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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 85/92 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,

  1. März 1992, 2 O 506/91, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts … vom
  3. März 1992 - 2 O 506/91 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist mit 40.380,76 DM beschwert. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann keine Kaskoentschädigung wegen eines Entwendungsfalles am
  4. April 1991 verlangen. Randnummer 2 Zwar hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, welche den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch des beklagten Kaskoversicherers nach § 12 Nr. 1 I b AKB tragen könnten; der Kläger behauptet nämlich, sein Wagen sei, nachdem er ihn seinem Onkel in ... für einige Tage zum Gebrauch überlassen habe, von einem Unbekannten gestohlen worden. Da die Beklagte dies aber bestreitet, obliegt es dem Kläger, seine ihm günstigen Tatsachenbehauptungen zu beweisen, und dies ist ihm - im Ergebnis - nicht gelungen. Randnummer 3 Den „Vollbeweis“ der Entwendung, den unmittelbaren Beweis dessen also, daß der Wagen in der Tat gestohlen wurde, kann der Kläger auf der Grundlage der von ihr gemachten Beweisangebote nicht erbringen. Selbst wenn sich nämlich aus einer Vernehmung des vom Kläger aufgebotenen Zeugen … seines Onkels - ergeben würde, daß dieser den Wagen des Klägers am … April 1991 gegen Abend in … abgestellt hatte, sich dann für etwa 40 Minuten vom Fahrzeug entfernt hatte und bei seiner Rückkunft den Wagen nicht mehr vorfand, ließe sich daraus nicht überzeugungskräftig und alle anderen Möglichkeiten bei vernünftiger Betrachtung schlechthin ausschließend herleiten, daß der Wagen nur gestohlen worden sein könnte. Randnummer 4 Selbst wenn der Wagen nämlich ohne Wissen des Onkels und gegen seinen Willen entfernt - und damit gleichsam dem Onkel gestohlen - worden wäre, würde nicht feststehen, daß er damit zugleich auch dem Kläger selbst - dem Eigentümer - gestohlen worden sein müßte. Denn es sind vielfältige Möglichkeiten denkbar, unter denen der Kläger selbst die „Übernahme“ seines Wagens veranlaßt haben könnte. Randnummer 5 Da nicht nur in diesem, sondern in einer Vielzahl von Kasko- Streitfallen sich ein unmittelbarer Entwendungsbeweis, welcher vernünftigerweise jede Möglichkeit einer „Übernahme“ des Wagens durch einen Dritten mit Billigung des Eigentümers ausschlösse, nicht führen lassen wird, und da wegen der oft auch für den redlichen Versicherungsnehmer praktisch nicht zu überwindenden Problematik eines unmittelbaren Entwendungsbeweises Kaskoversicherungen (wie auch andere Versicherungen gegen Entwendung versicherter Sachen) sehr häufig ihrem Zweck zuwider leerlaufen würden, wollte man den Versicherten am Erfordernis des „Vollbeweises“ festhalten, läßt es die gefestigte Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht im Grundsatz ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer konkrete Tatsachen nachweist, welche das äußere Bild eines Diebstahls ausfüllen („bedingungsgemäße Beweiserleichterung“, BGH Vers 1988, 75; 1991, 1047). Randnummer 6 Ein hinreichendes „äußeres Bild des Diebstahls“ könnte sich zwar aus dem ergeben, was der Kläger behauptet und durch Zeugnis seines Onkels unter Beweis gestellt hat. Das aber bedarf im Ergebnis keiner Klärung: Randnummer 7 Denn die „bedingungsgemäße Beweiserleichterung“ für den Versicherungsnehmer findet gleichsam sachlogisch ihr Spiegelbild darin, daß dem Versicherer - weil er vor einem Mißbrauch der dem Versicherungsnehmer einzuräumenden Beweiserleichterung geschützt werden muß - die Möglichkeit zu geben ist, seinerseits in erleichterter Form erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Versicherungsnehmers darzutun und nachzuweisen. Ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers, so ist der "bedingungsgemäßen Beweiserleichterung" die Vertrauensgrundlage entzogen, und der Versicherungsnehmer ist - nun doch - an seiner grundsätzlichen, den Vollbeweis des Eintritts des Versicherungsfalles betreffenden Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen festzuhalten (BGH VersR 1989, 587 ; 1991, 1048; Martin in Prölss/Martin, VVG,
