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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 U 86/93 Urteil Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Begehungsortes bei Produkthaftungsansprüchen § 32 ZPO, § 823

Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Begehungsortes bei Produkthaftungsansprüchen Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. April 1993, 2/22 O 104/93, Teilurteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
  2. April 1993 verkündete Teilurteil der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/22 O 104/93) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu
  4. gegen Sicherheitsleistung von 6.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu
  5. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer des Klägers beträgt 34.000 DM. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens mit der Begründung in Anspruch, er habe durch den Genuss von Instant-Tee-Getränken der Beklagten, die ihm mittels Saugerflaschen verabreicht worden seien, schwere Zahnschäden erlitten. Er vertritt die Auffassung, dass die von ihm konsumierten Tee-Getränke der Beklagten einen Konstruktionsfehler aufwiesen, weil der Zuckeranteil kariogene Wirkungen habe. Außerdem meint der Kläger, es liege auch ein von den Beklagten zu vertretender Instruktionsfehler vor, weil sie nicht deutlich auf die Gefahren bei der Teeverabreichung mit einer Saugerflasche hingewiesen hätten. Randnummer 2 Der Kläger hat beantragt,
  6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für diejenigen Schmerzen und Leiden, die er infolge der kariösen Zerstörung seines Milchzahngebisses erlitten hat, ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 4 %, zu zahlen;
  7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für Betreuungsaufwand in Höhe von 9.000 DM nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 4 %, zu zahlen;
  8. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige und weitere Schmerzen und Schäden aus dem in Ziffer 1 genannten Kariesbefall. Randnummer 3 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Die Beklagte zu
  9. hat vorab die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt und ist der Klage hilfsweise auch sachlich entgegengetreten. Die Beklagten zu
  10. und
  11. haben ihre Haftung ebenfalls verneint. Randnummer 5 Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu
  12. gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei weder nach § 17 noch insbesondere gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am 18.06.1993 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 15.07.1993 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 15.11.1993 begründet. Randnummer 7 Der Kläger wendet sich mit Rechtsausführungen gegen die Auffassung des Landgerichts, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei nicht gegeben. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
  13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 8 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen für diejenigen Schmerzen und Leiden, welche der Kläger erlitten hat infolge der kariösen Zerstörung seines Milchzahngebisses;
  14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betreuungsaufwands-Schadensersatz in Höhe von 9.000 DM nebst 8 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen,
  15. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige und weitere Schmerzen und Schäden aus dem in Ziffer 1 genannten Kariesbefall, Randnummer 9 hilfsweise, die Revision zuzulassen, weiterhin hilfsweise: den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zu verweisen. Randnummer 10 Die Beklagte zu
  16. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte zu
  17. verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 13 Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu
  18. gerichtete Klage zu Recht verneint. Der hier allein in Betracht kommende Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist nicht gegeben. Randnummer 14 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dem Gedanken der Sachnähe; am Begehungsort können die Sachaufklärung und eine etwaige Beweiserhebung im allgemeinen am besten erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der unerlaubten Handlung im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
