Haftungsumfang für HWS-Schleudertrauma durch Auffahrunfall bei bestehender Vorschädigung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 19. Mai 1992, 2-26 O 202/90, Urteil nachgehend BGH, 19. September 1995, VI ZR 370/94, Revision nicht angenommen. Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19. Mai 1992 - Az.: 2/26 O 202/90 - abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- a)2.250,17 DM mit 4% seit 26.3.1990 und
- b)weitere 2.000,-- DM Schmerzensgeld mit 4% Zinsen seit 26.3.1990 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftig noch entstehenden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ...2.1988 auf der BAB ... zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen ist. 3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95% und der Beklagte 5%. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Frankfurt/Main entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger zur Last fallen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM, die auch durch unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,-- DM - ebenfalls erbringbar durch unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts - abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Art und Höhe Sicherheit leistet. V. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 90.326 DM, der der Beschwer des Beklagten (2.250 + 2.000 + 1.500 =) 5.750 DM. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erlitt mit dem PKW X, amtl. Kennzeichen …, am ...2.1988 gegen 14.00 Uhr auf der BAB … (...) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Ausland zugelassener und bei einer italienischen Versicherungsgesellschaft versicherter PKW Y von hinten auf den abbremsenden X auffuhr. Randnummer 2 Die Pflichten eines Haftpflichtversicheres des ausländischen Halters und Eigentümers des Y sind vom beklagten A-Verband übernommen worden; die volle Haftung des Beklagten gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 2,6 AuslPflVG für den klägerischen Unfallschaden ist dabei außer Streit. Auf den Sachschaden des Klägers, beziffert mit erforderliche Reparaturkosten = 2.975,57 DM, Wertminderung = 375,-- DM, Entschädigung für 10 Tage Nutzungsfall = 580,-- DM, Gutachterkosten = 350,55 DM und Unfall-Auslagenpauschale = 30,-- DM, zusammen: 4.311,12 DM, wurden vom Beklagten vorgerichtlich 3.867,12 DM bezahlt, desgleichen für Unfallverletzungen des Klägers 2.000,-- DM Schmerzensgeld. Randnummer 3 Wegen darüber hinaus ersetzt verlangter restlicher (4.311,12 - 3.867,12 =) 444,-- DM, ferner 2.250,17 DM Heilbehandlungskosten (= von der Krankenkasse nicht getragener Teil der Kosten einer Badekur des Klägers in B vom 29.9. bis 22.11.1988), unfallbedingten Verdienstausfalls in der Zeit zwischen ...2.1988 und 26.3.1989 in Höhe von 90.326,76 DM, weiterer 4.821,95 DM Vermögensschaden (= Lagerkosten für eine Segelyacht, die Anfang 1988 nach … habe verbracht werden sollen) und mindestens noch 2.000,-- DM weiteren Schmerzensgelds hat der Kläger den Beklagten klageweise in Anspruch genommen. Randnummer 4 Der Kläger hat behauptet, bei dem Unfall habe er ein HWS-Schleudertrauma mit Nervenwurzel-Läsion und Verdacht auf Fraktur des 6. Halswirbelknochens davongetragen. An seiner linken Hand bestünden Lähmungserscheinungen. Auf Grund außerordentlich starker Schmerzen im Nacken-/Schulter-/Hinterkopfbereich, die bis heute nicht wesentlich abgeklungen seien, habe er rd. ein halbes Jahres eine Schanz ‘sche Krawatte tragen müssen. Autofahren sei ihm bis über Ende März 1989 hinaus nicht möglich gewesen, so dass er seinem Beruf als Immobilienmakler praktisch nicht habe nachgehen können. Verglichen mit seinen Maklereinkünften in 1987 (s. die klägerische Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung Bl. 41 d.A.) seien ihm dadurch bis 26.3.1989 90.326,73 DM Einkommen (vor Steuern) verloren gegangen. Randnummer 5 Zur Linderung seiner fortdauernden Schmerzbeschwerden und Leiden habe er sich auf ärztliche Verordnung Ende September 1988 einer sechswöchigen Badekur in B unterzogen, von deren Kosten er 2.250,17 DM habe selbst tragen müssen (Eigenanteil für