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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 80/94 Urteil Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Wurfwerbung § 1004 BGB, § 903 BGB, § 962 BGB

Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Wurfwerbung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,

  1. Februar 1994, 4 O 583/93 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.2.1994 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 583/93) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 6.000,-- DM. Gründe Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zu Recht zur Klagestattgabe gelangt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 903, 862 BGB gegen die, Beklagte zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Empfänger von Wurfwerbung, der ausdrücklich zu erkennen gibt, daß er derartige Werbematerialien nicht zu erhalten wünscht, als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004, 903, 862 BGB das Recht zu, sich gegen die Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Ferner ist der Empfänger unerwünschter Wurfwerbung kraft seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des diesem innewohnenden Selbstbestimmungsrechts berechtigt, sich gegen die Konfrontation mit der Suggestivwirkung derartiger Werbeaktionen zur Wehr zu setzen (BGHZ 106, 229 ff.). Der nach diesen Grundsätzen dem Empfänger unerwünschter Wurfwerbung zustehende Unterlassungsanspruch gegen den Störer ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten als begründet zu erachten. Die vom BGH hinsichtlich des Abwehranspruchs gegenüber einem werbenden Privatunternehmen aufgestellten Grundsätze gelten vorliegend auch gegenüber der Beklagten, da diese gleichermaßen als dem Abwehranspruch des Klägers unterliegende Störerin zu gelten hat. Die Voraussetzungen einer den Abwehranspruch rechtfertigenden Störung des Klägers sind auf Grund des unstreitig an dessen Briefkasten angebrachten Aufklebers "Keine Werbung" und des damit ausdrücklich bekundeten und erkennbaren Willens, keinerlei Werbung einschließlich der Werbung durch Postwurfsendungen zu erhalten "sowie in Anbetracht dessen erfüllt, daß jedenfalls unstreitig Postwurfsendungen mit Werbematerial des vorgelegten, Inhalts am 14.7.1992, am 30.10.1992 in seinen Briefkasten eingeworfen wurden und daß weitere Postwurfsendungen am 4.
  3. und am 26.4.1994 mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Werbematerial erfolgt sind (Bl. 86 f, 89 ff d.A.). Insoweit kam es nicht darauf an, ob der vom Kläger vorgetragene Zugang weiterer Postwurfwerbung vom 14.8.1992, vom 4.11.1992 und vom August 1993 als von der Beklagten bestritten anzunehmen bzw. ob deren Bestreiten mit Nichtwissen (hinsichtlich der Sendung vom 4.11.1992) als rechtserheblich zu erachten ist. Denn nach den vorbezeichneten Grundsätzen (BGH, aaO, S. 233) ist der dem Betroffenen zustehende Abwehranspruch bereits auf Grund vereinzelten unerwünschten Einwurfs, von Werbematerial in seinen Briefkasten begründet. Diese Voraussetzung ist daher zweifelsfrei erfüllt, da hierfür bereits die dem Kläger unstreitig zugegangenen Postwurfsendungen ausreichen. Deshalb kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, es habe sich um eine vom Kläger hinzunehmende lediglich geringfügige Beeinträchtigung gehandelt. Wie der BGH hervorgehoben hat (aaO, S. 233), rechtfertigt bereits der vereinzelte unerwünschte Einwurf von Werbematerial den Abwehranspruch des Betroffenen, weil nur damit der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme wirksam begegnet werden kann. Ebensowenig kann unter den gegebenen Umständen die Beklagte damit gehört werden, es komme auch vor, daß durch spielende Kinder Postwurfsendungen aus anderen Briefkästen genommen und in die Briefkästen nicht vorgesehener Empfänger eingelegt würden. Abgesehen davon, daß es sich, insoweit um bloße Vermutungen ohne jeglichen, konkreten Anhalt für den vorliegenden Streitfall handelt, reichen aus den vorgenannten Gründen bereits die unstreitig von der Beklagten beim Kläger eingeworfenen Werbewurfsendungen aus, um dessen Abwehranspruch zu rechtfertigen. Dies gilt gleichermaßen für die nicht als ausgeräumt anzunehmende Wiederholungsgefahr, die jedenfalls auf Grund der im Januar und April 1994 erfolgten weiteren Einwürfe von Werbewurfsendungen in den Briefkasten des Klägers gegeben ist. Da es - jedenfalls hinsichtlich des dem Kläger aus seinem Eigentums- und Besitzrecht zustehenden Abwehranspruchs aus §§ 1004, 903, 862 BGB - auf ein Verschulden des Störers nicht ankommt, kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie habe durch Instruktion des zuständigen Zustellers und Vornahme entsprechender Kontrollen alles ihr Zumutbare getan, um den Einwurf unerwünschter Werbewurfsendungen bei dem Kläger zu unterbinden, so daß gelegentliche Verstöße - etwa durch zunehmend notwendigerweise im Einsatz befindliche Aushilfskräfte - letztlich nicht vermieden werden könnten. Der verschuldensunabhängig bestehende Abwehranspruch des Klägers kann damit nicht in Frage gestellt werden. Die Beklagte ist auch als Störerin gegenüber dem Kläger anzusehen und damit von diesem zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Kläger ist nicht auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zur beklagten Post zur Duldung der Werbesendungen verpflichtet. Dies gilt jedenfalls für die hier streitbefangenen Zustellungen, die sämtlich nach dem 1.7.1991 erfolgt sind, mithin also, nachdem die Beklagte unter Einführung von AGB das Postbenutzerverhältnis durch Umwandlung seiner vor dem öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur in eine privatrechtliche geändert hat. Damit ist auch eine Neuregelung von Postwurfsendungen dergestalt erfolgt, daß gemäß, der in Nr. 6.4 Abs. 2 der AGB der Deutschen Bundespost Postdienst "Inland" enthaltenen Regelung Negativ-Aufkleber bei anschriftslosen Postwurfsendungen entgegen der alten Regelung in § 59 PostO generell als Annahmeverweigerung anzusehen und von der Zustellung auszunehmen sind (vgl. auch BGH NJW 1992, 1109

