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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 50/94 Urteil Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen des Verlustes einer Wechselbrücke nach den Vorschrif

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Januar 1994, 3-1 O 159/93, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.1.1994 verkündete Urteil der
  2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 92.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beschwer der Beklagten beträgt 69.571,80 DM. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen des Verlustes einer Wechselbrücke nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung haftet. Randnummer 2 Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der Firma … (im folgenden Firma …). Die Firma … übernahm als Frachtführer die Ausführung der Beförderung eines Wechselbehälters im Auftrag des Spediteurs Firma … Die Firma … stand in Geschäftsbeziehung mit der Firma … die aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Beklagten vom 1.6.1976 (Bl. 77 ff. d.A.) auf deren Strecken den Huckepackverkehr organisiert und betreut. Randnummer 3 Der genannte Rahmenvertrag zwischen der … und der Beklagten ist nach seinem § 3 Abs. 1 zugleich Globalbeförderungsvertrag für die im Ganzzug-Liniensystem beförderten Huckepacksendungen und gilt insoweit als Frachtbrief gemäß § 55 EVO. Die Versandaufträge der … gelten in diesem Fall als Anlagen zum Frachtbrief. Die … stempelt die Versandaufträge zum Zeichen der Annahme ab. Den Empfang der Sendungen quittiert die … jeweils auf Teil 4 der Versandaufträge. Die … tritt gegenüber der … als Absender und Empfänger auf und ist Frachtzahler (§ 3 Abs. 3 des Rahmenvertrages). Der Rahmenvertrag enthält u.a. auch folgende Regelungen: Randnummer 4 "§ 6 (Beladevorschriften) Randnummer 5
  3. Die …verpflichtet ihre Teilnehmer für die Zu- und Abfuhr der Ladeeinheiten selbst zu sorgen. Randnummer 6
  4. Den vertikalen Umschlag der Ladeeinheiten führt die …. durch, soweit er nicht im Einvernehmen mit der … auf einzelnen Bahnhöfen ihr selbst oder einem Dritten übertragen ist. In diesen Fällen hat die … die von der … herausgegebenen Beladeanweisungen zu beachten. Randnummer 7 …… Randnummer 8
  5. Die … gestattet im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten, dass die im Huckepackverkehr eingesetzten Ladeeinheiten mit Rädern während der Ruhe- und Wartezeiten, die Ladeeinheiten ohne Räder am Ein- bzw. Ausgangstag, nach ihrer Weisung unentgeltlich auf Bahngelände abgestellt werden." Randnummer 9 "§ 7 (Haftung) Randnummer 10
  6. Die … haftet für die Ladeeinheiten und deren Inhalt nach EVO. Soweit die … den Umschlag der Ladeeinheiten ausführt, haftet sie für Schäden nach Maßgabe der EVO. Soweit die … den Schaden nicht selbst verursacht hat, stellt die … sie von etwaigen Ansprüchen der Teilnehmer frei. Entsprechend kann die … bei allen Schäden, die die … zu vertreten hat, ihre Ansprüche an den betroffenen Teilnehmer abtreten. Randnummer 11
  7. Die … oder ihre Bediensteten haften im Falle des § 6 Abs. 5 während der Abstellzeit nicht für Schäden an den Ladeeinheiten und deren Inhalt, es sei denn, dass der Schaden durch Bedienstete der … grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Unberührt bleibt die Haftung aller Vertragspartner nach Straßenverkehrsgesetz und Sachschädenhaftungsgesetz." Randnummer 12 Am 4.5.1992 erteilte die Firma … der … einen Versandauftrag für eine Wechsel- brücke im Huckepackverkehr von … nach …. Die … legte den Versandauftrag der Beklagten vor. Diese versah den Auftrag mit ihrem Annahmestempel und beförderte die Wechselbrücke nach … In dem Güterbahnhof… wird wegen des hohen Frachtgutaufkommens im Einvernehmen zwischen der … und der Beklagten beim Beladen der Züge so verfahren, dass die Beklagte den vertikalen Umschlag der Ladeeinheiten ("Abkranen") mit einem Portalkran ausführt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23.3.1995 erläuterte, werden die Ladeeinheiten, sofern Abholfahrzeuge bereit stehen, von dem Portalkran unmittelbar vom Güterwaggon auf LKW´s aufgesattelt. Anderenfalls werden die Ladeeinheiten zunächst auf der Ladestraße abgesetzt und später bei Ankunft der abholenden LKW´s mit Hilfe des Portalkranes aufgeladen. In jedem Falle meldet sich zunächst der Fahrer des abholenden LKW´s bei dem Lademeister der Beklagten, der den Kranführer sodann anweist, welche Ladeeinheit einem LKW aufzuladen ist. Randnummer 13 Der Güterzug mit der