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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 W 49/94 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal,

  1. Oktober 1994, 2-4 OH 14/93, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Oktober 1994 aufgehoben. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hat Zweifel, ob der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom
  4. Mai 1994 (Bl. 99 d.A.) als Rücknahme des Beweissicherungsantrags aufzufassen ist. Dafür spricht allerdings - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Begründung des Antrags. Wenn darin von einer überflüssigen Untersuchung und der Rückzahlung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse die Rede ist, deutet das auf den Willen des Antragstellers hin, daß der Beweissicherungsbeschluß des Landgerichts vom 13.12.1993 nicht mehr ausgeführt werden soll. Damit in Widerspruch steht aber die einleitende Äußerung, daß "das Verfahren zur Zeit nicht weitergeführt werden" soll. Diese Erklärung bringt den Willen zum Ausdruck, daß das Verfahren vom Gericht und den Parteien zur Zeit, d. h. vorübergehend, nicht weiter betrieben, also ruhen soll. Eine solche Erklärung unterscheidet sich grundlegend von der Rücknahme eines Antrages. Randnummer 2 Während die Antragsrücknahme das Verfahren automatisch beendet, also verfahrensgestaltend wirkt, läßt die Erklärung, daß das Verfahren zur Zeit nicht weiter betrieben werden soll, die Anhängigkeit des Verfahrens unberührt. Sie enthält nur die Ankündigung, daß die Partei keine Handlung zum Fortgang des Verfahrens (z. B. die Einzahlung eines Kostenvorschusses) vornehmen werde, und die Bitte an das Gericht, die Bearbeitung der Angelegenheit vorübergehend einzustellen. Eine solche Erklärung kann daher keine Antragsrücknahme sein. Wenn der Antragsteller einerseits erklärt, daß das Verfahren zur Zeit nicht weitergeführt werden soll, andererseits in der Begründung dazu Äußerungen abgibt, die dahin verstanden werden können, daß er das Verfahren beenden wolle, liegt eine widersprüchliche Erklärung vor, die dann nicht als Antragsrücknahme ausgelegt werden kann. Eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der entsprechende Wille unmißverständlich erklärt wird. Randnummer 3 Da mithin der Antrag nicht zurückgenommen ist, können dem Antragsteller die Kosten des Beweissicherungsverfahrens jedenfalls nicht in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt werden, weil dafür eine Antragsrücknahme Voraussetzung wäre. Randnummer 4 Eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO auf den Fall, daß der Antragsteller das selbständige Beweissicherungsverfahren vorübergehend ruhen lassen will, ist nicht gerechtfertigt, weil sich beide Fälle, wie dargelegt, grundsätzlich unterscheiden. Eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund deren dem Antragsteller die Kosten des Beweissicherungsverfahrens im Falle des Ruhens des Verfahrens auferlegt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Denkbar wäre allenfalls, daß das Ruhen des Beweissicherungsverfahrens (z. B. auch infolge Nichteinzahlung des angeordneten Kostenvorschusses) als mit dem Verfahrenszweck des Beweissicherungsverfahrens nicht vereinbar und daher unzulässig anzusehen und daraus die Folgerung zu ziehen ist, daß der Beweissicherungsbeschluß aufgehoben und der Beweissicherungsantrag abgewiesen wird. In diesem Falle könnte (entgegen Amtsgericht Köln, Schäfer-Finnern-Hochstein, Rechtsprechung zum privaten Baurecht, Nr. 3 zu § 269 ZPO) daran gedacht werden, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, weil er mit seinem Beweissicherungsantrag unterliegt. Darüber hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden, weil es in der Beschwerdeinstanz allein um die angefochtene Kostenentscheidung geht, nicht jedoch um die Frage, ob der Beweissicherungsbeschluß des Landgerichts vom 13.12.1993 aufgehoben und der Beweissicherungsantrag des Antragstellers vom 08.11.1993 zurückzuweisen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010347

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