Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- Juni 1992, 1 O 529/91, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- Juni 1992 verkündete Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
- Juni 1992 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von DM 40.000,-- abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Prozeßparteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Stellung einer unbefristeten sowie unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes erbringen zu dürfen, welches auch als Zoll- und/oder Steuerbürge zugelassen ist. Die Beschwer des Klägers liegt über DM 60.000,--. Tatbestand Randnummer 1 Kläger und Beklagter, geboren 1966 und 1967, waren Mitglieder der Vereinigung der …burschen. 12 Mitglieder dieser Vereinigung, unter ihnen auch die Prozeßparteien, verbrachten gemeinsam das Wochenende vom
- zum
- Juni 1989 im Freizeitpark "X" in der hessischen Gemeinde O
- Hier kam es in den frühen Samstagnachmittagsstunden (10.06.1989) - zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr - zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall, als der Kläger von einem Badesteg durch einen Stoß von hinten zwischen Schulterblätter und Lenden in das Wasser gestoßen wurde und mit dem Kopf zuerst auf dem flachen Seegrund aufstieß. Er war sofort querschnittgelähmt. Bei ihm wurde eine motorisch, sensibel und vegetativ komplette Querschnittlähmung unterhalb C 6 nach Kompressionsluxationsfraktur HWK 5/6 sowie eine Blasen- und Mastdarmlähmung diagnostiziert. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus O2 wurde er vom
- Juni 1989 bis
- Januar 1990 in der A-Klinik in O3 stationär behandelt. Der Kläger benötigt für alle Dinge des täglichen Lebens eine Hilfsperson, ist auf Dauer auf einen Rollstuhl angewiesen und für immer zu 100 % erwerbsgemindert. Der Kläger, der den Beruf des Feinmechanikers erlernt hat, wurde zwischenzeitlich zum …bauer umgeschult und wird derzeit von der Gemeinde O4 beschäftigt. Das in O4 gelegene elterliche Anwesen, in welchem der Kläger wohnt, wurde zwischenzeitlich behindertengerecht umgebaut. Randnummer 2 Dem Unfall war vorausgegangen, daß die Teilnehmer der Freizeit alkoholische Getränke zu sich genommen hatten und sich wechselseitig ins Wasser stießen. Der Kläger räumte gelegentlich seiner richterlichen Vernehmung in dem gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren ein, daß er zuvor schon einmal, allerdings von der Stirnseite des Steges ins Wasser gestoßen worden sei und er auch am Freitagabend, damals noch voll bekleidet, selbst in den See gegangen sei. Randnummer 3 Der Beklagte wurde am
- Juni 1989 in der psychiatrischen Klinik in O5 stationär aufgenommen und dort kurzfristig behandelt. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Schwalmstadt am
- März 1991 gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig gegen einen in Raten zu zahlenden Betrag von DM 1.500,-- und mit Beschluß vom
- August 1991 endgültig eingestellt. Randnummer 4 Der Kläger, der Schmerzensgeld in Höhe von DM 150.000,--, eine monatliche Schmerzensgeldrente von DM 500,--, beginnend ab Juli 1989 (für den Zeitraum von Juli 1989 bis Juli 1991 werden mithin 23 x 500 = DM 11.500,-- geltend gemacht), Ersatz seines materiellen Schadens - Einkommensverlust für die Monate Dezember 1990 bis August 1991 (DM 23.280,93), behindertengerechter Umbau des elterlichen Anwesens (DM 120.732,32), Fahrtkosten seiner Freundin und seines Vaters (DM 6.609,50) sowie weitere unfallbedingte Auslagen (DM 1.888,60) - sowie Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt, hat behauptet, der Beklagte habe ihn ins Wasser geworfen, was dieser seinen eigenen Verwandten und auch anderen …burschen gegenüber eingeräumt habe. Kurz zuvor habe B, der selbst ins Wasser geworfen worden sei, dem Beklagten noch zugerufen, er solle dies jetzt lassen, weil das Wasser nicht tief genug sei. Weil der Beklagte nicht mit der Tat "fertig" geworden sei, habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Er, der Kläger, sei zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 438.703,11 nebst 