Haftung des Miteigentümer gegenüber WEG wegen baubedingter Schäden am Gemeinschaftseigentum Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 9. Oktober 1990, 2/14 0 186/89, Urteil nachgehend BGH, V ZR 268/93, Revision wurde nicht angenommen Tenor Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) 12.583,19 DM, an die Klägerin zu 2) 49.546,10 DM, an die Klägerin zu 3) 11.796,73 DM, an die Kläger zu 4) 40.894,95 DM jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1989 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung insoweit zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 2/25, der Beklagte 23/25 zu tragen mit Ausnahme der durch die Berufungseinlegung seitens der Streithelferin veranlagten Kosten, die diese allein zu tragen hat. Die Kosten der Streithelferin im zweiten Rechtszuge fallen dieser zu 2/25, dem Beklagten zu 23/25 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 18.000,-- DM, der Klägerin zu 2) gegen eine solche von 70.000,-- DM, der Klägerin zu 3) gegen eine solche von 17.000,-- DM, der Kläger zu 4 gegen eine solche von 58.000,-- DM, der Streithelferin gegen eine solche von 9.000,-- DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin bzw. die Streithelferin Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten. Der Wert der Beschwer beträgt für die Kläger zu 1) 1.083,46 DM, die Klägerin zu 2) 4.266,14 DM, die Klägerin zu 3) 1.015,75 DM, die Klägerin zu 4) 3.521,26 DM, den Beklagten 114.820,97 DM, der Streitwert der Berufung mithin 124.707,58 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen in dem von der Firma …. (fortan Streithelferin) im Jahre 1974/75 errichteten Haus … in … und zwar die Kläger zu 1) zu einem Miteigentumsanteil von 80/1000, die Klägerin zu 2) zu einem solchen von 315/1000, die Klägerin zu 3) zu einem solchen von 75/1000, die Kläger zu 4) zu einem solchen von 260/1000 und ein weiterer Miteigentümer zu einem Anteil von 65/1000. Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1974 (Bl. 217 d.A.) erwarb der Beklagte die Penthouse-Wohnung (Miteigentumsanteil 205/1000) mit Dachterrasse sowie dem Sondernutzungsrecht an der im Plan Bl. 19 d.A. mit den Punkten A-B-C-D-E-F-G-H gekennzeichneten Dachfläche samt Treppenaufgang I-K-L-M-O-P als "Dachgarten". In der Anlage 1 zum Kaufvertrag (Bl. 17 d.A.) heißt es unter Ziffer 2 a: Randnummer 2 "....Hier kann auf die bauseits aufgebrachte Kiesschicht ein für gärtnerische Zwecke verbindliches Glasvliesfilter aufgebracht werden. Darauf ca. 20 cm TKS 2 (Torferde) - hierauf Raseneinsaat mit Randbepflanzung entlang dem Gesims mit niedrigen Gehölzen oder Stauden..." Randnummer 3 Mit notarieller Erklärung vom 20. Juni 1975 (Bl. 273 d.A.) änderte die Streitverkündete die Teilungserklärung vom 28. August 1974 dahin, dass die ausschließliche Nutzung an der mit A-H gekennzeichneten Dachfläche dem jeweiligen Eigentümer der Penthouse-Wohnung 9 zusteht. Weiter heißt es dort: Randnummer 4 "... Die sondergenutzte Fläche (= Dachgarten) kann als Rasenfläche mit Randbepflanzung (niedriges Gehölz oder niedrige Stauden) entlang des Gesimses angelegt werden. Der Nutzungsberechtigte übernimmt gegenüber der Miteigentümergemeinschaft für jegliche kostenverursachenden Einwirkungen, Beeinträchtigungen oder Schäden des Gemeinschaftseigentums (insbesondere des Daches im Bereich der sondergenutzten Fläche), die ursächlich aus der Ausübung des Nutzungsrechtes herrühren, die persönliche Haftung, stellt die Miteigentümer insoweit von jeglichen Kosten sowie Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, das Haftpflichtrisiko auf seine Kosten zu versichern ..." Randnummer 5 In der geänderten Miteigentümerordnung vom 13. September 1974 (Bl. 547, 549 ff.d.A.) ist u.a. bestimmt: Randnummer 6 "... § 6 Nr. 5 im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche unberührt. Für Schäden, die von Besuchern, nutzungsberechtigten Dritten, Handwerkern, Lieferanten, Spediteuren