Pflege- und Betreuungsaufwand und die aus seiner Behinderung folgenden sachlichen Mehraufwendungen (vgl. i. e. Palandt/ Heinrichs, aaO § 249 Rz. 10, 11). Das sind die folgenden Positionen: Randnummer 48 Die - im Ansatz unzweifelhaft notwendige behindertengerechte Herstellung des Bades in dem von dem Kläger bewohnten Hause - brachte einen Geldaufwand von 3.661,97 DM mit sich; diesen - bestrittenen - Aufwand haben die Kläger durch die Rechnungen der … vom 22. Mai und 23. August 1985 anschaulich belegt. Randnummer 49 Die - ebenfalls streitigen - Fahrtkosten für Besuche seiner Eltern in der Kinderklinik der … sind ersatzfähig im Umfange von 600,-- DM, nämlich für die letzten 15 Tage des insgesamt 36-tägigen Aufenthalts des Klägers in dieser Klinik; in Übereinstimmung mit dem Kläger hält der Senat zwei Besuche täglich für angemessen, und er verweist auch im übrigen auf die vom Kläger mit der Klageschrift - Bd. I Bl. 10 d. A. - angestellte Berechnung. Der Senat hält aber dafür, daß nach der schon vor der schadensstiftenden Pufferung aufgetretenen Komplikation ohnedies ein dreiwöchiger Krankenhausaufenthalt notwendig geworden wäre; für die während dieser ersten drei Wochen nach der Geburt angefallenen Besuchskosten haben die Beklagten nicht einzustehen. Randnummer 50 Sachlich unbestritten geblieben sind die weiter im Zusammenhang mit der notwendigen Heilbehandlung des Klägers entstandenen Kosten, wie sie im Schriftsatz vom 20. April 1989 - auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Bd. II Bl. 105 -114 - zusammengestellt sind. Dies sind Reisekosten der Eltern nach …(Orthopädische Kinderklinik) von 3.175,20 DM (Ziff. 2 b), verbliebene Kosten orthopädischer Behandlung von 41,— DM (Ziff. 3 a), Fahrtkosten zur Heilbehandlung nach … (Orthopädie) …und (elektrophysikalische Behandlung) von 3x 730,80 DM + 21,-- DM, insgesamt 2.213,40 DM (Ziff. 4 a - d), Verdienstausfall der Mutter im Zusammenhang mit der notwendigen Begleitung in die Orthopädische Kinderklinik … (BGH VersR 1961,545 ) in Höhe von 3.071,58 DM (Ziff. 5), häuslicher Mehrverbrauch an Energie, Wasser, Waschmitteln, Kleidung, Windeln und Einrichtung von insgesamt 8.300,-- DM (Ziff. 6 a - e), Übernachtungskosten der den Kläger zur auswärtigen Behandlung in und begleitenden Eltern von insgesamt 5.227,-- DM (Summe Ziff. 7 a - d).Ersatzfähig ist weiterhin der in seiner Erforderlichkeit unbestrittene Begleitungs-, Betreuungs- und Pflegeaufwand zu Ziff. 8 - ausschließlich des auf die ersten 21 Tage nach der Geburt entfallenden Aufwandes aus a, bb - des Schriftsatzes vom 20. April 1989 (Bd. II Bl. 110 - 114). Für die Ersatzfähigkeit des hier enthaltenen reinen Zeitaufwandes an - unstreitig - wegen der Behinderung des Klägers zusätzlich notwendigem Pflege- und Betreuungsaufwand kommt es nicht darauf an, ob die Eltern eine gegen Lohn tätige Pflegekraft in Anspruch genommen haben oder nicht. Denn zu ersetzen ist wegen der Verletzung einer Person der zur bestmöglichen Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, erforderliche Geldbetrag, nicht der tatsächlich erbrachte Aufwand (§ 249 S. 2 BGB). Erforderlich ist zur Pflege und Betreuung eines Kindes mit derart schweren Schäden, wie der Kläger sie erlitten hat, stets, eine Hilfskraft beizuziehen; denn die Pflege eines schwerstbehinderten Kindes beansprucht die Kraft der Eltern über die Maßen. Randnummer 51 Ausschließlich der gerade nicht durch die Fehlbehandlung verursachten Kosten der Krankenhausbesuche während der ersten drei Wochen nach der Geburt - Ziff. 8a, bb - beläuft sich der zu Ziff. 8 aufgelistete Betreuungs- und Pflegemehraufwand auf insgesamt 95.990,-- DM. Randnummer 52 Weiter zu ersetzen sind aus dem, was mit Schriftsatz vom 15. August 1991 - hier: Bd. III Bl. 289 - 295 - sachlich unbestritten geltend gemacht ist, Heilbehandlungskosten in Höhe von 627,54 DM (physikalische Therapie in (Ziff. II 1 b und c), Kosten der Fahrten zur Heilbehandlung, zum Rollstuhltraining, zur Beschaffung orthopädischer Hilfsmittel von insgesamt 7.371,84 DM (Ziff. 2 b - i), Mehraufwand an Energie, Wasser, Waschmitteln, Kleidung und Einrichtung von insgesamt 3.450,-- DM (Ziff. 3 a - c), Reisekosten der Eltern anläßlich physikalischer Behandlungen in … von insgesamt 5.820,-- DM (Ziff. 4 a und