Unterbringung und Behandlung: 1.385,-- DM + 149,17 DM; Fahrtkosten 716,-- DM). Randnummer 6 Nach Art und Umfang seiner nicht folgenlos ausgeheilten Verletzungen und deren Auswirkungen erscheine ferner das gezahlte Schmerzensgeld von 2.000,-- DM zu gering; angemessen sei für die Zeit bis 23.1.1990 zumindest die doppelte Summe. Randnummer 7 Wegen des weiteren anspruchsbegründenden Vorbringens des Klägers im ersten Rechtszug wird auf die Klageschrift und deren Anlagen (Bl. 1-44 d.A.) verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97.842,85 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ...2.1988 bis 23.1.1990 von mindestens - über erhaltene 2.000,-- DM hinaus - noch 2.000,-- DM nebst jeweils 4% Zinsen aus den Hauptsummen ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ...2.1988 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Randnummer 9 Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Randnummer 10 Er hat die geltend gemachten Unfallschäden des Klägers in Abrede gestellt. Bei dem Geschehen vom ...2.1988 habe es sich lediglich um einen leichten Auffahrunfall gehandelt, durch den der Kläger nicht erheblich verletzt worden sein könne; insbesondere habe er sich einen Halswirbelknochen nicht gebrochen. Seine danach über lange Zeit bis heute geklagten Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich hätten ihre eigentliche Ursache vielmehr bei dem damals …-jährigen Kläger in degenerativer Veränderung der Wirbelsäule. Lähmungserscheinungen an einer Hand seien bei ihm indes nicht festzustellen. Mit den vorgerichtlich gezahlten 2.000,-- DM Schmerzensgeld erscheine sein immaterieller Unfallschaden unter den gegebenen Umständen durchaus angemessen ausgeglichen. Randnummer 11 Verdienstausfall bis Ende März 1989 in der behaupteten Höhe habe der Kläger keinesfalls erlitten; die von ihm selbst gefertigt Einnahmen- Ausgaben-Überschuss-rechnung bzw. Aufstellung für das Jahr 1987 erweise insoweit nichts. Randnummer 12 Auch habe seine, des Klägers, Ende September 1988 angetretene sechswöchige Badekur in B mit dem Unfall vom ...2.1988 in keinem erkennbaren Zusammenhang gestanden. Randnummer 13 Hinsichtlich der übrigen erstinstanzlichen Rechtsverteidigung des Beklagten wird auf die in dieser Instanz eingereichten Schriftsätze und Schriftsatzanlangen seines Prozessbevollmächtigten verwiesen. Randnummer 14 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. SV1, Dr. SV2 und Dr. SV3 sowie durch Einholung eines Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. SV4 vom 19.9.1991. Wegen der Angaben der Zeugen wird auf Bl. 141, 141 R, 143 und 145, 145 R d.A., wegen des Inhalts des Gutachtens auf Bl. 156-179 d.A. Bezug genommen. Randnummer 15 Mit Urteil vom 19.5.1992 hat das Landgericht die Klage danach insgesamt abgewiesen. Randnummer 16 Gegen diese ihm am 15.6.1992 zugestellte Entscheidung hat der Kläger in aus den Akten ersichtlicher Form und Frist Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 17 Er wendet sich gegen die landgerichtliche Feststellung, dass ihm nach Art und Ausmaß seiner unfallbedingt gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Einkommensausfall als Makler in der Zeit vom ...2.1988 (Unfalltag) bis 26.3.1989 nicht erweislich entstanden sei, und wiederholt hierzu sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, zwar sei er, da er selbst keine Maklerlizenz nach § 34 c GewO besitze, nach außen im Maklerunternehmen seiner Frau bis zum Unfalltag tätig gewesen, dies jedoch nicht als Angestellter bzw. Arbeitnehmer und auch nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Vielmehr habe jeder der beiden Ehegatten für die von ihm erfolgreich akquirierten Objekte intern die volle Provision bekommen; steuerlich seien seine, des Klägers, Provisionseinkünfte dabei seiner Frau zugeschlagen worden, mit der er allerdings nunmehr einkommensteuerlich getrennte Veranlagung gewählt habe. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 ff. könne er z.Zt. nicht vorlegen, weil er für diese Jahre neue Steuererklärungen werde abgeben müssen und diesbezüglich erst eine Besprechung mit dem zuständigen Finanzamt-Sachbearbeiter bevorstehe. Randnummer 18 Was die Badekur in B anbelange, so sei sie ihm wegen seiner seit dem Unfall bestehenden Beschwerden ärztlich verordnet worden. Entgegen dem Landgericht bestehe daher kein Grund, ihm Ersatz des (von der Krankenkasse nicht getragenen) verbliebenen Anteils von 2.250,17 DM an diesen Kurkosten gegen die Beklagte zu versagen. Randnummer 19 Unrichtig sei schließlich auch die Feststellung des Landgerichts, dass er, der Kläger, unfallbedingt mehr als eine HWS-Distorsion erweislich nicht erlitten habe und deswegen nur wegen Vorschädigung der Wirbelsäule bis zum Ablauf des ersten Jahrs nach dem Unfall mit 20% und anschließend für ein weiteres Jahr noch mit 10% als Makler erwerbsbeeinträchtigt gewesen sei. Tatsächlich habe er vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, seitdem bis heute jedoch ganz beträchtliche. Ein Schmerzensgeld von lediglich (gezahlten) 2.000,-- DM werde seinen bisherigen und fortbestehenden Leiden nicht gerecht. Mit Entstehung weiterer unfallbedingter materieller und immaterieller Schäden müsse - in bezug auf den Feststellungsantrag - bei ihm, dem Kläger, nach Lage der Dinge ferner gerechnet werden. Randnummer 20 Die erstinstanzlich ersetzt verlangten 444,-- DM restlichen Unfall-Sachschaden und 4.821,95 DM Segelyacht-Lagerkosten verfolgt der Kläger mit der Berufung nicht mehr weiter. Randnummer 21 Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zur Zahlung von 92.570,75 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, abzüglich auf letzteres gezahlter 2.000,-- DM, nebst jeweils 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ...2.1988 auf der BAB ... zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verteidigt das klageabweisende Urteil und wiederholt seinerseits seine Sach- und Rechtsausführungen in erster Instanz, insbesondere die Einlassung, dass auf der Grundlage des eingeholten fachorthopädischen Gutachten Prof. Dr. SV4 von gravierenden Unfallverletzungen des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Für dessen aus vorgeschädigter Wirbelsäule herrührende Beschwerden und deren materielle wie immaterielle Folgen sei er, der Beklagte, aber dem Kläger nicht einstandspflichtig. Für unfallbedingte Erwerbseinbuße in der Zeit bis Ende März 1989 habe der Kläger nach wie vor weder Beweis erbracht noch dazu geeigneten angetreten. Seine Badekur in B vom 29.9. bis 22.11.1988 habe - auch wenn ärztlich verordnet - eine Heilmaßnahme für die am ...2.1988 erlittenen Unfallverletzungen in Wahrheit nicht dargestellt. Auch rechtfertigten sich mehr als die gezahlten 2.000,-- DM Schmerzensgeld, wie der Beklagte meint, für den Kläger hier keinesfalls, und schließlich bestehe auch kein zureichender Anhalt dafür, dass dem Kläger aus dem Unfallereignis vom ...2.1988 künftig noch weiterer materieller oder immaterieller Schaden erwachse. Randnummer 24 Zur Darstellung der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten, inhaltlich vorgetragenen anwaltlichen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Randnummer 26 Da die volle Haftung des beklagten A-Verbandes für den materiellen wie immateriellen Schaden des Klägers aus dessen Verkehrsunfall vom … 2.1988 (§§ 823, 847 BGB, 7 I, 18 I 1 StVG i.V. mit §§ 3 Nr. 1 PflVG, 2, 6 AuslPflVG) vorliegend nicht im Streit ist, war hinsichtlich des im zweiten Rechtszug weiterhin streitgegenständlichen klägerischen Anspruchs auf Ersatz von Randnummer 27
- a)2.250,17 DM restlichen - anderweit nicht gedeckten - Kosten der sechswöchigen Badekur des Klägers in B (29.9. bis 22.11.1988) und Randnummer 28