usw. - auch ohne Verschulden - verursacht wurden, haften die betreffenden Eigentümer gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit diesen, und zwar im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gegenüber der Gemeinschaft, im Falle der Beschädigung von Sondereigentum gegenüber dem Wohnungseigentümer. Auch Eigentümer haften entsprechend für schuldlos verursachte Schäden..." Randnummer 7 Nachdem der Beklagte die Ausgestaltung der Dachterrasse mit dem für die Streithelferin tätigen Architekten …besprochen hatte (Aktenvermerk Bl. 212, 213 d.A.), holte der Beklagte ein Angebot der Gärtnerei …(Bl. 215 d.A.) sowie der Firma … Bl. 210 d.A.) ein, das die Ausführung des Bodenbelages statt in Waschbeton in Travertin auf Betonuntergrund vorsah. Randnummer 8 Am 2. September 1975 wurde der Beklagte als Eigentümer ins Wohnungsgrundbuch von … eingetragen, mit notariellem Vertrag vom … 1984 veräußerte er die Penthouse-Wohnung an die Eheleute … (Bl. 150 d.A.), die die Wohnung inzwischen an die derzeitige Eigentümerin veräußert haben (Bl. 624 d.A.). Randnummer 9 In der Folgezeit traten in der unter der Dachterrasse liegenden Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf, die das von der Hausverwalterin … beauftragte Ing.-Büro … in der gutachtlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 1986 (Bl. 23, 24 d.A.9 auf eine statische Überlastung der Terrassendecke durch den dort aufgebrachten Terrassenbelag (20 cm starke Betondecke, 2 cm Mörtelbett, 3 cm Travertin) sowie die Verwendung nicht wurzelbeständiger Dichtungsbahnen im Bereich des Dachgartens zurückführte. Der im Beweissicherungsverfahren der Kläger gegen die Eheleute …- Amtsgericht Frankfurt 32 H 53/86 - 40 - beauftragte Sachverständige … bestätigte in seinem Gutachten vom 24. Juli 1987 (Bl. 25 ff.d.A.) für die Dachterrasse eine erhebliche Überschreitung der gerechneten Lastannahme und stellte als Ursache der Feuchtigkeitsschäden die mangelhafte Eindichtung der Geländerstützen (Bl. 65 d.A.) sowie eine unsachgemäße Konstruktion in den Anschlussbereichen (Bl. 66 d.A.) fest, was eine sofortige Sanierung mit einem geschätzten Kostenaufwand von ca. 115.000.-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten erforderlich mache (Bl. 68 ff, d.A.). Nach entsprechender Beschlussfassung vom 12. August 1987 (Bl. 71 d.A.) und 21. April 1988 (Bl. 265 d.A.9 ließen die Kläger den Bereich der Dachterrasse und des Dachgartens sanieren. Die Kläger haben behauptet, die in der Klageschrift Bl. 6 bis i4 der Akte angeführten und durch entsprechende Rechnungen belegten Aufwendungen von insgesamt 170.831,13 DM (Pos. 1 - 27, Bl. 73 - 119 d.A.) seien erforderlich gewesen, um die durch unsachgemäße Anlegung des Dachgartens entstandenen Feuchtigkeitsursachen sowie die statische Überlastung des Terrassenbereichs zu beheben. Für die Kosten habe der Beklagte einzustehen, da er entgegen der Gemeinschaftsordnung die baulichen Veränderungen an Dachterrasse (anderer Belag) und Dachgarten (Begrünung) ohne die erforderliche schriftliche Genehmigung der Hausverwalterin … habe ausführen lassen, was zu einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geführt habe. Da aufgrund der statischen Überlastung ein sofortiges Handeln geboten gewesen sei, habe der Beklagte auch für die jahreszeitlich bedingten Mehrkosten (Notdach, Mietplanung etc.) aufzukommen (abzüglich der auf die Eheleute … als Rechtsnachfolger des Beklagten sowie die Miteigentümer … entfallenden Anteile). Randnummer 10 Die Kläger haben entsprechend den nach den einzelnen Miteigentumsanteilen gezahlten Beträge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) an die Klägerin zu 2) an die Klägerin zu 3) an die Kläger zu 4) 13.666,65 DM 53.812,24 DM 12.812,48 DM und 44.416,21 DM jeweils nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage am 20. Juni 1989 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hat vorgetragen, Planung, Überwachung