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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 49/92 Urteil Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht einer Kommune auf Fußgängerüberwegen bis 9.30 Uhr/10.00 Uhr

Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht einer Kommune auf Fußgängerüberwegen bis 9.30 Uhr/10.00 Uhr Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,

  1. Februar 1992, 7 O 1379/91, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4.2.1992 - 7 O 1379/91 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist mit 29.989,23 DM beschwert. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 2 Wie das Landgericht zutreffend ausgesprochen hat, kann die Klägerin aus übergegangenem Recht vollen Schadensersatz wegen der im Zuge der Heilbehandlung ihrer Versicherungsnehmerin - der Zeugin Z1 - entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen verlangen. Denn die Zeugin Z1 wurde infolge einer von der beklagten Stadt zu verantwortenden amtspflichtwidrigen Verletzung der Streupflicht körperlich verletzt und behandlungsbedürftig (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, § 116 SGB X). Randnummer 3 Die beklagte Gemeinde war verpflichtet, u.A. Fußgängerüberwege (nötigenfalls) von Schnee zu räumen bzw. bei Schnee- und Eisglätte zu streuen (§ 10 Abs. 3 Hess. StrG). Diese Zuweisung als hoheitliche Aufgabe zum Schutze des (Fußgänger-) Verkehrs begründete eine Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Nach Umfang und Inhalt entsprach diese Verpflichtung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht -. Randnummer 4 Diese wiederum richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Weges, der Stärke des Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen einschließlich der Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen (BGH NJW 1975, 444 ; Palandt/Thomas, BGB,
  3. Aufl. 1993, § 823 Rz. 130). Randnummer 5 In Übertragung dieser allgemeinen Vorgaben auf den hier zu entscheidenden Einzelfall hält der Senat dafür, dass der Fußgängerüberweg, auf welchem sich der Unfall nach den Behauptungen der Klägerin zugetragen hat - dazu später -, spätestens gegen 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr abstumpfend abgestreut sein (und in diesem Zustand bis zum Ladenschluss bleiben) musste. Nach Öffnung der meisten Läden um 09.00 Uhr pflegt sich nämlich spätestens gegen 09.30 Uhr oder 10.00 Uhr der Fußgänger-Einkaufsverkehr wesentlich zu verdichten, und auf diesen verdichteten Verkehr müssen die einschlägigen Wege und Überwege rechtzeitig vorbereitet werden. Randnummer 6 Der Fußgängerüberweg gehörte auch zu den vorrangig zu bestreuenden Flächen; er liegt direkt vor dem Ausgang eines Kaufhauses, und er ist einer der meistbegangenen Überwege in der Innenstadt von Stadt1 überhaupt. Das - und nicht die geringere Bedeutung der …straße für den Straßenverkehr - gibt der Einstufung als vorrangig zu bestreuende Fläche die Grundlage. Randnummer 7 In der Beurteilung des Umfanges der Streupflicht ist - wie schon ausgeführt - auch die Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Gemeinde und damit die Zumutbarkeit rechtzeitiger umfassender „Bestreuung“ zu berücksichtigen. Wie die beklagte Gemeinde zu Recht hervorhebt, hat sie in der Einsatzplanung des gemeindeeigenen Streudienstes deshalb Wert darauf zu legen, dass sie besonders gefährliche und besonders früh von stärkerem Verkehr befahrene oder begangene Bereiche zuerst „versorgt“; es ist deshalb nichts Fehlerhaftes darin zu finden, dass sie ihren Schneeräum- und Streuplan - Anlage zum Schriftsatz vom 13.11.1991, Bl. 24 bis 42 d.A. - so eingerichtet hat, dass sie zunächst die im Gemeindegebiet sehr zahlreichen Steigungs- und Gefällstrecken bedient, und dass sie auch - weil dort meist schon frühzeitig starker