- b)90.326,76 DM Verdienstausfall des Klägers in der Zeit vom ...2.1988 (Unfalltag) bis 26.3.1989 Randnummer 29 nur zu prüfen, ob und ggfs. inwieweit der Kläger derartige Vermögenseinbußen als kausale Unfallfolgen erlitten hat. Randnummer 30 Zu a): Nach dem Ergebnis des fachorthopädischen Gutachtens Prof. Dr. SV4 vom 19.9.1991 lagen (und liegen) bei dem Kläger, welcher zur Unfallzeit … Jahre alt war, zwar Unfall unabhängig fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrose, Spondylose, Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose vor sowie ferner, hierdurch bedingt, eine Einengung der Zwischenwirbelkörper C 3/3 beidseits. Auch trifft es des weiteren nach Feststellung bzw. Beurteilung des Sachverständigen nicht zu, dass der (alte) Nervenwurzelschaden am Wirbel C 6 auf den Unfall zurückging und/oder sich der Kläger bei der Kollision am ...2.1988 den 6. Halswirbelknochen gebrochen habe. Nicht anders liegt es mit angeblich unfallbedingt eingetretenen Lähmungserscheinung an der linken Hand des Klägers, für die das Gutachten Prof. Dr. SV4 ebenfalls keinen Hinweis bietet. Randnummer 31 Ungeachtet all dessen leidet es für den Senat hier dennoch keinen ernstlichen Zweifel (§ 287 I ZPO), dass nach dem Unfallgeschehen beim Kläger - gleichviel ob er nun ein eigentliches HWS-Schleudertrauma oder eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte - erhebliche Schmerzbeschwerden im Nacken-/Schulterbereich aufgetreten waren und, da diese wegen durch die Wirbelsäulen-Vorschädigung deutlich verzögerter Rekonvaleszenz (s. Gutachten Prof. Dr. SV4) über lange Zeit hinweg nicht verschwanden, dem Kläger daraufhin von seinem behandelnden Arzt Dr. SV1 (einem Internisten) in Stadt1, im Verlauf des Jahres 1988 die fragliche Badekur verordnet wurde. Randnummer 32 Die damit verbundenen Kosten ärztlicher Behandlung am Kurort in B hat denn auch die klägerische Krankenkasse bis auf restliche 149,17 DM, übernommen sowie zu den Kosten der sechswöchigen Unterbringung des Klägers am Kurort (in einem von ihm dort gemieteten Appartement) 25,-- DM/Tag beigesteuert. Randnummer 33 Der Senat sieht unter diesen Umständen entgegen dem Landgericht keinen stichhaltigen Grund, dem Kläger den verlangten Ersatz ihm verbliebener 1.385,-- DM Appartement-Mietkosten, 149,17 DM Arztkosten und - der Höhe nach beklagtenseits nicht substantiiert angegriffener - 716,-- DM Fahrtkosten zum und vom Kurort, das sind zusammen 2.250,17 DM, gegen die Beklagte zu versagen. Denn selbst wenn die Badekur als Heilmaßnahme nicht erfolgversprechend gewesen sein sollte, so gingen sie und die damit dem Kläger entstandenen Kosten doch jedenfalls nach Sachlage adäquat ursächlich auf die Unfallverletzungen des Klägers zurück. Angesichts erfolgter ärztlicher Verordnung der Kur lässt sich dem Kläger diesbezüglich schuldhafte Verursachung unnützer Kosten (§ 254 II BGB) hier rechtens auch nicht vorwerfen. Randnummer 34 Seiner Klage auf Erstattung der 2.250,17 DM war deshalb - unter Abänderung der angefochtenen Klageabweisung insoweit - stattzugeben. Randnummer 35 Zu b): Anders verhält es sich im Ergebnis mit dem vom Kläger beanspruchten Verdienstausfall. Einen solchen will der Kläger zwischen… 2.1988 (Unfall) und 26.3.1989 in Höhe von mehr als 90.000,-- DM durch entgangene Maklerprovisionen erlitten haben, weil er unfallverletzungsbedingt in dieser Zeit nicht imstande gewesen sei, Objekte zu akquirieren und erfolgreich an Kunden zu vermitteln bzw. nachzuweisen. Indes ist und bleibt trotz der sich für den Kläger insoweit aus §§ 252 BGB I, 287 I ZPO ergebenden Beweiserleichterungen durchaus zweifelhaft, ob von irgendwelchen Erwerbseinbußen des Klägers nach dem Unfallereignis bis Ende März 1989 mit einem genügenden Maß an Wahrscheinlichkeit überhaupt ausgegangen werden kann. Randnummer 36 Nach seinem Sachvortrag war er, der Kläger, weil selbst ohne Maklerlizenz, quasi "freier Mitarbeiter" im Maklerunternehmen seiner Frau und erhielt, wie er behauptet, die vollen Provisionen aus allen von ihm akquirierten Geschäften. Im Kalenderjahr 1987 will er derart 83.378,50 DM Einkommen (= Reingewinn vor Steuern) erzielt haben. Außer einer von ihm selbst gefertigten, als ‘'vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung 1987“ bezeichneten Aufstellung (Bl. 41, 42 d.A.) hat er indes dafür keinerlei Belege beigebracht, insbesondere – trotz gerichtlicher Aufforderung - dazu weder Einkommensteuer-Bescheide noch Einkommensteuer-Erklärungen (sei es beider zusammenveranlagter Eheleute oder - bei getrennter Veranlagung - des Klägers allein) für die Jahre 1987 ff. vorgelegt. Dass er das aus den im Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 