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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 313/93 Beschluss Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein; Augenscheinseinna

Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein; Augenscheinseinnahme unter Mitwirkung blinden Richters Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,

  1. Juni 1993, 4 T 327/91, Beschluss Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert , auch für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren nach der Zurückverweisung: 25.000,00 DM. Gründe Randnummer 1 Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war. Die Feststellung des Landgerichts, dass auch der Duldungsantrag der Beteiligten zu
  2. begründet ist (§ 21 IV WEG), weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht durfte nach der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich nach dem Augenscheinstermin vom 17.06.1993, davon ausgehen, dass die Garage auch aus wohnungs- eigentumsrechtlicher Sicht sondereigentumsfähig (§ 5 II WEG) und die Beteiligte zu
  3. Teileigentümerin der Garage geworden ist. Randnummer 2 Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Antragstellers sind nicht gerechtfertigt. Randnummer 3 Soweit die Antragsteller deswegen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Landgerichts rügen, weil der Vorsitzende der Beschwerdezivilkammer blind ist (§§ 27 I 2 FGG, 551 Nr. 1 ZPO), kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Randnummer 4 Es fehlt an Vorschriften darüber, ob und inwieweit Richter, die an körperlichen Gebrechen leiden, geeignet und fähig sind, ihr Amt auszuüben. Diese Frage wird für den blinden Richter im Strafverfahrensrecht im Hinblick auf die §§ 261, 338 Nr. 1 StPO kontrovers diskutiert (verneinend für den Beisitzer im Falle des Augenscheins: BGH NJW 87, 1210; verneinend für den Vorsitzenden der erstinstanzlichen Strafkammer: BGH NJW 88, 1333 = NStZ 88, 374 mit zust. Anm. von Fezer; bejahend für den Vorsitzenden der Großen Berufungsstrafkammer: OLG Zweibrücken MDR 91, 1083 mit zust. Anm. von Schulze; OLG Zweibrücken MStZ 92, 50; bejahend unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten; BVerfG MStZ 92, 246; bejahend Schulze MDR 88, 736) . Im Zivilrecht sind dagegen nur wenige den blinden Richter betreffende Entscheidungen bekannt geworden. Das RG (RGZ 124, 153) hat die Mitwirkung eines blinden Richters unter den gegebenen Umständen für zulässig gehalten. Das OLG Frankfurt (MDR 54, 368) hat gegen die Beteiligung eines blinden Richters im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bedenken erhoben. Der BGH (BGHZ 38, 347 ( hat schließlich in einer Entscheidung dazu, ob ein Blinder zum Notar bestellt werden kann, auch ausgeführt, dass ein blinder Richter seine Aufgabe dann nicht mehr wahrnehmen kann, wenn er sich einen auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Eindruck vom Aussehen einer Person oder Sache machen muss. Randnummer 5 Nach Auffassung des Senats kann auch im Falle einer Augenscheinseinnahme nicht generell davon ausgegangen werden, dass der blinde Richter an der Mitwirkung gehindert sei. Es ist vielmehr deswegen eine differenzierende Betrachtung des Einzelfalls geboten, weil der Blinde erfahrungsgemäß den Verlust des Augenlichts durch die Stärkung und Verfeinerung der anderen Sinne und die Zunahme des Gedächtnisses ausgleichen kann (BGHZ 38, 347/348; OLG Frankfurt MDR 54, 368). Schulze (MDR 88, 736/741) hat eindrucksvoll dargelegt, dass und wie auch die Augenscheinseinnahme gestaltet werden kann, so dass die Mitwirkung eines blinden Richters nicht ausgeschlossen ist. Insoweit kommt nicht nur - beim Kollegialgericht - die Übertragung des Augenschein auf den beauftragten Richter (§§ 15 FGG, 372 II ZPO), sondern bei der Vorlage von Lichtbildern auch deren Beschreibung in Betracht. Die Grenze ist nach Meinung des Senats dort zu ziehen, wo die Betrachtung mit eigenen Augen für die Entscheidungsfindung unerlässlich ist, weil die Wahrnehmung mit dem Auge ebenso bedeutsam ist wie sonst die mit dem Gehör (Keidel/Kuntze/Winkler; FGG,
  4. Aufl. § 7 Rn. 43; Jansen, FGG,
  5. Aufl., § 7 Rn. 18; Schulze MDR 88, 736/743). Diese Grenze ist vorliegend nicht erreicht worden (vgl. auch Senat in 20 W 30/94 vom 19.04.1994 = OLG-Report Frankfurt 1994, 166). Randnummer 6 Auch der blinde Richter kann wegen der besonderen Ausprägung seiner übrigen Sinne für Wege und Räume sinnlich wahrnehmen, ob eine Treppe angenehm zu begehen und ob ein Raum beengend ist oder nicht. Im Übrigen haben sich die beiden Beisitzer der Kammer als "Augenscheinsgehilfen" betätigt. Bei dieser Sachlage war der Augenschein im wörtlichen Sinne durch einen dritten sehenden Richter nicht erforderlich, so dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts hier nicht gerügt werden kann (§ 551 Nr. 1 ZPO). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 67, 454) ist nicht einschlägig, da sie nicht den blinden Richter betrifft. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht in einer Weise von der Entscheidung des BGH (BGHZ 38, 347) ab, die ihm zur Vorlage gemäß § 28 II FGG zwingen würde. Die Entscheidung des BGH betrifft den blinden Notar. Die Frage der Mitwirkung eines blinden Richters im gerichtlichen Verfahren wird nur beiläufig behandelt. In diesem Fall erübrigt sich eine Vorlage (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 28 Rn. 14; BayObLG Rpfleger 78, 219; OLG Celle Rpfleger 82, 288). Randnummer 7 Das Landgericht hat auch den Untersuchungsgrundsatz des § 12 FGG nicht verletzt oder die Beweisanforderungen vernachlässigt. Auf die Anregung des Antragstellers vom 14.06.1993 zur Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 24.05.1993 ist das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich eingegangen. Bezüglich des Umfangs der Beweisaufnahme, den der Antragsteller im Protokollberichtigungsantrag vom 20.07.1993 gerügt hat, gilt, dass das Gericht, ohne an Beweisanträge gebunden zu sein, den Sachverhalt nur so weit aufzuklären hat, als es die Sachlage erfordert (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
  6. Aufl., § 12 Rn. 85, 86). Dem hat das Landgericht entsprochen. Randnummer 8 In der Sache ist die auf der Augenscheinseinnahme beruhende Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsfläche der Garage nicht den einzigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum und den Eigentumswohnungen darstelle, alle Kellerräume vom Treppenhaus, dem die eigentliche Zugangsfunktion zukomme, zu erreichen seien und auch ein kürzerer und bequemerer Weg durch die Garage dem nicht mit der Folge entgegenstehe, dass am Garagenraum kein Sondereigentum hätte begründet werden dürfen (§ 5 II WEG). Das Landgericht hat sich damit nicht, wie der Antragsteller meint, mit obergerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch gesetzt. Randnummer 9 Zunächst kann sich der Antragsteller nach der Wahrung des Teileigentums im Grundbuch nicht mehr auf Abgeschlossenheitsmängel berufen (Sollvorschrift des § 3 II 1 WEG; vgl. den Senatsbeschluss 20 W 239/90 vom 25.10.1990; BayObLG NJW-RR 89, 142 = DNotZ 89, 433 ; BGH NJW 90, 1111 ; KG OLGZ 85, 129); auch der Vorlagebeschluss des BGH (NJW 91, 1611 ) und der Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 92, 3290 ) sind daher nicht einschlägig. Die von der Abgeschlossenheit unabhängige Frage, ob die Aufteilung und Abgrenzung Sondereigentum/gemeinschaftliches Eigentum mit der zwingenden Vorschrift des § 5 II WEG vereinbar ist (BayObLG NJW-RR 89, 142 = DNotZ 89, 433 ), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar beantwortet. Randnummer 10 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts liegt weder ein Fall vor, in dem ein Raum deswegen nicht im Sondereigentum stehen kann, weil durch ihn der einzige Zugang zu in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Räumen führt (BGH DNotZ 92, 225 = Rpfleger 91, 454 = NJW 91, 2909 ; BayObLG DNotZ 86, 495 = Rpfleger 86, 220 ; OLG Oldenburg Rpfleger 89, 365), noch ist der vom BayObLG (DNotZ 81, 123 = Rpfleger 80, 477) gleichbehandelte Fall gegeben, in dem beim zweiten möglichen Zugang zum Gemeinschaftseigentum ein Weg von 150 m Länge zurückzulegen ist. Das Landgericht hat nämlich insoweit ausgeführt, dass der beschrittene Weg aus angenehm zu begehenden Treppen mit Zwischenpodesten bestehe und auch im Inneren des Hauses wegen der Weite des Treppenhauses nicht beengend sei. Danach kann vorliegend für die Sammelgarage, an der Teileigentum grundsätzlich möglich ist (Deckert ETW 3, 69, 129; OLG Hamm NJW 76, 1752 = DNotZ 77 308 ; BayObLGZ 87, 66; OLG Düsseldorf Rpfleger 86,131), nicht angenommen werden, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sei, dass Sondereigentum nicht gebildet werden dürfe, zumal dafür nicht genügen würde, dass sie sich auch zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet (BGH DNotZ 81, 565 = Rpfleger 81, 96 ). Randnummer 11 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Garage gemeinsame Entsorgungsanlagen enthalte, steht auch dies der Teileigentumsfähigkeit der Garage nicht entgegen (§ 14 Nr. 4 WEG). Dies gilt schließlich auch für den sog. zweiten Rettungsweg, worauf der Senat schon in seinem Beschluss 20 W 239/90 vom 25.10.1990 eingegangen ist und zu dem der Antragsteller jetzt das Schreiben des Bauaufsichtsamts der Stadt1 vom 02.08.1993 vorgelegt hat. Auch wenn diese Anforderung der Bauaufsicht erfüllt werden muss, was die Beteiligte zu 2) auch nicht bestritten hat, ist auch dieser Umstand mit dem Teileigentum an der Garage vereinbar. Die Wohnungseigentümer müssen diesen "Notausgang" nämlich nicht ständig (vgl. BayObLGZ 91, 165; DNotZ 92, 490) und auch nicht gelegentlich (vgl. OLG Hamm DNotZ 87, 225), sondern sollen ihm bestimmungsgemäß ausschließlich im Gefahrensfalle benutzen (vgl. KG OLGZ 85, 129). Damit dient der Weg durch die Garage aber noch nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer im Sinne des § 5 II WEG (vgl. auch für den Fall der Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einem Wegerecht: KG NJW-RR 90, 333 ; Senatsbeschluss 20 W 79/92 vom 10.08.1993). Randnummer 12 Die weitere Beschwerde war danach mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 47, 48 II WEG zurückzuweisen. Der Senat hat den Beschwerdewert für das Erstbeschwerdeverfahren nach der Zurückverweisung und das Verfahren der weiteren Beschwerde reduziert weil lediglich der Duldungsantrag der Beteiligten zu
  7. noch Verfahrensgegenstand gewesen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010345

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