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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 112/92 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. April 1992, 2-4 O 173/91, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. April 1992 - 2/4 O 173/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist mit 6.502,53 DM beschwert. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 2 Die Klägerin kann nicht Zahlung eines Kaufpreises für die umstrittenen Textverarbeitungscomputer verlangen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über diese Computer geschlossen wurde. Randnummer 3 Ein Kaufvertrag könnte sich - wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen - nur auf der Grundlage der leasingvertraglichen Vereinbarung vom 24.03.1988 aus den im Vertragsformular festgehaltenen Passagen über ein „Andienungsrecht“ ergeben. Randnummer 4 Dort ist vorgesehen, daß in den Vertrag eingehen soll „falls nachstehend ein kalkulierter Restwert angegeben wird, … Abschluß eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers“. Die für die Einbeziehung eines Andienungsrechts (Kaufvertrages) in den Leasingvertrag als maßgeblich hervorgehobene Voraussetzung, daß „nachstehend ein kalkulierter Restwert angegeben wird“, war aber nicht erfüllt. Die „nachstehende“ Spalte des verwendeten Vertragsformulares, war nicht ausgefüllt, als der beklagte Kreis durch den Bevollmächtigten seines Oberkreisdirektors das Vertragsformular unterschrieb (und so das später mit Schreiben vom 06.04.1988 angenommene vertragliche Angebot abgab). Randnummer 5 Die Klägerin behauptet zwar unter Vorlage der auch insoweit („20 %, in Worten: zwanzig“) ausgefüllten Erstausfertigung des Leasingvertrages, diese maßgebliche Textpassage sei schon vor Abgabe der den Kreis bindenden Unterschrift eingetragen worden; diese Behauptung aber ist unwahr. Randnummer 6 Eine Privaturkunde wie die vorgelegte Erstausfertigung des Leasingantrages begründet, sofern sie von dem Aussteller - hier: dem Vertreter des beklagten Landkreises - unterschrieben ist, vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind (§ 416 ZPO). Randnummer 7 Diese Beweiskraft kann - naturgemäß - nur einer echten Urkunde zukommen (vgl. BGH NJW 1980, 893 ; BGH Z 104, 175). Echt ist eine Privaturkunde, wenn die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, wenn sie also von ihm selbst stammen oder mit seinem Willen in der Urkunde stehen (BGH NJW 1980, 893 ; 1986, 3086; BGH Z 104, 176). Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist von derjenigen Partei, die sich auf die Echtheit der ihr günstigen urkundlichen Erklärung beruft, zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO, BGH Z 104, 176). Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier insoweit gegeben, als die Echtheit der unter dem Stempel „…“ abgegebenen Unterschrift des Vertreters des beklagten Kreises unumstritten ist. Randnummer 8 Das aber führt nicht zur Anwendung des § 416 ZPO zu Gunsten der Klägerin (und damit nicht zum Beweis dessen, daß alle in der von der Klägerin vorgelegten Erstausfertigung des Leasing-Antragssatzes enthaltenen Erklärungen auch von dem beklagten Kreis abgegeben worden seien). Denn die „Echtheitsvermutung“des § 440 Abs. 2 ZPO ist durch den Beweis des Gegenteils widerlegbar (§ 292 ZPO), und dieser Beweis des Gegenteils ist erbracht . Randnummer 9 Denn aus der von dem beklagten … vorgelegten Viertausfertigung des Antragsformulares und dem Vergleich dieser Viertausfertigung mit der von der Klägerin vorgelegten Erstausfertigung ergibt sich zur Überzeugung des Senates, daß die umstrittene Textpassage zum „kalkulierten Restwert“ bei Abgabe der Unterschrift seitens des Vertreters des beklagten … nicht vorhanden war (und damit die von der Klägerin vorgelegte Urkunde gefälscht ist). Randnummer 10 Die Viertausfertigung des Antragsformulares ist Beweisstück, nämlich Urkunde. Urkunde ist jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens; der Charakter eines Schriftstücks als Urkunde wird nicht dadurch bestimmt, daß sie - das macht vielmehr nur einen Ausschnitt aus dem Gesamtkreis aller denkbaren Arten von Urkunden aus - gerade deshalb gefertigt wurde, um eine vertragliche Erklärung abzugeben (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO,
