Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Dezember 1991, 2-4 O 196/91, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Dezember 1991 - 2/4 O 196/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist mit DM 19.556,84 beschwert. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin kann keinen Schadensersatz wegen der Folgen der umstrittenen Mitteilungen von Bediensteten der Beklagten zu ihrer - der Klägerin - neuen Telefonnummer verlangen. Randnummer 2 Die Beklagte haftete der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt unrichtiger schriftlicher Auskunft (§ 448 TKO i.V.m. § 839 BGB). Denn die Beklagte hat der Klägerin keine unrichtige schriftliche Auskunft über deren neue Telefonnummer erteilt. Randnummer 3 Auskunft i.S.d. § 448 TKO ist - ganz entsprechend dem allgemeinen Sinngehalt des Begriffes der behördlichen Auskunft (dazu Palandt- Thomas, BGB,
- Auflage 1994, § 839, Rz. 44) - jede behördliche Mitteilung, auf welche der Empfänger sich in irgendeiner Weise soll verlassen können, und an welcher umgekehrt sich die die Auskunft erteilende Behörde will erkennbar festhalten lassen. In diesem Sinne eines erkennbaren Willens der Behörde, dem Kunden oder Bürger eine verbindliche Mitteilung zu machen, wirken die anerkannten Rechtsfolgen fehlerhafter, mißverständlicher oder unvollständiger behördlicher Auskünfte - nämlich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 839 BGB/Art. 34 GG - auf die Definition des Begriffes der Auskunft zurück. Randnummer 4 Eine solcherart „offizielle“, verbindliche Mitteilung gab die Beklagte aber mit dem Schriftstück, welches die Klägerin als unrichtige schriftliche Auskunft eingestuft sehen will, nicht. Dieses Schriftstück, nämlich die abgestempelte und der Klägerin zurückgesandte Kopie des Antrages auf Erteilung einer Benutzungserlaubnis für deren privaten Nebenstellenanlage vom 7./21.02.1991, war nach äußerem Erscheinungsbild und innerem Gehalt nicht dazu bestimmt, der Postkundin - der Klägerin - verbindlich Mitteilung von ihrer neuen Rufnummer zu machen, und - gleichsam spiegelbildlich - die Klägerin durfte dieses Schriftstück auch nicht als eine diesbezügliche „offizielle“ Mitteilung betrachten. Randnummer 5 Schon dem Text nach war es nicht als Mitteilung über die Einrichtung des beantragten neuen Telefonanschlusses und die Zuteilung einer bestimmten Rufnummer gefaßt. Als Kopie eines die Einrichtung einer privaten Nebenstellenanlage betreffenden Antrages, versehen mit dem Eingangsstempel der Beklagten stellte es sich zunächst als bloße Eingangsbestätigung dar. Randnummer 6 Dieser Charakter wurde nicht in Richtung auf eine gleichzeitige verbindliche Mitteilung der neuen Rufnummer dadurch abgeändert, daß am oberen Rand des Antragsformulares handschriftlich die Ziffernfolge "…" eingetragen war. Aus dieser Ziffernfolge ließ sich zwar bei Anspannung einer gewissen Phantasie - indem man nämlich gedanklich die mittleren Nullen wegstrich und ganz vorne eine Null hinzufügte - entnehmen, daß diese Ziffernfolge zu lesen war als Rufnummer "…". Sie hatte damit zwar einen Erkenntniswert für den gewitzten Leser; dieser Erkenntniswert machte aber nicht ihren Charakter aus - der Charakter war der einer internen Kennzeichnung, einer bloßen Ziffernfolge ohne als solchen gekennzeichneten "zielgerichteten" Erklärungswert gegenüber dem Empfänger. Randnummer 7 Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die vor Erhalt der Empfangsbestätigung hier durch eine Bedienstete der Beklagten erteilte mündliche Auskunft über die neue Telefonnummer, aufgrund deren die Klägerin die umstrittenen Druckaufträge erteilte . Randnummer 8 Eine Haftung für mündlich von - untergeordneten, § 446 Abs. 1 Ziff. 3 TKO - Postbediensteten erteilte mündliche Auskünfte ist nach dem Wortlaut der §§ 445 und 448 TKO von vornherein ausgeschlossen. Denn § 448 TKO beschränkt die "Auskunftshaftung" auf die Folgen schriftlicher Auskunft, und § 445 Abs. 1 TKO schließt jegliche weitergehende Haftung - sei es aufgrund § 839 BGB/Art. 34 GG, sei es aufgrund "öffentlich-rechtlicher Forderungsverletzung", sei es aufgrund culpa in contrahendo - aus: "Die Deutsche Bundespost haftet ... ausschließlich und abschließend nach den §§ 446-
- Das gilt auch für Pflichtverletzung bei Ausübung von Tätigkeiten, die dazu dienen, die Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses vorzubereiten". Randnummer 9 Zwar ist der Senat im Grundsatz befugt, die Regelungen der TKO zum Ausschluß der Haftung über die dort bestimmten Fälle hinaus in eigener Zuständigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da die TKO eine Rechtsverordnung darstellt (allgem. zur gerichtlichen Überprüfung von Rechts Verordnungen und den Grenzen der Prüfungsbefugnis BVerfGE 17, 209 ff.; 48, 44 ff.; 52, 1 ff.; Schmidt-Bleib-treu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