  5. Aufl. 1988, § 49 Anm. 3; Knappmann, ebendort, AKB § 12 Anm. 3 b). Randnummer 8 Eine solche Lage ist hier eingetreten; die Beklagte hat mit Erfolg die die bedingungsgemäße Beweiserleichterung tragende Redlichkeitsvermutung zugunsten des klagenden Versicherungsnehmers erschüttert. Sein Verhalten nach dem angeblichen Diebstahl vom ... April 1991 ist geeignet, den Verdacht zu begründen - und auf mehr als einen Verdacht kommt es hier nicht an -, daß der Wagen nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen entwendet worden ist, vielmehr der Kläger seinen Wagen „verschoben“ hat, indem er einen der beiden Originalschlüssel einem Dritten überließ - damit dieser damit den Wagen übernehmen könne - und das Auto selbst in die einstweilige Obhut seines Onkels gab, um sich sodann auf anderem Wege nach Deutschland zu begeben und fernab vom Tatort den abgesprochenen „Diebstahl“ abzuwarten, und um sodann gegenüber seiner Versicherung den Eindruck zu erwecken, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Randnummer 9 Ganz ungewöhnlich und bei unvoreingenommener Betrachtung naheliegend einen Verdacht einer solchen „Manipulation“ begründend erscheint es nämlich, daß der Kläger sich nach dem - angeblichen - Eintritt des Schadensfalles und nach Einreichung der Schadensanzeige einen Nachschlüssel hat anfertigen lassen, um damit die Zahl seiner Schlüssel wieder auf die Zahl der Schlüssel anzuheben, welche ihm beim Kauf des Wagens überlassen worden waren. Nicht die Tatsache ist verdächtig, daß der Kläger überhaupt einen Nachschlüssel hat machen lassen, und ebensowenig ist die Tatsache verdächtig, daß er einen Schlüssel - angeblich - nicht mehr hat auffinden können - beides wird im Gegenteil häufig der Fall sein. Verdächtig aber ist, daß der Nachschlüssel gerade nach dem Diebstahl und nach dem Einreichen der Schadensanzeige - in deren Zusammenhang der Kläger um Vorlage der Schlüssel gebeten worden war - gefertigt wurde. Den schon in Anknüpfung hieran auftauchenden Verdacht einer „Verdeckungsabsicht“ verstärkend kam hinzu, daß der Kläger den scheinbar vollständigen (Original-) Schlüsselsatz stillschweigend dem mit der Schadensaufnahme betrauten Vertreter der Beklagten aushändigte und damit wider besseres Wissen den Eindruck erweckte, mit den Schlüsseln sei überhaupt nichts Ungewöhnliches geschehen. Hinzu kommt schließlich, daß der Kläger die gesamten Vorgänge um die nachträgliche Anfertigung eines zusätzlichen Schlüssels erst offenbarte, als er in „Erklärungsnot“ geriet. Nachdem er sich sowohl in der schriftlichen Schadensanzeige an die Beklagte vom … April 1991 als auch stillschweigend bei Übergabe der beiden Schlüssel - wie soeben behandelt - als auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom
  6. April 1991 - und hier dann in aller Ausdrücklichkeit - dahin geäußert hatte, er habe beide Originalschlüssel in Besitz gehabt und noch in Besitz, offenbarte er die nachträgliche Anfertigung eines Originalschlüssels erst, nachdem in dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen X festgehalten worden war, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Randnummer 10 Das alles fügt sich bruchlos zu dem Bild nachträglicher planmäßiger Verschleierung eines abgesprochenen „Diebstahls“. Randnummer 11 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010335

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