Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- März 1992, 2-4 O 253/89 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am
- März 1992 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 40.638,43 DM. Gründe Die Klägerin hatte auf Grund anwaltlicher Beratung durch die Beklagte bei dem Landgericht Stadt1 Klage gegen die Firma A auf Zahlung von 450.000,-- DM erhoben. Die Beklagte hatte die Klageschrift entworfen und einen beim Landgericht Stadt1 zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, die Klage bei Gericht einzureichen. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Stadt1 verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz u. a. in Höhe der ihr auferlegten Kosten des dortigen Rechtsstreits. Die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung der Gebühren, die aus ihrer Tätigkeit als Verkehrsanwältin im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 entstanden sind. Das Landgericht hat insoweit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages bejaht. Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet, den Auftraggeber allgemein und umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn möglichst vermieden werden (BGH NJW 1993, 2676 m. w. N.). Hier kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Pflichten als Verkehrsanwältin ordnungsgemäß erfüllt hat. Denn die Schlechterfüllung ihres anwaltlichen Mandates ergibt sich aus ihrer Tätigkeit vor der Klageerhebung bei dem Landgericht Stadt
- Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom
- September 1985 (Handakte der Beklagten Bl. 1) mit der "Wertfindung unseres Anspruches auf verlorengegangenen Gewinn" gegen die Firma A und später mit der Klageerhebung beauftragt. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die Klägerin darüber aufzuklären, ob sich nach den ihr - der Beklagten - erteilten Informationen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinnes dem Grunde nach und in der von der Klägerin angegebenen Höhe bestand und mit Aussicht auf Erfolg klageweise geltend gemacht werden konnte. Die Beklagte hat die Klägerin unzutreffend über die Rechtslage beraten. Denn sie hat die Ansicht vertreten, Zahlung des entgangenen Gewinnes könne als Vertrauensschaden auch dann, wenn ein Vertrag mit der Firma A nicht zustande gekommen sei, geltend gemacht werden. Diese unvertretbare Auffassung wurde der Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 1985 (Handakte der Beklagten Bl. 119, 120) mitgeteilt. Sie findet ferner ihren Niederschlag in dem von der Beklagten gefertigten Klageentwurf, in welchem zwar der Abschluss eines Vertrages behauptet wird, hieraus aber ein angeblicher Anspruch auf Zahlung des Vertrauensschadens in Höhe des entgangenen Gewinnes abgeleitet wird, da die Firma A schuldhaft das Vertrauen der Klägerin in das Zustandekommen des Vertrages erweckt habe. Außerdem hat die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten deshalb schuldhaft verletzt, weil sie der Klägerin von einer Klage auf Zahlung entgangenen Gewinnes gegen die Firma A nicht abgeraten hat. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, weil nach den Umständen nahezu sicher war, dass der zu erwartende Prozess verloren werde (BGH NJW 1984, 791, 792 ). Bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätte der Beklagten klar sein müssen, dass ein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinnes nicht mit enttäuschtem Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrages aus culpa in contrahendo begründet werden konnte, sondern den Abschluss eines Vertrages voraussetzte. Auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts RA1 vom
- Dezember 1985 (Handakte der Beklagten Bl. 136) war der Beklagten bekannt, dass die Firma A das Zustandekommen eines Vertrages leugnete. Die der Beklagten von der Klägerin übergebenen Schriftstücke (Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Firma A und Gesprächsnotizen der Klägerin über Verhandlungen mit der Firma A) sprachen deutlich gegen den Abschluss eines Vertrages. Denn sie brachten durchweg den Willen der Beteiligten zum Ausdruck, ihre Beziehung durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln, zu dessen Unterzeichnung es jedoch nie kam. Der von der Beklagten angenommene Abschluss eines mündlichen Vertrages bei den Besprechungen am 5./
- März 1985 wird u. a. durch die von der Klägerin unter dem 11.,
- und
- März 1985 gefertigten Vertragsentwürfe in Frage gestellt. Diese Vertragsentwürfe lassen erkennen, dass den Parteien offensichtlich an einer umfassenden Rahmenvereinbarung für eine dauerhafte Vertragsbeziehung gelegen war. Auch die handschriftlichen Notizen der Klägerin und die anschließend maschinenschriftlich gefertigte Aktennotiz über die Besprechung vom 5./
