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OLG Frankfurt 14. Zivilsenat 14 U 20/93 Urteil Haftungsfreistellung für den Tierhalter: Einsatz von Pony durch einen Idealverein als Einsatz zu berufl

Haftungsfreistellung für den Tierhalter: Einsatz von Pony durch einen Idealverein als Einsatz zu beruflichen Zwecken Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Fulda, 9. Dezember 1992, 4 O 352/89, Urteil vorgehend LG Fulda, 30. Dezember 1992, 4 O 352/88, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 9. Dezember 1992 und 30. Dezember 1992 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 11.860,99 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Durch das Urteil vom 09.12.1992 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Kläger 10.560,99 DM Schadensersatz nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 15.03.1988 zu zahlen. Dieses Urteil hat es durch das Urteil vom 30.12.1992 dahin ergänzt, daß festgestellt worden ist, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die künftig entstehenden Aufwendungen wegen der Verletzungen des A aus dem Reitunfall vom ...07.1987 zu ersetzen, soweit entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Randnummer 2 Die Berufung des Beklagten, die sich gegen diese beiden Urteile richtet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie muß auch Erfolg haben. Die Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund des Reitunfalls des Schülers A nicht zustehen. Unstreitig ist A am ….07.1987 während eines Reitunterrichts, den der Beklagte veranstaltet hat, von einem Pony gefallen und hat sich verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen hat die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für A Heilbehandlungskosten aufgewendet, so daß entsprechende Schadensersatzansprüche des A gegen den Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wären. Solche Schadensersatzansprüche sind aber weder nach Vertragsrecht noch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung Randnummer 3 (§§ 823, 833 BGB) gegeben. Randnummer 4 I. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß zwischen A vertreten durch seine Eltern, und dem Beklagten ein entgeltlicher Vertrag über die Erteilung von Reitunterricht abgeschlossen worden ist. Aus diesem Vertrag ergab sich für den Beklagten die Pflicht, den Unterricht so durchzuführen, daß A bei dem Reiten vor vermeidbaren Gefahren geschützt war. Hätte der Beklagte bzw. die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat, diese vertragliche Pflicht verletzt und so den Reitunfall des A verschuldet, würde das Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung begründen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 5 1) Die Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, daß der Vorstand des Beklagten, für dessen Verschulden der Beklagte nach § 31 BGB haften würde, bei der Organisation des Reitunterrichts die gebotene Sorgfalt beobachtet hat: Randnummer 6

  1. a)Für den Unterricht des A ist ein Pony eingesetzt worden, das für diesen Zweck geeignet gewesen ist. Die Zeugin … hat hierzu ausgesagt, das Pony, von dem A gefallen ist, sei bei dem Beklagten geboren. Zur Unfallzeit sei es etwa 7 Jahre alt gewesen und habe ein Stockmaß von nur 1,33 m gehabt. Es sei ein sehr friedliches Tier, das besonders kinderfreundlich und gegenüber anderen Pferden verträglich sei. Deshalb werde es bei der Beklagten auch für alle drei Sparten des therapeutischen Reitens eingesetzt. Randnummer 7 Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin … ist zwar in gewissem Sinne am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, weil sie die Ehefrau des ersten Vorsitzenden des Beklagten ist und seinerzeit den Reitunterricht beaufsichtigt hat. Das allein ist aber noch kein Grund, an der Richtigkeit der Aussage, die Zeugin sachlich und klar ist, zu zweifeln. Insbesondere sind keinerlei Tatsachen ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln daran geben könnten, daß das Pony tatsächlich für den Reitunterricht geeignet gewesen ist. A hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht lediglich bekundet, am Unfalltag habe das Pony nicht so laufen wollen, wie es gesollt habe, sondern sei immer zurückgeblieben. Daraus folgt noch nicht, daß dieses Pony störrisch und unberechenbar gewesen sei, wie die Klägerin meint. Es ist nichts Ungewöhnliches, daß von mehreren Pferden, die in einer Halle hintereinander laufen, das eine oder das andere etwas zurückbleibt, wenn es von seinem Reiter nicht zu einer schnelleren Gangart angetrieben wird. Letzteres hat A nicht getan. Wie er ausgesagt hat, konnte er nichts machen, um das Pony zum Laufen zu bringen, weil er noch nicht wusste, was zu machen sei. Die Aussage des Zeugen A ist deshalb nicht geeignet, die Erklärungen der Zeugin …, wonach das Pony für den Reitunterricht gut geeignet gewesen ist, zu erschüttern. Randnummer 8 Auch der Sachverständige SV1 hat bei seinen mündlichen Ausführungen vor dem Senat erklärt, nach seiner Beurteilung sei das Pony so, wie es die Zeugin … geschildert habe, zum Reitunterricht für Kinder voll geeignet gewesen. Für diese Beurteilung spricht weiter, daß der Beklagte dieses Pony nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ... für alle drei Sparten therapeutischen Reitens einsetzt. Das wäre auf Dauer nicht möglich, wenn es sich um ein störrisches und unberechenbares Tier handelte. Wenn das Pony aber sogar für therapeutisches Reiten einzusetzen ist, dann muß es erst recht für den normalen Reitunterricht bei einem 12-jährigen Jungen geeignet sein. Randnummer 9
  2. b)Bei der Auswahl der Personen, die mit dem Reitunterricht betraut gewesen sind, hat der Vorstand des Beklagten ebenfalls die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Randnummer 10 Die Aufsicht über den Reitunterricht hat am Unfalltag die Zeugin …gehabt. Sie ist, wie sie weiter ausgesagt hat, seit Anfang der 60er Jahre Reitwartin und hat seitdem nahezu täglich mit Pferden gearbeitet. Ihr Ehemann und erster Vorsitzender des Beklagten ist Ausbilder für Pferdewirte für Zucht und Haltung und hat sie - die Zeugin - in diesem Rahmen seit langer Zeit an der Ausbildung von Pferdewirten sowie künftigen Reitwarten beteiligt. Außerdem ist die Zeugin Sportlehrerin und bezieht das Reiten in ihren Unterricht, vor allem in den Unterricht für Kinder aus der Schule für praktisch Bildbare ein. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sachgerecht gewesen ist, daß der Vorstand des Beklagten die Zeugin damit betraut hat, die Aufsicht über den Kinderreitunterricht zu führen. Dementsprechend hat auch der Sachverständige angegeben, er halte die Zeugin aufgrund ihrer Aussage in besonderer Weise für qualifiziert, künftige Reitwarte auszubilden. Randnummer 11 Es ist auch nicht zu beanstanden, daß am Unfalltag Frau …den Reitunterricht unter Aufsicht der Zeugin …durchgeführt hat. Dazu ist Frau …nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen gut geeignet gewesen, wie sich aus der weiteren Aussage der Zeugin Z2 ergibt. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, Frau… sei im Frühjahr 1987 zum Beklagten gekommen. Zu dieser Zeit habe sie bereits das Reiterabzeichnen in Bronze erworben gehabt und habe bei dem Beklagten auf die Reitwartprüfung vorbereitet werden sollen. Nach ihrer, der Zeugin, Erinnerung sei Frau …bis zu dem Unfall gut 2 Monate zur weiteren Ausbildung bei ihnen gewesen. Sie habe gut mit Pferden umgehen und auch sonst die einer künftigen Reitwartin obliegenden Aufgaben gut erfüllen können. Deshalb sei sie nach gut einem Monat mit der Rolle einer Ausbilderin betraut worden, wie dies zur Vorbereitung auf die Reitwartprüfung gehöre. Dabei sei sie allmählich in diese Ausbilderrolle hineingewachsen. Der Anfängerunterricht für Kinderreitgruppen habe damals beim Beklagten wöchentlich etwa dreimal stattgefunden. Hieran