Streitwert im Eilverfahren für Unterlassungsanspruch wegen Herstellung von Raubkopien von Computersoftware Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15. September 1994, 2/3 O 75/94, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten und weitergehend von Amts wegen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt an Main vom 15.09.1994 abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Verfügungsklägerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, das von ihrem Betriebsrat erworbenes Computerprogramm X zu vervielfältigen. Zur Begründung hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, dieses Programm sei dem Programm … an dem sie die Nutzungsrechte erworben habe, vollständig nachprogrammiert worden. Die Verfügungsklägerin hatte zuvor dem Vertreiber des Computerprogramm X im Wege einstweiliger Verfügung untersagen lassen, dieses Programm zu verbreiten und zu vervielfältigen. Randnummer 2 Das Landgericht hat den Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 50.000,00 DM festgesetzt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Verfügungsklägerin selbst ihr Interesse auf diesen Betrag beziffert habe. Randnummer 3 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf 5.000,00 DM erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 4 II. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet. Da der Streitwert sogar noch hinter dem von ihr angestrebten Wert zurückbleibt, war über den Umfang der Anfechtung durch die Verfügungsbeklagte hinaus eine Abänderung von Amts wegen vorzunehmen. Randnummer 5 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es der Verfügungsbeklagten, trotz ihres Obsiegens nicht an der für die Einlegung des Rechtsbehelfs notwendigen Beschwer. Zwar ist die Verfügungsbeklagte nicht Kostenschuldnerin gemäß §§ 49, 54 GKG, durch die Festsetzung eines zu hohen Streitwertes ist sie aber gleichwohl belastet (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1956, 269), weil sich nach diesem auch die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt, die sie ihrem Prozessbevollmächtigten schuldet (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Randnummer 6 Der Streitwert bemisst sich nach dem von der Verfügungsklägerin für ihr Programm verlangten Preis (so auch OLG Celle, Beschluss vom 02.09.1994 - 13 W 54/94 -; Zahrnt BB-Beilage 14/94 S. 7; vgl. auch OLG Celle CR 1993, 209, 210). Randnummer 7 In Urheberrechtsstreitigkeiten, wie dem vorliegenden, bestimmt sich der Streitwert nach dem gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG; 3 ZPO unter objektiven Gesichtsspunkten (vgl. OLG München CR 1990, 400) zu schätzenden Interesse des Klägers (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR 1954, 228). Dieses kann im konkreten Verfahren wegen der durch die Antragstellung und der auf den jeweiligen Prozessgegner begrenzten Entscheidungswirkungen aber nur darin bestehen, der Verfügungsbeklagten die Benutzung des angeblich rechtsverletzenden Programms unmöglich zu machen; denn ohne die untersagte Vervielfältigung soll es nicht möglich sein, das Programm in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden und damit zu nutzen. Der Wert des derart bestimmten Interesses der Verfügungsklägerin entspricht damit aber dem Preis, zu dem sie selbst das von ihr vertriebene Programm … auf dem Markt anbietet; denn ist der Verfügungsbeklagten die Benutzung des Konkurrenzprogrammes nicht mehr möglich, so ist für die Verfügungsklägerin wiederum die Chance eröffnet, an diesen Kunden ihr Programm abzusetzen und den hierfür verlangten Preis zu vereinnahmen. Randnummer 8 Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausführt, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, nur der Verfügungsbeklagten die Rechtsverletzung zu untersagen, sondern auch ihr, lässt es außeracht, dass eine gerichtliche Entscheidung Wirkungen grundsätzlich nur für die jeweiligen Parteien des Rechtsstreits entfalten kann (vgl. RGZ 148, 166, 169; BGH NJW 1984, 126, 127 ). Dass die Nutzungsvereitelung gegenüber einem Anwender, möglicherweise andere Verletzer abschrecken kann, rechtfertigt keinen höheren Streitwert. Diese Erwartung kann nämlich das Interesse der Verfügungsklägerin objektiv schwerlich beeinflussen, weil solche Wirkungen der Entscheidung völlig ungewiss und nicht vorhersehbar sind. Im Übrigen hätte die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung zur Folge, dass der Prozeßgegener mit Kosten aus einem Streitwert belastet, dessen Höhe nicht allein durch die von ihm begangene Rechtsverletzung bestimmt wird. Die Streitwerthöhe wäre aus Sicht des Beklagten in sachfremder Weise (vgl. OLG Celle CR 1993, 209, 211) durch generalpräventive Überlegungen bestimmt. Randnummer 9 Nachdem die Verfügungsklägerin ihr Programm, wie aus dem zum gleichen Programm ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 02.09.1994 - 13 W 54/94 - zu entnehmen ist, zum Preis von 350,00 DM anbietet, war der Streitwert entsprechend festzusetzen. Eine Minderung des Streitwertes gegenüber dem Wert der Hauptsache ist vorliegend nicht angezeigt, weil die Verfügungsklägerin zwar lediglich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, hiermit aber ersichtlich eine endgültige Lösung anstrebt (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1969, 163). Randnummer 10 Da mithin der Streitwert hinter dem mit der Beschwerde erstrebten Betrag zurückbleibt, hat der Senat nicht nur über die Beschwerde entschieden, sondern im Übrigen auch von der Möglichkeit einer Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 25 Abs. 1 S. 3 GKG) Gebrauch gemacht. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010344
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