29.6.1994 (Bl, 325 ff. d.A.) angeführten Gründen, nämlich wegen - ab wann ? - gewählter Getrenntveranlagung, die die Abgabe neuer Steuererklärungen - für welche Veranlagungszeiträume ? - erforderlich mache, gegenwärtig nicht könne, leuchtet nicht ein; das ist schon deshalb nicht plausibel, weil vor der angeblichen Wahl getrennter Veranlagung ganz offenbar gemeinsame ESt-Erklärungen beider Ehegatten abgegeben worden waren und zumindest für den Veranlagungszeitraum 1987 und die Vorjahre aller Lebenserfahrung nach gegen sie auch bereits ESt-Bescheide existieren, die der Kläger dem Gericht ersichtlich vorenthält. Mit Hilfe eines Sachverständigen (Buchprüfers) den Versuch zu unternehmen, aus etwaigen Geschäftsunterlagen des - nicht buchführungspflichtigen - Klägers und/oder aus der Buchhaltung des Maklerunternehmens seiner Ehefrau zu eruieren, ob und ggfs. in welcher Höhe der Kläger 1987 und früher Makler-Provisionseinkünfte hatte (die nach seinem eigenen Vorbringen als solche seiner Frau verbucht und versteuert wurden), hielt der Senat in Anwendung von § 287 I ZPO unter diesen Umständen nicht für geboten. Allein die bestrittene, unbewiesene Behauptung des Klägers, dass er in 1987 an Makler-Provision - intern - 83.378,50 DM (Reingewinn vor Steuern) verdient habe, bietet für eine Schätzung, ob und ggfs. wieviel ihm insoweit durch seine Unfallverletzungen an Einkommen in der Zeit vom ...2.1988 bis 26.3.1989 entgangen ist, aber keine Basis. Mangels greifbarer Anhaltspunkte wäre eine solche Schätzung vielmehr hier völlig aus der Luft gegriffen (vgl. etwa BGH NJW 1964, 589; BGH NJW 1987, 909 = LM § 287 ZPPO Nr. 75 unter II. 1. b.). Randnummer 37 Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch folgendes: Zwar war der Kläger im Anschluss an den Unfall zunächst bis zum 15.5.1988 und auch danach wegen seiner geklagten Beschwerden noch mehrfach zeitweise ärztlich krankgeschrieben (s. Bl. 35, 36, 37, 40 d.A.). Nach gutachtlicher Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. SV4 immateriellen Entschädigung des Verletzten fallen sie deshalb ohne jede Einschränkung ins Gewicht. In Anbetracht des deutlich verzögerten Heilungsprozesses, in dessen ersten rd. 6 Monaten der Kläger, wie schon erwähnt, eine Schanz’sche Krawatte trug und fraglos in dieser Zeit und auch noch später bei jeder Kopf- und Oberkörperbewegung einiges an mehr oder weniger starken Schmerzen auszustehen hatte, erscheinen die klägerseits als Mindestbetrag genannten 4.000,-- DM hier nicht übersetzt. Randnummer 38 Entgegen dem landgerichtlich Erkenntnis waren dem Kläger daher weitere 2.000,-- DM zuzusprechen. Randnummer 39 Diese 2.000,-- DM und die dem Kläger außerdem zustehenden 2.250,17 DM (Kurkosten) hat der Beklagte antragsgemäß mit 4% ab Rechtshängigkeit 26.3.1990 zu verzinsen (§§ 288 I 1, 284 I, 291 BGB). Randnummer 40 Dem Landgericht kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass das die Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden des Klägers aus dem Unfallereignis betreffende klägerische Feststellungsbegehren (§ 256 I ZPO) unbegründet sei, weil an künftigen Schäden beim Kläger nichts mehr zu erwarten stehe. Insoweit sind an den Feststellungsanspruch mehr als maßvolle Anforderungen nicht zu stellen (vgl. dazu BGH VersR 1967, 256, 257; BGH NJW-RR 1989, 1367 = LM § 256 ZPO); es genügt die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer oder voraussehbarer unfallbedingter Leiden. Gerade wegen der Wirbelsäulen-Vorschädigung des Klägers lässt sich das hier - in bezug auf eventuelle Spätauswirkungen des klägerischen HWS-"Schleudertraumas" auf die degenerativ veränderte Wirbelsäule - nicht ohne weiteres sicher ausschließen, mag die Wahrscheinlichkeit dafür auch gering sein. Eine diesbezüglich andere Beurteilung kann der Senat im übrigen dem Gutachten Prof. Dr. SV4 nicht entnehmen. Randnummer 41 Auch der zulässigen Feststellungsklage war daher - in Abänderung ihrer erstinstanzlichen Abweisung - stattzugeben. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 91, 97 I, 281 III 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010341