habe Frau … regelmäßig teilgenommen, und zwar auch als "Copilotin". Da sie ein eigenes Pferd besessen habe und pferdefachlich gut qualifiziert gewesen sei, habe sie vor dem Unfall, der Gegenstand dieses Rechtsstreits sei, schon mehrmals in gleicher Rolle unter Aufsicht den Kinderreitunterricht geleitet. Über das damalige Alter der Frau … könne sie, die Zeugin, nichts sagen. Rückblickend schätze sie jedoch, daß Frau … damals bestimmt 18 Jahre alt gewesen sei. Randnummer 12 Damit hat Frau … alle Voraussetzungen dafür erfüllt, den Reitunterricht in der beschriebenen Weise durchzuführen. Auch das hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Er hat ausgeführt, Frau …sei für die Ausbildung zur Reitwartin ohne weiteres geeignet gewesen, und es sei üblich, daß Reiterinnen und Reiter, die zur Reitwartprüfung anstünden, in der von der Zeugin …geschilderten Weise eingesetzt würden. Der Aussage der Zeugin … sei zu entnehmen, daß auch die Einweisung der … in deren Aufgaben überdurchschnittlich gewesen sei. Randnummer 13 Nach alledem hat der Vorstand des Beklagten bei der Organisation des Reitunterrichts alle Sorgfaltspflichten beachtet. Randnummer 14 2) Ebensowenig haben die Zeugin Z2 oder Frau Z3 als Erfüllungsgehilfinnen des Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wofür der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hätte. Randnummer 15
  3. a)Allerdings hat sich die Zeugin … nach ihrer eigenen Aussage im Augenblick des Unfalls gerade nicht in der Reithalle befunden. Das verstieß aber nicht gegen die Sorgfaltspflichten, die dem Beklagten bei der Ausbildung der Frau Z3 und bei dem Kinderreitunterricht oblagen. Nachdem Frau … schon mehrfach solchen Unterricht unter Aufsicht durchgeführt hatte, war es nicht mehr geboten, daß die aufsichtsführende Person während der gesamten Dauer des Unterrichts ununterbrochen in der Halle anwesend war. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es habe sich keineswegs von selbst verstanden, sei aber als vorteilhaft anzusehen, daß die Zeugin Z2 die Oberaufsicht über den Reitunterricht übernommen habe. Die Zeugin habe nicht während des gesamten Reitunterrichts ununterbrochen in der Reithalle zu bleiben brauchen; insofern liege nicht etwa eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Randnummer 16
  4. b)Ebensowenig trifft Frau … eine Schuld an dem Reitunfall. Zu diesem Unfall ist es nach der Aussage des Zeugen A gekommen, als die Reitlehrerin, also Frau …, das Pony, auf dem er gesessen hat, mit einem Klaps oder Schlag angetrieben hat. Dadurch müsse das Pony erschrocken und vorne hochgegangen sein. Nach dieser Aussage hat zwar das Vorgehen der Frau … der Schlag oder Klaps zum Antreiben des Ponys, den Sturz des A ausgelöst. Dieses Vorgehen kann aber nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 in dem schriftlichen Gutachten vom 24.06.1992 (Bl. 146 - 153 d.A.) nicht als fahrlässig gewertet werden. Der Sachverständige hat dargelegt, beim Reiten in einer Anfängerabteilung sei es aus Sicherheitsgründen wichtig, daß die Abteilung möglichst geschlossen, d. h. mit ca. 2 Pferdelängen Abstand Schritt gehe oder trabe. Aufreiten von eiligen fleißigen Pferde könne Unruhe bei den Pferden verursachen, und größere Abstände könnten plötzliches Aufeilen (Angaloppieren) hervorrufen. In beiden Fällen könne für die Reiter eine Gefahrenquelle entstehen. Es sei deshalb richtig gewesen, daß die Ausbilderin sich bemüht habe, diese Gefahrenquelle zu beseitigen. Für einen Ausbilder gebe es mehrere Möglichkeiten, ein zurückbleibendes - faules oder müdes - Pony anzutreiben. U. a. sei es möglich, zu dem Pony hinzugehen und ihm mit der Hand einen leichten Klaps auf die Kruppe zu geben. Eine solche Maßnahme sei zwar wenig üblich, stelle aber kein Fehlverhalten dar und führe in der Regel bei einer Ponyabteilung weder zu Unruhe noch zu einem Unfall. Randnummer 17 Diese Ausführungen des Sachverständigen sind