und Ausführung der Arbeiten sowohl hinsichtlich der Dachterrasse als auch des Dachgartens sei allein Sache der Streithelferin gewesen, denn er habe das Penthouse nur unter der Voraussetzung erworben, dass die Dachfläche als Dachgarten begehbar hergestellt werde. Eine etwaige statische Überlastung der Terrassenfläche sei ihm schon deshalb nicht zuzurechnen, weil der von der Streithelferin beauftragte Architekt … die Ausführung der Betonplatte angeordnet und mehrfach erklärt habe, die gerechnete Last reiche sogar für ein Schwimmbad aus. Die Feuchtigkeitsschäden seien ausschließlich auf Ausführungsmängel zurückzuführen, für die er auf keinen Fall einzustehen habe. Im übrigen hat der Beklagte die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen bestritten, insbesondere hätten die Aufwendungen für Notmaßnahmen eingespart werden können, da die Arbeiten bis nach dem Winter hätten zurückgestellt werden können. Randnummer 13 Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen … die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zur Sanierung nötigenden Feuchtigkeitsursachen seien nicht auf eigenmächtiges Handeln des Beklagten, sondern auf Mängel der Ausführung zurückzuführen. Auch die zur statischen Überlastung führende Herstellung der Betonschicht sei nicht auf eigenmächtige Initiative des Beklagten, sondern auf Anordnung des für die Streithelferin tätigen Architekten … erfolgt, was durch die Bekundung des am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen … erwiesen sei. Randnummer 14 Mit der hiergegen gerichteten Berufung machen die Kläger geltend, der Beklagte habe die von der Streithelferin vorgesehene Konzeption eigenmächtig dahin geändert, dass statt die Terrasse mit Waschbeton auf Stelzlagern auszuführen, diese mit Travertinbelag als einer zusätzlichen Betonschicht nebst Speisbett angelegt worden sei, was zur statischen Überlastung geführt habe. Auch hinsichtlich des Dachgartens sei der Beklagte von der gestatteten Ausführung Glasvlies mit Torferde abgewichen, indem er Mutterboden vermischt mit Kies habe aufbringen lassen, was zur statischen Überlastung beigetragen habe. Für die zur notwendigen Sanierung erforderlichen Kosten habe der Beklagte nicht nur nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung, sondern auch aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses sowie aus § 6 Nr. 5 der Teilungserklärung einzustehen, die Streithelferin habe mit dieser nachträglichen Konzeptionsänderung nichts zu tun gehabt. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 16 Die auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin hat nach Rücknahme der von ihr eingelegten Berufung keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Vollstreckungsschutz zu gewähren. Randnummer 18 Er bestreitet nach wie vor, dass eine statische Überlastung des Daches vorgelegen habe, was sich bereits daraus ergebe, dass die Konstruktion 12 Jahre schadlos überdauert habe, die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden seien ausschließlich durch Ausführungsmängel bei der Abdichtung der Treppe und der Anschlussstellen zurückzuführen. Aus der am 20. Juni 1975 geänderten Teilungserklärung könnten Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden, da zu diesem Zeitpunkt nicht nur sein Kaufvertrag längst protokolliert gewesen sei, sondern die Dachbegrünung vereinbart, geplant und ausgeführt gewesen sei. Sämtliche Maßnahmen seien mit der Streithelferin und dem Architekten … abgesprochen und von diesem veranlasst worden, so dass ihm - dem Beklagten - keinerlei schuldhaftes Verhalten anzulasten sei. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 20 Es ist weiterer Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 27. Februar 1992 durch Einnahme des richterlichen Augenscheins sowie Anhörung des Sachverständigen … Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 1992 (Bl. 644 - 651 d.A.9 Bezug genommen. Randnummer 21 Die Akten des Beweissicherungsverfahrens Amtsgericht Frankfurt am Main 32 H 53/86 - 40 - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn die Klage ist bis auf einen geringen Teil begründet. Randnummer 23 Hinsichtlich der seinerzeit im Sondereigentum des Beklagten stehenden Dachterrasse führte die von der Baubeschreibung abweichende Ausführung des Belages in Travertin zu einer statischen Überlastung der Konstruktion. Dies hat der Sachverständige …. in seinem Beweissicherungs-Gutachten von 1987 im einzelnen nachgewiesen und bei seiner Anhörung an Ort und Stelle im Jahre 1992 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise erläutert. Während die im Bauschein vorgesehene Ausführung "Waschbetonplatten auf Stelzlager" (Bl. 381 d.A.) die in der Statik vorgesehene Lastannahme einschließlich Verkehrslast von insgesamt 9,5 kN/qm nicht überschritten hätte, lag der auf Wunsch des Beklagten zur Ausführung gelangte Aufbau aufgrund des zusätzlich erforderlichen Stahlbetonuntergrundes (15
- cm)und des darauf aufgebrachten Mörtelbettes (4
- cm)und gespachtelten Travertin (3
- cm)mit insgesamt (einschließlich Verkehrslast) 14,85 kN/qm weit über der statischen Lastgrenze (56,3 % darüber). Diese statische Überlastung zwang nach den einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen … zu sofortiger Abhilfe, für deren Kosten der Beklagte einzustehen hat. Randnummer 24 Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine deliktische Haftung des Beklagten aus §§ 823, 831 BGB nicht in Betracht kommt, denn es fehlt am notwendigen Verschulden des Beklagten. Durch die Aussagen der Ehefrau des Beklagten sowie des Zeugen … steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seine hinsichtlich Dachterrasse und Dachgarten bestehenden Sonderwünsche an den Zeugen … herangetragen und dieser die technischen Details mit dem die Verlegearbeiten ausführenden Zeugen … erörtert hat. Soweit der Zeuge … bei seiner Vernehmung in Abrede gestellt hat, mit der Planung des geänderten Terrassenbelages zu tun gehabt zu haben, wird er durch die Aussage der Zeugin …widerlegt, so dass seine Aussage die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen .. nicht zu erschüttern vermag. Randnummer 25 Ob der Zeuge … insoweit als Verrichtungsgehilfe des Beklagten oder als bauleitender Architekt der Streithelferin in deren Namen tätig wurde, kann an dieser Stelle auf sich beruhen, da in beiden Fällen eine deliktische Haftung des Beklagten ausscheidet. Während dies für die zuletzt genannte Möglichkeit auf der Hand liegt, käme für den ersten Fall eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB in Betracht, doch kann dem Beklagten weder eine Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden, wenn er als bautechnischer Laie den planenden und bauleitenden Architekten des Bauherrn und Verkäufers mit Fragen einer geänderten Bauausführung befasst. Insoweit durfte der Beklagte sich auf eine ausreichende berufliche Qualifikation des Architekten … verlassen, so dass ihm insoweit keine besondere Überwachungspflicht oblag. Entgegen der Auffassung der Kläger kann ein Verschulden des Beklagten auch nicht aus den angeblich vom Zeugen … geäußerten Bedenken gegen die geänderte Bauausführung hinsichtlich der Terrasse hergeleitet werden. Selbst wenn der Zeuge ... Bedenken geäußert hätte, durfte der Beklagte ohne Verschulden auf die Sachkunde und die eindeutige, von der Zeugin glaubhaft bestätigte Versicherung des Zeugen … vertrauen, die Statik sei so massiv ausgelegt, daß die Tragfähigkeit sogar die Ausführung eines Schwimmbades erlaube. Den streitigen Behauptungen, aus welchen Gründen der für die Ausführung des Travertinbelages erforderliche Betonuntergrund nicht von der Firma sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wurde und ob, bzw. mit welcher Begründung der Zeuge die Aufbringung des Betonuntergrundes abgelehnt hat, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Randnummer 26 Jedoch trifft den Beklagten insoweit eine vertragliche Haftung aus § 6 Nr. 3 der Miteigentümerordnung vom 13. September 1974 (Bl. 549, 554 d.A.). Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instandzuhalten, dass dadurch kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt oder geschädigt wird. Dies umfasst sowohl nach Wortlaut als auch dem Sinn nach jegliche vom Sondereigentum ausgehende notwendige Instandhaltungsmaßnahme, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, wodurch diese erforderlich geworden wäre. Sicherlich ist - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten zuzugeben, dass nicht ihm als bautechnischem Laien, sondern dem von ihm damit befassten Architekten … die statische Problematik der geänderten Konzeption hätte klar sein müssen, doch muss sich der Beklagte ein etwaiges Fehlverhalten des Architekten … zurechnen lassen. § 6 Nr. 3 der Miteigentümerordnung verpflichtete den Beklagten, bei der beabsichtigten Änderung der Bauausführung darauf zu achten, dass dies nicht zu einer Schädigung der Wohnungseigentümergemeinschaft führt. Wenn er sich zur Wahrnehmung dieser vertraglichen Verpflichtung des bauleitenden Architekten … als Erfüllungsgehilfen bediente, hat er für dessen Verhalten nach § 278 BGB einzutreten mit der Folge, dass er im Innenverhältnis die durch die erforderlich gewordene Sanierung entstandenen Kosten allein zu tragen verpflichtet ist. Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß gemeinsam gefasstem Beschluss die Maßnahmen in Auftrag geben und anteilig bezahlt haben, schuldet der Beklagte als im Innenverhältnis allein Verpflichteter den mit der Klage verfolgten Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB, wobei die Höhe noch im einzelnen darzulegen sein wird. Randnummer 27 Auch hinsichtlich des dem Beklagten zur Sondernutzung überlassenen Dachgartens führte die auf seinen Wunsch erfolgte Anlegung und Bepflanzung zu einer statischen Überlastung der Dachkonstruktion, Wie der Sachverständige ... in seinem Beweissicherungs-Gutachten von 1987 nachgewiesen hat, ist die statische Lastgrenze von 6,9 kN/qm durch den in der Baubeschreibung vorgegebenen Aufbau Betondecke, Abdichtung, Wärmedämmung und Kiesschüttung bis auf ein minimales Sicherheitspolster von 0,05 kN/qm erreicht, so dass jedes zusätzliche Aufbringen von Kunst-Vlies, Erde bzw. Erdsubstrat und Bepflanzung bzw. Grasnarbe zwangsläufig zu einer statischen Überlastung führen musste und auch geführt hat (10,33 kN/qm = 49,7 % Überlastung). Randnummer 28 Für die Folgen dieser statischen Überlastung hat der Beklagte nach der Bestimmung der am 20. Juni 1975 geänderten Teilungserklärung vom 28. August 1974 (Bl. 273 d.A.) einzustehen. In dieser geänderten Teilungserklärung wird dem Beklagten als dem Sondernutzungsberechtigten des Dachgartens eine erweiterte persönliche Haftung für jegliche kostenverursachende Einwirkung, Beeinträchtigung und Schäden auferlegt, die ursächlich aus der Ausübung des Benutzungsrechtes herrühren. Dies geht noch über die in der ursprünglichen Teilungserklärung von 1974 in Verbindung mit der Miteigentümerordnung vom 13. September 1974 (§ 6 Nr. 5) normierte Haftung hinaus und statuiert eine umfassende, verschuldensfreie Haftung des Beklagten für alle sich aus der Nutzung ergebenden Nachteile und Schäden für die Eigentümergemeinschaft. Randnummer 29 Der Beklagte kann sich im Verhältnis zur Miteigentümergemeinschaft nicht mit dem Hinweis entlasten, die Anlegung des Dachgartens sei ihm von der Verkäuferin, der Streithelferin …, in dieser Form gestattet worden, denn dies kann allenfalls in diesem Rechtsverhältnis bedeutsam sein und dem Beklagten eventuell Ansprüche kaufrechtlicher Art einräumen. Nach der geänderten Teilungserklärung vom 20. Juni 1975, mit der dem Beklagten das Sondernutzungsrecht am Dachgarten eingeräumt wurde, trägt dieser das alleinige Risiko für jegliche kostenverursachende Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum ohne Rücksicht auf persönliches Verschulden, so dass der Beklagte auch insoweit für die zur Beseitigung der statischen Überlastung entstandenen Kosten im Innenverhältnis allein verpflichtet ist. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft auch insoweit gemäß gemeinsam gefasstem Beschluss die Maßnahmen in Auftrag gegeben und anteilig bezahlt hat, schuldet der Beklagte auch hier Erstattung im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Teilungserklärung vom 28. August 1974 am 20. Juni 1975 wirksam ohne seine Mitwirkung geändert werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits den notariellen Kaufvertag abgeschlossen hatte. Nach § 8 WEG erfolgt die Teilung durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, so dass bis zur Eintragung des Erwerbers die im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnete Streithelferin … die Teilungserklärung allein abgeben und demzufolge auch allein ändern konnte. Dass im Zeitpunkt der Änderung der Teilungserklärung bereits andere Erwerber im Wohnungsgrundbuch eingetragen gewesen wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass der Frage, ob sie der Änderung zugestimmt haben und ob es sich bei den auf der undatierten Urkundenablichtung Bl. 358 d.A. befindlichen Unterschriften um solche von eingetragenen Erwerbern handelte, nicht weiter nachzugehen war. Randnummer 31 Die Änderung der Teilungserklärung ist auch wirksam erfolgt, insbesondere handelte der für die Streithelferin tätig gewordene … wirksam bevollmächtigt. Seine Vollmacht wurde ihm in Ziff. VIII der Teilungserklärung vom 28. August 1974 (Bl. 163, 168 d.A.) umfassend erteilt. Entgegen der Auffassung des Beklagten endete diese Vollmacht nicht im Zeitpunkt des Abschlusses seines notariellen Kaufvertrages im Dezember 1974, denn sie war für alle Handlungen und Erklärungen des Eigentümers bestellt und endete deshalb erst mit wirksamem Übergang des Eigentums auf den Erwerber. Da das Eigentum an der erworbenen Wohnungseinheit erst mit Eintragung des Beklagten am 2. September 1975 (Bl. 285 d.A.) auf ihn übergegangen ist, war die erfolgte Änderung der den Beklagten auch begünstigenden Teilungserklärung ohne seine Mitwirkung wirksam. Randnummer 32 Die sowohl hinsichtlich der Dachterrasse als auch im Bereich des Dachgartens eingetretene statische Überlastung machte eine sofortige Sanierung erforderlich. Zwar waren nach Feststellungen des Sachverständigen … die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf Abdichtungsmängel an der Treppe und in den Anschlussbereichen zurückzuführen, doch waren diese nur der äußere Anlass für die sachverständige Überprüfung, durch die dann die erhebliche statische Überlastung festgestellt wurde. Allein diese statische Überlastung machte nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen …sowohl in seinem Gutachten als auch bei seiner Anhörung an Ort und Stelle eine umfassende Sanierung im Bereich der Dachterrasse und des Dachgartens erforderlich. Soweit dadurch zwangsläufig auch die für die Feuchtigkeitsschäden unmittelbar ursächlichen Ausführungsmängel mitbeseitigt wurden, bedurfte es keiner näheren Aufklärung, welcher Kostenaufwand hierfür im einzelnen jeweils erforderlich gewesen wäre, wenn diese Ursachen allein, d.h. ohne Beseitigung der statischen Überlastung hätten saniert werden müssen. Zum einen hat der Sachverständige mit Recht darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ausführungsmängel durch die auf Wunsch des Beklagten herbeigeführte Konzeptionsänderung bedingt waren. Es leuchtet ein, dass die zusätzlich aufgebrachte Stahlbetonplatte nicht nur zwangsläufig durch Schwinden, Quellen, Kriechen sowie thermisch bedingte Eigenbewegungen zu Schäden in der Abdichtung und damit zu Durchfeuchtungen führen mussten, sondern auch durch die konstruktionsbedingt vergrößerte Aufbauhöhe die Wandanschlüsse nicht