Fußgängerverkehr einsetzt - die Gehwege und Überwege im Bereich von Schulen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen bereits zwischen 07.00 und 08.00 Uhr abgedeckt sehen will. Randnummer 8 Die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnismittel deuten auch nicht darauf hin, dass die beklagte Stadt die ihr zur Verfügung stehenden Arbeiter und Fahrzeuge hätte so „einplanen“ können, dass die Räumung und „Bestreuung“ insgesamt in kürzerer Zeit abzuwickeln gewesen wäre, und dass ein Streukommando früher als etwa vier Stunden nach Dienstbeginn an der hier umstrittenen Stelle hätte anlangen können, ohne vorrangige Punkte beiseite liegen zu lassen. Das aber bedarf aus den nachfolgend dargelegten Gründen keiner Klärung im einzelnen: Randnummer 9 Einen Organisationsmangel sieht der Senat nämlich allein schon darin, dass der Winterdienst an Werktagen überhaupt erst um 07.00 Uhr auf genommen wurde. Das ist bereits die Zeit voll einbrechenden Berufsverkehrs. In den Bereichen, die vom Berufs-(Straßen) Verkehr besonders frequentiert werden, musste um diese Zeit also das Räumen und Streuen bereits abgeschlossen sein. Hätte die beklagte Gemeinde hierauf in ihrem Organisationsplan Rücksicht genommen und einen Arbeitsbeginn von 05.00 bzw. 05.30 Uhr vorgesehen, so hätten die Einkaufsbereiche der Innenstadt - so der hier umstrittene Fußgängerüberweg - auch mit dem Einsetzen des starken Fußgänger-Einkaufsverkehrs erreicht werden können. Damit ist von der Gemeinde und ihren Arbeitern nichts Unzumutbares verlangt; die Zugehörigkeit zu einem Streudienst ist der Gruppe von Berufsfeldern zuzuordnen, in welchen Nacht- bzw. Frühdienste als nicht ungewöhnlich anzusehen sind; ganz alltäglich ist die Notwendigkeit frühzeitigen Streueinsatzes im hiesigen geografischen Raum ohnedies nicht, und damit halten sich die Belastungen des Personals in vertretbaren Grenzen. Randnummer 10 In der Sache war die Notwendigkeit eines Streueinsatzes gegeben, denn es war bei Temperaturen von - 10° in der Nacht Neuschnee gefallen, und auch am Vormittag hielt leichter Schneefall an. Daraus folgte die Pflicht, in den geschützten Bereichen - so auf dem hier umstrittenen Fußgängerüberweg - abstumpfende Mittel in einer Weise zu streuen, dass der abstumpfende Erfolg dauerhaft - bis zum nächsten Streu-gang - aufrechterhalten werden konnte. Randnummer 11 Dass die beklagte Gemeinde dem nicht durch ihre Arbeiter Genüge tat, dass der Fußgängerüberweg also noch zu der Zeit, als die Zeugin … zu Fall kam - ausweislich des Rettungsdienstprotokolls, Schreiben des … vom 7.2.1992, Bl. 102 d.A., gegen 11.15 Uhr oder 11.20 Uhr -, glatt war, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem, was die Zeugen … bekundet haben. Dass es auf dem Fußgängerüberweg glatt war, und dass die Zeugin … auch gerade auf dem Fußgängerüberweg zu Fall kam, haben sie und ihr Ehemann übereinstimmend ausgesagt. Ihren Bekundungen folgt der Senat. Insoweit verweist er zunächst auf die Beweiswürdigung des Landgerichts - Bl. 7 f./Bl. 77 f. d.A. Was den bis zuletzt umstrittenen exakten Ort des Sturzes angeht, sieht sich der Senat in dieser mit der Wertung des Landgerichts übereinstimmenden Einschätzung bestätigt durch die Aussagen der Zeugen … und … Insbesondere dem Zeugen … standen viele Einzelheiten der Unfallangelegenheit noch ganz deutlich vor Augen, er erinnerte sich an die Art und Weise, in welcher die Zeugin … bei seinem Eintreffen mit dem Rettungswagen gelagert war; er konnte auch die genaue Stelle, an der er die Zeugin vorfand, nahe eingrenzen; er wusste auch noch, wo er den Rettungswagen angehalten hatte, und er konnte noch gut unterscheiden, wie er die Wegstrecke während der Anfahrt empfunden hatte, und wie er den Bürgersteig selbst - nämlich als weniger glatt - vorfand. Wenn der Zeuge in Zusammenhang