9,75 % Zinsen hieraus seit dem 15.08.1991 zu zahlen; festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem schädigenden Ereignis vom 10.06.1989 zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Beklagte hat vorgetragen, er habe den Kläger nicht ins Wasser gestoßen. Richtig an dem Vorbringen des Klägers sei, daß B ihm zugerufen habe, "er solle das jetzt lassen (gemeint ist das Hineinwerfen von Personen in den See), weil das Wasser nicht tief genug sei". Der Einstellung des Strafverfahrens habe er nur zugestimmt, "um das Verfahren abzukürzen und ein Berufungsverfahren zu vermeiden". Er habe aber deutlich gemacht, "daß er nach wie vor die Schuld an diesem Unfall "bestreite" unter Hinweis auf das zu erwartende zivilrechtliche Verfahren". Er habe sich lediglich "moralisch" mitschuldig an dem Unglück gefühlt. Randnummer 8 Der Beklagte hat desweiteren Vorgetragen, in jedem Falle müsse sich der Kläger "ein ganz erhebliches Mitverschulden" anrechnen lassen, weil er mit dem Kopf voran ins Wasser gesprungen sei. Ein Anstoß in den Rücken bewege einen Menschen, mit den Füßen voranzuspringen. Der Kläger habe mithin im Moment des Anstoßens sich dazu entschlossen, mit dem Kopf voran in den See zu springen, wie er es am Tage zuvor auch getan habe. Der Verwertung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens widerspreche er. Hilfsweise bestreite er auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Randnummer 9 Das Landgericht Darmstadt hat über die behauptete Täterschaft des Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung des 1C (Cousin des Klägers), der 2C (Mutter des Klägers), des 3C (Bruder des Klägers) und der D. Die Zeugen blieben im Einverständnis der Prozeßparteien unvereidigt. Des Ergebnisses der Beweisaufnahme wegen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
- Mai 1992 Bezug genommen. Randnummer 10 Der Einzelrichter der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt hat mit am
- Juni 1992 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger DM 313.131,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.08.1991 zu zahlen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind, zu erstatten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es erachte die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn ins Wasser geworfen, für bewiesen. Der Kläger brauche sich keinen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten zu lassen. Das Verhalten des Klägers nach dem Stoß könne allenfalls als Reflex, nicht jedoch als willensgesteuerte Handlung angesehen werden. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes von DM 150.000,-- sowie einer Schmerzensgeldrente von DM 500,-- monatlich ab Juli 1989 sei angemessen, so daß bis Juni 1991 ein Schmerzensgeldrentenrückstand von DM 11.500,-- aufgelaufen sei. Der Beklagte habe dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch DM 151.631,20 zu zahlen. Vorstehender Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Erwerbsschaden Dezember 1990 bis August 1991 DM 23.280,93 Umbau Bad DM 11.430,78 Umbau Hof DM 39.650,27 Umbau Wohnung DM 58.730,27 Architektenkosten DM 4.290,00 Kosten der Baugenehmigung DM 381,00 Umbau der Küche DM 6.250,00 Besuchskosten der Freundin DM 5.748,09 Besuchskosten des Vaters DM 1.152,86 Telefonkosten DM 940,00 Selbstbeteiligung an Transport, Fotokopien und Porto DM 77,00 Randnummer 11 Der Kläger müsse bezüglich der Position "Kleidung pp" in Höhe von DM 911,60 erfolglos bleiben, weil er keinen substantiierten Vortrag hierzu gehalten habe. Soweit der Kläger weitere DM 120.000,-- begehre, sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger hierzu nicht vorgetragen habe, welcher Schaden ihm insoweit entstanden sei. Randnummer 12 Das vorbezeichnete Urteil ist dem Kläger am 22.07.1992 und dem Beklagten am 21.07.1992 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 21.08.1992 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger und mit bei Gericht am 11.08.1992 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel mit bei Gericht am 29.09.1992 eingegangenem Schriftsatz begründet; der Beklagte hat seine Berufung nach Fristverlängerung bis zum 30.11.1992 mit bei Gericht am 25.11.1992 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 13 Der Kläger verteidigt die landgerichtlichen Feststellungen und trägt vor, für ihn sei für einen Kostenaufwand von DM 90.705,18 ein Aufzug im elterlichen Haus eingebaut worden, zu deren Erstattung der Beklagte verpflichtet sei. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Er selbst habe niemals eingeräumt, einen Kopfsprung gemacht zu haben. Durch den Stoß des Beklagten sei ihm "jegliche gesteuerte Handlung verwehrt" gewesen. Der Beklagte habe ihn ohne jede Vorwarnung ins Wasser gestoßen, so daß nicht von einer Risikoübernahme seinerseits ausgegangen werden könne. Ein Mitverschulden könne ihm daher nicht angelastet werden. Randnummer 14 Der Kläger meint, das Vorbringen des Beklagten sei inplausibel. Er könne keine moralische Schuld eingestehen, einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO zustimmen, wenn es sich tatsächlich so verhielte, wie er es jetzt vortrage. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang auch, daß der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber anderen geäußert habe, daß er sich umbringen werde. Deshalb habe ihm B auch das Messer abgenommen. Die psychischen Auffälligkeiten des Beklagten nach dem Unfall seien auf den Vorfall zurückzuführen. Zum Zeitpunkt des Wochenendausfluges habe der Beklagte bereits eine neue Freundin gehabt, weshalb er nicht mehr unter der Trennung von der alten Freundin gelitten habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von DM 313.131,20 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von DM 90.705,18 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.08.1992 an ihn zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom
- Juni 1992 die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutreffend gewürdigt. Die Aussagen der vernommenen Zeugen müßten "mit Vorsicht" behandelt werden. Er habe den Kläger nicht ins Wasser gestoßen. Selbst wenn er Äußerungen dieses Inhaltes getan haben sollte, wie von den Zeugen bekundet, seien diese lediglich Ausdruck seiner moralisch empfundenen Schuld gewesen, die er sich selbst gebe. An die Gespräche mit den Eltern des Klägers könne er sich nicht mehr erinnern, da er damals "unter intensiver medikamentöser Behandlung" gestanden habe. Er habe sich damals in einer depressiven Phase befunden und erheblich dem Alkohol zugesprochen, weil sich seine Freundin von ihm getrennt, es ständige Konflikte im Elternhaus gegeben und ihn letztlich auch der Zivildienst sehr stark belastet habe, in dem er es mit geistig- und körperlich Behinderten zu tun gehabt habe. Randnummer 18 Selbst wenn der Senat von seiner Täterschaft ausgehe, so trägt der Beklagte weiter vor, könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei. Der Kläger habe aufgrund seines Sprunges am Freitag abend gewußt, wie flach der See im Bereich des Steges sei. Den Zuruf B, man solle mit der Rangelei aufhören, weil das Wasser zu flach sei, habe er jedenfalls nicht gehört. Der Kläger müsse den Willensentschluß gefaßt haben, kopfüber ins Wasser zu springen, als er von hinten ins Wasser gestoßen worden sei. Ein auf diese Weise ins Wasser gestoßener Mensch schlage nämlich im Regelfall mit dem Gesicht und Bauch voran auf dem Wasser auf. Der Verwertung der Ausführungen des Sachverständigen E hierzu im Strafverfahren widerspreche er. Im übrigen sei der Mitverschuldensvorwurf schon deshalb begründet, weil der Kläger sich an der Balgerei beteiligt und auch selbst andere Leute ins Wasser gestoßen habe. Randnummer 19 Die Höhe der Schadensersatzforderung müsse er, der Beklagte, pauschal bestreiten; ihm sei es verwehrt, die Umbaukosten nachzuprüfen. Das Schmerzensgeld sei zu hoch angesetzt. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 21 Die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 22 Der Senat hat die Akten 2 Js 8986.9/89-4 a Ls StA Marburg zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des B, des F und des G als Zeugen. Die Zeugen blieben im Einverständnis der Prozeßparteien unvereidigt. Des Ergebnisses der Beweisaufnahme wegen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