einleuchtend und überzeugend. Deshalb ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, daß es sich bei dem Unfall des Zeugen … um ein letztlich schicksalhaftes Zusammentreffen von noch normalem Ausbilderverhalten und dem "Hopser" eines verärgerten Ponys, das nicht mehr habe bummeln sollen, und dadurch verursachtem, unglücklichem Fallen des Reiters gehandelt hat. Randnummer 18 Damit scheiden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Vertrag über den Reitunterricht aus, weil weder den Vorstand des Beklagten noch seine Erfüllungsgehilfinnen eine Schuld an dem Unfall trifft. Randnummer 19 II. Aus dem gleichen Grund sind auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i. V. mit §§ 31, 831 BGB zu verneinen. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist u. a. derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das gleiche gilt nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB für denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, wobei im vorliegenden Fall nur ein Verstoß gegen § 230 StGB (fahrlässige Körperverletzung) in Betracht kommt. Randnummer 20 Hätte der Vorstand des Beklagten die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften erfüllt, so müßte dafür der Beklagte wiederum nach § 31 BGB haften. Der Vorstand hat jedoch, wie ausgeführt, seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Reitschüler A nicht verletzt und deshalb dessen Unfall auch nicht fahrlässig herbeigeführt. Randnummer 21 Für das Verhalten der Zeugin … und der Frau … käme eine Haftung des Beklagten nach § 831 Abs. S. 1 BGB in Betracht, weil der Beklagte die eine mit der Beaufsichtigung, die andere mit der Durchführung des Reitunterrichts betraut hat. Jedoch scheidet eine solche Haftung nach § 831 BGB aus, wenn der Geschäftsherr - hier der Beklagte - bei der Auswahl und Leitung seiner Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beide Alternativen, von denen jede schon für sich allein eine Haftung ausschließt, sind hier gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Zeugin …und Frau … sorgfältig ausgewählt und, soweit erforderlich, bei ihrer Tätigkeit geleitet worden. Außerdem haben sich beide sachgerecht verhalten, so daß etwaige Versäumnisse bei ihrer Auswahl oder Leitung für den Unfall nicht ursächlich geworden wären. Randnummer 22 III. Schließlich haftet der Beklagte für den Unfall des Zeugen A nicht nach § 833 BGB. Randnummer 23 Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Halter eines Tieres, durch das der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A vor, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Beklagte ist aber von seiner Haftung befreit, weil er den Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB geführt hat. Danach scheidet eine Ersatzpflicht aus, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbsfähigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Randnummer 24 Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß Ponys zu den Haustieren gehören. Das Pony, von dem der Zeuge A gefallen ist, hat auch im Sinne des § 833 S. 2 BGB dem "Beruf“ des Beklagten gedient. Der Begriff "Beruf" ist in dieser Vorschrift als selbständige Alternative neben den Begriffen "Erwerbstätigkeit" und "Unterhalt" genannt. Folglich genügt es, wenn ein Tier dem "Beruf" einer Person dient, auch wenn diese Person keinen Gewinn erstrebt und deshalb nicht von einer "Erwerbstätigkeit" gesprochen werden kann. Eine juristische Person wie der Beklagte übt zwar keinen "Beruf" im eigentlichen Sinne aus. Jedoch ist allgemein anerkannt, daß bei ihr an die Stelle des Berufes die Aufgaben treten, die für diese juristische Person durch ihre Zweckbestimmung gegeben sind (vgl. BGH VersR 1972, 1047 f. ; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 100). Deshalb kann ein Tier dem "Beruf" eines Idealvereins auch dann dienen, wenn dieser Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und aus diesem Grunde