von der Firma … versendeten Wechselbrücke wurde am 5.5.1992 um 5.20 Uhr in … von der Beklagten entladen und auf der Ladestraße … abgesetzt. Als der Fahrer der Firma … um 5.30 Uhr am Bahnhof … eintraf, konnte die Wechselbrücke trotz intensiver Suche auf dem ganzen Gelände nicht gefunden werden. Randnummer 14 Die Firma … zahlte wegen des Verlustes der Wechselbrücke an den Spediteur 87.651,55 DM (Rechnung der Firma vom 22.6.1992, Bl. 55 d.A.) und an den Eigentümer der Wechselbrücke 500,-- DM (Rechnung der Firma … vom 25.5.1992, Bl. 58 d.A.), insgesamt 88.151,55 DM. Randnummer 15 Diesen Betrag macht die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend. Mit Abtretungs-vereinbarung vom 22.12.1992 trat die … alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen die Beklagte an die Firma … ab (Bl. 59 d.A.). Randnummer 16 Die Firma … trat die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten gemäß Vereinbarung vom 17.2.1993 (Bl. 60 d.A.) an die Klägerin ab. Randnummer 17 In erster Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die Wechselbrücke auf dem Gelände der Beklagten gestohlen worden ist, bevor sie durch einen Fahrer der Firma … abgeholt werden konnte. Randnummer 18 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte wegen des Verlustes der Wechselbrücke gemäß den §§ 85, 75 EVO zur Entschädigung verpflichtet sei, weil das bloße Abstellen der Wechselbrücke auf der Ladestraße noch nicht Ablieferung des Gutes im Sinne des § 75 EVO sei. Randnummer 19 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.151,55 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 25.5.1993 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat die Auffassung vertreten, den Frachtvertrag mit der … bereits zu dem Zeitpunkt erfüllt zu haben, als der Güterzug in … zur Entladung bereitgestellt worden sei. Jedenfalls mit Absetzen der Wechselbrücke auf der Ladestraße sei die Ablieferung im Sinne des § 75 EVO erfolgt. Randnummer 22 Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.1.1994 der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben (Bl. 123 - 131 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.1.1994 zugestellte Urteil am 24.2.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.4.1994 am 21.4.1994 begründet. Randnummer 23 Am 30.6.1994 wurde die Wechselbrücke im … aufgefunden. Die Ladung wurde durch einen Havariekommissar verwertet und der Erlös von 18.579,75 DM an die Klägerin ausgezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 24 Die Beklagte behauptet nunmehr, dass die Wechselbrücke nicht gestohlen worden sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass nicht ein Mitarbeiter der Firma … selbst die Wechselbrücke abgeholt habe. Für die Verantwortlichkeit der Firma … spreche auch der Umstand, dass die Ware nur mit Zollpapieren in den … habe gelangen können. Randnummer 25 Im übrigen wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechts-auffassung. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte einen Güterzug als ganzes und nicht nur eine einzelne Wechselbrücke zu befördern gehabt habe. Ablieferung des Ganzzuges müsse deshalb bereits in dessen Bereitstellen zum Entladen am Empfangsort angesehen werden. Randnummer 26 Die … habe von vornherein konkludent ihr Einverständnis als Empfängerin der Sendung erklärt, dass die Beklagte den Gewahrsam an den Sendungen unmittelbar nach Eingang der Waggons im Empfangsbahnhof aufgebe und dass die …- Teil-nehmer die Sendungen abholen. Randnummer 27 Das Abkranen sei eine durch Vertrag übernommene zusätzliche Pflicht der Beklagten gewesen, die die Beendigung des Frachtvertrages nicht hinausschieben könne. Auch die Gestattung der Beklagten, dass die entladenen Ladeeinheiten am Ausgangstag auf dem Gelände der Beklagten abgestellt werden dürfen, zeige, dass nach der Vorstellung der Parteien der Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes vor dem Abstellen auf der Ladestraße liege. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage - soweit nicht in der Hauptsache erledigt - abzuweisen. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, die Berufung hinsichtlich des nach Teilerledigung verbleibenden Restbetrages von 69.571,80 DM nebst Zinsen zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Klägerin behauptet, ebenso wie die Beklagte, die Wechselbrücke sei nicht entwendet worden. Gegen eine Entwendung spreche der Zeitraum von nur 10 Minuten, der zwischen Entladen des Zuges um 5.20 Uhr und Eintreffen des Fahrers der Firma … um 5.30 Uhr gelegen habe. Vielmehr habe die Beklagte die Wechselbrücke irrtümlich einem anderen Fahrer ausgeliefert. Die Wechselbrücke könne auch ohne Zollpapiere in den … gelangt sein, da die Zollstelle nicht den Eingangsverkehr, sondern nur den Ausfuhrtransport überwachten. Die Beklagte hafte deshalb wegen Falschauslieferung der Wechselbrücke nach § 82 EVO. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet aufgrund des mit der … abgeschlossenen Frachtvertrages gemäß § 82 Abs. 1 EVO für den Schaden, der durch den Verlust der Wechselbrücke entstanden ist. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag ist gemäß § 95 EVO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Rahmen-vertrages zwischen der Beklagten und der ... die … als Empfängerin der Sendung berechtigt. Deren Rechte sind aufgrund der Abtretungsvereinbarungen vom 22.12.1992 und 17.2.1993 auf die Klägerin übergegangen. Randnummer 32 Die Haftung für den Verlust des Ladegutes nach § 82 Abs. 1 EVO besteht in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung und ist von einem Verschulden der … nicht abhängig. Randnummer 33 Die mit Versendungsauftrag vom 4.5.1992 nach … beförderte Wechselbrücke der Firma … ist als verloren zu betrachten, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert worden ist (§ 87 Abs. 1 EVO). Daran ändert das Wiederauffinden des Frachtgutes am 30.6.1994 nichts (Finger, EVO, § 87 Anm. 1 b). Randnummer 34 Die gesetzliche Vermutung des Verlustes der Sendung wäre dann widerlegt, wenn feststehen würde, dass die … oder ein von ihr beauftragter Dritter die Wechselbrücke abgeholt hat. In diesem Falle wären die Ansprüche der … gegen die Beklagte aus dem Frachtvertrag gemäß § 93 Abs. 1 EVO durch Annahme des Gutes erloschen. Indem die Beklagte in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestreitet, dass nicht ein Mitarbeiter der Firma … selbst die Wechselbrücke im Auftrag der … abgeholt habe, behauptet sie die Annahme des Gutes durch den Empfänger. Randnummer 35 Es bestehen schon Bedenken, diese Behauptung als hinreichend substantiiert anzusehen, da der konkrete Hergang der Abholung nicht dargelegt wird und die in § 3 Abs. 1 Satz 4 des Rahmenvertrages vorgesehene Empfangsquittung offen-sichtlich nicht vorliegt. Jedenfalls fehlt es aber an einem Beweisantritt der Beklagten, so dass diese Behauptung unbewiesen bleibt. Randnummer 36 Die Beklagte haftet deshalb für den Verlust der Wechselbrücke, weil sie ihre Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes, die gemäß § 75 Abs. 1 EVO gegenüber der … als Empfängerin bestand, nicht erfüllt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Ablieferungspflicht trägt die … (RGZ 114, 308, 315; Finger, EVO, § 75 Anm. 1 a). Der Sachvortrag der Beklagten lässt eine Ablieferung der Wechselbrücke nicht erkennen. Randnummer 37 Ablieferung ist der Vorgang, durch den die … den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen instand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig. Es genügt, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und seine Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGH NJW 1963, 1830, 1831). Randnummer 38 Danach kann eine Ablieferung des Gutes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits in dem Bereitstellen des Ganzzuges zum Entladen im Empfangsbahnhof gesehen werden. In diesem Zeitpunkt bestand der Gewahrsam der Beklagten an dem ihr zur Beförderung übergebenen Gut fort. Die … war noch nicht instand gesetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Das folgt bereits daraus, dass zwischen der Beklagten und der … vereinbart war, dass die Entladung der Güterzüge in … durch die Beklagte ausgeführt wird. Diese Vereinbarung entspricht § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages, wonach der vertikale Umschlag der Ladeeinheiten von der … durchgeführt wird, soweit er nicht im Einvernehmen mit der … auf einzelnen Bahnhöfen ihr selbst oder einem Dritten übertragen ist. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ausladen der Ganzzüge ist Teil der sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Verpflichtungen und nicht etwa Gegenstand einer neben dem Fracht-vertrag getroffenen zusätzlichen Vereinbarung. Hat die … die Güter auszuladen, ist sie auch für das Ladegeschäft nach § 82 EVO verantwortlich (Finger, EVO, § 82 Anm. 2 g). Dem entspricht die in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und der … getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte für Schäden nach Maßgabe der EVO haftet, soweit sie den Umschlag der Ladeeinheiten ausführt. Randnummer 39 Danach bestand der Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der … und der Gewahrsam der Beklagten an den beförderten Gütern auch nach dem Bereitstellen des Ganzzuges zum Ausladen fort. Randnummer 40 Die Wechselbrücke der Firma … ist auch nicht dadurch im Sinne des § 75 Abs. 1 EVO abgeliefert worden, dass sie vom Portalkran der Beklagten auf der Ladestraße abgesetzt wurde. Dieser Vorgang beendete zwar das Ausladen des Eisenbahn-wagens. Er beinhaltete aber nicht die Aufgabe des Gewahrsams am beförderten Gut durch die Beklagte mit Einwilligung der … als Empfängerin und setzte diese auch nicht instand, die tatsächliche Gewalt über die Wechselbrücke auszuüben. Die Fort-dauer des Gewahrsams der Beklagten an den auf der Ladestraße abgesetzten Wechselbrücken und damit auch an der hier streitgegenständlichen Wechselbrücke der Firma … ergibt sich daraus, dass sie weiterhin von dem Lademeister der Beklagten beaufsichtigt wurden und nicht ohne weiteres von abholungswilligen Personen in Besitz genommen werden konnten. Wie der Vertreter der Beklagten im Senatstermin am 23.3.1995 darlegte, müssen sich die Fahrer der abholenden LKW´s zunächst bei dem Lademeister der Beklagten melden. Nur auf Anweisung des Lademeisters, dem die abholenden Fahrer in der Regel bekannt sind, wird eine Wechselbrücke auf einen LKW aufgeladen. Randnummer 41 Danach ist für eine Aufgabe des zur Beförderung erlangten Gewahrsams des Gutes vor dem Zeitpunkt, in dem die auf der Ladestraße abgesetzten Wechselbrücken auf Weisung des Lademeisters auf einen LKW aufgeladen werden, nicht ersichtlich. Vor diesem Zeitpunkt ist die … nicht instand gesetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Vor der Beladung der abholenden LKW´s durch den Portalkran der Beklagten ist die … auch deshalb nicht in der Lage, den Besitz am Transportgut zu übernehmen, weil die Wechselbehälter auf der Ladestraße nicht auf Stützfüßen abgestellt, sondern flach auf den Boden gesetzt werden, wie der Vertreter der Beklagten im Senatstermin am 23.3.1995 ausführte. Aus diesem Grund können Wechselbrücken nicht ohne Einsatz des Kranes auf die LKW´s aufgeladen werden. Randnummer 42 Für eine Ablieferung des Gutes mit Abstellen auf der Ladestraße durch die Beklagte spricht auch nicht § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages, wonach die Beklagte gestattet, dass die im Huckepackverkehr eingesetzten Ladeeinheiten am Ausgangstag unentgeltlich auf Bahngelände abgestellt werden. Dem Sinnzusammenhang dieser Regelung nach betrifft diese Gestattung das Abstellen der Ladeeinheiten durch die … oder deren Teilnehmer, die bei horizontaler Umschlagtechnik das Be- und Entladen der Güterwagen selbst zu besorgen haben (§ 6 Abs. 3 des Rahmenver-trages), nicht aber ein Abstellen durch die Beklagte in der Zeit bis zur Ablieferung. Aus diesem Grunde ist auch die Regelung des § 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages, die die Haftung der Beklagten für Schäden, die während der Abstellzeit entstanden sind, einschränkt, nicht einschlägig. Randnummer 43 Danach hat die Beklagte den zur Beförderung erlangten Gewahrsam an der Wechselbrücke der Firma … nicht dadurch aufgegeben und die ... zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Gut instand gesetzt, dass der Portalkran diese Wechselbrücke ohne Stützfüße flach auf der Ladestraße absetzte. Eine Ablieferung der Wechselbrücke an die ... oder an die von ihr mit der Abholung beauftragte Firma kann somit nicht festgestellt werden. Randnummer 44 Die nach den Umständen naheliegende Falschablieferung der Wechselbrücke ist ebenso wie die ursprünglich übereinstimmend vorgetragene Entwendung als Verlust des Gutes im Sinne des § 82 Abs. 1 EVO anzusehen (RGZ 103, 146; Finger, EVO, § 82 Anm. 2 b). Randnummer 45 Gegen die Höhe des entstandenen Schadens von insgesamt 88.151,55 DM und die Zinsforderung bringt die Berufung nichts vor. Der entstandene Schaden vermindert sich um 18.579,75 DM, die nach Verwertung des wiederaufgefundenen Gutes an die Klägerin gezahlt wurden. Randnummer 46 Einer Anpassung des Urteilsausspruches des Landgerichtes bedarf es nicht, weil die ergangene Entscheidung im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Randnummer 47 Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§97 Abs. ZPO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010352

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