- Auflage 1990, Art. 100, Rz. 5). Die Regelungen der TKO zur Einschränkung der Haftung wegen der Folgen erteilter Auskünfte sind aber in dem Rahmen, welcher hier umstritten ist, rechtmäßig. Randnummer 10 Die TKO findet ihre verfassungsmäßige Grundlage in § 14 PostVwG; dort ist der Bundespostminister ermächtigt (gewesen), "über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens" Regelungen durch Rechtsverordnung (Benutzungsverordnung) zu treffen. Diese Ermächtigung war ganz überkommenem Verständnis nach als Ermächtigung zum Erlaß "allgemeiner Geschäftsbedingungen" und damit auch als Ermächtigung zum Erlaß von Haftungsregelungen zu verstehen (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Kommentar, lfd. Band II, TKO Vorbem. Anm. 6.1.; zur Interpretation von Ermächtigungsnormen auch unter dem Gesichtspunkt des Herkommens BverfGE 8, 274 ff.; 15, 153 ff., 160 f; 76, 730) . Demgemäß ist die Wirksamkeit der Haftungsregelungen der §§ 445-448 TKO und der ihnen entsprechenden Vorgängervorschriften (der §§ 52 f FO) auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden (BGH LM, 4, 8 FernmeldeO; Papier in Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 1984 ff., § 839, Rz, 296). Randnummer 11 Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der weitgehende Haftungsausschluß der §§ 445-448 TKO seinem materiellen Gehalt nach rechtswirksam ist. Randnummer 12 Für diese Entscheidung erheblich ist es nämlich nur, ob die … für die Schadensfolgen aus einer schlichten mündlichen Mitteilung, wie sie hier gegeben wurde, redlicherweise einzustehen hat. Randnummer 13 Nicht zu klären ist hingegen, ob die Haftung auch für solche mündlichen Erklärungen ausgeschlossen werden darf, welche Zusicherungscharakter haben, auf welche also die Postkundin erklärtermaßen besondere Dispositionen soll gründen dürfen. Denn um eine solche Zusicherung geht es hier nicht; die Klägerin nimmt selbst nicht in Anspruch, daß sie bei der "Abfrage" ihrer neuen Telefonnummer darauf hingewiesen habe, daß sie die eingeholte Mitteilung zur Grundlage umfangreicher Druckaufträge machen wollte. Randnummer 14 Innerhalb des hier allein zur Entscheidung stehenden Rahmens geht der in § 445 Abs. 1, 448 TKO getroffene Haftungsausschluß nicht über das hinaus, was zulässigerweise in den aufgrund zu § 14 PostVwG erlassenen Benutzungsbedingungen im Fernmeldedienst ausgesprochen werden durfte. Auch im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis sind die tragenden Grundsätze des deutschen Rechts zur Geltung zu bringen, und zu diesen tragenden Grundsätzen zählt der in § 242 BGB - nur ausschnitthaft - hervorgehobene Grundsatz von Treu und Glauben; dieser gilt über das Zielrecht hinaus als ein das gesamte Rechtsleben beherrschendes Prinzip (BGH Z 85, 48; 94, 349; Palandt-Heinrichs, BGB,
- Auflage 1994, Vorbem. vor AGBG § 8, Rz. 5; BGB § 242, Rz. 1, 17). Randnummer 15 Der in §§ 445, 448 TKO ausgesprochene Haftungsausschluß hält insoweit, als er einfache mündliche Auskünfte ohne besonderen Zusicherungscharakter betrifft, der Prüfung an den Anforderungen von Treu und Glauben stand. Er bringt keine unangemessene Benachteiligung des Postkunden mit sich. Soweit es sich um routinemäßige Auskünfte wie die hier umstrittene Mitteilung über eine neue Telefonnummer handelt, soweit also nicht gerade erklärtermaßen besondere Dispositionen auf diese Mitteilung gestützt werden sollen, werden breite Verkehrskreise es für angemessen halten, daß eine solche schlichte Mitteilung keine - möglicherweise nicht übersehbare - Haftungsfolgen nach sich ziehen soll. Es wird im allgemeinen als den Interesse des Postkunden - des Kunden eines großen, vielköpfigen Unternehmens - für angemessener gehalten werden, daß der Kunde auch im Vorfeld der Einrichtung eines Telefonanschlusses schon eine Auskunft über die Nummer, deren Zuteilung beabsichtigt oder "beschlossen" ist, erhalten kann, ohne daß das Unternehmen - die Bundespost - für alle nur denkbaren Folgen von Dispositionen aufkommen muß, die der Postkunde stillschweigend hierauf stützt. Die Alternative zur Möglichkeit "freigebiger" Vorab-Information läge nämlich darin, den Kunden im "Anmeldungszeitraum" strikt darauf zu verweisen, er solle auf eine "offizielle" schriftliche Mitteilung warten. Randnummer 16 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff.f 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010334
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