gerade keine Gewinne anstrebt (vgl. OLG Celle VersR 1972, 469 ). Bereits das Reichsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß nach dem Sprachgebrauch das Wort "Beruf" auch in einem weiteren übertragenen Sinne verwendet wird, indem es die Aufgabe bezeichnet, zu deren Erfüllung jemand "berufen" ist. Es liegt kein zwingender Grund vor, das Wort "Beruf" in § 833 S. 2 BGB enger auszulegen. Anderenfalls würden zahllose, bedeutende Zuschüsse erfordernde gemeinnützige Unternehmungen, in denen Haustiere verwendet werden, in Bezug auf die Tierhalterhaftung schlechter gestellt als gleichartige Betriebe von Erwerbsgesellschaften und von Einzelpersonen, die auf einen Erwerb ausgehen (RGZ 76, 225/228). Als Beispiel für ein solches gemeinnütziges Unternehmen ist etwa ein Wohltätigkeitsverein genannt worden, der ihm angehörige alte Menschen mit Essen versorgt und zu diesem Zweck selbst Schweine mästet (BGB-RGRK Kreft, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 77). Randnummer 25 In diesem Sinne dienen deshalb die Ponys, die der Beklagte für therapeutisches Reiten und für den Kinderreitunterricht einsetzt, dem "Beruf" des Beklagten, weil der Beklagte damit gerade seinen satzungsmäßigen Zweck als eingetragener Verein verfolgt. Daß der Beklagte Entgelte für den Reitunterricht nur zur Kostendeckung erhebt und es ihm gerade nicht um die Erzielung von Gewinnen geht, darf dem Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB nicht entgegenstehen. Es würde nicht dem Sinn dieser Vorschrift entsprechen, wenn in Fällen wie dem vorliegenden einem Idealverein der Entlastungsbeweis nur deshalb verschlossen bliebe, weil Zweck des Vereins nicht die Gewinnerzielung ist. Eine andere Beurteilung ist etwa geboten bei Reitpferden, die ein Reiterverein lediglich zur Pflege und Förderung des Reitsports seiner Mitglieder hält. Solche Reitpferde können rechtlich nicht anders behandelt werden als Reitpferde, die Privatpersonen für sich selbst zur Ausübung des Reitsportes halten, sie sind deshalb keine Nutztiere im Sinne des Randnummer 26 § 833 S. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1982, 1589; 1986, 2501). Randnummer 27 Dem Beklagten steht deshalb der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB offen. Diesen Beweis hat er erbracht; denn er hat nachgewiesen, daß er bei der Beaufsichtigung des Ponys, das die Verletzung des Zeugen A verursacht hat, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Das folgt aus den vorstehenden Ausführungen darüber, daß der Beklagte alle ihm aus dem Reitunterrichtsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat: Er hat die Durchführung und Beaufsichtigung dieses Reitunterrichts Personen mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen übertragen, und das Pony, auf dem der Zeuge A während des Reitunterrichts geritten ist, ist für diesen Zweck geeignet gewesen. Randnummer 28 IV. Auf die Berufung des Beklagten müssen daher die angefochtene Urteile abgeändert; werden; die Klage ist abzuweisen. Randnummer 29 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 31 Den Wert der Beschwer der Klägerin hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 i.V. mit § 3 ZPO entsprechend dem Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 30.12.1993, gegen den keine Partei Einwendungen erhoben hat, geschätzt. Randnummer 32 Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, kann nicht gefolgt werden, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO) nicht erfüllt sind. Der Senat weicht mit seinem Urteil von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; denn seit der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 76, 225 ff. ist der Begriff des "Berufs" eines gemeinnützigen Vereins in der Rechtsprechung stets in dem Sinne verstanden worden, in dem der Senat ihn verwendet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010336

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