  19. Auflage, § 32 Rn. 1 und 5 m.w.N.). Randnummer 15 Der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung in Erscheinung getreten ist. Bei mehraktigen Handlungen ist Begehungsort sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem in das Rechtsgut eingegriffen wurde, so dass sich mehrere Gerichtsstände der unerlaubten Handlung ergeben können, wie beispielsweise bei der durch Verbreitung von Pressererzeugnissen verübten unerlaubten Handlung am Ort der Herstellung und Verteilung und an den unter Umständen sehr zahlreichen Orten, an denen sie bestimmungsgemäß verbreitet werden. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für deliktische Produkthaftungsansprüche ist das Gericht am Herstellungsort und am Schadens-(Unfall)ort zuständig; ob auch an dem Ort, an dem der Verbraucher das Produkt erworben hat (Vertriebsort), ein Gerichtsstand besteht, ist streitig (vgl. Stein-Jonas-Schumann, ZPO,
  20. Auflage, § 32 Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 16 Die Beklagte zu
  21. hat die ihr vorgeworfene unerlaubte Handlung durch Herstellung des Produktes …- Früchtetee in Stadt1 begangen. Der Verletzungserfolg, nämlich die körperliche Schädigung des Klägers, ist seinem Vorbringen zufolge in Stadt2 bei … eingetreten, nämlich dort, wo er "wohnt und lebt" (BGH NJW 1990, S. 1533 ). Auch die Vertriebsorte - also die Orte, an denen die vom Kläger konsumierten Produkte der Beklagten zu
  22. gekauft wurden - liegen unstreitig nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 17 Der Auffassung des Klägers, § 32 ZPO müsse ausdehnend ausgelegt werden, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht, dass die von ihm in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sämtlich Fälle betreffen, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Im einzelnen: Randnummer 18
  23. Die Entscheidung BGH JZ 1958, S. 241 = MDR 1958, S. 154 bezieht sich auf den Sonderfall einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Der BGH hat dort ausgeführt, schon die Durchfuhr von Waren zum verbotenen Absatz im Ausland begründe bei jedem inländischen Gericht, dessen Bezirk die Ware dabei durchlaufe, einen Gerichtsstand. Dahinter steht die Überlegung, dass die auf Verletzung von gewerblichen Schutzrechten des jeweiligen Klägers gerichtete unerlaubte Handlung aus mehreren Einzelakten besteht, nämlich der Herstellung, dem Transport durch die Bundesrepublik zum ausländischen Bestimmungsort und dem Verkauf im Ausland, wobei der mittlere Teil dieser im Rechtssinne einheitlichen Handlung im Bezirk bestimmter Gerichte der Bundesrepublik begangen wird. Diese zusammenfassende Betrachtungsweise ist auch sonst anzustellen (OLG Hamburg, NJW-RR 1993, S. 173 : Durchführung einer verbotenen Verkaufsveranstaltung außerhalb von Hamburg, Ankündigung zu ihr auch in Hamburg; das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, weil Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung eine einheitliche Handlung darstellen). Randnummer 19 In den genannten Fällen gibt es jeweils eine konkrete Verbindung zwischen Handlung oder Handlungsteil und dem verletzten Rechtsgut eines bestimmten Rechtsträgers. Hingegen wird durch den Verkauf von Produkten der Beklagten zu
  24. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main der Rechtskreis des Klägers nicht berührt; es fehlt die notwendige Verbindung zwischen Handlung des Schädigers und Beeinträchtigung von Rechten gerade des Klägers. Randnummer 20
  25. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob, wie der Kläger weiter meint, die Beklagte zu
  26. eine irreführende Werbung hinsichtlich der Bekömmlichkeit und Harmlosigkeit ihrer Produkte auch in Stadt3 betrieben hat. Diese Handlung, sollte sie überhaupt haftungsbegründend sein, tangiert den Rechtskreis gerade des Klägers nicht. Randnummer 21
  27. Unmaßgeblich ist ferner, ob, wie der Kläger behauptet, die von der Beklagten zu
  28. verwendeten Packungsbanderolen in Stadt3 entworfen wurden. Die Handlungen von Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern, deren Leistungen in das Endprodukt in irgendeiner Weise eingeflossen sind, sind nicht Teilakte der einheitlichen unerlaubten Handlung der Beklagten zu
  29. im Sinne der Ausführungen zu Ziff.