mehr auf die erforderliche Höhe von 15 cm über Belag-Oberkante geführt werden konnten, was ebenfalls zwangsläufig zu Feuchtigkeitsschäden führen musste. Randnummer 33 Soweit unabhängig von der Konzeptionsänderung Eindichtungsmängel an der OK-Treppe zum Feuchtigkeitseintritt und Tauwasserausfall geführt haben, hätte die Eigentümergemeinschaft auch ohne die durch die statische Überlastung bedingte Totalsanierung die Feuchtigkeitsursache insoweit auf eigene Kosten beheben lassen müssen. Dies hätte, wie der Senat aus den vorgelegten Rechnungen entnehmen konnte, folgende Aufwendungen verursacht: - Stahlbetontreppe im Diamant-Bohr- und Sägeverfahren demontieren (Rechnung Firma … vom 5. Oktober 1987) 3.800.-- DM - Treppe neu fertigen und montieren (Rechnung Firma …. vom 26. Oktober 1988) 7.609,70 DM - Geländerstützen herstellen und montieren (Rechnung Firma … vom 13. Oktober 1988) 470,40 DM 11.880,10 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 1.663,21 DM 13.543,31 DM. Randnummer 34 Diese Kosten hat die Eigentümergemeinschaft dadurch erspart, dass die Mängel an der Treppe im Zuge der erforderlichen Gesamtsanierung mitbehoben wurden, was im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Die von den Klägern zu 1) - 4) jeweils zu fordernden Beträge sind daher um die den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilbeträge aus den ersparten Aufwendungen zu kürzen, nämlich der von den Klägern zu 1) beanspruchte Klagebetrag von 13.666,65 DM um 1.083,46 DM (80/1000 aus 13.543,31 DM), der von der Klägerin zu 2) beanspruchte Klagebetrag von 53.812,24 DM um 4.266,14 DM (315/1000 von 13.543,31 DM), der von der Klägerin zu 3) beanspruchte Klagebetrag von 12.812,48 DM um 1.015,75 DM (75/1000 von 13.543,31 DM) und der von den Klägern zu 4) beanspruchte Klagebetrag von 44.416,21 DM um 3.521,26 DM (260/1000 von 13.543,31 DM). Randnummer 35 Entgegen der in den Beweisbeschluss des Einzelrichters vom 27. Februar 1992 aufgenommenen Ziffer
- d)bedurfte es keiner Klärung, ob die den Eigentümern in Rechnung gestellten Maßnahmen notwendig waren und die darin enthaltenen Vergütungen angemessen sind oder nicht, denn zum einen ist der Beklagte dem auch mit seiner Stimme gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung, die umfassende Sanierung in Auftrag zu geben, nicht entgegengetreten und zum anderen hat er die in Rechnung gestellten Aufwendungen substantiiert nicht beanstandet. Sämtliche zu Bl. 73 - 119 d.A. vorgelegten Rechnungen enthalten eine genaue Leistungsbeschreibung der ausgeführten Sanierungsarbeiten, weshalb der Beklagte im einzelnen hätte darlegen müssen, welche Leistung bzw. welche Rechnungsposition aus welchem Grunde nicht erforderlich gewesen sein soll, was nicht geschehen ist. Randnummer 36 Soweit der Beklagte lediglich hinsichtlich der Mehraufwendungen für Winterschutzmaßnahmen (Notdach, Zeltplane etc.) deren Notwendigkeit substantiiert bestreitet und die Auffassung vertritt, die Arbeiten hätten, da das Gebäude der statischen Überlastung immerhin 12 Jahre lang standgehalten habe, auch bis zum Frühjahr hinausgeschoben werden können, ist der Sachverständige … dem zu Recht Randnummer 37 entschieden entgegengetreten. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat er die Sanierung in Ansehung der vorhandenen statischen Überlastung von rund 50 % als "dringend und sofort erforderlich" bezeichnet (Bl. 70 d.A.) und bei seiner Anhörung noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein unverzügliches Handeln geboten und es gerade nicht verantwortbar gewesen sei, die Sanierung bis zur nächsten Schönwetterperiode hinauszuschieben (Bl. 646 d.A.). Randnummer 38 Die zugesprochenen Zinsen stehen den Klägern nach § 291 BGB zu. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt dem Grade des jeweiligen Unterliegens §§ 91, 92 Abs. 1, 97 in Verbindung mit § 101 ZPO bzw. § 515 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010329