- März 1985 sprechen dagegen, dass sich die Firma A schon zu dieser Zeit vertraglich binden wollte. In den handschriftlichen Notizen der Klägerin über dieses Gespräch (Handakte der Beklagten Bl. 59) ist zwar vermerkt, dass die Klägerin bis Ende April eine sogenannte Nullserie fertigt. Zu dem Verhandlungspunkt "Vertrag" heißt es jedoch "Vertragsentwurf vorbereiten". Ferner sind stichwortartig die noch als klärungsbedürftig angesehenen Fragen genannt worden, insbesondere Vertragsdauer, Kündigungszeit, Preisgleitklausel, Ausschließlichkeitsklausel und Abnahmeverpflichtung. Abweichend von den handschriftlichen Notizen heißt es zwar in der Aktennotiz vom
- März 1985 (Handakte der Beklagten Bl. 52), dass von Herrn B von der Firma A ein mündlicher Auftrag zur Herstellung der gemeinsam entwickelten Müllsackständer erteilt worden sei. Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen, dass "die schriftliche Fixierung eines entsprechenden Kooperations- und Liefervertrages" in der nächsten Zeit erfolgen solle. Ein schriftlicher Vertrag werde der Klägerin demnächst "zur Diskussion" zugeleitet. Gegen den Abschluss eines Vertrages am 5./
- März 1985 spricht nicht zuletzt auch das auf diese Besprechung folgende Schreiben der Firma A vom
- März 1985 (Handakte der Beklagten Bl. 61) , welches unter Bezugnahme auf die stattgefundene Besprechung lediglich von der Absicht spricht, die bisher als Muster vorliegenden Müllsackständer ab August 1985 in Serie zu vertreiben sowie davon, dass die einzelnen Vertragspunkte noch abzusprechen seien. Für den Abschluss eines mündlichen Auftrages am 5./
- März 1985 konnten deshalb lediglich die Angaben der Zeugen C und D gegenüber der Beklagten sprechen, die von den Zeugen auch schriftlich im Rahmen des von der Klägerin gefertigten "Entwicklungsprotokoll Projekt A" (Handakte der Beklagten Bl. 101, 107) niedergelegt wurden. Für die Bewertung dieser Aussagen ist von Bedeutung, dass die Zeugen der Beklagten lediglich ganz pauschal und allgemein erklärten, dass ein mündlicher Auftrag bei der angegebenen Besprechung erteilt worden sei. Derart allgemein gehaltene Aussagen ohne Angabe des konkreten Inhaltes der Erklärungen, aus denen der Abschluss eines mündlichen Vertrages abgeleitet werden konnte, stellten sich lediglich als eine Rechtsmeinung juristischer Laien dar und damit als ungeeignete Tatsachengrundlage für die Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches. Der Beklagten konnte auch nicht verborgen bleiben, dass der Zeuge C unsicher war, ob die Erklärungen der Firma A bei der Besprechung am 5./
- März 1985 als rechtlich bindender Auftrag anzusehen waren. Denn in seiner Stellungnahme zu dem ihm von der Beklagten übersandten Klageentwurf (Schreiben vom
- März 1986, Handakte der Beklagten Bl. 164) stellte der Zeuge eine konkrete Auftragserteilung ausdrücklich in Frage. Unter diesen Umständen genügte die Beklagte ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht, indem sie die Klägerin lediglich auf das sich aus der Beweislast ergebende Prozessrisiko hinwies. Vielmehr hätte sie der Klägerin von der Klageerhebung abraten müssen, weil nach den gesamten Umständen nahezu sicher war, dass die Erteilung eines Auftrages weder dargelegt noch bewiesen werden konnte und der Prozess deshalb verlorengehen werde. Die Erhebung der erfolglosen Klage bei dem Landgericht Stadt1 beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Ihrer Haftung steht nicht entgegen, dass auch eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch Rechtsanwalt RA2, der die Klägerin als Prozessbevollmächtigter vor dem Landgericht Stadt1 vertrat, in Betracht kommt. Es kann offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner Hinweis- und Beratungspflicht ausreichend Genüge getan hat, indem er in seinem Schreiben vom
- Juli 1986 (Handakte der Beklagten Bl. 197) auf Bedenken gegen die Begründung des Schadensersatzanspruches hinwies. Durch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten wird der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und der Klageerhebung nicht unterbrochen. Obwohl der durch die Durchführung des Verfahrens vor dem Landgericht Stadt1 entstandene Schaden letztlich erst durch das Handeln des Prozessbevollmächtigten in Stadt1 entstanden ist, bleibt das Verhalten der Beklagten schadensursächlich. Der Schaden wäre der Beklagten nur dann nicht zurechenbar, wenn die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für die Klageerhebung vor dem Landgericht Düsseldorf durch den dortigen Prozessbevollmächtigten als zweites schadensursächliches Ereignis nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war (BGH NJW 1990, 2882, 2884 m. w. N.). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Für den Umfang des von der Beklagten zu erstattenden Schadens kommt es darauf an, wie die Klägerin stehen würde, wenn die Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte (BGH NJW 1988, 2880, 2881 ). Hätte die Beklagte der Klägerin von einer Klage auf Zahlung des Erfüllungsinteresses von 450.000,-- DM abgeraten, wäre die Klage beim Landgericht Stadt1 nicht erhoben worden. Die Klägerin hätte deshalb Gerichtskosten von 9.044,50 DM (Kostenrechnung Bl. 70, 71 d. A.), der Firma A zu erstattende außergerichtliche Kosten von 12.257,28 DM entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stadt1 (Bl. 69 d. A.) und die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten RA2 von 12.255,-- DM (Kostenrechnung Bl. 72 d. A.) erspart. Selbst wenn der Stadt1 Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Gesamtschuldner neben der Beklagten für den durch die Klageerhebung entstandenen Schaden haftet, muss die Beklagte der Klägerin auch den durch die Bezahlung dieser Kostenrechnung entstandenen Schaden ausgleichen. In diesem Falle könnte die Klägerin insoweit zwar auf eine Nichtschuld geleistet haben. Dieser Umstand könnte ihr jedoch nicht als Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens nach § 254 BGB angerechnet werden. Denn solange keine offenbaren Unrichtigkeiten vorliegen, kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er die Abrechnung eines Vertragspartners anzweifelt (Sörgel/Mertens,
- Aufl., BGB § 254 Rdnr. 82). An einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenrechnung fehlt es hier jedoch, da ein pflichtwidriges Handeln des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf dessen Schreiben vom
- Juni 1986 (Handakte der Beklagten Bl. 197) und den dort erkennbar gewordenen Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der Beklagten entworfenen Klage zweifelhaft ist. Außerdem durfte die Klägerin in Betracht ziehen, dass die Anforderungen an die Hinweispflicht ihres Prozessbevollmächtigten auf Grund der Tätigkeit der Beklagten eingeschränkt gewesen sein konnte. Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass die Klägerin im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte jedenfalls Klage auf Ausgleich des Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo in Höhe von 107.499,89 DM oder 121.816,-- DM gegen die Firma A erhoben und diesen Prozess gewonnen hätte, sofern sie die Beklagte ausreichend informiert hatte. Diese Behauptung ist unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens ohne Bedeutung, da der entstandene Schaden nach der Darstellung der Beklagten in diesem Falle gerade vermieden worden wäre. Die Behauptung unzureichender Information durch die Klägerin ist jedoch auch unter rechtlichen Gesichtspunkt der Mitverursachung des Schadens nach § 254 BGB unerheblich. Denn die Beklagte forderte zwar die Klägerin mit Schreiben vom
- November 1986 zu einer genauen Kostenaufstellung hinsichtlich einzelner Schadenspositionen auf, nachdem das Landgericht Stadt1 in seinem Beweisbeschluss vom
- Oktober 1986 Bedenken gegen Grund und Höhe des hilfsweise geltend gemachten Vertrauensschadens hatte (Handakten der Beklagten Bl. 252). Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom
- Dezember 1986 (Handakte der Beklagten Bl. 268) aber weitere Belege, ohne dass die Beklagte darauf hinwies, dass die Unterlagen für einen substantiierten Sachvortrag weiterhin unzureichend sein könnten. Welche Information die Klägerin der Beklagten schuldhaft nicht erteilt haben soll, ist danach nicht ersichtlich. Die Klägerin muss sich die 10.000,-- DM, die sie auf Grund des Vergleichs, welcher in dem Berufungsrechtszug vor dem Oberlandesgericht Stadt1 abgeschlossen wurde, von der Firma A erhalten hatte, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden anrechnen lassen. Es fehlt bereits ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch die Beklagte und dem Abschluss des Vergleiches zwischen der Klägerin und der Firma A. Auch würde die Anrechnung dieses Geldbetrages die Beklagte unbillig entlasten. Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des Schadens, der der Klägerin durch das Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 entstanden ist, folgt zugleich, dass die Widerklage unbegründet ist. Der Gebührenanspruch der Beklagten aus ihrer Tätigkeit als Verkehrsanwältin ist - soweit er nicht wegen Interessewegfalles wegen der für die Klägerin nutzlosen Anwaltstätigkeit untergegangen ist (BGH NJW 1985, 41 ) - Teil des der Klägerin entstandenen Schadens. Die Geltendmachung einer Zahlung, zu deren alsbaldiger Rückgewähr die Beklagte verpflichtet ist, verstößt aber gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010330