- November 1993 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß §§ 511, 511 a, 519 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten ist indessen begründet. Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden. Randnummer 24 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Gesundheit (§§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 230 StGB, § 847 BGB) nicht zu, auch wenn der Senat mit dem Landgericht dessen Behauptung als bewiesen ansieht, daß es der Beklagte war, der den Kläger in den See stieß, wodurch dieser in so tragischer Weise verletzt wurde. Randnummer 25 Dies deshalb nicht, weil von einer stillschweigenden Einwilligung des Klägers in die Verhaltensweise des Beklagten auszugehen ist; zumindestens aber einem Ersatzanspruch des Klägers die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr entgegenstehen (aus § 242 BGB hergeleitetes Verbot des Selbstwiderspruches - venire contra factum proprium -). Randnummer 26 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Randnummer 27 Die meisten Mitglieder der Gruppe versammelten sich von 10 Uhr an auf dem Badesteg, gingen baden und begannen alsbald, sich wechselseitig in den See zu stoßen, wobei sie in allen denkbaren Varianten - Kopfsprung, Fußsprung, "Päckchen", "Bombe" - im Wasser aufkamen. Sie verließen den See, indem sie zum Seeufer schwammen und dort an Land gingen oder sich an dem Badesteg hochstemmten. Alle Teilnehmer machten sich somit mit der Örtlichkeit vertraut. Diese Art ihres Freizeitverhaltens dauerte, da der Unfall zwischen 14.30 und 15 Uhr geschah, mehrere Stunden. Zu dem tragischen Unfall kam es, als der Beklagte den Kläger zusammen mit zwei weiteren Kameraden - F und H - ins Wasser stieß. Diese drei Personen hatten sich - der Kläger in der Mitte - an den Rand des Badesteges gestellt. Randnummer 28 Der vorstehend beschriebene Sachverhalt enthält nach der Überzeugung des Senats hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, daß ein stillschweigend erklärtes Einverständnis aller vorstehend erwähnten Personen mit der Art dieses Geschehens vorlag. Über Stunden haben der Kläger, der Beklagte und ihre Freunde die Zeit mit trinken, "feiern", Sonnenbaden und sich wechselseitig ins Wasser stoßen verbracht, ohne daß einer hiergegen protestiert hätte. Mittelpunkt des Freizeitverhaltens der jungen Leute war der Badesteg, auf den man lag, stand und von dem man ins Wasser sprang oder ins Wasser gestoßen wurde. Jeder, der sich auf dem Steg aufhielt, kannte das Verhalten der anderen und war mithin, anders konnte ihr Verhalten von den anderen nicht aufgefaßt werden, mit dem Ablauf des "Spielens" einverstanden. Seitens des Klägers kommt noch hinzu, daß er sich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, vor dem verhängnisvollen Stoß zusammen mit 2 Kameraden auf dem Steg eine Position eingenommen hat, die nach der bisherigen Übung nahezu wie eine Aufforderung wirken mußte, ins Wasser gestoßen zu werden (Zeuge F) und tatsächlich auch diese Folge hatte. Randnummer 29 Die Einwilligung in das gegenseitige Verhaltensmuster - hier: ins Wasser stoßen und gestoßen werden - ist wirksam. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Teilnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage waren, sich verantwortungsgerecht zu verhalten. Auch das Vorgehen des Beklagten, den Kläger seitlich vom Steg zu stoßen, hat den Rahmen der selbst gesetzten Spielregeln nicht gesprengt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies sehr häufig geschehen. Randnummer 30 Von einer fortbestehenden Einwilligung ist auch nach dem Zuruf des Zeugen B auszugehen, der einmal zu einem nicht genau festzulegenden Zeitpunkt gesagt hatte, daß am Anfang des Steges in Richtung Ufer das Wasser nicht tief sei und man daher vorsichtig sein solle. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte diesen Zuruf gehört hat - er bestreitet es in zweiter Instanz, während sein erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Bl. 34 d.A.) möglicherweise als ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO, daß er den Zuruf gehört habe, zu werten ist -, weil jedenfalls keiner der Beteiligten, einschließlich des vorgenannten Zeugen, hieraufhin sein Verhalten geändert hat. Randnummer 31 Die konkludent erklärte Einwilligung mit dem "Spiel", wie es tatsächlich durchgeführt wurde, schließt es aus, daß der Kläger nunmehr begründet Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Es müssen danach alle Verletzungen hingenommen werden, die bei spielgerechtem Verhalten entstehen können; seien die Folgen auch noch so schwerwiegend und sogar lebensplanzerstörerisch. Mit dem einverständlichen Spiel der jungen Leute hat jeder Teilnehmer auch gleichsam erklärt, er werde solange keine Haftungsansprüche erheben, als regelrecht gespielt wird. Der Beklagte hat die vorstehend erwähnten Spielregeln nicht gebrochen. Randnummer 32 Ist entgegen der Senatsansicht nicht von einem Einverständnis auszugehen, so scheitert das klägerische Begehren an dem Verbot des Selbstwiderspruches. Randnummer 33 Es entspricht jahrzehntelanger Rechtsprechung, daß ein Handeln auf eigene Gefahr zu einer Haftungsminderung und gegebenenfalls auch zu einem vollständigen Haftungsausschluß führen kann. Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen (so die Definition des
- Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 14.03.1961, abgedruckt in Band 34, Seite 355 ff, 358 der Amtlichen Entscheidungssammlung). Während das Reichsgericht noch (vgl. dessen Urteil vom 19.06.1939 in RGZ 141 Seite 262) davon ausging, daß derjenige, der sich selbst gefährdet und in dieser Selbstgefährdungssituation einen Schaden erleidet, in die Rechtsgutverletzung zuvor durch sein Verhalten eingewilligt habe, wendet die neuere Rechtsprechung im Anschluß an die zuvor zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.1961 bei einer Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine an sich gegebene Schadensersatzverpflichtung eines anderen dadurch berührt wird, daß sich der Geschädigte der drohenden Gefahr bewußt ausgesetzt hat, die Vorschrift des § 254 BGB an (vgl. Staudinger-Schäfer, BGB,
- Aufl. 1986, Rn 74 in der Vorbemerkung zu §§ 823 ff). Nach dieser Bestimmung hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder von dem Geschädigten selbst verursacht worden ist. Die vorstehend umrissene gesetzliche Regelung, die dem vom Geschädigten zu vertretenden eigenen Verhalten bei der Schadensentstehung, besonders seiner leichtfertigen Selbstgefährdung Bedeutung für die Haftung des Schädigers beimißt und sogar den Wegfall der Schadensersatzforderung als möglich vorsieht, beruht nach Ansicht des Bundesgerichthofes (a.a.O. Seite 363 f), der sich der Senat anschließt, wesentlich auf dem im § 242 BGB verankerten Grundsatz über die Folgen widersprüchlichen Verhaltens. Bei der bei Anwendung des § 254 BGB gebotenen Abwägung gilt es, nicht nur die freiwillige Selbstgefährdung des später Geschädigten zu sehen und insbesondere zu prüfen, inwieweit der Geschädigte die Gefahrenlage selbst, möglicherweise sogar planvoll geschaffen hat und wie klar ihm die konkrete Gefahrenlage war, sondern auch die weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei kann insbesondere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ins Gewicht fallen, wie die Gefahrenlage entstanden ist, welches Maß von Verschulden dem Schädiger an der Entstehung der Gefahrenlage und der Verwirklichung der Gefahr traf, durch welche Beziehungen die Beteiligten verbunden waren und wie naheliegend sich die Aussicht auf die Verwirklichung der Gefahr darstellte (vgl. BGH a.a.O. Seite 365) . Randnummer 34 Für den Bereich der Kampfspiele hat der Bundesgerichtshof die vorbezeichneten Grundsätze modifiziert und. ausgeführt, das Verbot des Selbstwiderspruches führe zur vollständigen Haftungsfreistellung, wenn sich eine Gefahr realisiert, die nach den Spielregeln hingenommen werden muß (vgl. Grundsatzurteil des