  10. c)sowie weiterer erforderlicher Mehraufwand an Betreuung und Pflege von 23.485,-- DM (Ziff. 5). Das führt zum Gesamtbetrag von 163.034,53 DM. Randnummer 53 Nicht ersetzen hingegen sind die weiter geltend gemachten Kosten der heilmagnetischen Behandlung in … Wie eingangs ausgeführt, sind Aufwendungen zur Heilbehandlung nur im Rahmen des Angemessenen zu ersetzen (BGH NJW 1969, 2281 ); hierbei allerdings ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH VersR 1989, 672). Da der Kläger aber auch nachdem die Beklagten darauf hingewiesen hatten, daß heilmagnetische Behandlung keinen medizinischen Nutzen mit sich bringen könne, daß es vielmehr eine Art von "Glaubensbehandlung" sei, nichts dafür vorgebracht hat, daß die von ihm - seinen Eltern - gewählte Behandlungsmethode wenn nicht wissenschaftlich anerkannt so doch von irgendwelchen auch nur greifbar begründeten Hoffnungen auf Besserung begleitet sei, würde es selbst den gebotenen Rahmen großzügiger Betrachtung überschreiten, dem Kläger die Kosten einer Behandlung zu ersetzen, für deren Wert überhaupt nichts ersichtlich gemacht worden ist. Randnummer 54 5.) Die Beklagten schulden dem Kläger - ebenfalls gesamtschuldnerisch haftend, § 840 Abs. 1 BGB - weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,— DM (§ 847 Abs. 1 BGB). Unter den in der Bestimmung der wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit zu leistenden billigen Entschädigung maßgeblichen Umständen steht an erster Stelle das Ausmaß der körperlichen und seelischen Leiden, die der Kläger aus seiner ganz schweren körperlichen Behinderung von Lebensbeginn an hat hinnehmen müssen. Im Ausgangspunkt - der reinen körperlichen Schädigung - orientiert sich der Senat an dem zuletzt eingereichten Attest des behandelnden Kinderarztes … vom 11. Februar 1992 - Bd. III Bl. 332 -; aufbauend auf dem Schädigungsbild, von welchem die oben zu Ziff. 1 zitierten Sachständigen … ausgingen, besteht überhaupt kein vernünftiger Zweifel daran, daß der den Kläger behandelnde Kinderarzt mit seiner Diagnose eines schweren inkompletten Querschnittssyndroms, schlaffer Beinparesen beiderseits, Sensibilitätsstörungen in den Beinen, neurogener Blasenlähmung und Gelenkskontrakturen in Hüfte, Knie und Fuß verbunden mit einer Hüftluxation und der daraus folgenden Bindung des Klägers an Rollstuhl und Gehapparat, dem Erfordernis ständiger krankengymnastischer und physikalischer Behandlung und weiterer Operationen den Zustand des Klägers sachkundig zutreffend beschreibt. Wenn der Kläger von Beginn seines Lebens an mit zunehmender Bewußtheit ansehen mußte und muß, wie er vielen für andere Kinder ganz selbstverständlichen freudebringenden Beschäftigungen nicht nachgehen konnte, für andere Kinder ganz selbstverständliche Erlebnisse nicht haben konnte, wenn er ständig auf Pflege und Betreuung angewiesen ist, nicht einmal das Wasser halten kann, sich ständiger und damit weitgehend seinen Alltag bestimmender Behandlung unterziehen muß, sich Operationen unterwerfen muß, so ist dies in der Summe an bisher zutage getretener Folgen mit einem sicher …stelligen Betrag zu entschädigen. Im Hinblick darauf, daß das Verschulden der unmittelbar in der Behandlung des Klägers tätig werdenden Beklagten zu 1) und 2) ebenso wie das Organisationsverschulden der Beklagten zu 3) als