(1110)). Das bedeutet zugleich, daß die Beklagte den Sperrvermerk des Empfängers zu berücksichtigen und jedenfalls nunmehr als Adressat des diesem bei Verstoß zustehenden Unterlassungsanspruchs zu gelten hat (vgl. dazu Kaiser, Briefkastenwerbung durch Postwurfsendungen trotz Sperrvermerks, NJW 1991, 2870
(2873); im Ergebnis gleichlautend: Jahn/Gonzales, Wettbewerbsvorteil ... Briefkastenwerbung durch Wurfsendungen vor Gericht, WRP, 1991, 1
(8)). Als Indiz dafür, daß die Beklagte "selbst von einer entsprechenden Rechtslage ausgeht, muß deren Vorbringen über eine ständige Instruktion ihrer Bediensteten und Kontrollen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Negativ-Aufklebern bei Postwurfsendungen der streitgegenständlichen Art erachtet werden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren demgegenüber eingewandt hat, aus Ziffer 6.4 Abs. 2 S. 1 der AGB (Bl. 104 d.A.) ergebe sich eine Duldungspflicht des Empfängers einschlägiger Wurfwerbung dahingehend, daß dessen Willen, die Annahme zu verweigern, dann als unbeachtlich gelten müsse, wenn er nicht den in dieser Bestimmung genannten Klebezettel "Keine Postwurfsendung" verwendet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß - die Rechtswirksamkeit der AGB unterstellt - bereits als höchst zweifelhaft angesehen werden muß, ob diese AGB-Bestimmung überhaupt Regelungscharakter im Sinne einer bindenden Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise gegenüber einem potentiellen Empfänger einschlägiger Postwurfwerbung zu entfalten vermag (weil nur beschrieben und damit allenfalls für die innerdienstliche Handhabung sowie im Verhältnis, zum Auftraggeber als maßgeblich zu erachten ist, daß die Verwendung des Aufklebers "keine Postwurfsendung" als Annahmeverweigerung gilt), kann dieser Bestimmung jedenfalls keine Berechtigung der Beklagten entnommen werden, die Zustellung unerwünschter Postwurfwerbung nur deshalb vornehmen zu dürfen, weil der entgegenstehende Wille des Empfängers nicht mit dem Aufkleber "Keine Postwurfsendung", sondern in der gleichermaßen verständlichen Form des vom Kläger verwendeten Klebezettels "keine Werbung" zum Ausdruck gebracht worden ist. Auf Grund der mit dem letztgenannten Klebezettel hinreichend deutlich bekundeten Annahmeverweigerung des Klägers durfte die Beklagte daher, nicht von dessen Duldung und von einer damit korrespondierenden Berechtigung zur Vornahme der Postwurfwerbung ausgehen, dies um so weniger, als nach der von ihr genannten Entlastungsmöglichkeit gegenüber dem werbenden Auftraggeber gemäß Ziffer 6.4 Abs. 4 S. 2 der AGB auch der Sperrvermerk "Keine Werbung" als hinreichende Annahmeverweigerung des Empfängers zu gelten hat. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nicht, gegeben, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die in Anbetracht dessen zu verneinen war, daß der Unterlassungsanspruch des Klägers im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010354

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