Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen extremer Härte (hier: alleinlebende, querschnittsgelähmte Frau) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Wildungen, 3. November 1994, 673 Js 12398.3/94 OWi Tenor Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß sich die Betroffene einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht hat. -Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil aufgehoben. Gegen die Betroffene wird eine Geldbuße von DM 500,00 festgesetzt-. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h - begangen am 23.09.1993 gegen 11.58 Uhr auf der XXX Straße in der Ortschaft XXX - auf eine Geldbuße von 350,00 DM und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit und den Wegfall des Fahrverbots. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten hat. Jedoch kann der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehensweise keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung ausschließlich darauf gestützt, daß der Betroffenen "angesichts des von ihr passierten Ortseingangsschildes und der nicht zu übersehenden Bebauung" bewußt gewesen sei, "daß sie mit einer Geschwindigkeit von nur höchstens 50 km/h durch XXX hätte fahren dürfen." Diese Feststellungen tragen nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß freistehende Ortsschilder und beidseitige Bebauung von Verkehrsteilnehmern stets wahrgenommen werden. Der Tatrichter muß im konkreten Fall ausschließen können, daß die Betroffene das Ortsschild und die Bebauung infolge Unaufmerksamkeit oder Ablenkung nicht zur Kenntnis genommen hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Senat konnte daher den Schuldspruch selbst ändern. Der Rechtsfolgenausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt zwar ein Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr. ,1 BKatV vor, der eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 25 StVG indiziert, so daß die Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich geboten wäre. Hier liegt aber ein erheblich von der Regel abweichender Ausnahmefall vor- Die Betroffene ist seit 1969 querschnittsgelähmt und Rollstuhlfahrerin. Sie ist nicht nur für die Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz, sondern auch - da sie alleine lebt - für fast sämtliche Besorgungen des täglichen Lebens auf das Benutzen eines Fahrzeuges angewiesen. Das Fahrverbot würde ihr für einen Monat die ohnehin weitgehend eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit auf ein Minimum reduzieren. Das Fahrverbot würde also in diesem Fall zu einer außergewöhnlichen Härte führen, die sich extrem von den bei den üblichen Regelfällen gegebenen Maß abhebt. Insoweit kommt der Tatsache, daß die Betroffene "Ersttäterin" ist, eine äußerst wichtige Bedeutung zu. Angesichts dieser Umstände ist es ausnahmsweise angemessen, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen und den für den betroffenen Tatbestand bestimmten Regelsatz angemessen zu erhöhen (§ 2 Abs. 4 BKatV). Wegen der objektiv hohen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts war auf die höchstmögliche Geldbuße bei fahrlässiger Begehungsweise zu erkennen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen lassen diese Erhöhung auch zu. Da das Rechtsmittel der Betroffenen vollen Erfolg hat, waren der Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 3 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010349
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