Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- März 1995, 2-4 OH 18/93, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Beweissicherungsantragsgegnerin gegen den Beschluß der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1995 wird zurückgewiesen. Die Beweissicherungsantragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Beweissicherungsantragsgegnerin ist unbegründet. Randnummer 2 Das Landgericht hat den mit Schriftsatz vom
- Januar 1995 gestellten Befangenheitsantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Beweissicherungsantragsgegnerin hat nicht - wie nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zulässigkeit der Ablehnung Voraussetzung ist - glaubhaft gemacht, daß sie schuldlos verhindert war, den Ablehnungsgrund früher als am 13.02.1995, am Tag des Eingangs des Ablehnungsantrages vom
- Januar 1995 bei Gericht (Bl. 109 d. A.), geltend zu machen. Zwar konnte der Ablehnungsantrag nicht vor der Gutachtenerstattung oder binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen (§ 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gestellt werden; das bedurfte keiner besonderen Glaubhaftmachung, weil der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom
- Januar 1995 (Bl. 73 ff d.A.) hergeleitet wurde, welches dem Prozeßbevollmächtigten der Beweissicherungsantragsgegnerin ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses (Bl. 71 d. A.) am
- Januar 1995 zuging. Wohl aber hätte es einer besonderen Glaubhaftmachung bedurft, warum der Ablehnungsantrag nicht früher als am
- Februar 1995 bei Gericht eingegangen ist und warum der Grund dafür weder von der Partei noch von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war. Ohne eine solche Erläuterung liegt es nicht auf der Hand, daß die Beweissicherungsantragsgegnerin "ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen". (Wortlaut § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Befangenheitsantrag im vorliegenden Fall nicht früher als drei Wochen nach Erhalt des Gutachtens hätte eingereicht werden können. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß der Schriftsatz vom
- Januar 1995 datiert, dafür, daß er wesentlich früher hätte eingereicht werden können. Selbst wenn das Landgericht den Parteien mit der Übersendung des Gutachtens eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt haben sollte, wäre davon § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht berührt worden. Der Sinn einer Fristsetzung liegt in der Förderung des Verfahrens und der Eröffnung der Möglichkeit verspätetes Vorbringen auszuschließen. Die Setzung einer Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten hat nicht den Sinn, die Parteien von der Last zu befreien, einen Befangenheitsantrag gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich zu stellen. Für eine Entbindung von der gesetzlichen Vorschrift durch das Gericht würde auch jede rechtliche Grundlage fehlen; weder in § 406 ZPO noch in anderen Vorschriften ist vorgesehen, daß das Gericht eine Partei von der Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder von der Last zur unverzüglichen Einreichung eines Befangenheitsantrags nach § 406 Abs. 2 ZPO Satz 2 befreien könnte. Randnummer 3 Der Prozeßbevollmächtigte der Beweissicherungsantragsgegnerin hätte auch nicht "ohne Verschulden" gehandelt, wenn er den Ablehnungsantrag deswegen erst am 13.02.1995 eingereicht habe sollte, weil er entgegen der vorstehend geschilderten Rechtslage irrigerweise angenommen haben sollte, daß er sich mit der Einreichung des Befangenheitsantrages bis zum Ablauf der vom Landgericht gesetzten Frist Zeit lassen dürfe. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß dieser Rechtsirrtum unverschuldet ist. Die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertreten nicht die Auffassung, daß die Partei mit der Stellung des Befangenheitsantrages bis zum Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten abwarten dürfe. Randnummer 4 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift kommt es nicht an, weil ein Bezug zum konkreten Fall fehlt. Selbst wenn man zugunsten der Beweissicherungsantragsgegnerin davon ausgeht, daß ihr nicht zuzumuten war, einen Ablehnungsantrag zu stellen, bevor sie das Gutachten vollständig durchgearbeitet hatte, würde dadurch nicht entschuldigt, daß sie den Ablehnungsgrund nicht früher als am 13.02.1995 geltend gemacht hat. Die Beweissicherungsantragsgegnerin behauptet selbst nicht, daß sie tatsächlich für die Durcharbeitung des Gutachtens die Zeit bis zum
- Februar 1995 benötigt hat. Dagegen spricht - wie gesagt - die Tatsache, daß der Schriftsatz bereits vom
- Januar 1995 datiert. Die Schuldlosigkeit an der verzögerten Einreichung des Befangenheitsantrages kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beweissicherungsantragsgegnerin wegen der Fristsetzung durch das Landgericht sich für die Durcharbeitung des Gutachtens drei Wochen hätte Zeit lassen können. Auf diesen hypothetischen Verlauf kommt es für § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Dafür ist vielmehr entscheidend, welche Hinderungsgründe tatsächlich vorgelegen haben. Wenn man davon ausgeht, daß die vollständige Durcharbeitung des Gutachtens im vorliegenden Fall vor der Stellung eines Befangenheitsantrages erfolgen mußte, richtet sich die Dauer der dadurch gegebenen Verhinderung der Stellung des Befangenheitsantrags nach der Zeit, die die Partei tatsächlich zur Durcharbeitung benötigt, nicht jedoch danach, welche Frist zur Stellungnahme ihr dafür durch das Gericht gesetzt ist. Randnummer 5 Da nach allem die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist, hat die unterlegene Beweissicherungsantragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert ist entsprechend dem Interesse der Beweissicherungsantragsgegnerin auf einen Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt (§ 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010353
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