dieser ganz anschaulichen, wache Erinnerung an die Vorgänge ausweisenden Aussage bekundet hat, dass die Patientin - die Zeugin Z1 - auf dem im Bereich des Fußgängerüberweges ausgebuchteten Teil des Bürgersteiges gegenüber dem Ausgang des Kaufhauses … gelagert worden war, so fügt sich das bruchlos mit der Aussage der Zeugen …, sie seien aus dem direkt in den Fußgängerüberweg hinein führenden Ausgang des Kaufhauses …. auf diesen Fußgängerüberweg gegangen und dort - beide - zu Fall gekommen. Randnummer 12 Dieses Geschehen war auch - gerade - Folge der Verletzung der gemeindlichen Streupflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie die beklagte Stadt behauptet - der Überweg bereits vor dem Sturz bestreut worden war, oder ob er - wie die Klägerin behauptet - erst anschließend abgestreut wurde. Wenn entsprechend dem Vortrag der beklagten Stadt um 10.45 Uhr gestreut wurde, dann kann die Tatsache, dass bereits um 11.15 Uhr, also eine halbe Stunde später, zwei Menschen auf dem Fußgängerüberweg ausrutschten und schwer zu Fall kamen, allein damit erklärt werden, dass ganz unsorgfältig und unsachgemäß gestreut wurde. Angesichts der nicht extremen Wetterlage - leichter Schneefall bei - 10° - ist es als schlechterdings ausgeschlossen einzuschätzen, dass ein ordentlich abgestreuter Fußgängerüberweg nach derart kurzer Zeit bereits wieder gefährlich glatt geworden sein konnte. Wenn aber - wie die Klägerin vorträgt - erst nach dem Unfall gestreut wurde, so lag unmittelbar darin die Ursache des Unfalles der Zeugin. Randnummer 13 Der Klägerin ist kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anspruchsmindernd zuzurechnen. Grundsätzlich zwar kann ein Beweis ersten Anscheins dafür begründet sein, dass ein Fußgänger, der auf glatten Weg zu Fall kommt, unvorsichtig gegangen ist (BGH VersR 1971, 842 ; Senat, Urteil vom 8.2.1990, 1 U 305/88, Urteilsumdruck Bl. 8 f.). Ohne dass geklärt werden müsste, ob das ganz allgemein so gelten muss, ist ein etwa dahingehender Anscheinsbeweis hier erschüttert: Denn die Zeugin … ist nicht gleichsam ohne jede Rücksicht auf die besondere Glätte so gegangen, als drohe keine Gefahr; sie hatte sich vielmehr aus Vorsicht bei ihrem sie begleitenden Ehemann eingehängt. Darin erwies sich nicht nur, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen auf die Glätte Rücksicht nehmen wollte; sie tat damit auch etwas für eine Fußgängerin unter den gegebenen Umständen sehr Sinnvolles - denn erfahrungsgemäß können sich Fußgänger dann, wenn sie sich aneinander abstützen, nicht selten gegenseitig vor einem Sturz bewahren, wenn einer von beiden ausrutscht. Dass das hier nicht gelang, deutet nicht auf Mangel an Vorsicht, sondern auf besondere Glätte hin, welche die Zeugin nicht zu verantworten hatte. Randnummer 14 Da ein etwa bestehender Anscheinsbeweis erschüttert ist, bleibt es Sache der beklagten Stadt, die Voraussetzungen des Mitverschuldens darzutun; insofern hat sie über das soeben Abgehandelte nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt, was weiterführen könnte. Randnummer 15 Der aus der Amtspflichtverletzung folgende Schaden entsprechend dem, was mit dem Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, ist der Höhe nach unstreitig; er ist auch zu verzinsen (§§ 284, 288 BGB). Randnummer 16 Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse - § 256 Abs. 1 ZPO - daran, dass die Verpflichtung der beklagten Stadt zum Ausgleich zukünftig entstehenden weiteren Schadens festgestellt wird; es erscheint insbesondere, im Hinblick darauf, dass die Versicherungsnehmerin eine Verlagerung der … erlitten hat, nicht ausgeschlossen, dass weitere Heilbehandlungskosten entstehen werden. Randnummer 17 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010332

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