  30. . Allein verantwortlich für die tatsächliche Verwendung der Banderolen ist nur die Beklagte zu
  31. und nicht eine vorgeschaltene Werbeagentur; denn allein die Beklagte zu
  32. entscheidet über die Verwendung im Einzelfall. Randnummer 22
  33. Die Behauptung des Klägers, zwischen der Beklagten zu
  34. und einer in Stadt3 ansässigen Werbeagentur sei vereinbart worden, die auf den Banderolen aufgedruckten Warnhinweise sprachlich und optisch so zu gestalten, das sie "möglichst nicht auffallen", rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Selbst wenn dem so wäre, bliebe es dabei, dass der auf einer solchen Abrede beruhende und ihr folgende Entwurf der Banderolen kein Teilakt der unerlaubten Handlung der Beklagten zu
  35. wäre; es würde an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung eines Rechtsgutes gerade des Klägers fehlen. Randnummer 23 Davon abgesehen wäre fraglich, ob der Entschluss, gemeinschaftlich irreführende Werbung zu betreiben, auch den für § 823 BGB erforderlichen Vorsatz umfassen würde, in die körperliche Integrität potentieller Verbraucher einzugreifen. Randnummer 24 Im übrigen beruht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte zu
  36. habe mit der Werbeagentur möglichst unauffällige Warnhinweise vereinbart, nicht auf konkreter Tatsachenkenntnis, sondern auf einer bloßen Vermutung, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin klargestellt hat. Diese Vermutung gründet sich nach seinen Angaben allein auf die einer Zeitschrift entnommenen Nachricht, die Werbeagentur verwalte einen Werbeetat der Beklagten zu 1., ohne dass aus dem Artikel Zeitraum und Umfang dieser Zusammenarbeit hervorgegangen sei. Randnummer 25
  37. Soweit der Kläger auf Grundsätze abstellt, die im Strafprozess gelten, wird verkannt, dass der Strafprozess in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, so dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Gerichtsstand nicht ohne weiteres auf den Zivilprozess übertragbar sind. Randnummer 26
  38. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Stadt3 auch nicht als Erfolgsort anzusehen. Wie oben zu Ziffer
  39. bereits ausgeführt, ist darunter der Ort zu verstehen, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist; dagegen ist ohne Belang, ob und wo ein über den Verletzungserfolg hinausreichender Schaden oder weitere Schadensfolgen eingetreten sind (BGH NJW 1977, S. 1590 ). In diesem Sinne ist Erfolgsort allein der Wohnort des Klägers (Stadt2 bei …). Randnummer 27 Aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Zitaten aus Stein-Jonas-Schumann, § 32 Rn. 3 2 und Geiger, Der Haftpflichtprozeß,
  40. Auflage, S. 1336 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darin geht es um die (zu bejahende) Frage, ob dann, wenn eine unerlaubte Handlung in mehreren Gerichtsbezirken begangen wird, der Gesamtschaden des Verletzten in jedem dieser Gerichtsbezirke geltend gemacht werden kann, oder ob jeweils nur der Teilschaden eingeklagt werden kann, der durch die in dem betreffenden Gerichtsbezirk begangene (Teil-)Hand-lung entstanden ist. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine einheitliche Handlung zu Verletzungen des geschützten Rechtsgutes eines bestimmten Rechtsträgers geführt hat, mag die Handlung auch in verschiedenen Gerichtsbezirken begangen worden sein. Daran fehlt es hier; denn zu Rechtsgutsverletzungen gerade des Klägers wäre es lediglich an seinem Wohnort als dem Erfolgsort gekommen. Randnummer 28
  41. Schließlich lässt sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main auch nicht mit dem vom Kläger geltend gemachten "Haftungsgrund für übertrieben vertrauensbildende Marke und Werbung" begründen. Selbst wenn daraus ein Haftungstatbestand ableitbar wäre, was recht zweifelhaft erscheint, wäre eine solche Werbung Teil einer gerade gegen den Kläger gerichteten unerlaubten Handlung allenfalls dann, wenn sie für den Kaufentschluss der Personen, von denen die ihm verabreichten Produkte gekauft wurden, bestimmend gewesen wäre. Dazu müsste die Werbung von diesen Personen auch im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zur Kenntnis genommen worden sei. Dazu fehlt jedoch jeder Vortrag. Randnummer 29
  42. Zu der Rüge des Klägers, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 184 GVG, bedarf es außer der Feststellung, dass sie nicht nachvollziehbar ist, keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 Die Beschwer des Klägers ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Randnummer 33 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Produkthaftungsansprüchen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010346

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