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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 176/94 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,

  1. Juni 1994, 2 O 14/94, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers vom 8.11.1994 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Kläger legte gegen das am 9.6.1994 verkündete, ihm am 23.6.1994 zugestellte Urteil der
  2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Wiesbaden (Az. 2 O 14/94) form- und fristgerecht am 22.7.1994 Berufung ein (Bl. 172 f, 175 f.d.A.).In dem Berufungsschriftsatz des Klägervertreters (FAX v. 22.7.1994) heißt es am Schluß: Randnummer 2 "Berufungsantrag und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Wir bitten jedoch schon jetzt, die Begründungsfrist um wenigstens 4 weitere Wochen zu verlängern." Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 17.10.1994 - eingegangen am 19.10.1994 - Bl. 180 d.A. - wurde die Berufung begründet. Randnummer 4 Gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.10.1994 (Bl. 183 d.A.) wurde der Klägervertreter darauf hingewiesen, daß die Berufung wegen verspätetem Eingang der Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 8.11.1994 beantragte er daraufhin, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 6 Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antrag in der Berufungsschrift sei dahingehend zu verstehen gewesen, daß die Berufungsbegründungsfrist, die auf Grund der Gerichtsferien erst am 15.9.1994 zu laufen begonnen hätte und am 17.10.1994 abgelaufen wäre, um weitere 4 Wochen, nämlich bis zum 14.11.1994, verlängert werden sollte. Da der Antrag des Klägers nicht beschieden worden sei, habe er davon ausgehen können, daß dem Antrag stillschweigend stattgegeben worden sei. Andernfalls hätte ein richterlicher Hinweis ergehen müssen. Die Berufungsbegründungsschrift sei somit fristgemäß vor dem 14.11.1994 eingegangen. Gemäß daraufhin ergangener Entscheidung des Senatsvorsitzenden vom 11.11.1994 (Bl. 189 f. d.A.) wurde der am 22.7.1994 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Randnummer 7 Zur Begründung wurde ausgeführt, daß keine Gründe für die Verlängerung angegeben sind und durch eine Verlängerung eine Verzögerung eintreten würde, weil die Senatstermine in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsbegründungen bestimmt werden und eine spätere Begründung daher zu einer - bei der Geschäftsbelastung des Senats sogar unverhältnismäßigen - Hinausschiebung des Senatstermins führen würde. Randnummer 8 Die danach noch vorzunehmende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers führe zur Zurückweisung des Antrags. Randnummer 9 Zugleich war die Berufung des Klägers wegen Unzulässigkeit gemäß § 519 b ZPO zu verwerfen. Randnummer 10 Nach § 233 ZPO ist Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Fristversäumung bestand vorliegend darin, daß die Berufungsbegründung am 17.10.1994 hätte eingegangen sein müssen und der erst am 19.10.1994 erfolgte Eingang somit verspätet gewesen ist. Randnummer 11 An dieser Fristversäumung war der Bevollmächtigte des Klägers nicht schuldlos. Entgegen der im Wiedereinsetzungsantrag geäußerten Auffassung durfte er nicht annehmen, daß dem im Berufungsschriftsatz enthaltenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mindestens 4 Wochen stattgegeben würde bzw. daß von einer stillschweigenden Antragsstattgabe mangels zunächst erfolgte ausdrücklicher Bescheidung des Antrags sowie in Ermangelung eines richterlichen Hinweises habe ausgegangen werden dürfen. Randnummer 12 Eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß ausdrücklich erfolgen und kann daher nicht stillschweigend gewährt werden (BGH NJW RR 1990, 67 f). Randnummer 13 Der Bevollmächtigte des Klägers durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben würde. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versagt (BGH NJW 1993, 134 f). Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit einer Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH aaO m.w. Nachw.). Randnummer 14 Soweit eine Ausnahme davon nur in Betracht kommen kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte (BGH aaO), waren auch insofern die Voraussetzungen nicht gegeben. Hierfür wäre erforderlich gewesen, daß der Verlängerungsantrag auf einen rechtfertigenden erheblichen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützt worden wäre (BGH aaO). Randnummer 15 Vorliegend ist jedoch der Verlängerungsantrag ohne jegliche Begründung gestellt worden. Randnummer 16 Der Wiedereinsetzungsantrag mußte danach erfolglos bleiben. Randnummer 17 Damit war auch die Berufung mangels Zulässigkeit zu verwerfen (§ 519 b ZPO). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 238 Abs. 4, 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010351

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