durchschnittlich einzuschätzen ist, erachtet der Senat für angemessen eine Entschädigung in Höhe von 200.000,-- DM an Kapital. Er sieht sich hierbei unter Berücksichtigung der Geldentwertung in genügender Übereinstimmung mit den Wertungen, die in der Rechtsprechung für annähernd vergleichbare - exakte Vergleichbarkeit läßt sich gewöhnlich nicht finden - Fälle gefunden wurde, insbesondere mit den Wertungen des Urteils dieses Gerichts vom 11. Januar 1982 (VersR 1983, 545 ), des OLG Stuttgart vom 7. September 1982 (DAR 1982, 4 02) und des KG vom 17. April 1986 (NJW-RR 1987, 410 f.). Randnummer 55 6 .) Die Schwere der Leiden, die der Kläger ertragen muß, rechtfertigt es, ihm neben dem ausgeworfenen Kapitalbetrag von 200.000,-- DM auch eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600,-- DM zuzusprechen. Dem Grunde nach erachtet der Senat die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben der Entschädigung in Kapital deshalb für angemessen, weil gerade bei einem jungen Menschen - auf die Ausführungen zu Ziff. 5 wird verwiesen - die Unfähigkeit, sich frei auf eigenen Beinen zu bewegen, sich täglich neu als ganz besonders schmerzlich, als unverständlich empfunden vor Augen stellen wird und deshalb nicht damit zu rechnen ist, daß der Kläger sich in absehbarer Zeit an seine ganz schwere Behinderung wird gewöhnen können (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 8. März 1990 - 1 U 263/87, Urteilsumdruck Bl. 25; KG NJW-RR 1987, 409; OLG Hamm VersR 1990, 865). Erst dadurch, daß auf den Kapitalbetrag als solchen noch eine regelmäßig wiederkehrend zu erbringende Leistung aufgesetzt wird, kann dem besonderen Charakter der sich ständig neu vor Augen stellenden, durch Gewöhnung voraussichtlich auf lange Zeit nicht abgeschwächten Leiden Rechnung getragen und dem Kläger auch langfristig - im Rahmen des überhaupt durch Geldzahlung Möglichen - eine ergänzend notwendige "begleitende" Genugtuung verschafft werden. Randnummer 56 In der Bemessung der ergänzenden Schmerzensgeldrente mit 600,— DM monatlich sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den die vorstehend zu Ziff. 5 zitierten Entscheidungen tragenden Einschätzungen. Er sieht im Verhältnis eines Schmerzensgeldgrundkapitals von 200.000,-- DM und einer monatlichen Zahlung von 600,-- DM (7.200,-- DM jährlich) das erforderliche ausgewogene Verhältnis von Kapital- und Rentenanteilen gewahrt. Randnummer 57 7.) Da die Entstehung weiterer materieller Schäden entsprechend den zu Ziff. 4 behandelten dem Grunde nach sicher, der Höhe nach aber noch nicht abschließend zu erfassen ist, da es auch in der Natur des Krankheitsbildes des Klägers liegt, daß die zukünftige Leidenentwicklung nicht abschließend beurteilt werden kann, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der diesbezüglichen Verpflichtung der Beklagten in die Zukunft hinein (§ 256 Abs. 1 ZPO). Materiellrechtlich ist dieser Anspruch entsprechend dem, was zu Ziff. 1-3 ausgeführt ist, begründet. Randnummer 58 8 .) Die Beklagten schulden dem Kläger auch Verzugszinsen jeweils seit Rechtshängigkeit der begründeten Einzelforderungen (§§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 BGB). Hierbei folgt der Umfang der Verzinsung des in Kapital geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches der Entwicklung der vom Kläger selbst formulierten Vorstellungen der Höhe nach. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 60 In der Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers für die erste Instanz war dabei die erfolglose, zum ursprünglich geringeren Streitwert erhobene Klage gegen den Chefarzt und den Oberarzt des … zu berücksichtigen. Randnummer 61 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010328

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