  4. Auflage 1993 Übers. § 415 Anm. 1). Randnummer 11 Urkunde ist deshalb auch die für den beklagten Landkreis bestimmte, bei ihm verbleibende Viertausfertigung des Leasingantrages vom 24.03.1988; sie verkörpert zum Verbleib bei dem … als Leasingnehmer aus dem Vertrage - dessen vertragliche Gedankenerklärung; ihr Zweck ist, für die eigenen Unterlagen eine (notfalls beweiskräftige) Verkörperung der abgegebenen Erklärung zu behalten. Randnummer 12 Nur am Rande hält der Senat fest, daß die Beweiskraft der Viertausfertigung nicht entscheidend von ihrer Einstufung als Urkunde berührt wird; als Augenscheinsobjekt herangezogen wäre ihr keine geringere Aussagekraft zugekommen. Randnummer 13 Im äußeren Vergleich der beiden vorgelegten Antragsausfertigungen verbleibt kein Zweifel daran, daß der in der Ausfertigung der Klägerin stehende Text zur Spalte "kalkulierter Restwert", nämlich die Angabe "20 % (in Worten: zwanzig)" - ebenso übrigens das, was in die Spalten "Nettokaufpreis" und "Anschaffungskosten" eingefügt ist -, erst nachträglich eingefügt wurde, nachdem der Vertreter des … unterschrieben hatte. Randnummer 14 Denn die bei dem … verbliebene Viertausfertigung ist notwendige Durchschrift der Erstausfertigung im Formularsatz . Unstreitig wurde das Antragsformular mit allen Ausfertigungen von der Klägerin maschinenschriftlich im Durchschreibeverfahren ausgefüllt und dem beklagten Kreis zur Verfügung gestellt. Dementsprechend stellen sich beide Ausfertigungen auch - von den umstrittenen und vorstehend erwähnten sowie den unstreitig vom … anläßlich der Unterzeichnung mit andersartigen Maschinen eingetragenen Ergänzungen abgesehen - als vollständig deckungsgleich dar. Wenn die von der Klägerin im Rechtsstreit vorgelegte Erstausfertigung Eintragungen enthält, welche mit der Schreibmaschine der Klägerin gefertigt sind, auf der Viertausfertigung aber nicht auftauchen, so kann das nur daher rühren, daß eben diese im Verhältnis von Erst- und Viertausfertigung zusätzlichen Eintragungen im nachhinein - nach Rücksendung von dem beklagten Kreis an die Klägerin - eingesetzt wurden. Randnummer 15 Die von der Klägerin für die Abweichungen der entscheidenden Passagen in Erst- und Viertausfertigung in den Raum gestellten Erklärungsversuche, nämlich die Hinweise darauf, "eine korrekte Übertragung des Inhalts der Urschrift auf den Durchschlag (sei) nicht gewährleistet", "die möglichen Fehlerquellen (seien) ... vielfältiger Natur", "ein Fehler in der Durchschrift (könne) durch ein mangelhaftes Durchschreibepapier auftreten", es brauche "nur ein Stück Papier zwischen die Durchschläge geraten zu sein, so daß der Durchschlag unvollständig wird", sind durchweg - was der Senat in aller gebotenen Zurückhaltung ausdrückt - offensichtlich abwegig. Randnummer 16 Damit steht - die Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO widerlegend - fest, daß das vom … unter dem 24.03.1988 abgegebene vertragliche Angebot in der Spalte "kalkulierter Restwert" nicht ausgefüllt war. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß die Beklagte mit der nachträglichen Ergänzung einverstanden gewesen wäre. Randnummer 17 Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründungsschrift - hier: Bl. 109 d.A. - "für den Fall, daß das Gericht die Restwertvereinbarung durch Vorlage der Originalurkunde nicht für ausreichend erachtet", Zeugenbeweis "für die Vereinbarung des Andienungsrechts in Höhe des kalkulierten Restwertes von 20 % der Anschaffungskosten" angeboten hat, ist dem nicht nachzugehen: Randnummer 18 Diese Zeugen sollen nämlich gerade nichts über irgendeine mit dem … getroffene Vereinbarung bekunden, sondern allein Aussagen dazu machen, was man mit dem Zeugen …, dem Lieferanten der Geräte, abgemacht habe. Die mit ihm getroffenen Vereinbarungen aber konnten das Leasingverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht berühren. Randnummer 19 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010333

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