- Zivilsenats des BGH vom 05.11.1974, abgedruckt in Band 63 Seite 140 ff der Amtlichen Entscheidungssammlung). Der Bundesgerichtshof führt dort aus: "Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zuläßt, daß der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen." Jeder Spieler ist sowohl potentieller Verletzer als auch potentieller Verletzter; das, was dem jetzt in Anspruch genommenen Spieler unterlaufen ist, konnte ebenso dem Spieler, der jetzt seinen Sportkameraden verklagt, passieren." (BGH im Urteil vom 05.11.1974 a.a.O. Seite 145). Randnummer 35 Die vorbeschriebenen Grundsätze sind auf vorliegenden Fall entsprechend mit der Folge anzuwenden, daß der Beklagte von einer Haftung freigestellt ist. Zwar haben die Beteiligten keinen anerkannten, nach bestimmten vorgegebenen Regeln durchzuführenden Wettkampfsport ausgeübt. Sie haben sich aber ein eigenes sportliches Spiel gestaltet nach sich aus längeranhaltender Übung ergebenden selbst gesetzten Regeln. Das rechtfertigt nach der Ansicht des Senats die Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze. Daß der Beklagte diese konkludent entwickelten Regeln verletzt hätte, etwa durch eine ungewöhnliche Art des Anstoßens, durch Ausnutzen einer für den Kläger besonders gefährlichen Stellung oder sonstiges unerwartetes Verhalten, ist nicht ersichtlich. Indem der Kläger sich in Kenntnis des Gruppenverhaltens zwischen F und H an den Rand des Badesteges stellte, konnte und durfte der Beklagte vielmehr diese Haltung der drei jungen Leute aufgrund des bis dahin gezeigten Verhaltens, welches die Situation im ganzen geprägt hat, gleichsam als Aufforderung verstehen, ins Wasser gestoßen werden zu wollen. Während F und H - wie in früheren Fällen - unverletzt blieben, trug der Kläger eine Verletzung schwerster Art davon. Diese tragische Folge eines spielerischen Spaßes kann nicht dazu führen, daß der Kläger die Haftungsfreistellung des Beklagten nicht mehr gegen sich gelten lassen muß. Maßgeblich ist allein, daß alle jungen Leute, die sich am See aufhielten, damit einverstanden waren, ins Wasser gestoßen zu werden wie sie auch willens waren, selbst Kameraden ins Wasser zu stoßen. Wenn auch die bei dem Kläger eingetretene Verletzung sicherlich von keinem der Beteiligten in Bedacht gezogen worden war, stellt sie sich doch noch als adäquat kausale Folge des Spieles dar. In einem solchen Fall kommt nach dem Rechtsverständnis des Senats die Abwälzung des Schadens auf den Beklagten, soweit dies überhaupt möglich ist, nicht in Betracht. Es war letztlich nur Zufall, daß sich der Kläger in der Opfer- und der Beklagte in der Täterposition befinden; denn es hätte leicht auch umgekehrt sein können. Welche Spielfolgen in den eigenen Risikobereich fallen, wird letztlich durch die Eigenart des Spieles selbst bestimmt. Vorliegend sind dies alle Folgen, die auf einem spielgerechten Inswasserstoßen beruhen. Randnummer 36 Nach alledem steht einer Haftung des Beklagten somit auch die Sozialadaequanz des Spielverhaltens entgegen (vgl. Staudinger-Schäfer a.a.O., Rn 77 Verb. zu §§ 823 ff). Randnummer 37 Schließlich ist nach der Ansicht des Senats bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden bei Heranziehung der Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr es auch gerechtfertigt, einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu verneinen. Deshalb kann unter den gegebenen Umständen dahin gestellt bleiben, ob nicht dem Kläger auch haftungsrechtlich angelastet werden muß, daß er mit dem Kopf vorüber ins Wasser kam. Dem Senat erscheint es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest zweifelhaft, ob den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen des E zu folgen ist. Da der Kläger gleichsam einen Stoß ins Wasser erwartete, kann von einem Reflexverhalten schwerlich ausgegangen werden. Randnummer 38 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs.1 ZPO). Soweit sein Rechtsmittel zurückzuweisen war, beruht die Kostentragungsfolge auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 707 Ziff.10, 709 ZPO. Die Beschwer des Klägers war in Ansehung des § 546 Abs.2 ZPO festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010331
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